Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl (Gelesen: 4.617 mal)
Easy85
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 34

überall, Nordrhein-Westfalen, Germany
überall
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl
15.03.2015 um 13:03:40
 
Hallo zusammen

ich habe folgenden Sachverhalt:

Mein Schwager ist seit November in Deutschland.
Er ist durch das Landesaufnahmeprogramm hier her gekommen.

Als dieses Aufnahme- Programm gestartet ist und ich ihn über NRW direkt registriert habe, hieß es "alle Kosten übernimmt der Staat"

Nach ca 5 Wochen erhielt ich die Registrierungsnummer per Mail.
Damit sollte ich zum ALA damit die Nummer nicht verfällt.

So ... als ich dann beim ALA vorgesprochen habe,  hieß es "das Aufnahme - Programm Nummer 2 ist abgelaufen. Wir können ihn in das Landesaufnahmeprogramm 1 registrieren. Dafür muss aber der Lebensunterhalt gesichert sein. D.h. eine Verpflichtungserklärung muss abgegeben werden. "

Hmmm ok ... ich habe meinem Vater gebeten dies zu unterschreiben.

Er ist jetzt hier, lebt in unserer Wohnung.

jetzt gibt es aber einige die trotz Verpflichtungserklärung einen Antrag auf Asyl gestellt haben und dieser genehmigt wurde. Und die abgegebene VE somit verfällt.

Was könnt ihr mir darüber sagen?
Ist es möglich?

Vielen Dank
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.170

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl
Antwort #1 - 15.03.2015 um 13:18:26
 
Ich kann hier eine Rundmail vom DRK anhängen:

Zitat:
Mit Rundmail vom 28.1.2015 (siehe unten) hat der Niedersächsische Flüchtlingsrat darüber informiert, dass das Niedersächsische Innenministerium der Auffassung ist, dass die Geltungsdauer einer für einen syrischen Verwandten abgegebenen Verpflichtungserklärung endet, wenn dieser Verwandte nach einer Asylantragstellung als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten hat. Dem liegt die Regelung zugrunde, dass eine Verpflichtungserklärung endet, wenn ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt wird.

Das Bundesinnenministerium vertritt allerdings die gegenteilige Auffassung und meint, dass kein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorliegt, wenn syrische Flüchtlinge, die im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms aufgrund einer Verpflichtungserklärung hier lebender Verwandter eingereist sind und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges im Heimatland erhalten haben, danach einen Asylantrag stellen, als Flüchtlinge anerkannt werden und dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten.



Auch wenn das Niedersächsische Innenministerium die eindeutige Auffassung vertritt, dass bei einer Flüchtlingsanerkennung und Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorliegt und somit die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung endet, kann diese Rechtsauffassung nur als fachaufsichtliche Vorgabe für die niedersächsischen Ausländerbehörden gelten. Die Jobcenter unterliegen nicht der Fachaufsicht des Innenministeriums und können daher durchaus anderer Auffassung sein.



Sollten Jobcenter, die einem anerkannten Flüchtling SGB II-Leistungen gewähren, anschließend einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend machen, kann dagegen Widerspruch erhoben und ggf. gerichtlicher Rechtsschutz beantragt werden.

Das gilt ebenso, wenn ein Jobcenter die Gewährung von SGB II-Leistungen mit der Begründung ablehnt, dass der Verpflichtungsgeber aufgrund der Verpflichtungserklärung für alle Kosten des Aufenthalts aufkommen muss.



Die GGUA Münster hat am 23.1.2015 über die Fluchtliste ein Musterschreiben für Rechtsmittel gegen einen Erstattungsanspruch weitergeleitet. Das in der Anlage beigefügte Musterschreiben hat Rechtsanwältin Judith Herbe aus Paderborn verfasst und kann als Argumentationshilfe verwendet werden.



Argumente ergeben sich auch aus den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II (Stand 20.12.2013). Darin heißt es Seite 14-15 zum Erstattungsanspruch aus einer Verpflichtungserklärung:

„Soweit Kenntnis über eine bestehende Verpflichtungserklärung vorliegt, führt dies nicht zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II. Es kann sich jedoch aus der Verpflichtungserklärung ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen ergeben, der die Erklärung abgegeben hat.

Ein Erstattungsanspruch ist nur zu prüfen, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht und der Aufenthaltszweck, für den die Verpflichtungserklärung erteilt wurde, weiterhin Bestand hat. Ob und in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Grundsicherungsstelle. Dabei ist zunächst festzustellen, ob eine wirksame Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG vorliegt und diese nicht nachträglich entfallen ist (z. B. wegen Änderung des Aufenthaltsgrundes) oder aufgrund der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten abzuändern wäre. Die Heranziehung darf zu keiner unzumutbaren Belastung führen. Darüber hinaus sind die Umstände, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, zu würdigen und es ist zu prüfen, ob eine Heranziehung verhältnismäßig ist.“



Die fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit sind zu finden unter

http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-7---20.12.2013.pdf


Hier noch ein Muster für einen Widerspruch:

Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Easy85
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 34

überall, Nordrhein-Westfalen, Germany
überall
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl
Antwort #2 - 15.03.2015 um 13:30:06
 
Smiley
Danke

Aber ich blick da jetzt nicht ganz durch...

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Lisette
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 187

65934, Germany
65934
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl
Antwort #3 - 15.03.2015 um 13:59:06
 
Da streiten sich die Experten wohl noch.

Speziell das Niedersächsische Innenministerium und das Bundesinnenministerium sind gegensätzlicher Meinung. Im Fall des Falles würdest du also klagen müssen, um das zu klären.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.170

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl
Antwort #4 - 15.03.2015 um 14:48:49
 
Es läuft so:

Du glaubst, die VE gilt nicht mehr, weil er eine andere AE bekommen hat.

Das Jobenter glaubt (vielleicht), dass die VE gilt.

Wenn der Flüchtling jetzt Hartz-IV beantragt, schickt das Job-Center dem VE-Geber einen Kostenbescheid: Er soll jetzt die Kosten erstatten, weil er gebürgt hat.

Dann kann er das Musterschreiben benutzen, um Widerspruch gegen den Kostenbescheid einzulegen.

Falls Du nicht durchblickst, wäre ein Rechtsanwalt empfehlenswert. Aber: Die meisten Rechtsanwälte haben sich auf andere Gebiete spezialisiert und blicken hier genauso wenig durch wie Du. Man muss also möglicherweise bei mehreren Rechtsanwälten fragen.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Easy85
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 34

überall, Nordrhein-Westfalen, Germany
überall
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl
Antwort #5 - 02.04.2015 um 17:28:16
 
Danke für die Info.


Es ist aber folgendes:

Es gibt Personen, die trotz einer bestehenden VE den Flüchtling z.b. nach Dortmund gebracht und dort bei der ZAB den Antrag auf Asyl gestellt und dies auch genehmigt bekommen haben.

Als wir unsere Person dahin gebracht haben, hieß es "Nein- gibts nicht mehr"

Und nach dem wir dort vorgesprochen haben sind nach uns einige aus dem Bekanntenkreis nach Dortmund,  aber deren Antrag wurde genehmigt ...

Wie lange ist eigentlich so eine VE gültig?

Was kann mein Vater machen um von der VE abtreten zu können? ?

Danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abtreten von der Verpflichtungserklärung / Antrag auf Asyl
Antwort #6 - 02.04.2015 um 17:36:49
 
§ 14 Abs. 2 AsylVfG. Der Antrag ist bei einer mehr als 6 Monate gültigen AE tatsächlich beim Bundesamt selbst in Nürnberg zu stellen, in solchen Fällen auch bei der ABH die ihn weiterreichen muss. Die ZAB Dortmund ist dort die sonst zuständige ABH (??). Falls ja muss sie den Antrag weiterleiten sofern er +schriftlich+ gestellt wird.

Die VE erlischt bei Ausreise und dadurch Erlöschen des derzeitigen Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 AufenthG) oder bei einem Zweckwechsel. Ob Letzterer dann eintritt, wenn man als Flüchtling anerkannt ist, ist bekanntlich umstritten. Ich persönlich bin bei dem IM Nds; andere Mitglieder des Forums schließen sich der Rechtsauffassung des BMI an. Geklärt ist bislang nichts.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema