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Änderung der Geburtsurkunde (Vorname) durch deutsches Standesamt möglich? (Gelesen: 4.854 mal)
Kuestion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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18.02.2015 um 22:19:38
 
Hallo,

ich wurde im Ausland geboren, aber wohne schon viel länger in Deutschland als ich jemals dort gelebt habe  Zwinkernd

Jedenfalls wurde dieses Jahr mein Vorname nach dem deutschen Gesetz geändert. Nun stellt sich das ausländische Standesamt aber quer, will meine Geburtsurkunde nicht umschreiben, da mein Vorname ja schließlich auf Basis von deutschen Paragraphen geändert wurde, die dort nicht existieren würden. Sie haben Angst, etwas Falsches zu machen.
Ich solle die Sache nochmal durch das ausländische Gericht beschließen lassen  Durchgedreht - ja, ne, ist klar.. die Gerichtskosten und vor allem den Zeitaufwand bekomme ich dann sicherlich vom Standesamt zurückerstatte, was   hä?

Mal ganz davon abgesehen, dass es sowieso bizarr klingt, dass ich als deutscher Staatsbürger und Einwohner nochmal drüben gerichtliche Angelgenheiten klären soll. Eigentlich hat das ausländische Gericht auch mündlich bestätigt, dass das Standesamt den deutschen Beschluss akzeptieren müsste.


Wäre es eine Möglichkeit, dass einfach eine Aufnahme meiner Geburtsurkunde in das deutsche Geburtenregister beantrage und diese dann letztendlich auch vom deutschen Standesamt nach Vorlage des gerichtlichen Beschlusses "berichtigt" wird? Oder darf das deutsche Standesamt an meiner Geburtsurkunde nichts verändern?

Das ausländische Standesamt hat diese Möglichkeit, die dort für Ausländer anscheinend besteht, vorgeschlagen. Ansonsten sind sie ratlos, soweit ich ihnen keinen Beschluss durch das ausländische Gericht vorzeige.


Vielen Dank im Voraus!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.02.2015 um 22:29:30
 
Das ausländische Standesamt hat Recht, denn es ist an das jeweilige Landesrecht gebunden.

Du solltest, wie du selber vorschlägst, deine Geburt in das deutsche Register eintragen. Dann wird genau die Angaben aus der ausländischen Geburtsurkunde übernommen und dann die Namensänderung von der Einbürgerung als Folgebeurkundung ins Register aufgenommen. Dann lässt du dir eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen und legst diese in Zukunft bei Bedarf vor. Die ausländische Geburtsurkunde tust du zu deinen anderen Unterlagen und lässt es verstauben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Tina05
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Antwort #2 - 19.02.2015 um 09:32:27
 
Zuständig ist das Standesamt deines Wohnortes. Bitte erkundige dich dort, welche Unterlagen benötigt werden, damit deine Geburt in Deutschland nachbeurkundet werden kann.
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Gruß
Tina
 
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Kuestion
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Antwort #3 - 19.02.2015 um 11:13:47
 
Wow, dann kommt nochmal ein riesiger Berg an Kosten auf mich zu - nicht nur der Eintrag an sich selbst, sondern auch die nötige Beglaubigung der Geburtsurkunde.

Dann hätte ich mir zumindest von Anfang an die Kosten für den vereidigten Übersetzer ersparen können (übersetzter deutscher Beschluss, mit dem ich im Ausland eh nichts anfangen kann).

Was soll man machen.
Ich danke Euch für Eure Antworten.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.02.2015 um 11:17:46
 
Von welchem Land sprechen wir überhaupt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 19.02.2015 um 12:28:00
 
Kuestion schrieb am 19.02.2015 um 11:13:47:
Was soll man machen.


es sein lassen oder die Gebühren bezahlen -- was sonst?
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Kuestion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 19.02.2015 um 13:56:21
 
erne schrieb am 19.02.2015 um 12:28:00:
es sein lassen oder die Gebühren bezahlen -- was sonst?

Oha, der berühmt berüchtigte Herr Witzig, der auf rhetorische Fragen eingeht - ich habe schon auf Sie gewartet  Zwinkernd

Nehmen Sie es nicht persönlich. Ich bin nur von den ganzen Kosten, Wartezeiten und "Diskussionen", die mit dem gesamten Thema verbunden sind, bereits genug gereizt.
Leider kann ich mich momentan ohne die "berichtigte" Abschrift meiner Geburtsurkunde nicht vorwärts bewegen.

Und ich übe keine Kritik an der deutsche Bürokratie oder den fälligen Gebühren aus, falls Sie es so aufgenommen habe. Mir ist nur besonders das ausländische Standesamt ein Dorn im Auge. Denn als ich ihnen im Detail erklärt habe, worum es sich bei dem Beschluss handelt, wollten sie mir keine Auskunft über die Möglichkeiten einer Änderung der Geburtsurkunde geben. Erst als sie die Übersetzung vorliegen hatten, durfte ich mir anhören, dass sie nichts machen werden/ können. Dabei wussten sie auch schon vorher bescheid, dass mein Vorname natürlich auf Grundlage des deutschen Gesetzes geändert wurde. Sie hätten mir also auch ruhig ohne die teure nutzlose Übersetzung bescheidsagen können, dass sie die falsche Anlaufstelle sind. Sie haben mich zwar bereits vor der Übersetzung an das ausländische Gericht geschickt, allerdings teilte man mir dort mündlich mit, dass sie für meine Person nicht (mehr) zuständig wären und dass das Standesamt halt eigentlich den deutschen Beschluss akzeptieren müsste.

Ich war/ bin mit dem Gesetz/ den Gesetzen nicht genug vertraut.
Mir scheint es immer noch kurios zu sein, dass für solche "harmlosen" Fälle der Beschluss vom deutschen Gericht keine internationale Gültigkeit hat.
Die Prozedur im betroffenen Land wäre, auch ohne diese paar Paragraphen, ohnehin sehr, sehr ähnlich. Die Bedingungen, die gegeben sein müssen, damit der Vorname in meinem Fall geändert werden kann, sind identisch - dort sogar in einer Hinsicht etwas "milder".
Vielleicht hätte ich mich auch erkundigen sollen, ob eine Möglichkeit besteht, dass das ausländische Gericht offiziell beschließt, was sie mir bereits mündlich mitgeteilt haben. Aber das wäre sicherlich auch mit Kosten und noch viel mehr Wartezeit verbunden.
Ansonsten gibt es natürlich auch Gesetze, bei denen ich vollkommen verstehen kann, dass sie im Ausland nicht gelten und dort das jeweilige Gesetz greift.

So, genug ausgeweint   Cool
Ich bin momentan dabei, den Antrag auf die Erteilung einer Apostille zu stellen. Die Kosten dafür scheinen dort immerhin ziemlich gering zu sein, wie ich heute erfahren habe.
Nochmal ein "Danke" an die ersten beiden Verfasser.
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HeFi
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Antwort #7 - 19.02.2015 um 21:21:45
 
Kuestion schrieb am 18.02.2015 um 22:19:38:
Jedenfalls wurde dieses Jahr mein Vorname nach dem deutschen Gesetz geändert.

Nach welchem Gesetz wurde Dein Vorname geändert?

Es wird überhaupt nicht klar, weshalb Du als Deutscher in dieser Angelegenheit noch mit einem ausländischen Standesamt zu tun hast und um welches Land es sich dabei handelt.
Bist Du eingebürgert worden?
Kuestion schrieb am 18.02.2015 um 22:19:38:
Wäre es eine Möglichkeit, dass einfach eine Aufnahme meiner Geburtsurkunde in das deutsche Geburtenregister beantrage und diese dann letztendlich auch vom deutschen Standesamt nach Vorlage des gerichtlichen Beschlusses "berichtigt" wird?

Ja, das geht mW für deutsche Staatsangehörige gem. § 36 PStG http://www.buzer.de/gesetz/7606/a148959.htm
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« Zuletzt geändert: 19.02.2015 um 21:36:46 von HeFi »  
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Antwort #8 - 20.02.2015 um 00:38:48
 
Kuestion schrieb am 19.02.2015 um 13:56:21:
Oha, der berühmt berüchtigte Herr Witzig,


das war nicht witzig gemeint
du hast nur diese beiden Optionen:
etnweder die Gebühren zahlen oder die Sache einfach sein lassen.

und warum nicht einfach sein lassen?
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