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Anerkennung der Vaterschaft (Gelesen: 2.553 mal)
linguamedica
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anerkennung der Vaterschaft
26.03.2015 um 11:24:35
 
Guten Tag,

folgendes Szenario:
Syrer, mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
sein nicht eheliches Kind (nach deutschem Recht)
seine Freundin (nicht Ehefrau)
sind in einer gemeinsamen Wohnung in Deutschland vereint.
Sowohl Frau als auch das Kind naben eine Fiktionsbescheinigung (Paragraph 81, Abs. 4 Aufenth)
Das Ziel: Die Anerkennung, dass das Kind zu dem Vater gehört.

Zur welcher Behörde muss man hin? Ausländerbehörde?
Besteht die Möglichkeit Kindergeld zu beziehen und bei dem Kind eine Statusänderung im Pass erzeugen?
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« Zuletzt geändert: 26.03.2015 um 11:38:59 von linguamedica »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.03.2015 um 11:28:26
 
linguamedica schrieb am 26.03.2015 um 11:24:35:
seine Frau (nach syrischen Recht) 

was bedeutet das? Wenn die Ehe nach syrischem Recht gültig geschlossen wurde ist sie das auch in Deutschland. Damit wäre das Kind auch ehelich.

linguamedica schrieb am 26.03.2015 um 11:24:35:
Sowohl Frau als auch das Kind naben eine Duldung (Paragraph 81, Abs. 4 Aufenth)

§ 81 Abs. 4 AufenthG ist eine Fiktionsbescheinigung, also gibt es eine AE und es wurde eine neue beantragt?

Eine Vaterschaftsanerkennung geht beim Jugendamt (kostenlos) oder beim Notar (kostenpflichtig, aber nicht viel), fraglich ob überhaupt notwendig und möglich (siehe oben zur Wirksamkeit der Ehe).
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linguamedica
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.03.2015 um 11:38:13
 
Ich habe gerade noch mal nachgefragt:
Es ist keine Duldung sondern eine Fiktionsbescheinigung. Smiley
Die Frau/Freundin ist nicht die Ehefrau. Wir haben das damals bei einem Rechtsanwalt klären lassen. Also müssen wir das so handhaben, als wären sie nicht verheiratet.

Ich habe auch gerade erfahren, dass sie heute die Vaterschaft anerkannt bekommen haben. Bezogen auf den Status des Kindes: Kann man den jetzt verbessern? Wenn ja, wo?

lg

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.03.2015 um 11:42:18
 
linguamedica schrieb am 26.03.2015 um 11:38:13:
Kann man den jetzt verbessern? Wenn ja, wo?


ist das Kind in Deutschland geboren? Hatte der Vater zum Zeitpunkt der Geburt einen rechtmäßigen Aufenthalt von mind. 8 Jahren und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht? Fall ja, dann kann es sein, dass das Kind gem. § 4 Abs. 3 StAG die dt. StanAng erworben hat.

Falls nicht, kommt nur eine weitere AE in Frage. Die scheinen Mutter und Kind aber zu haben - auf welcher Rechtsgrundlage eigentlich?
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linguamedica
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.03.2015 um 12:03:37
 
Zum Zeitpunkt der Geburt (in Syrien) hatte der Vater keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Mutter und Sohn haben ja nur eine Fiktionsbescheinigung. Die sind damals hier her gekommen aufgrund einer medizinischen Behandlung des Kindes.
Also Sie könnten jetzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen oder was meinst du mit deinem letztes Satz?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.03.2015 um 12:09:08
 
linguamedica schrieb am 26.03.2015 um 12:03:37:
Also Sie könnten jetzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen oder was meinst du mit deinem letztes Satz? 


nein, keine unbefristete. Aber für das Kind kann eine befristete AE § 32 AufenthG (http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__32.html) erteilt werden wenn der Vater einen ensprechenden Aufenthalt besitzt (http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.html ); für die Mutter käme wohl eine AE nach § 36 Abs. 2 oder die Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Frage (http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.html). Eine Abschiebung nach Syrien wäre ja derzeit auch gar nicht möglich.

Oder sie gehen den Weg eines Asylantrags, der hätte derzeit entsprechende Erfolgsaussichten (sollte es eine VE gegeben haben könnte der entsprechende Geber aber für entsprechende Kosten bis zur Erteilung der Flüchltings-AE aufkommen müssen).
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 26.03.2015 um 13:44:01
 
linguamedica schrieb am 26.03.2015 um 11:38:13:
Die Frau/Freundin ist nicht die Ehefrau. Wir haben das damals bei einem Rechtsanwalt klären lassen.


und weshalb war die syrische "Ehe" nicht wirksam? Doch wohl nicht, weil die Frau noch anderweitig verheiratet war, oder?
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