Hallo Zusammen,
[§ 2 FreizügG/EU],
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
1.
vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
2.
unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
3.
Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
könnte mir bitte jemand das rot markierte erklären, was ist damit gemeint.
In meinem Fall, ich habe mehr als 2 Jahren sozialversichrungspflichtig gearbeitet dann leider betriebsbedingt gekündigt, nach einem Jahr selbt Bemühungen eine Stelle wieder zu haben leider ohne Erfolg, stellte ich Antrag auf ALG1 wurde auch bewilligt. Meine Frage werden jetzt diese Zeiten als freizügigkeitsberechtigt angesehen, fals ja für ALG1, wie wird es mit ALG2 ? Da ich fürchte, dass meine Arbeitslosigkeit noch dauert, und möchte nicht die Freizügigkeit verlieren.
Deswegen wäre nett wenn Jemand mir die Bleibeberechtigung ( Rot markierte oben) und zusammenhang mit der Freizügigkeit erläutert ?
Vielen Dank
Mokus