Das Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/453/45309.html http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//... http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.htmlIch bitte um Hilfe mit dem § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens)!
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html#BJNR012530976BJNE006803301Ich versuche zu verstehen, aber ich habe nicht alle Details verstanden. Meine Fragen:
1. Gibt es für die Aufhebung von Entscheidungen irgendwelche § (zum Beispiel §§ 48, 49 VwVfG)?
Oder gibt es keinen § für die Aufhebung von Entscheidungen und die Entscheidungen werden „anderweitig im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens § 51 VwVfG aufgehoben“ (falls alle Voraussetzungen geprüft wurden und Rechtslage zugunsten des Betroffen geändert hat)?
Zitat:„Wonach richtet sich die neue Sachentscheidung wegen § 51 VwVfG? (**)
o Mindermeinung: richtet sich nach §§ 48, 49 VwVfG
§ 51 V VwVfG verweist auf die Ermessensnormen der §§ 48, 49 VwVfG
Folge: Aufhebung steht im Ermessen der Behörde
• bei § 51 I Nr. 1 VwVfG: Entscheidung richtet sich nach § 49 VwVfG
• bei § 51 I Nr. 2 und 3 VwVfG: Entscheidung richtet sich nach § 48 VwVfG
idR liegt aber Ermessensfehler, wenn Behörde den VA nicht zurücknimmt
Aufhebungsanspruch besteht nur bei einer Ermessensreduzierung
o Herrschende Meinung: richtet sich nach dem materiellen Recht
Sachentscheidung richtet sich ausschließlich nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung
durch das Wiederaufgreifen wird das Verfahren fiktiv in den Zustand vor Erlass des Erstbescheides zurückversetzt und da waren auch nicht die §§ 48, 49 VwVfG zu beachten, sondern nur das materielle Recht
Verweisung in § 51 V VwVfG bedeutet, dass §§ 48, 49 VwVfG nur dann Maßstab sind, wenn kein Fall des § 51 VwVfG vorliegt
Folge: Ermessen nur dann, wenn das anzuwendende materielle Recht Ermessen einräumt“
http://www.marco-wicklein.de/skripte/Verwaltungsrecht_AT.pdf Seite 66 Zitat: 2. Die Behörde muss die vorigen ablehnenden Entscheidungen zwischen 1. Stufe und 2. Stufe aufzuheben?
Zitat:Oder die Behörde muss auf der 2. Stufe die vorigen ablehnenden Entscheidungen aufzuheben?
Zitat: 3. Habe ich richtig verstanden, falls alle Voraussetzungen geprüft wurden und die Rechtslage zugunsten des Betroffen geändert hat – gibt es keine Möglichkeiten für die negativer Zweitbescheid, gibt es nur die Möglichkeit nur für positiver Zweitbescheid? Oder?
Zitat:Zweitbescheid
Sachliche Entscheidung einer Behörde über einen Sachverhalt, zu dem bereits ein Verwaltungsakt mit gleichem Ausspruch ergangen ist.
Zu einem Zweitbescheid kommt es vor allem, wenn nach Bestandskraft eines Verwaltungsaktes der Betroffene beispielsweise einwendet, die Voraussetzungen für den Erlass seien im Nachhinein weggefallen. Prüft die Behörde (nach Wiederaufnahme des Verfahrens) den Verwaltungsakt erneut und erlässt einen Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt, handelt es sich um einen Zweitbescheid. Dabei kann sie durchaus andere, als die bisherigen Gründe anführen, entscheidend ist, dass die Verfügung gleichlautend ist.
Der Zweitbescheid ist von der wiederholenden Verfügung zu unterscheiden, der keine erneute Sachprüfung vorausgeht und die die Erstentscheidung nur wiederholt.
Kein Zweitbescheid ist auch ein Bescheid, in dem die Behörde nur auf die frühere Entscheidung verweist.
Praxistipp:
Der Zweitbescheid ist - anders als die wiederholende Verfügung - ein neuer Verwaltungsakt. Er eröffnet deshalb einen eigenen Rechtsweg, kann selbstständig angefochten werden.
http://www.rechtslexikon-online.de/Zweitbescheid.html Zitat:„Leitsatz:
1. Eine Durchbrechung der Rechtskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 LVwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 LVwVfG erfordert zunächst eine Positiventscheidung der Behörde zum Wiederaufgreifen (Stufe 1). Erst wenn eine solche Entscheidung getroffen ist, wird der Weg für eine erneute Sachentscheidung eröffnet (Stufe 2). Auf dieser zweiten Stufe ist die Behörde nicht auf die in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG und § 49 Abs. 1 LVwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll.“
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=221009U1C15.08.0 4. Gibt es irgendwelche Frist für die Entscheidung über Wiederaufgreifen des Verfahrens auf 1. Stufe und gibt es irgendwelche Frist für die Aufhebung ablehnende Entscheidungen (Verwaltungsakt)?
Zum Bespiel: § 48 und § 49 VwVfG enthalten § 48 Abs. 4 VwVfG („Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.“) - gibt es hier irgendwelche Verbindung mit § 51 VwVfG?
Falls hier irgendwelche Frist für die Aufhebung ablehnende Entscheidungen (Verwaltungsakt) gibt, wann beginnt die Frist, seitdem:
1. der Stellung eines Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder
2. die Vorlage aller Beweise, die vorige ablehnende Entscheidungen endgültig aufzuheben können?
5. Falls die Behörde sich mit viele Anträge beschäftigt hat und die Behörde schrieb es ständig auf unsere Anfragen über den Zustand unsere Sachen, ist es der wichtige Grund für die Begründung der Behörde im Gericht, falls wir die Untätigkeitsklage erheben werden? Oder es hat keinen Sinn?
Für eindeutige Antworten wäre ich ihnen sehr dankbar.
Oder ich bitte mir zu sagen, wo ich die Antworten auf meine Fragen finden kann. Vielleicht gibt es ein spezielles Forum.