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[§ 2 Abs 3 FreizügG/EU] (Gelesen: 4.375 mal)
Themen Beschreibung: Erläuterung
Mokus
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07.04.2015 um 01:21:10
 
Hallo Zusammen,

[§ 2  FreizügG/EU],

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

.
.
.

(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
1.
vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
2.
unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,

3.
Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.

könnte mir bitte jemand das rot markierte  erklären, was ist damit gemeint.

In meinem Fall, ich habe mehr als 2 Jahren sozialversichrungspflichtig gearbeitet dann leider betriebsbedingt gekündigt, nach einem Jahr selbt Bemühungen eine Stelle wieder zu haben leider ohne Erfolg, stellte ich Antrag auf ALG1 wurde auch bewilligt. Meine Frage werden jetzt diese Zeiten als freizügigkeitsberechtigt angesehen, fals ja für ALG1, wie wird es mit ALG2 ? Da ich fürchte, dass meine Arbeitslosigkeit noch dauert, und möchte nicht die Freizügigkeit verlieren.

Deswegen wäre nett wenn Jemand mir die Bleibeberechtigung ( Rot markierte oben) und zusammenhang mit der Freizügigkeit erläutert ?

Vielen Dank

Mokus
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"And He it is Who has created the night and the day, and the sun and the moon, each in an orbit floating." Koran / Surah: 21   Aya: 33
 
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erne
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Antwort #1 - 08.04.2015 um 18:27:03
 
Mokus schrieb am 07.04.2015 um 01:21:10:
[§ 2FreizügG/EU],


gilt nicht für Marokkaner.
Insofern ist es absolut egal für dich, was da drin steht,

Wenn du mit einem EU-Mitgliedsstaatler aber nicht Deutscher verheiratet bist, dann würde es für dich auch gelten, allerdings erst in zweiter Linie. Sie muss die Voraussetzungen erfüllen, für dich würden sie dann automatisch gelten.
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Mokus
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Antwort #2 - 08.04.2015 um 21:09:34
 
Vielen Dank Erne,

damals hatten wir beide Nebenbei studiert, sie wurde lange bevor mir betriebsbedingt gekündigt und sie hatte nur weiter studiert es erfolgte keine Arbeitsuche bei dem Arbeitsamt. Ich war weiter beschäftigt und nebenbei studiert, bis ich auch leider betriebsbedingt gekündigt wurde, wir beide haben mehr als ein Jahr gearbeitet, ich mehr als 2 Jahren und sie  17 Monaten.

Da sie sich nicht nach der Kündigung als Arbeitsuchend gemeldet hat, gilt für sie dann was oben steht  wahrscheinlich nicht oder ?

Da es aber bei mir eine Arbeisuchend-Meldung erfolgte bzw ALG1-Bezug, weisst ich jetzt nicht ob es was oben steht für mich zumindest gilt oder nicht..




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Aras
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Antwort #3 - 08.04.2015 um 23:07:05
 
Offen gesagt, weiss ich nicht, was du willst. Der Verlust der Freizügigkeit wird per Feststellungsverfahren durch die Ausländerbehörde festgestellt. Und dann wird das auch mit entsprechender Vorankündigung durch Bitte um Mitwirkung und Anhörung zum nicht-begünstigenden Verwaltungsakt durchgezogen. Also das passiert nicht klammheimlich.

Und solange ihr keine Sozialleistungen bezieht oder kriminell werdet, gibt es auch nicht wirklich einen Grund um das Feststellungsverfahren einzuleiten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mokus
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Antwort #4 - 08.04.2015 um 23:22:24
 
Aras schrieb am 08.04.2015 um 23:07:05:
weiss ich nicht, was du willst.


Es  wäre wirklich schön und nutzlich für alle wenn man in Rahmen der Frage beantwortet.

Was oben Rot markiert ist, ist für mich unklar, und wollte es einfach verstehen. und natürlich ob es für meinen Fall Relevant/ Irrelevant ist.

Bisher hat es keiner wirklich erläutert.

Mokus

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Aras
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Antwort #5 - 08.04.2015 um 23:45:01
 
Das bedeutet, dass der sogenannte Arbeitnehmerstatus bzw. der erworbene Status aufgrund der Niederlassungsfreiheit nicht erlischt, wenn man diesen Status bereits 1 Jahr besitzt und man den Verlust der Erwerbstätigkeit nicht selber verursacht hat.

Das musst du im Zusammenspiel mit SGB II § 7 sehen:

Zitat:
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,[...]



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Antwort #6 - 09.04.2015 um 02:10:20
 
Mokus schrieb am 08.04.2015 um 23:22:24:
Was oben Rot markiert ist, ist für mich unklar, und wollte es einfach verstehen. und natürlich ob es für meinen Fall Relevant/ Irrelevant ist.

Das wurde doch bereits hier gesagt.
erne schrieb am 08.04.2015 um 18:27:03:
Wenn du mit einem EU-Mitgliedsstaatler aber nicht Deutscher verheiratet bist, dann würde es für dich auch gelten, 

§ 2 Abs 3 FreizügG/EU gilt für Dich NUR dann, wenn Du Dein Aufenthaltsrecht in D von einem/r EU-Bürger/in (der/die NICHT Deutsche/r ist) ableitest,
dh wenn Du Familienangehöriger eines -nicht-deutschen- EU-Bürgers bist.
Also:
Bist Du mit einer EU-Bürgerin verheiratet?
Welche Staatsangehörigkeit hat diese EU-Bürgerin?
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Antwort #7 - 09.04.2015 um 02:22:43
 
Die Ehefrau ist Französin oder so...
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Antwort #8 - 09.04.2015 um 17:39:00
 
Aras schrieb am 09.04.2015 um 02:22:43:
Französin


Nein das nicht aber sie ist Ungarin.

Vielen Dank für die Antworten.
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Antwort #9 - 16.05.2015 um 20:52:58
 
Es hat sich erledigt, und sie hat ein Daueraufenthaltsrecht erworben.

Wir müssten unser Einkommen von den 3 letzten Monaten zusammen mit den anderen üblichen Unterlagen abgeben, dann wurde die Bescheinigung sofort ausgestellt.

Bei mir selbst hatte die Einbürgerung kurz davor auch geklappt.

Ich danke Euch für die Hilfe.

Mokus
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