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Umzug innerhalb eines Bundeslandes (Gelesen: 12.158 mal)
BaidaNassEng
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11.12.2014 um 21:32:56
 
Hallo.....

Ich habe eine Frage:

Es betrifft meinen Schwager, bzw. den Bruder meines Mannes. Er ist gebürtig aus dem Jemen, und wohnt seit 8 Jahren in Deutschland zusammen mit mir (deutsch) und meinem Mann. Er ist erkrankt an Schizophrenie (kann also nicht arbeiten) und ist im Besitz einer Duldung (§25, Absatz5). Bislang war er Bezieher von Asylbewerberleistungen. Wir sind vor ein paar Tagen nach Erfurt gezogen, sind also im Bundesland Thüringen geblieben. Nur die Landkreise sind nicht identisch (also vom Wartburgkreis nach Erfurt Stadt). Wir sind alle angemeldet.
Von seiten der früheren ABH und auch des früheren Sozialamtes im Wartburgkreis gab es keine Schwierigkeiten bezüglich des Umzuges. Laut dortiger ABH hat er keine Wohnsitzbindung. Das Sozialamt in Erfurt sperrt sich nun gegen eine Aufnahme. Uns wurde gesagt, daß mein Schwager, bzw. der Bruder meines Mannes nicht so einfach umziehen darf. Er solle doch bitte in seinem früheren Wohort einen Antrag für eine Genehmigung zum Umzug nach Erfurt stellen. Das kann monatelang dauern und dann ist es nicht sicher ob der Zuzug für ihn trotzdem genehmigt wird. Er benötigt ausser seinen Leistungen auch täglich Medikamente auf Grund seiner Erkrankung.
Ist dies alles so rechtens? Oder gibt es noch andere Möglichkeiten? Was kann man tun?


LG.....Baida
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Aras
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Antwort #1 - 11.12.2014 um 21:35:21
 
Welche Behörde denn?

Jobcenter/Sozialamt oder Ausländerbehörde/Einwohnermeldeamt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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BaidaNassEng
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Antwort #2 - 11.12.2014 um 21:40:32
 
Hallo.....

Im Wartburgkreis war das Landratsamt, Abteilung"Ordnungsamt" bezüglich seiner Leistungen für ihn zuständig.

Hier in Erfurt nennt es sich das Haus "der sozialen Dienste". Das hat aber weder mit Jobcenter noch mit Ausländerbehörde zu tun.
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Antwort #3 - 11.12.2014 um 21:54:18
 
Naja, habt ihr noch Geld um zu überbrücken?

Ich würde nämlich bei einem Sozialrechtsfall einfach dumm tun, und bitten, den Antrag an die zuständige Stelle weiter zu leiten. Das erfolgt dann auf deren Regress-Gefahr

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__2.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__16.html

Ansonsten... es ist der 11.... er braucht seine Medikamente. Im Zweifel Beratungshilfeschein in seinem Namen beim Amtsgericht beschaffen und das per Anwalt regeln.

Ich bin offen gesagt müde, bei Problemen der Existenzsicherung auf Kooperation zu setzen, denn eine Behörde kann das aussitzen. Wäre es ein Verwaltungsfall, dann kann man verzögern, verhandeln und ausprobieren, aber bei bedrohtem Existenzminimum und Krankheit sollte man mMn sofort "scharf" schießen.

Nachtrag:
Du schriebst Asylbewerberleistungsgesetz?
Dann gilt das hier
http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__10a.html

Zitat:
Im übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.
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ninnschen
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Antwort #4 - 12.12.2014 um 07:02:47
 
Also er hat eine AE (nicht Duldung!) gem. § 25 Abs. 5 - was steht denn da zu den Nebenbestimmungen? Hat er ein grünes Zusatzblatt, auf dem z.B. steht "Wohnsitznahme nur im Kreis XY gestattet"? Was steht auf der Karte, dem eAT?

Ansonsten ist es grundsätzlich so, dass Jemand, der Leistungen vom Sozialamt/Jobcenter bezieht bei dieser Aufenthaltserlaubnis grds. nicht frei in der Wohnsitznahme ist. Deswegen wäre es interessant zu wissen, was auf seiner AE steht.
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Muleta
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Antwort #5 - 12.12.2014 um 07:06:59
 
ninnschen schrieb am 12.12.2014 um 07:02:47:
Ansonsten ist es grundsätzlich so, dass Jemand, der Leistungen vom Sozialamt/Jobcenter bezieht bei dieser Aufenthaltserlaubnis grds. nicht frei in der Wohnsitznahme ist.


das ist jetzt aber sehr missverständlich: grundsätzlich ist jemand frei in der Wohnsitznahme, denn das Gesetz sieht dort keine automatische Beschränkung vor. In der Praxis wird allerdings regelmäßig eine Wohnsitzbeschränkung verfügt, solange Sozialleistungen bezogen werden.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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BaidaNassEng
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Antwort #6 - 12.12.2014 um 11:35:43
 
Hallo.....

Es gibt keine Nebenbestimmungen bei ihm. Laut ABH darf er in jede Stadt umziehen. Das haben wir nun getan. Laut zuständigem Sozialamt hier in Erfurt hätte er ohne vorheriger Antragstellung garnicht umziehen dürfen.

Was denn nun? Einmal so und einmal so!!!
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Aras
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Antwort #7 - 12.12.2014 um 11:36:23
 
Was sagt die ABH in Erfurt?
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Antwort #8 - 12.12.2014 um 17:17:26
 
Hallo......

Wir haben nach einem heutigen Telefonat mit der ABH in Erfurt erfahren, daß sie für meinen Schwager nicht zuständig sind. Er möge sich schnellstens zur ABH an seinem früheren Wohnort (Wartburgkreis) begeben.

Dazu kommt daß ihm nach 8 Jahren Aufenthalt (humanitäre Gründe) in Deutschland, von der Amtsärztin Reisetauglichkeit bestätigt wurde. D.h. er müsste zurück in seine Heimat. Am kommenden Dienstag ist die Frist der freiwilligen Ausreise vorbei. Die einzigste Möglichkeit ist einen Asylantrag zu stellen. Unsere Rechtsanwältin meinte, daß ein Asylantrag auch nach Ablauf der Frist gestellt werden kann.....
Ist das so richtig?


LG....
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Antwort #9 - 12.12.2014 um 18:11:41
 
mal langsam:

- wenn eine Frist zwecks Ausreise läuft, dann wurde doch wohl ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt; vorher eigentlich keine Ausreisepflicht. Damit besitzt er auch keine AE 25 Abs. 5 AufenthG (mehr).

- man kann sich bei einer Ablehnung schon überlegen, ob man nicht Rechtsmittel dagegen einlegen darf (Widerspruch, Klage, aufschiebende Wirkung). Irgendeinen Bescheid mit entsprechender Frist dürfte es sicher geben.

- einen Asylantrag kann man jederzeit stellen, falls bereits einer durchgeführt wurde wäre es dann eben ein Folgeantrag der entsprechend zu begründen wäre.

- in dem Fall sollte man ggf. prüfen, ob überhaupt Asylgründe vorliegen. Falls nicht, ggf. prüfen lassen, ob wg. der Erkrankung ein Abschiebehindernis besteht (den Antrag dazu stellt man, falls ein Asylverfahren schon mal betrieben wurde beim BAMF; sonst bei der ABH).
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BaidaNassEng
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Antwort #10 - 12.12.2014 um 21:59:58
 
Ich hatte vergessen zu erwähnen daß seine eigentliche AE - eben sogenannter §25, Absatz 5 am 17.12.2014 abläuft.
Nach der Untersuchung der Amtsärztin die am 28.08. die Flugtauglichkeit feststellte, erhielten wir am 15.11. ein Schreiben von der ABH. Dieses Schreiben beinhaltete daß der Antrag einer AE nach §25, Absatz 5 AufenthG abgelehnt wird. Diese AE erhielt er von Januar 2010 bis Mai 2012. Davor wurde er gem. §60a AufenthG geduldet. Ebenfalls im April 2014 wurde die weitere Velängerung der AE beantragt. Er erhielt über die Beantragung der Verlängerung der AE eine Bescheinigung nach §81, Absatz 4 AufenthG ausgestellt.
Im Juli 2014 erklärte das BAMF das kein Abschiebeverbot hinsichtlich des Jemen vorliege.

Das ist jetzt in grober Fassung der Stand der Dinge.
Einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid haben wir durch die ReA eingelegt.

Wir sind jetzt das erstemal auf solche Schwierigkeiten gestoßen. Bei unserem letzten Umzug von UH nach WAK klappte alles reibungslos.

Danke für alle Infos von euch!!!!!
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Antwort #11 - 14.12.2014 um 10:51:40
 
Was erwartest du?
Dein Schwager kam vor 8 Jahren her aus humanitären Gründen und wurde auf Kosten des Deutschen Steuerzahlers ver- und umsorgt. Nun schein, laut Amtsarzt, die Krankheit so weit "geheilt" zu sein, dass diese humanitären Gründe nicht mehr vorliegen. Also ist es an der Zeit, den Steuerzahler wieder zu entlasten und zurück ins Heimatland zu gehen. Das ist ja kein lebenslanger Selbstläufer.
Zum Umzug....auch hier hat das jeweilige Amt Recht! Wer Gelder vom Sozialamt bezieht muss sich vor einem Umzug erstmal mit denen beraten und braucht eine Genehmigung.

Zitat:
Die einzigste Möglichkeit ist einen Asylantrag zu stellen.

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Antwort #12 - 14.12.2014 um 21:29:20
 
Hallo......

Warum gleich so nervös?
Wir kennen uns im Dschungel der Gesetze nicht sonderlich aus und wir benötigen nur die Tips die uns auch weiterhelfen können (deerhunter: deine abwertende Meinung brauchen wir nicht).

Unsere Rechtsanwältin kennt auch ihre Arbeit. Nicht jeder Ausländer sollte, nur weil er Vater Staat unverschuldet auf der Tasche liegt, mit anderen über einen Kamm geschoren werden.
Ich glaube es gibt so manchen Mitbürger der sich der Tatsache nicht bewusst ist was ein Ausländer auch für die Zukunft schaffen kann.

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Antwort #13 - 14.12.2014 um 23:37:42
 
Warum ist es abwertend, wenn man etwas sagt was du nicht hören willst?

Zitat:
ch glaube es gibt so manchen Mitbürger der sich der Tatsache nicht bewusst ist was ein Ausländer auch für die Zukunft schaffen kann.

Bin ich mir absolut bewusst, allerdings sehe ich das in diesem Fall eher nicht.
Darum geht es aber nicht....es scheint, dass die ehemals humanitären Gründe, die einen AT rechtfertigten, nicht mehr vorliegen, also sollte man auch entsprechend das Land, das einem geholfen hat, verlassen.
Und wenn man Geld vom Sozialamt bezieht, kann man i.d.R. nicht ohne Genehmigung des Amtes umziehen...das ist auch Fakt
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Antwort #14 - 15.12.2014 um 08:21:54
 
BaidaNassEng schrieb am 12.12.2014 um 21:59:58:
erhielten wir am 15.11. ein Schreiben von der ABH. Dieses Schreiben beinhaltete daß der Antrag einer AE nach §25, Absatz 5 AufenthG abgelehnt wird.


also ist er derzeit wohl vollziehbar ausreisepflichtig. Damit ist 1.) sein Aufenthalt auf das Bundesland beschränkt und 2.) gelten alte Aufenthaltsbeschränkungen fort.  Außerdem gilt 50 Abs. 4 AufenthG.

In der Regel sind die ABH gem. interner Weisung verpflichtet, Wohnsitzauflagen in solchen Fällen zu verfügen. Das hat die Ausgangsbehörde aber anscheinend nicht gemacht und daher ist die Zuzugsbehörde (bzw. die dortigen Sozialbehörden) eben wenig amüsiert über den Zuzug, was dem Ausländer aber herzlich egal sein kann, denn das müssen die Behörden dann ggf. untereinander auskaspern. Die nachträgliche Einholung einer Genehmigung (welche unter solchen Umständen nicht erforderlich ist und auch nicht war) ist dann überflüssig. Ggf. müsste gegen den neuen Sozialleistungsträger geklagt werden (bzw. ein Eilrechtsantrag gestellt werden).

Welche Ausländerbehörde nun für ihn zuständig ist, entscheidet sich nach Landesrecht. Da die ABH am früheren Wohnort wohl die Abschiebungsandrohung verfügt hat, könnte dort eine (Teil-)Zuständigkeit verblieben sein - das müsste man aber eben nach Landesrecht prüfen.
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