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FZF - Ehefrau lebt in Spanien (Gelesen: 58.342 mal)
Andreas123
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18.10.2014 um 18:11:20
 
Hallo zusammen. 
Ich bin neu hier und habe ein wichtiges Anliegen. 
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen,  weil ich zurzeit nicht weiter weiß,  was richtig und was falsch ist.
Ich möchte gerne meine Frau von Spanien nach Deutschland holen (Familienvisum) .  Meine Frau hat die spanische "permisio de residencia" (Aufenthaltstitel), sowie den Marokkanischen Pass.  Ich selber habe die deutsche Staatsbürgerschaft und habe meinen Wohnsitz in Deutschland.
Ich und meine Frau,  haben schon in Marokko geheiratet und die Heiratsurkunde in Rabat übersetzen lassen und in der deutschen Botschaft in Rabat legalisieren lassen.
Jetzt zu meinen Fragen :
Welche Unterlagen muss meine Frau aus Spanien besorgen, damit wir in Deutschland beim Standesamt heiraten können, um danach beim Ausländeramt den Antrag zu stellen, für ein Familien Visum? Korrigiert mich, wenn ich falsch informiert wurde.  Wie ich gehört habe, könnte (soll) meine Frau in Spanien, einen deutschkurs besuchen, damit sie bei bestandener Prüfung einen Zertifikat A1 erhält,  und mit diesem Zertifikat könnte sie in der deutschen Botschaft in Madrid den Antrag stellen,  ohne das wir erneut im deutschen Standesamt  heiraten müssen, und dann parallel bei der Ausländerbehörde den Antrag stellen, für ein familienvisum.  Aber diesen Weg möchte ich gerne umgehen, weil der deutschkurs etwa 3 Monate dauert und die Kurse auch sehr teuer sind.
Ich habe aus guten Quellen erfahren, dass welche einen familienvisum erhalten haben, ohne einen Nachweis (Zertifikat A1) vorgezeigt zu haben. Natürlich lebte die Verlobte innerhalb in der EU.
verzeiht mir für meine Rechtschreibfehler.
Stimmt das soweit alles?   
Wenn ja,  wie gehe ich jetzt weiter vor?  Was muss ich tun, damit meine Frau einen Unbefristeten Visum für Deutschland erhält?  Welche Dokumente muss sie aus Spanien beschaffen?
Wo stellen wir den ersten Antrag in Deutschland und wo danach?  Ich bedanke mich schon im voraus.
Wäre auch nett,  wenn man mir auch die ganzen Paragraphen gibt, damit ich feste Beweise in der Hand habe.

Danke
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Antwort #1 - 18.10.2014 um 18:58:23
 
@Andreas123

Andreas123 schrieb am 18.10.2014 um 18:11:20:
Stimmt das soweit alles?

Kurz gesagt NEIN !

Du kannst nicht noch einmal heiraten ohne zwischenzeitlich geschieden zu sein.

Wenn Dein Frau rechtmäßig in Spanien ansässig ist, kann sie Dich zwar bis zu drei Monaten in Deutschland besuchen, aber eine Aufenthaltserlaubnis bekommt sie erst, wenn sie den Sprachnachweis erbringen kann.

Holen kannst Du sie auch nicht, die Initiative muss schon von ihr ausgehen, indem sie den Antrag stellt.

Andreas123 schrieb am 18.10.2014 um 18:11:20:
Wie ich gehört habe, könnte (soll) meine Frau in Spanien, einen deutschkurs besuchen, damit sie bei bestandener Prüfung einen Zertifikat A1 erhält,und mit diesem Zertifikat könnte sie in der deutschen Botschaft in Madrid den Antrag stellen, 

Das wäre der richtige Weg.

Allerdings könnte Deine Frau diesen Deutschkurs auch in Deutschland während eines Besuchsaufenthalts absolvieren.
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Andreas123
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Antwort #2 - 19.10.2014 um 14:23:34
 
Wie ich erfahren habe,  gibt es zwei Wege "meine Frau"  und "eine Frau" zu heiraten. In meinem Fall ist es "meine Frau" , weil wir schon in Ausland geheiratet habe.  Der andere Weg wäre "eine Frau"  heiraten.  Bsp. Meine Frau kommt von Spanien nach Deutschland und wir heiraten im Standesamt.  Jetzt ist hier die Frage zum zweiten Fall,  wenn wir im Standesamt geheiratet haben,  kriegt dann meine Frau dann ohne deutschkenntnisse,  einen daueraufenthaltsrecht (Familienvisum)?
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Antwort #3 - 19.10.2014 um 14:33:12
 
Wenn du bereits verheiratet bist, dann kannst du (ohne Scheidung) nicht noch einmal heiraten. Auch nicht "deine" Frau.
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Antwort #4 - 19.10.2014 um 14:41:38
 
Andreas123 schrieb am 19.10.2014 um 14:23:34:
[.........] 


vielleicht solltest Du Dich mal ein bisschen besser ausdrücken. Diese Frage kann jeder so interpretieren wie er will.
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Andreas123
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Antwort #5 - 19.10.2014 um 15:40:42
 
Ist mir soweit klar,dass ich nicht nocheinmal heiraten kann,  wenn ich schon verheiratet bin.  Das war nur ein Beispiel,  wenn ich nicht verheiratet wäre.
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Antwort #6 - 19.10.2014 um 15:45:14
 
Wenn Du im Kern wissen willst, ob Deine Frau ohne Deutschkenntnisse umziehen kann: Nein.

Wenn Du im Kern wissen willst, ob Deine Frau ohne Visum umziehen kann: Ja, wenn sie das A1-Zertifikat in der Tasche hast.

Wenn Du im Kern wissen willst, ob Deine Frau in Spanien oder in Deutschland lernen darf: Beides. Sie kann visumfrei bis zu 90 Tagen in Deutschland "zu Besuch" sein. Da darf sie nicht arbeiten und kann keine AE bekommt, aber sie darf als Besucherin einen Deutsch-Kurs besuchen.

Aber Du solltest Dich entscheiden, ob Du hier den theoretischen Fall eines unverheirateten Deutschen diskutieren möchtest und klare Fragen bezüglich Deiner Frau hast. Beides zu mischen ist unsinnig.
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Antwort #7 - 19.10.2014 um 17:37:10
 
Danke reinhard. Du hast geschrieben :
"Wenn Du im Kern wissen willst, ob Deine Frau ohne Visum umziehen kann: Ja, wenn sie das A1-Zertifikat in der Tasche hast."
Also wenn meine Frau das A1 Zertifikat in der Tasche  hat,  kann sie dann mit mir gemeinsam in Deutschland beim ausländeramt den Antrag stellen,  für ein Familienvisum?  Oder muss sie den Antrag in der deutschen Botschaft in Madrid beantragen?  Muss ich dann ebenfalls einen Antrag stellen?
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Antwort #8 - 19.10.2014 um 18:07:41
 
Sie kann den Antrag direkt in Deutschland stellen, und Du musst bestätigen, dass Du mit ihr zusammen leben willst.
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Antwort #9 - 19.10.2014 um 18:27:43
 
Das freut mich zu hören.  Danke für deine Antworten.

Ich denke,  dass meine Frau und ich die folgenden Dokumente beim Ausländeramt vorlegen müssen.  (siehe Datei).  Die habe ich aus der Homepage der deutschen Botschaft in Madrid.
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Antwort #10 - 19.10.2014 um 18:32:21
 
Nein, das wäre ja ein Visumantrag (Antrag auf Erlaubnis, die Grenze zu überschreiben). Das braucht sie nicht, weil sie ja schon im Schengen-Raum lebt.

Einfach eine AE beantragen.
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Antwort #11 - 19.10.2014 um 18:39:02
 
Mit AE meinst du eine Aufenthaltserlaubnis (unbefristet),  dass wir in Deutschland (Ausländeramt)  beantragen? 
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Antwort #12 - 19.10.2014 um 18:48:11
 
Eine Aufenthaltserlaubnis ist IMMER befristet (steht so im Gesetz). Ja, die muss sie beantragen, aber mit A1-Zertifikat. Wird in der Regel immer für ein Jahr ausgestellt, bis sie den Integrationskurs absolviert und beide Prüfungen bestanden hat.
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Antwort #13 - 20.10.2014 um 22:29:19
 
Wo sollte meine Frau die Prüfung für eine A1 ablegen,  bei der Goethe Institut oder vom sog. ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom)?  Wo sind die vor und Nachteile?
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Antwort #14 - 20.10.2014 um 23:00:01
 
Gibt keinen Unterschied. ÖSD, Goethe Institut, TestDAF und TELC können ALTE-Zertifizierte Sprachzertifikate erteilen.

http://www.alte.org/membership
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #15 - 21.10.2014 um 10:17:27
 
Bei uns war es ähnlich, mein Mann hatte einen AT für Italien und dort gelebt. Wir haben es so gemacht: Wir haben alle Unterlagen für die Heirat besorgt, den Termin beim Standesamt in D gemacht, er ist als "Besucher" ohne Visum hergekommen und wir haben geheiratet. Nach der Heirat sind wir zur Ausländerbehörde und haben den AT beantragt. Dazu hätte er normalerweise A1 gebraucht, welchen er innerhalb der 3 Monate hätte machen müssen.
Den Wohnsitz haben wir übrigens kurz vor der Heirat schon in D  angemeldet. Da wollte das Einwohnermeldeamt nur kurz das OK von der ABH.
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Antwort #16 - 25.10.2014 um 16:26:36
 
Danke für die Antworten.
Jemand sagte mir,  wenn meine Frau den Antrag gestellt hat beim Ausländeramt,  dann muss sie zurück nach Spanien und dann wieder einreisen.  So ungefähr.  Ist da was wahr? 
Und dann hätte ich noch eine Frage.
Ich möchte natürlich,  dass meine Frau für die deutschprüfung intensiv lernt.  Wie ich gelesen habe,  gibt es Kurse, die 4 mal in der Woche,  jeweils 4 Stunden unterrichten.  Und diese Kurse sind schon ziemlich teuer.  Wisst ihr vielleicht,  ob es bei einer Hilfsorganisation Unterstützung gibt,  wenn man aus finanziellen Gründen,  nicht den vollen Betrag zahlen kann?
Ich wäre euch sehr dankbar,  für Antworten.
Danke.
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Antwort #17 - 25.10.2014 um 16:31:48
 
Andreas123 schrieb am 25.10.2014 um 16:26:36:
Jemand sagte mir,  wenn meine Frau den Antrag gestellt hat beim Ausländeramt,  dann muss sie zurück nach Spanien und dann wieder einreisen.  So ungefähr.  Ist da was wahr? 


Solange "jemand" nicht hier schreibt, gibt es überhaupt keinen Grund, darauf zu antworten.


Zitat:
Und diese Kurse sind schon ziemlich teuer.  Wisst ihr vielleicht,  ob es bei einer Hilfsorganisation Unterstützung gibt,  wenn man aus finanziellen Gründen,  nicht den vollen Betrag zahlen kann?


Es gibt bei manchen Anbietern die Möglichkeit, über den Preis zu verhandeln. Es gibt die Möglichkeit, privat Spenden zu sammeln. Oder sie spart einfach, bis sie den Kurs bezahlen kann, und verschiebt die Antragstellung um ein paar Monate.
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Antwort #18 - 26.10.2014 um 08:39:14
 
reinhard schrieb am 19.10.2014 um 15:45:14:
Wenn Du im Kern wissen willst, ob Deine Frau ohne Visum umziehen kann: Ja, wenn sie das A1-Zertifikat in der Tasche hast.


wenn sich in den letzten 2 Jahren nichts Fundamentales geändert hat, dann darf sie das nicht und wenn sie auf einen ganz korrekten ABH-Mitarbeiter trifft oder aber die Sache aus anderen Gründen irgendwann mal vor einem Verwaltungsgericht landet, dann wird man feststellen, dass sie ohne erforderliches Visum zum Zwecke eines Daueraufenthalts eingereist ist - Ausweisungsgrund, fehlender Anspruch, Strafbarkeit.

In der Praxis wird so eine Einreise jedoch häufig unbeanstandet toleriert.
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Antwort #19 - 28.10.2014 um 13:43:25
 
reinhard schrieb am 19.10.2014 um 18:07:41:
Sie kann den Antrag direkt in Deutschland stellen, und Du musst bestätigen, dass Du mit ihr zusammen leben willst.


Ich war vorhin beim Ausländeramt gewesen mit meiner Frau. Ich wollte nur einige Infos bekommen,  was ich für Unterlagen (Dokumente)  ich beschaffen soll. 
Dazu kam es nicht,  weil sie mir sagte,  dass meine Frau als erstes in Spanien,  einen Antrag stellt (Familienzusammenführung)  in der deutschen Botschaft für ein Visum. 
Ich sagte ihr das sie im schengenraum lebt und sie kein extra Visum beantragen soll.  Aber sie sagte,  dass sie gerade kein Visum hat um hier (Ausländeramt) ,  den Antrag zu stellen. 

Nochmals zur Info :
Meine Frau lebt mit ihren Eltern in Barcelona.  Sie hat den marokkanischen Pass.  In diesem Pass hat sie kein Visum oder sonst was.  Zu diesem Pass, hat meine Frau eine "permiso de residencia"(eine Karte)  .  Da ist ihr Name, Geburtsort,  ihr Bild,  Fingerabdruck und auf der Rückseite der Name ihres Vaters.
Die vom Ausländeramt sagte,  das dieses" permiso de residencia " kein unbefristete oder befristete Aufenthaltserlaubnis ist,  sondern irgendetwas mit Familienzusammenführung ist.
Stimmt es soweit,  was die im Ausländeramt mir gesagt haben und meine Frau zurück nach Spanien muss und den Antrag bei der Deutschen Botschaft stellen muss (Familienzusammenführung)?  Also für einen Visum?  Wenn ja,  muss ich dann selber separat hier im Ausländeramt einen Antrag stellen? 
Ich bin gerade voll verzweifelt.
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Antwort #20 - 28.10.2014 um 14:02:22
 
Aufgrund von § 39 Absatz 6 kann sie ggf. den Antrag stellen, wenn sie die Anforderungen erfüllt.

1. Hat sie den A1 Nachweis?

2. Ist ihr Aufenthaltstitel schengenfähig?

Ob ihr Aufenthaltstitel schengenfähig ist, würde ich daran festmachen was noch auf dem Aufenthaltstitel steht. Einfach "permiso de residencia" reicht für eine Ferndiagnose nicht aus.


http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:201:0001:0054:DE...
Ab Seite 17
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Antwort #21 - 28.10.2014 um 14:27:25
 
Andreas123 schrieb am 28.10.2014 um 13:43:25:
Stimmt es soweit,  was die im Ausländeramt mir gesagt haben und meine Frau zurück nach Spanien muss und den Antrag bei der Deutschen Botschaft stellen muss (Familienzusammenführung)?  Also für einen Visum?  Wenn ja,  muss ich dann selber separat hier im Ausländeramt einen Antrag stellen?  


ja, das stimmt.
nein, Du musst keinen zusätzlichen Antrag bei der ABH stellen.

Aras schrieb am 28.10.2014 um 14:02:22:
§ 39 Absatz 6


39 Nr. 6 hilft hier überhaupt nicht weiter, weil schon kein Anspruch auf einen AT existiert: illegale Einreise, nicht-rechtmäßiger Aufenthalt, Verwirklichung von Ausweisungsgründen und damit in vielerlei Hinsicht Nichterfüllung der allg. Erteilungsvoraussetzungen. Das wurde erst kürzlich wieder von einem Verwaltungsgericht bestätigt, s. https://openjur.de/u/689983.html

Der TS (bzw. seine Frau) haben also gezockt und verloren. Sie sollten ggf. das Gespräch mit der ABH suchen, um die Nachholung des Visumsverfahrens in einen Zeitraum legen zu können, in dem (längere) Schulferien liegen und bis dahin ggf. eine Duldung akzeptieren. Darauf kann die ABH sich einlassen, muss sie aber nicht. Auf einen weiteren Konflikt mit der ABH würde ich es nun nicht mehr ankommen lassen, weil dann auch noch eine Strafanzeige und eine Verteilung gem. § 15a AufenthG erfolgen könnte.

Das hatte ich in Beitrag #18 im Übrigen schon angedeutet.
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Antwort #22 - 28.10.2014 um 14:44:27
 
Dann kann man § 39 Absatz 6 aus der AufenthVO streichen. Gibt ja dann keinen Fall mehr für den man das  dann braucht.

Noch neuere Rechtssprechung zu § 39 Absatz 6 AufenthVO
VG Saarlouis, Beschluss vom 02.10.2014 - 6 L 1166/14

Zitat:
Im Weiteren scheidet für den Antragsteller auch die Berechtigung aus § 39 Nr. 6 AufenthV aus, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 AufenthV findet Anwendung. Der in § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV benannte Zeitraum von drei Monaten, innerhalb dessen der Aufenthaltstitel nach der Einreise zu beantragen ist, entspricht dabei dem Zeitraum, in welchem sich ein Drittausländer gemäß § 15 AufenthV i. V. m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ höchstens im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei frei bewegen darf, sofern er Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels ist. Der Antragsteller hätte daher, um sich mit Erfolg auf § 39 Nr. 6 AufenthV berufen zu können, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Dreimonatszeitraums, in dem er sich berechtigterweise im Bundesgebiet hatte aufhalten dürfen, stellen müssen. Dies war indes, wie aufgezeigt, nicht der Fall, da der Antragsteller am 29.06.2013 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allerdings erst am 01.02.2014 gestellt hat. Im Zeitpunkt der Antragstellung war mithin der Dreimonatszeitraum, in dem sich der Antragsteller berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten durfte und innerhalb dessen er den von ihm nunmehr begehrten Aufenthaltstitel hätte beantragen müssen, abgelaufen.
Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2011, 18 B 1662/10, zitiert nach juris, sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 30.07.2013, 6 B 1170/13, InfAuslR 2013, 424, m. w. N.


http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht...
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Antwort #23 - 28.10.2014 um 14:48:34
 
Muleta schrieb am 28.10.2014 um 14:27:25:
ja, das stimmt.
nein, Du musst keinen zusätzlichen Antrag bei der ABH stellen.


39 Nr. 6 hilft hier überhaupt nicht weiter, weil schon kein Anspruch auf einen AT existiert: illegale Einreise, nicht-rechtmäßiger Aufenthalt, Verwirklichung von Ausweisungsgründen und damit in vielerlei Hinsicht Nichterfüllung der allg. Erteilungsvoraussetzungen. Das wurde erst kürzlich wieder von einem Verwaltungsgericht bestätigt, s. https://openjur.de/u/689983.html

Der TS (bzw. seine Frau) haben also gezockt und verloren. Sie sollten ggf. das Gespräch mit der ABH suchen, um die Nachholung des Visumsverfahrens in einen Zeitraum legen zu können, in dem (längere) Schulferien liegen und bis dahin ggf. eine Duldung akzeptieren. Darauf kann die ABH sich einlassen, muss sie aber nicht. Auf einen weiteren Konflikt mit der ABH würde ich es nun nicht mehr ankommen lassen, weil dann auch noch eine Strafanzeige und eine Verteilung gem. § 15a AufenthG erfolgen könnte.

Das hatte ich in Beitrag #18 im Übrigen schon angedeutet.



Wenn meine Frau den Visum von der Deutschen Botschaft in Spanien erhält,  sind wir dann fertig und sie kann mit mir legal in Deutschland leben,  oder müssen wir dann erneut uns beim Ausländeramt in Deutschland melden?
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Antwort #24 - 28.10.2014 um 14:51:15
 
Aras schrieb am 28.10.2014 um 14:44:27:
§ 39 Absatz 6 aus der AufenthVO streichen. Gibt ja dann keinen Fall mehr für den man das  dann braucht.


die Regelung wurde lange Zeit massiv überschätzt. Aber sie hat noch immer ihre Berechtigung für Fälle mit sog. "Nachentschluss" - wenn dieser denn ordentlich belegbar ist. Das ist schon seit vielen Jahren ständige Rspr.

Andreas123 schrieb am 28.10.2014 um 14:48:34:
Wenn meine Frau den Visum von der Deutschen Botschaft in Spanien erhält,  sind wir dann fertig und sie kann mit mir legal in Deutschland leben,  oder müssen wir dann erneut uns beim Ausländeramt in Deutschland melden?


mit dem Visum, das in der Regel drei Monate gültig ist, kann sie nach D für einen Daueraufenthalt einreisen und nach der Einreise bei der deutschen ABH eine AE beantragen. Da die deutsche ABH bereits im Visumsverfahren beteilgt wird, ist das dann aber normalerweise nur noch Formsache (ähm, naja... und eine Sache von entsprechenden Gebühren).
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Antwort #25 - 28.10.2014 um 14:58:04
 
§ 39 der AufenthV wird garnicht in dem Beschluss des VG Stuttgart erwähnt. Wie ist es im Hauptsachverfahren ausgegangen?
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Antwort #26 - 28.10.2014 um 15:07:41
 
39 muss ja auch nicht erwähnt werden, wenn das Gericht bereits auf Grund der illegalen Einreise mit einem prinzipiell schengenfähigen Titel (der aber für die Einreise zu einem Daueraufenthalt gerade nicht genügt) zum Ergebnis kommt, dass jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer AE ausgeschlossen ist. Das VG referenziert insofern auf eine Reihe anderer Rspr zu dieser Thematik.

Eine Entscheidung in der Hauptsache dürfte es nicht gegeben haben. Weder macht es für die Betroffenen Sinn, so ein Verfahren auszufechten, noch wäre mit einer Sachentscheidung zu rechnen, da mit der Ausreise voraussichtlich auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage entfallen würde.

Nachtrag: wie mir Google gerade verraten hat, hatte ich genau dieses Problem selbst mal aufgeworfen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1323195908
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« Zuletzt geändert: 28.10.2014 um 15:17:53 von Muleta »  

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Antwort #27 - 28.10.2014 um 15:12:08
 
Aras schrieb am 28.10.2014 um 14:44:27:
Dann kann man § 39 Absatz 6 aus der AufenthVO streichen. Gibt ja dann keinen Fall mehr für den man das  dann braucht.

Noch neuere Rechtssprechung zu § 39 Absatz 6 AufenthVO
VG Saarlouis, Beschluss vom 02.10.2014 - 6 L 1166/14


http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht...


In dem Zitat was du hinzugefügt hast,  steht am Ende :

"... Im Zeitpunkt der Antragstellung war mithin der Dreimonatszeitraum, in dem sich der Antragsteller berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten durfte und innerhalb dessen er den von ihm nunmehr begehrten Aufenthaltstitel hätte beantragen müssen, abgelaufen.
Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2011, 18 B 1662/10, zitiert nach juris, sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 30.07.2013, 6 B 1170/13, InfAuslR 2013, 424, m. w. N. "

Diesen Text verstehe ich nicht so ganz. 
Meine Frau ist zurzeit hier in Deutschland zu Besuch.  Kann es jetzt zu Problemen kommen bei der Antragstellung für meine Frau? 
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Antwort #28 - 28.10.2014 um 15:17:50
 
@Muleta,

wie kommt es dann, dass das VG Saarlouis zu einem entgegen stehenden Beschluss kommt? Der besagt, dass der rechtmäßige Aufenthalt auch in Einklang mit § 21 SDÜ bestand.

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Antwort #29 - 28.10.2014 um 15:24:02
 
Aras schrieb am 28.10.2014 um 15:17:50:
Der besagt, dass der rechtmäßige Aufenthalt auch in Einklang mit § 21 SDÜ bestand


nein, das steht in dem Beschluss nicht:

Denn weil der dortige Ausländer bereits zum Zeitpunkt der Beantragung einer AE zweifelsfrei länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hatte, konnte er sich auf 39 Nr. 6 iVm mit 41 Abs. 3 AufenthV auf gar keinen Fall mehr berufen. Das Gericht konnte aus diesem Grunde auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in den ersten drei Monaten (und der stets schwierigen Frage eines potenziellen Nachentschlusses) völlig problemlos aus der weiteren Begründung raushalten, da es schlichtweg nicht mehr relevant war. Es konnte den rechtmäßigen Aufenthalt in den ersten drei Monaten -ohne darüber wirklich inhaltlich zu befinden oder sich damit im Detail auseinanderzusetzen- zu Gunsten des Antragstellers annehmen, denn auf dieser Frage kam es ja letztlich gar nicht mehr an.
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Antwort #30 - 28.10.2014 um 15:41:14
 
wobei man sagen muss, dass sich das VG Stuttgart nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob Art. 21 SDÜ ebenfalls auf Art. 62 Nr. 2 lit. b) Ziffer i) des EG Vertrags (https://dejure.org/gesetze/EG/62.html) beruht oder nicht. Die Formulierung "geplante Aufenthalte" lässt eben nach der h.M. bei Visumfreien diese entfallen wenn ein Daueraufenthalt beabsichtigt wird. Ob das auch auf die SDÜ zutrifft, das so wie ich das sehe, vor dem EG Vetrag in Kraft getreten ist, wird nicht beantwortet (auch nicht von VGH Kassel, 04.06.2014 - 3 B 785/14).         
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Antwort #31 - 28.10.2014 um 16:52:37
 
@Bayraqiano
Was empfiehlst du in diesem Fall?
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Antwort #32 - 28.10.2014 um 17:16:57
 
in diesem speziellen Fall hat die Frau hat noch kein A1 und damit keinen Anspruch auf eine AE und so ist die Sache eindeutig ein Fall für eine Ausreise samt Visumverfahren. Bei einer derart unklaren Lage wäre man auch sonst auf Entgegenkommen der ABH angewiesen, da diese aber anscheined auf das Visumverfahren besteht sollte man es dabei belassen zumal das weniger problematisch wäre als ein Gerichtsverfahren.

Generell sei angemerkt dass ich noch nicht ganz überzeugt bin, dass die Grundsätze, die die Obergerichte für Visumfreie entwickelt haben (mit m.E. logischer Begründung) so auf Personen mit schengenfähigen AT übertragen werden können.

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Antwort #33 - 28.10.2014 um 17:43:31
 
Also der TS ist in der ähnlichen Lage wie wir im Januar: Meine Frau mit schengenfähigem AT (Norwegen), ABH auf Grund nicht zu 100%-iger Erfüllung der Voraussetzungen für einen AT nach §28 I (kein A1) den §39  AufenthV vom Tisch gewischt, also Visum über deutsche AV in Norwegen.

Würde sagen, also in dem Fall über die AV in Madrid. (achtung: anscheinend gehts n i c h t über das GK in Barcelona...
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Antwort #34 - 29.10.2014 um 00:13:36
 
Muleta schrieb am 28.10.2014 um 14:27:25:
ja, das stimmt.
nein, Du musst keinen zusätzlichen Antrag bei der ABH stellen.


39 Nr. 6 hilft hier überhaupt nicht weiter, weil schon kein Anspruch auf einen AT existiert: illegale Einreise, nicht-rechtmäßiger Aufenthalt, Verwirklichung von Ausweisungsgründen und damit in vielerlei Hinsicht Nichterfüllung der allg. Erteilungsvoraussetzungen. Das wurde erst kürzlich wieder von einem Verwaltungsgericht bestätigt, s. https://openjur.de/u/689983.html

Der TS (bzw. seine Frau) haben also gezockt und verloren. Sie sollten ggf. das Gespräch mit der ABH suchen, um die Nachholung des Visumsverfahrens in einen Zeitraum legen zu können, in dem (längere) Schulferien liegen und bis dahin ggf. eine Duldung akzeptieren. Darauf kann die ABH sich einlassen, muss sie aber nicht. Auf einen weiteren Konflikt mit der ABH würde ich es nun nicht mehr ankommen lassen, weil dann auch noch eine Strafanzeige und eine Verteilung gem. § 15a AufenthG erfolgen könnte.

Das hatte ich in Beitrag #18 im Übrigen schon angedeutet.



Also wenn meine Frau einen Visum (Madrid) ,  für die Familienzusammenführung beantragt, brauche ich mich nicht bei der ausländerbehörde melden?  Die Auslandsvertretung (Madrid) wird doch Kontakt mit der ausländerbehörde aufnehmen?!
Ich frage deshalb  weil ein Freund von mir, ebenfalls im Ausland geheiratet hat, und er sich bei der ausländerbehörde gemeldet hat. Er sollte ebenfalls einige Dokumente von sich aus besorgen und einreichen. 


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Antwort #35 - 29.10.2014 um 00:21:55
 
Seoman305 schrieb am 28.10.2014 um 17:43:31:
Also der TS ist in der ähnlichen Lage wie wir im Januar: Meine Frau mit schengenfähigem AT (Norwegen), ABH auf Grund nicht zu 100%-iger Erfüllung der Voraussetzungen für einen AT nach §28 I (kein A1) den §39  AufenthV vom Tisch gewischt, also Visum über deutsche AV in Norwegen.

Würde sagen, also in dem Fall über die AV in Madrid. (achtung: anscheinend gehts n i c h t über das GK in Barcelona...
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Antwort #36 - 29.10.2014 um 01:51:49
 
Andreas123 schrieb am 18.10.2014 um 18:11:20:
Meine Frau hat die spanische "permisio de residencia" (Aufenthaltstitel), sowie den Marokkanischen Pass. 

Da fehlt noch irgendwas:
permisio de residencia - ..........

oder ist es der ?

Permisio de Residencia _ Residencia y Trabajo

(Dokument zum Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit, das zum Aufenthalt in folgendem Land berechtigt: ESP - Spanien • ESPAÑA •)
Also nicht schengenfähig.
Hier findest Du allen spanischen Aufenthaltstitel:
http://prado.consilium.europa.eu/DE/categories/ESP/H/resultByCountryCategory.htm...
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« Zuletzt geändert: 29.10.2014 um 02:02:57 von Saxonicus »  

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Antwort #37 - 29.10.2014 um 07:15:21
 
Sie hat eine Permiso de residencia _ residencia.
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Antwort #38 - 29.10.2014 um 07:17:16
 
Da sie keine A1-Kenntnisse hat bringt das ganze nix.
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Antwort #39 - 29.10.2014 um 07:26:44
 
Den deutschkurs wird sie auch machen.
Nur Frage ich mich.  Ist es möglich, dass meine Frau erstmal ohne A1 Zertifikat, den Antrag (deutsche Botschaft Madrid) stellen kann (Visum).?
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Antwort #40 - 29.10.2014 um 07:31:50
 
Den Antrag werden sie wohl annehmen. Aber mangels Sprachnachweis werden sie es  nicht bearbeiten.

Das FZF-Visum ist kostenlos. Wieso also Visa-Anträge bearbeiten, die nicht wirtschaftlich sind und deren Vollständigkeit nicht gewährleistet wird?

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Antwort #41 - 29.10.2014 um 07:52:30
 
Andreas123 schrieb am 29.10.2014 um 07:26:44:
Ist es möglich, dass meine Frau erstmal ohne A1 Zertifikat, den Antrag (deutsche Botschaft Madrid) stellen kann (Visum).?


ja schon, aber die Botschaft würde dringend empfehlen, den Antrag doch nicht zu stellen und könnte diesen, wenn man auf Antragstellung besteht, sofort ablehnen.

Der übliche Weg in solchen Konstellationen, den schon viele Paare erfolgreich und unproblematisch gegangen sind ist daher auch:
1.) Einreise mit ausl. AT für drei Monate, in dieser Zeit Intensivkurs Deutsch und Prüfung A1.
2.) Rückreise ins Wohnsitzland und Antrag auf FZF-Visum (mit A1-Test!)
3.) Visumserhalt im Wohnsitzland und dann(!) Einreise nach D für einen Daueraufenthalt
4.) Nach der Einreise Antrag auf AE bei der ABH
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Antwort #42 - 29.10.2014 um 08:28:52
 
Danke. 

Ich könnte jetzt auch noch fragen,  was wäre, wenn meine Frau jetzt schwanger ist.  Würde sich was ändern?
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Antwort #43 - 29.10.2014 um 08:40:29
 
Andreas123 schrieb am 29.10.2014 um 08:28:52:
Ich könnte jetzt auch noch fragen,  was wäre, wenn meine Frau jetzt schwanger ist.  Würde sich was ändern?


scheint gerade in Mode zu kommen, hypothetische Schwangerschaften zu diskutieren?!? Aber gut, wenn Du schon fragst:

Die ABH hätte im Regelfall die rechtzeitige Einreise der KiMu zur Geburt nach D zu ermöglichen. In der Regel bedeutet das, dass eine Einreise nicht vor dem dritten Monat und nicht nach dem 7. Monat ermöglicht wird. In der Praxis bedeutet das dann auch, dass im Normalfall bis (weit) über die Schwangerschaftsmitte hinaus noch eine Ausreise und die Durchführung eines Visumsverfahrens zumutbar ist. Nur ist in solchen Fällen dann halt A1 entbehrlich. Anders mag das im Falle einer nachgewiesenen Risikoschwangerschaft aussehen.
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Antwort #44 - 29.10.2014 um 12:35:54
 
Andreas123 schrieb am 29.10.2014 um 00:21:55:
Ich glaube nicht, dass meine Frau einen schengenfähiges AT hat (Spanien) . 

Andreas123 schrieb am 29.10.2014 um 07:15:21:
Sie hat eine Permiso de residencia _ residencia. (Bild 5) 

Dieser Titel ist schengenfähig und berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in den anderen Schengenstaaten.
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Antwort #45 - 29.10.2014 um 13:57:50
 
Saxonicus schrieb am 29.10.2014 um 12:35:54:
Dieser Titel ist schengenfähig und berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in den anderen Schengenstaaten.


Aber mit diesem Titel (laut Ausländeramt),  kann sie nicht den Antrag beim Ausländeramt stellen.


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Antwort #46 - 29.10.2014 um 14:24:51
 
"Schengenfähig" bedeutet eben, dass sie besuchsweise reisen darf.

Für den Umzug braucht sie einfach das Visum, und für das Visum braucht sie das A1-Zertifikat.
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Antwort #47 - 29.10.2014 um 18:22:12
 
Frau : A1 Zertifikat  - - > Antrag Familienzusammenführung (Auslandsvertretung)  - - > Antrag in DE (Ausländeramt)  für AE mit mir. 

Soweit alles verstanden.

Und ich selber habe nichts mit dem Arbeitsamt zu tun?  Also ich selber muss nichts von mir beim Ausländeramt einreichen?!
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Antwort #48 - 29.10.2014 um 18:28:57
 
Du solltest mit ihr zusammen hingehen.

Falls beim Visumantrag was fehlt, schreibt die Ausländerbehörde Dich an, die bekommt nämlich alle Unterlagen geschickt.

Mit dem Arbeitsamt hat das nichts zu tun, da meldest Du Dich bei Arbeitslosigkeit.
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Antwort #49 - 29.10.2014 um 18:54:00
 
reinhard schrieb am 29.10.2014 um 18:28:57:
Du solltest mit ihr zusammen hingehen.

Falls beim Visumantrag was fehlt, schreibt die Ausländerbehörde Dich an, die bekommt nämlich alle Unterlagen geschickt.

Mit dem Arbeitsamt hat das nichts zu tun, da meldest Du Dich bei Arbeitslosigkeit.


Mit "zusammen hingehen" meinst du nicht in Spanien,  sondern beim Ausländeramt.
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Antwort #50 - 29.10.2014 um 19:20:53
 
Ja. Sie macht A1 und beantragt das Visum.

Die Unterlagen werden aus Spanien zur ABH geschickt. Falls was fehlt, melden die sich bei Dir.

Wenn sie das Visum bekommt, kommt sie her und geht zur ABH, um die AE zu beantragen. Und da solltet Ihr zusammen hingehen, da wird noch mal gefragt, ob Ihr wirklich zusammen leben wollt.
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Antwort #51 - 01.11.2014 um 19:07:27
 
Mein Schwiegervater sagte mir heute,  dass ich meine Heiratsurkunde in Deutschland anmelden bzw. Bestätigen soll .  Stimmt das?  Wenn ja,  wo meldet man die Heirat? 
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Antwort #52 - 01.11.2014 um 20:40:14
 
Wenn die Heiratsurkunde bereits durch die deutsche Vertretung in Rabat legalisiert wurde, dann ist sie bereits für den deutschen Rechtskreis nutzbar. Ein weiteres "anmelden" oder "bestätigen" ist nicht mehr nötig.
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Antwort #53 - 01.11.2014 um 21:55:56
 
Wobei eine beglaubigte Uebersetzung auch erforderlich sein kann.
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Antwort #54 - 01.11.2014 um 22:13:28
 
Stimmt. Wobei man schauen sollte, ob nicht ein ermächtigter Auslandsdeutscher die Übersetzung in Marokko angefertigt hat?

@Andreas123
Gibt es ein Stempel auf der Übersetzung? Z.B. "Ermächtiger Übersetzer für Arabisch  für das Bundesland XY" oder sowas?
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Antwort #55 - 02.11.2014 um 12:08:37
 
Aras schrieb am 01.11.2014 um 22:13:28:
@Andreas123
Gibt es ein Stempel auf der Übersetzung? Z.B. "Ermächtiger Übersetzer für Arabisch  für das Bundesland XY" oder sowas?


Nach den meisten Landesgesetzen gibt es keine "Stempel". Wie der Vermerk aufgebracht wird, handschriftlich, mit Computer getippt oder per Stempel, ist in den meisten Bundesländern egal.

Maßgeblich ist nur, ob die Übersetzerin oder der Übersetzer zum Zeitpunkt der Bestätigung dazu befugt war, also ermächtigt oder bestellt von einem Bundesland nach den dortigen Vorschriften.

Nich rechtssicher, aber meistens funktionierend ist ein Blick in die Datenbank, in der alle "zugelassenen" ÜbersetzerInnen drinstehen:
www.gerichts-uebersetzer.de

Aber alle Begriffe wie "Stempel" oder "Beglaubigung" haben nichts mit den gesetzlichen Vorschriften zu tun.
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Antwort #56 - 02.11.2014 um 12:17:39
 
Aras schrieb am 01.11.2014 um 22:13:28:
Stimmt. Wobei man schauen sollte, ob nicht ein ermächtigter Auslandsdeutscher die Übersetzung in Marokko angefertigt hat?

@Andreas123
Gibt es ein Stempel auf der Übersetzung? Z.B. "Ermächtiger Übersetzer für Arabisch  für das Bundesland XY" oder sowas?


Der Übersetzer ist ein anerkannter Übersetzer.  Stempel und Unterschrift sind vorhanden.
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Antwort #57 - 02.11.2014 um 12:31:14
 
Wie gesagt, Stempel und Unterschrift sind im Gesetz so nicht als Kriterium vorgesehen. Es gelten die von mir beschriebenen Regelungen, Stempel und Unterschrift besagen nichts.
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Antwort #58 - 02.11.2014 um 12:49:47
 
reinhard schrieb am 19.10.2014 um 18:07:41:
Sie kann den Antrag direkt in Deutschland stellen, und Du musst bestätigen, dass Du mit ihr zusammen leben willst.


Du meintest,  dass wir den Antrag direkt hier in Deutschland beantragen können.

Also ich war ja letzte Woche mit meiner Frau bei der Ausländerbehörde gewesen,  und die meinten zu mir,  dass meine Frau den Antrag in Spanien beantragen muss,  weil sie kein Visum hat. Also das sie auch dort ihr Visum erhält.

Laut "DRK" und Ausländerbehörde,  muss meine Frau den Antrag in Spanien beantragen.  Meine Frau soll folgende Unterlagen bei der Deutschen Botschaft in Madrid mit dem Antrag vorlegen (siehe Anhang). 

Du hast aber geschrieben, was dieser Anhang betrifft :

"Nein, das wäre ja ein Visumantrag (Antrag auf Erlaubnis, die Grenze zu überschreiben). Das braucht sie nicht, weil sie ja schon im Schengen-Raum lebt.
Einfach eine AE beantragen."

Jetzt komme ich ehrlich gesagt ein bisschen durcheinander.
HILFE!!!

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Antwort #59 - 02.11.2014 um 15:27:44
 
Das ist alles oben schon beantwortet.

Wenn die ABH ablehnt, beantragt sie einfach das Visum in Spanien. Sie muss allerdings alle Voraussetzungen erfüllen, auch das A1-Zertifikat präsentieren.
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Antwort #60 - 02.11.2014 um 15:40:10
 
reinhard schrieb am 02.11.2014 um 15:27:44:
Das ist alles oben schon beantwortet.

Wenn die ABH ablehnt, beantragt sie einfach das Visum in Spanien. Sie muss allerdings alle Voraussetzungen erfüllen, auch das A1-Zertifikat präsentieren.


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Antwort #61 - 05.11.2014 um 17:48:31
 
Hallo, Ich bins wieder.
Ich möchte eine "Nachbeurkundung der Heirat im deutschen Eheregister beantragen" beim Standesamt.
Ich habe auch alle Dokumente griffbereit.
Ich und meine Frauen erhoffen uns ,  dass sie hier bei der Ausländerbehörde ihren AE beantragen kann,  erstmal ohne A1 Zertifikat.  Wir wollen nicht vor diesem A1  Zertifikat flüchten,  sondern meine Frau will einen freien Kopf haben,  damit sie hier in Deutschland in Ruhe ihre Kurse besuchen kann,  und deswegen erhoffen wir uns das wir mit einer Beurkundung...  den AE für meine Frau beantragen können,  erstmal ohne A1 Zertifikat. 
Wird die Ausländerbehörde es dulden oder ändert eine Beurkundung überhaupt nichts?

Danke

Siehe Anhang!


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Antwort #62 - 05.11.2014 um 17:54:47
 
Eine Beurkundung ändert nichts. Und die allgemeine Erfahrung lehrt uns, dass die Sachbearbeiter der Ausländerbehörde nicht die Gesetze brechen.

Sry, aber A1 ist elementar.
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Antwort #63 - 05.11.2014 um 18:19:45
 
Andreas123 schrieb am 05.11.2014 um 17:48:31:
Ich und meine Frauen erhoffen uns ,dass sie hier bei der Ausländerbehörde ihren AE beantragen kann,erstmal ohne A1 Zertifikat. 

Das wird sicher nicht funktionieren.
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Antwort #64 - 05.11.2014 um 18:42:52
 
Wenn das A1 Zertifikat vorhanden ist,  beantragt meine Frau in Spanien eine "FZF Visum" (siehe Anhang) oder eine "AE" ?  Ich frage deshalb, weil reinhard folgendes geschrieben hat (über FZF Visum) :

reinhard schrieb am 19.10.2014 um 18:32:21:
Nein, das wäre ja ein Visumantrag (Antrag auf Erlaubnis, die Grenze zu überschreiben). Das braucht sie nicht, weil sie ja schon im Schengen-Raum lebt.

Einfach eine AE beantragen.

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Antwort #65 - 05.11.2014 um 20:00:09
 
Oben steht doch, das geht nur, wenn die Ausländerbehörde mitspielt. Dann hast Du geschrieben, dass Deine Ausländerbehörde nicht mitspielt. Dann habe ich geschrieben, dann braucht sie eben ein Visum aus Spanien.

Lies einfach die Antworten oben, dann musst Du nicht immer dasselbe fragen.
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Antwort #66 - 05.11.2014 um 23:37:36
 
Andreas123 schrieb am 05.11.2014 um 18:42:52:
Wenn das A1 Zertifikat vorhanden ist,  beantragt meine Frau in Spanien eine "FZF Visum" (siehe Anhang) oder eine "AE" ? ...


Hallo,

sie wird ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Dieser Antrag allerdings ist ein Formular, das sich bei diesem Aufenthaltszweck "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis" nennt, da letztendlich ein Daueraufenthalt mit AE das Ziel ist und die zuständige Ausländerbehörde im Inland faktisch darüber entscheidet.
Z.B. dieses von der Website der AV in Madrid: http://www.spanien.diplo.de/contentblob/3378108/Daten/2919/ddantragsformularvisu...

Wird dieser Antrag positiv entschieden, bekommt sie durch die Botschaft ein Visum der Kategorie "D" (Klebeetikett) zwecks Einreise, mit dem sie hier einreist und nach Einreise ohne weitere Überprüfungen in der Sache die beantragte Aufenthaltserlaubnis (Karte im Scheckkartenformat) durch die ABH erhält.

Die Botschaft kann nunmal nur Visa ausstellen (und keine AEs), daher diese Gemengelage.

Jetzt etwas klarer, oder endgültig alle Klarheiten beseitigt? Zwinkernd

Gruß


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Antwort #67 - 05.11.2014 um 23:59:30
 
T.P.2013 schrieb am 05.11.2014 um 23:37:36:
Hallo,

sie wird ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Dieser Antrag allerdings ist ein Formular, das sich bei diesem Aufenthaltszweck "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis" nennt, da letztendlich ein Daueraufenthalt mit AE das Ziel ist und die zuständige Ausländerbehörde im Inland faktisch darüber entscheidet.
Z.B. dieses von der Website der AV in Madrid: http://www.spanien.diplo.de/contentblob/3378108/Daten/2919/ddantragsformularvisu...

Wird dieser Antrag positiv entschieden, bekommt sie durch die Botschaft ein Visum der Kategorie "D" (Klebeetikett) zwecks Einreise, mit dem sie hier einreist und nach Einreise ohne weitere Überprüfungen in der Sache die beantragte Aufenthaltserlaubnis (Karte im Scheckkartenformat) durch die ABH erhält.

Die Botschaft kann nunmal nur Visa ausstellen (und keine AEs), daher diese Gemengelage.

Jetzt etwas klarer, oder endgültig alle Klarheiten beseitigt? Zwinkernd

Gruß




Super danke.

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Antwort #68 - 04.01.2015 um 16:38:01
 
Hallo alle zusammen. 
Ich bräuchte jetzt wieder Hilfe und hoffe ihr könnt mir weiter helfen.
Meine Frau macht gerade den deutschkurs.
Meine Frau darf sich ja bis zu 3 Monate hier in DE aufhalten und der Kurs dauert länger als 3 Monate.  Kann meine Frau hier in DE einen Visum beantragen,  damit sie ihren Kurs zuende  machen kann?  Zurück nach Spanien,um wieder einzureisen,  wäre für Sie zu  anstrengend und finanziell sieht es schlecht aus. Außerdem kann sie den Kurs nicht einfach so mitten drin  abbrechen. 
Gibt es eine Möglichkeit,  das sie nach den 3 monatigen Aufenthalt in DE,  einen Visum für den Kurs beantragen kann? 
Danke
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Antwort #69 - 04.01.2015 um 16:45:41
 
Ein Visum kann sie tatsächlich nur in Spanien beantragen, weil es nur bei einer Auslandsvertretung beantragt werden kann. Im Inland kann man nur eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das wird aussichtslos sein, steht doch in den Bestimmungen, dass die A1-Prüfung vor dem Antrag auf ein Visum (also im Ausland!) bestanden werden soll.
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Antwort #70 - 04.01.2015 um 17:14:49
 
reinhard schrieb am 04.01.2015 um 16:45:41:
Ein Visum kann sie tatsächlich nur in Spanien beantragen, weil es nur bei einer Auslandsvertretung beantragt werden kann. Im Inland kann man nur eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das wird aussichtslos sein, steht doch in den Bestimmungen, dass die A1-Prüfung vor dem Antrag auf ein Visum (also im Ausland!) bestanden werden soll.


Wie ich gehört habe,  gibt es bei härtefällen Ausnahmen. 
Könnte vielleicht ein Anwalt weiterhelfen.
Außerdem ist der spanische Aufenthaltstitel noch einige Monate gültig.  Wenn die Gültigkeit abgelaufen ist,  dann wäre sie ja auch in Spanien illegal.
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Antwort #71 - 04.01.2015 um 17:20:23
 
Rede doch erstmal unverbindlich mit der Ausländerbehörde...
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Antwort #72 - 04.01.2015 um 17:48:06
 
Andreas123 schrieb am 04.01.2015 um 17:14:49:
Außerdem ist der spanische Aufenthaltstitel noch einige Monate gültig.Wenn die Gültigkeit abgelaufen ist,dann wäre sie ja auch in Spanien illegal. 


Nicht nur in Spanien sondern im gesamten Schengenraum. Sie kann sich dann nicht mehr auf die 90 Tage Regelung berufen.
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Antwort #73 - 04.02.2015 um 18:05:42
 
Habe eine Frage zu dem Sprachzertifikat.
Stimmt es,  dass die deutsche Botschaft (Spanien) für den Ehegattennachzug  nur  anerkannte sprachzertifikate akzeptiert.?
Meine Frau wollte in Barcelona in einigen Monaten ihre Prüfung ablegen.  Also in dieser Schule wo meine Frau deutsch lernt, da kann man auch die Prüfung ablegen. 
Die Schule nennt sich "STP Training". Ich frage mich ob "STP Training" anerkannt ist.
ich frage mich, ob die deutsche Botschaft ein sprachzertifikat akzeptiert, was wahrscheinlich nicht der 'ALTE'  zugelassen ist.
Könnt ihr mir sagen, welche Schulen bzw.  Sprachzertifikate von der Deutschen Botschaft akzeptiert werden ?

Danke im voraus
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Antwort #74 - 04.02.2015 um 18:48:32
 
Sie kann ja auch den Sprachkurs machen und in Deutschland während der erlaubten 90 Tage das  A1 Zertifikat hier machen. Kostet ja nur ca. 50 - 60 € bei Telc.
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Antwort #75 - 04.02.2015 um 18:49:19
 
Sie kann jede Schule besuchen und dort lernen, das ist kein Problem. Die Prüfung muss definierten Anforderungen entsprechen, ansonsten akzeptiert die Botschaft das Zertifikat nicht. Es gibt neben telc(.net) und Goethe(.de) noch einen 3. Anbieter, die von den Botschaften akzeptiert werden (Name kA).

Sie kann sich bei jeder Schule _nur_ für die Prüfung anmelden, das ist ausreichend. Lernen kann man wie und wo man möchte. Sie kann auch einfach kurz rüberfliegen nach Deutschland und die Prüfung dann hier vor Ort ablegen.

Online findest Du bei youtube, telc oder goethe jede Menge Beispielübungen / Prüfungen die ihr durcharbeiten könnt. Auch wird die Prüfung hier bis ins kleinste Detail vorgestellt, so das euch genau bekannt ist wie die Prüfung abläuft.
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Antwort #76 - 04.02.2015 um 19:08:34
 
Meine Frau ist gerade in Barcelona und sie möchte auch dort die Prüfung ablegen, damit sie auch nach Erhalt des Sprachzertifikat, direkt bei der Deutschen Botschaft in Madrid den Antrag stellen kann.  Mir geht es nur um die Prüfung.  Gibt es in Barcelona außer Goethe Institut und telc GmbH auch andere anerkannte sprachinstitutionen? 
Gibt es im Internet keine Tabelle,  welche Sprachinstitute die deutsche Botschaft anerkennt?
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Antwort #77 - 04.02.2015 um 19:31:42
 
telc:
ABCHumboldt, Humboldt Comunicación Intercultural, S.A.
Guillem Tell, 27
08006 Barcelona
Tel: +34 932 375 111
Fax: +34 932 182 606
http://abchumboldt.com
E-Mail: info@abchumboldt.com

c2 barcelona languages
Rambla Catalunya, 71 Principal
08007 Barcelona
Tel: +34 932721634
Fax:
http://www.c2-aleman.es
E-Mail: info@c2-aleman.es

goethe:
Roger de Flor, 224
08025 Barcelona, Spanien
Tel. +34 93 2926006
Fax +34 93 2926008
info@barcelona.goethe.org
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Antwort #78 - 04.02.2015 um 19:35:49
 
Super Danke.
Ich denke diese "STP Training"  ist nicht anerkannt von der Deutschen Botschaft.
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Antwort #79 - 11.04.2015 um 22:20:24
 
Hallo
Ich bin es wieder seit langem. Ich brauche dringend Hilfe!!!!
Meine Frau hat am 22.04.2015 ihre A1 Prüfung (in DE).
Meine Frau fühlt sich nicht wohl, weil sie von mir schwanger ist.
Ihr geht es gerade nicht gut.  Hat halt die schwangerschafssymptome. Dazu Schmerzen und seit gestern Blutungen. Versicherungsschutz ist abgelaufen. 
Jetzt weiß meine Frau nicht, ob sie an der Prüfung teilnehmen kann, wegen den Symptomen. 

Wie sieht es gesetzlich aus?  Kann meine Frau auch eine Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde kriegen, erstmal ohne A1 Zertifikat.  Wenn ja,  wie stelle ich es an.  Wo muss ich mich als erstes melden.  Stimmt es, dass ich meine Frau erstmal beim Bürgeramt anmelden soll? 
Ich wäre euch für Antworten sehr dankbar.
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Antwort #80 - 11.04.2015 um 22:27:17
 
Wenn Sie schwanger ist, dann braucht sie kein A1 Zertifikat. Das muss sie quasi erst nach der Geburt erledigen...

Wenn du gesetzlich versichert bist, dann wird deine Frau familienversichert sein.

Am Besten bei der Ausländerbehörde vorsprechen und und schriftlich Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Den Mutterpass als Nachweis der Schwangerschaft nicht vergessen.
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Antwort #81 - 11.04.2015 um 22:31:11
 
Soll ich zu meiner Krankenkasse gehen, mit meiner ausländischen Heiratsurkunde und sie mit mir versichern (familienversicherung)?
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Antwort #82 - 11.04.2015 um 22:52:30
 
Deine Frau ist bereits versichert, wenn du geltend machst, dass deine Frau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Und zwar ist sie versichert und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise.

Also ja:

Geh zur Krankenversicherung und mach mit der Eheurkunde die Familienversicherung deiner Frau geltend. Lass dich nicht abwimmeln.
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Antwort #83 - 12.04.2015 um 14:31:19
 
Aras schrieb am 11.04.2015 um 22:52:30:
Deine Frau ist bereits versichert, wenn du geltend machst, dass deine Frau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Und zwar ist sie versichert und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise.

Also ja:

Geh zur Krankenversicherung und mach mit der Eheurkunde die Familienversicherung deiner Frau geltend. Lass dich nicht abwimmeln.


Soll ich meine Frau vorher beim bürgeramt anmelden?
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Antwort #84 - 12.04.2015 um 14:35:01
 
Das hättest du schon längst machen müssen. Also ja.

Aber nicht veräppeln lassen: Der Melderegistereintrag ist keine Bedingung für die Familienversicherung.
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Antwort #85 - 10.05.2015 um 00:13:46
 
Hallo.
Ich bräuchte nochmal eure Hilfe. Ich bzw. Meine Frau hat nächste Woche einen Termin beim Ausländeramt. Sie soll zu diesem Termin ein Foto, ihren Pass, die Heiratsurkunde und meinen Pass, und eine Gebühr mitbringen. Und ich selber muss auch anwesend sein. Es geht um einen aufenthaltstitel für meine Frau. Jetzt habe ich eine Sorge. meine Frau ist im 3. Monat schwanger und ich habe jetzt die Sorge, dass das Ausländeramt meiner Frau keinen aufenthaltstitel geben, weil sie ohne Visum eingereist ist.

Darf das Ausländeramt einfach so meine Frau wegschicken, trotz Schwangerschaft. (und Beschwerden) ?  Krankenversichert ist meine Frau schon und sie hat auch ihren Mutterpass erhalten.

Danke im voraus.
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Antwort #86 - 10.05.2015 um 00:42:14
 
Hallo,

Andreas123 schrieb am 10.05.2015 um 00:13:46:
Hallo.
Ich bräuchte nochmal eure Hilfe. Ich bzw. Meine Frau hat nächste Woche einen Termin beim Ausländeramt. Sie soll zu diesem Termin ein Foto, ihren Pass, die Heiratsurkunde und meinen Pass, und eine Gebühr mitbringen.


Das ist das Standard-Prozedere mit den Standard-Unterlagen, um diesen eAT erhalten zu können.

Zitat:
Es geht um einen aufenthaltstitel für meine Frau.


So ist es. Und die Forderung nach Lichtbild und Geld zwecks Gebühr zeigt doch klar, dass sie diesen eAT auch erhalten wird. Deswegen...

Zitat:
Jetzt habe ich eine Sorge. meine Frau ist im 3. Monat schwanger und ich habe jetzt die Sorge, dass das Ausländeramt meiner Frau keinen aufenthaltstitel geben, weil sie ohne Visum eingereist ist.


...ist diese Sorge völlig unbegründet.

Zitat:
Darf das Ausländeramt einfach so meine Frau wegschicken, trotz Schwangerschaft. (und Beschwerden) ?  Krankenversichert ist meine Frau schon und sie hat auch ihren Mutterpass erhalten.


Kurz gesagt: Darf sie nicht. Wird sie nicht. Will sie nicht. Also entspann Dich.

Gruß
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Antwort #87 - 10.05.2015 um 00:48:01
 
Ich habe dem Ausländeramt nicht berichtet, daß sie ohne Visum eingereist ist. 
Ich warte bis zum Termin ab, und hoffe er wird alles gut.
Danke dir für deine Antworten.

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Antwort #88 - 10.05.2015 um 00:59:22
 
Naja, ggü. der ABH den Eindruck zu erwecken, nicht mit offenen Karten zu spielen, ist grundsätzlich nicht unbedingt die cleverste Verfahrensweise.

In Eurem Fall, Ehefrau und Mutter eines (zukünftigen) deutschen Kindes + Einreise mit und im Besitz eines gültigen schengenwirksamen AT aus Spanien, sollten Eure aufenthaltsrechtlichen Perspektiven unproblematisch sein.

Gruß
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Antwort #89 - 12.05.2015 um 10:01:33
 
Hallo.
Ich und meine Frau sind in Sorge.
Wir waren heute beim vereinbarten Termin beim Ausländeramt.
Ich sollte zu  diesem Termin für den Antrag auf AE die pässe  etc.  mitbringen. Das tat ich.
Sie fragte mich, ob meine Frau einen A1 hat. Ich gab ihr als Antwort, dass meine Frau bemüht war in Spanien und Deutschland deutsch zu lernen, aber ihre Schwangerschaft macht sie gerade zu schaffen. Ich hab ihr sogar mitgeteilt, dass sie gestern im krankhenhaus war...
Dann sagte sie mir unfreundlich , dass sie keinen AE ausgestellt kriegt , weil sich kein A1 Zertifikat hat.  Ich fragte trotz Schwangerschaft?  Sie sagte dann unfreundlich,  das sie eventuell eine Duldung erhält.  Dann sagte sie mir,  dass meine Frau eine "ärztliche Bescheinigung über die Dauer der Reiseunfähigkeit" beim nächsten Termin (09.06.2015) mitbringen soll. 
Stimmt das alles was sie mir erzählt, das meine Frau ohne A1 Zertifikat keinen AE erhält, trotz Schwangerschaft (Beschwerden) ?  Und stimmt es, das wenn meine Frau keine ärztliche Bescheinigung hat, dann bekommt sie sogar keine Duldung in Deutschland. ?
Kann man eine schwangere einfach so aus Deutschland ausweisen?  Wir sind schließlich verheiratet und meine Frau hat Beschwerden...  Ich bin gerade sehr verzweifelt.  Wer kann mir weiterhelfen.  Kann die Caritas uns hier weiterhelfen? 
Ich würde mich für Antworten sehr freuen.
Wir sollen  jetzt beim Ausländeramt am 09.06.2015  wieder kommen, mit dieser ärztlichen Bescheinigung und Gebühr...
Ich hab vor, mit der Caritas Kontakt aufzunehmen. Vielleicht unterstützen die uns.
Ich möchte  von euch gerne wissen, ob das alles stimmt, was die im Ausländeramt uns erzählen?! 

Danke
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Antwort #90 - 12.05.2015 um 10:13:33
 
Deine Frau soll schriftlich den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund des ungeborenen Kindes stellen. Der Antrag soll aber nicht entschieden werden, bis das Kind geboren wurde. In dieser Zeit fällt deine Frau unter Fiktion.

Mach das einfach streng bürokratisch. Also Antrag stellen und abwarten.

Es wird auch kaum versucht werden, den Aufenthalt zu beenden. Die Behörde würde einen Bauklatscher vor dem Verwaltungsgericht erleben. Also keine Sorgen machen.

In welcher Stadt wohnst du? Berlin?
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Antwort #91 - 12.05.2015 um 10:49:22
 
Aras schrieb am 12.05.2015 um 10:13:33:
Deine Frau soll schriftlich den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund des ungeborenen Kindes stellen. Der Antrag soll aber nicht entschieden werden, bis das Kind geboren wurde. In dieser Zeit fällt deine Frau unter Fiktion.

Mach das einfach streng bürokratisch. Also Antrag stellen und abwarten.

Es wird auch kaum versucht werden, den Aufenthalt zu beenden. Die Behörde würde einen Bauklatscher vor dem Verwaltungsgericht erleben. Also keine Sorgen machen.

In welcher Stadt wohnst du? Berlin?


Ich wohne in Bonn.

Wie stelle ich den Antrag? Ich hab null Ahnung, wie ich jetzt weiter vorgehen soll.   Und was bedeutet "In dieser Zeit fällt deine Frau unter Fiktion."?
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Antwort #92 - 12.05.2015 um 11:01:26
 
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das familiäre Zusammenleben mit meinem deutschen Kind. Mein Kind wird voraussichtlich am xx.xx.201x geboren. Ich bitte darum meinen Antrag bis zur Geburt nicht zu bescheiden.

Ich werde unabhängig hiervon versuchen die deutsche Sprache zu erlernen und bei Erwerb von A1-Sprachkenntnissen bzw. bei Vorlage eines A1 Sprachzertifikats diesen Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit meinem Ehemann ändern.

Ich bitte um Verständnis, da die Schwangerschaft derzeit mit Komplikationen verbunden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname

Anlage
Kopie Heiratsurkunde
Kopie Mutterpass
Kopie Reisepass
Kopie spanische Aufenthaltserlaubnis


Lass im Mutterpass noch die Risikoschwangerschaft vermerken. Statt "Kopie Mutterpass" schreibst du dann "Kopie Mutterpass mit Vermerk 'Risikoschwangerschaft'".

Den Antrag am Besten unter Zeugen in den Briefkasten einwerfen bzw. zweimal anfertigen und beim Empfang abgeben und den Empfang auf der Kopie bestätigen lassen.
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Antwort #93 - 12.05.2015 um 18:14:20
 
Ich denke, ich lasse mich besser von Caritas helfen. Ich habe gerade wirklich keine nerven irgendetwas selber zu tun. Weil ich genau weiß, dass es in die Hose geht. Sollte die Caritas mir auch nicht helfen können, dann würde ich einen Anwalt einschalten. Muss es dann halt in raten zahlen. Anders weiß ich auch nicht weiter. 
Ich finde es eine Frechheit, das die ausländerbehörde auf uns herabsehen und wissend  das meine Frau schwanger im 3. Monat ist, das die uns einfach nicht helfen wollen. Die kommen mir mit Duldung. Was glauben die eigentlich wer wir sind.  Sind wir etwa keine Menschen?!  Es hat der ausländerbehörde überhaupt nicht gejuckt, wegen der Schwangerschaft.
Den A1 Zertifikat kann meine Frau doch nachholen. Es geht uns eigentlich um das Wohlergehen unseres ungeborenen und meiner Frau. Bin mal gespannt zu welchen Ergebniss das alles kommt.
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Antwort #94 - 12.05.2015 um 21:57:04
 
Andreas123 schrieb am 12.05.2015 um 18:14:20:
Die kommen mir mit Duldung. Was glauben die eigentlich wer wir sind.Sind wir etwa keine Menschen?!Es hat der ausländerbehörde überhaupt nicht gejuckt, wegen der Schwangerschaft.
Den A1 Zertifikat kann meine Frau doch nachholen. Es geht uns eigentlich um das Wohlergehen unseres ungeborenen und meiner Frau. Bin mal gespannt zu welchen Ergebniss das alles kommt. 


Hallo,

das Kind ist noch nicht da. Deine Frau hat die A1-Kenntnisse noch nicht.
Daher noch keine AE als Mutter oder als Ehefrau möglich.
Daher "nur" eine Duldung und keine Verletzung Deiner Menschen-, Grund- oder sonstigen Rechte. Soweit alles normal.

Fakt ist: Deine Frau ist schwanger mit deutschem Kind. Sie wird die Duldung bekommen und never ever zur Ausreise aufgefordert werden. Insofern "juckt" es die ABH schon. Es ist faktisch völlig egal, ob Duldung / Fiktion oder AE. Sie ist sicher.

Nach der Geburt Mutter eines deutschen Kindes und wird dann die AE bekommen.

Schreib den formlosen Antrag, wie von Aras dargestellt.
Das Geld für einen Anwalt kannst Du Dir sparen.
Und verfall nicht in eine depressive oder paranoide Phase und nimm Bürokratie nicht persönlich.
Versuch, es überlegt und sachlich anzugehen - gerne auch zusammen mit der Caritas, wenn Du möchtest.

Gruß
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Antwort #95 - 12.05.2015 um 22:17:52
 
T.P.2013 schrieb am 12.05.2015 um 21:57:04:
Hallo,

das Kind ist noch nicht da. Deine Frau hat die A1-Kenntnisse noch nicht.
Daher noch keine AE als Mutter oder als Ehefrau möglich.
Daher "nur" eine Duldung und keine Verletzung Deiner Menschen-, Grund- oder sonstigen Rechte. Soweit alles normal.

Fakt ist: Deine Frau ist schwanger mit deutschem Kind. Sie wird die Duldung bekommen und never ever zur Ausreise aufgefordert werden. Insofern "juckt" es die ABH schon. Es ist faktisch völlig egal, ob Duldung / Fiktion oder AE. Sie ist sicher.

Nach der Geburt Mutter eines deutschen Kindes und wird dann die AE bekommen.

Schreib den formlosen Antrag, wie von Aras dargestellt.
Das Geld für einen Anwalt kannst Du Dir sparen.
Und verfall nicht in eine depressive oder paranoide Phase und nimm Bürokratie nicht persönlich.
Versuch, es überlegt und sachlich anzugehen - gerne auch zusammen mit der Caritas, wenn Du möchtest.

Gruß


Hallo

Danke.  Ich denke, ich mache es wie du mir vorgeschlagen hast. Ich mache es besser mit der Caritas.
Einige Fragen hätte ich noch.
Duldung und Aufenthaltserlaubnis sind zwei verschiedenen paar Schuhen.  Mit einer Duldung hat sie kein Recht Bsp. auf Sozialhilfe und Unterstützung. ?!  Habe es so erfahren.
Nächste Frage. Ich habe ja jetzt von der ausländerbehörde einen Termin für den 09.06.2015 erhalten.  Jetzt meintet ihr, ich sollte den Antrag in den Briefkasten schmeißen.... 
Wenn ich den Antrag in den Briefkasten geschmissen haben, fürchte ich, das sie den Antrag nicht bearbeiten.
Ich habe heute beim Ausländeramt auch einen Antragsformular erhalten (Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung) den ich beim nächsten Termin mitbringen soll. Soll ich diesen Antrag kopieren und ausfüllen, und es mit den weiteren Kopien, in den Briefkasten schmeißen  oder  soll ich es besser so machen, wie Aras mir mitgeteilt hat? 

Gruß

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Antwort #96 - 12.05.2015 um 22:24:51
 
Hallo Andreas,

müsst ihr Sozialleistungen in Anspruch nehmen? Nicht die Frage falsch verstehen. Also seid ihr ggf. auf Sozialleistungen angewiesen? Oder kannst du auf Sozialleistungen verzichten?

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Antwort #97 - 12.05.2015 um 22:27:51
 
Aras schrieb am 12.05.2015 um 22:24:51:
Hallo Andreas,

müsst ihr Sozialleistungen in Anspruch nehmen? Nicht die Frage falsch verstehen. Also seid ihr ggf. auf Sozialleistungen angewiesen? Oder kannst du auf Sozialleistungen verzichten?



Ja. Bin angewiesen.
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Antwort #98 - 12.05.2015 um 22:29:07
 
andreas123 ich würde es genau so machen wie aras es geschrieben hat. er hat dir sogar alles getippt was du nur drucken solltes, wieso machst du es nicht so wenn es dir 2-3 profis sagen??diese jungs hier haben es drauf und glaube mir die kennen suich damit gut aus.

mache die papiere klar gebe es ab und deine frau kann hier bleiben. deutschland weisst keine schwangere ab. war bei mir genau so,hätte normal das visum woanders abholen sollen.aber nada der artz hat gesagt risiko schwangerschaft.und amt hatte es anders geregelt gleich mit ae.spar dir am besten die ganze mühe drucke 2x din a4 aus und gebe es ab

edit: wichtig für dich ist die krankenversicherung mehr nicht. alles andere erledigt sich von alleine
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Antwort #99 - 12.05.2015 um 22:46:14
 
Ich frage mich,  ob die Ärztin uns diesen gefallen tut, und im mutterpass die risikoschwangerschaft vermerkt?!  Meine Frau hat nächste Woche die nächste ultraschall Untersuchung, dann spreche ich sie darauf an.  Und gleichzeitig Frage ich Sie nach der Bescheinigung, was die  Behörde verlangt hat. 
Jetzt weiß ich nicht wann wo und wie ich beginnen soll.  Ist gerade alles irgendwie  durcheinander :-|
Soll ich den Antrag im Briefkasten schmeißen, auch wenn sie die risikoschwangerschaft nicht vermerkt hat.?
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Antwort #100 - 12.05.2015 um 22:55:09
 
Mit Bedarf an Sozialleistungen ist die Hinhaltetaktik nicht so gut.

Meine Meinung:

Sie stellt den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Und mit der Bitte, dass man entweder auf die Entscheidung bis zur Geburt wartet und gleich eine Fiktionsbescheinigung bekommt oder, falls nicht, sofort eine Duldung erteilt bekommt.  Zum Termin bei der Ausländerbehörde solltest du auch deinen ALG 2 bzw. Wohngeld Bescheid mitnehmen, damit die Gebühren für die Duldung bzw. Fiktionsbescheinigung entfällt.

Kriegt sie eine Fiktionsbescheinigung, gehst du zum Jobcenter und machst eine Veränderungsmitteilung unter Vorlage der Fiktionsbescheinigung.

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/m...

Zitat:
(7) Drittstaatsangehörige benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel
nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), um sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten zu können (§ 4 Abs. 1 AufenthG).
Beantragen Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in Deutschland
aufhalten, aber keinen Aufenthaltstitel besitzen, erstmals einen
Aufenthaltstitel, so gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
als erlaubt ("Erlaubnisfiktion" gemäß § 81 Abs. 3
Satz 1 AufenthG). In diesen Fällen ist einzelfallbezogen zu prüfen,
inwiefern die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland
gerechtfertigt ist.

Beantragen Drittstaatsangehörige, welche einen befristeten Aufenthaltstitel
besitzen, die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels rechtzeitig,
so gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde der bisherige
Aufenthaltstitel als fortbestehend und der Aufenthalt somit als erlaubt
(§ 81 Abs. 4 AufenthG). Der gewöhnliche Aufenthalt in
Deutschland kann in diesen Fällen angenommen werden.

(8) Wird ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland bejaht, ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
nach § 7 Abs. 1 Satz 2 zu prüfen. Insbesondere ist nach Nr. 1 in
den ersten 3 Monaten des Aufenthaltes regelmäßig ein Leistungsanspruch
zu verneinen (zu den Einzelheiten dieses und der weiteren
Leistungsausschlüsse siehe Rz. 7.5 ff.). Unabhängig davon ist
bei Ausländern auch die Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 (erforderliche
Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder die Möglichkeit
der Ausstellung einer solchen) gesondert zu prüfen.


Erhält sie eine Duldung, dann muss sie Leistungen nach dem AsylBewerberleistungsgesetz beantragen.

Wichtig ist, dass du die Sozialleistungen in diesem Monat beantragst, da sonst das erst ab nächsten Monat zählst. Außerdem sollte es genug Zeit geben, damit der Antrag auch entsprechend schnell bearbeitet werden kann.


Wie sehen das die anderen?
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Antwort #101 - 12.05.2015 um 23:54:52
 
Aras schrieb am 12.05.2015 um 22:55:09:
Wie sehen das die anderen? 


Ich kenne mich in der Materie Sozialleistungsbezug nicht aus.
Aber angesichts der Tatsache, dass der TS darauf angewiesen ist, scheint mir eine Beschleunigung dieser Angelegenheit, wie von Dir angeführt, aus meinem Verständnis heraus sinnvoll.

@Andreas123
Ob Risikoschwangerschaft oder "normale" Schwangerschaft, wird vermutlich keinen relevanten Unterschied darstellen. Wenn die Risikoschwangerschaft bescheinigt wird, um so besser - wenn aber nicht, auch kein Beinbruch. Insofern mach Dir bei diesem Einzelaspekt nicht zuviel Gedanken.
Die Tatsache einer Schwangerschaft an sich hat auf jeden Fall einen entscheidend hohen Stellenwert.

Gruß
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Antwort #102 - 13.05.2015 um 00:19:54
 
Aras schrieb am 12.05.2015 um 22:55:09:
Mit Bedarf an Sozialleistungen ist die Hinhaltetaktik nicht so gut.

Meine Meinung:

Sie stellt den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Und mit der Bitte, dass man entweder auf die Entscheidung bis zur Geburt wartet und gleich eine Fiktionsbescheinigung bekommt oder, falls nicht, sofort eine Duldung erteilt bekommt.  Zum Termin bei der Ausländerbehörde solltest du auch deinen ALG 2 bzw. Wohngeld Bescheid mitnehmen, damit die Gebühren für die Duldung bzw. Fiktionsbescheinigung entfällt.

Kriegt sie eine Fiktionsbescheinigung, gehst du zum Jobcenter und machst eine Veränderungsmitteilung unter Vorlage der Fiktionsbescheinigung.

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/m...


Erhält sie eine Duldung, dann muss sie Leistungen nach dem AsylBewerberleistungsgesetz beantragen.

Wichtig ist, dass du die Sozialleistungen in diesem Monat beantragst, da sonst das erst ab nächsten Monat zählst. Außerdem sollte es genug Zeit geben, damit der Antrag auch entsprechend schnell bearbeitet werden kann.


Wie sehen das die anderen?


hast es bestens beschrieben. genau so sollte er vorgehen und nicht anders. für andreas123 bringt es nicht mehr viel,wenn er hier nur fragt. jetzt muss er normal handeln handeln und sich bewegen.

andreas123 
1. zum artz bescheinigung holen wegen schwerschwangerschaft+ mutterpass(keine sorge diese bekommst du ohne probleme)
2. ab zur ausländerbehörde den antrag abgeben von aras
3. harz4 bescheid mitnehmen zweck gebührenbefreiung.
4. nachdem du fiktionsbeschenigung erhalten hast ab zu meldeamt und anmelden
5. sofort zu krankekasse und anmelden.(krankenkasse bekommst du angemeldet erst wenn deine frau angemeldet ist)
6.ab zu caritas da du alg2 empfänger bist,nimm deine frau mit und stelle da anträge.( familie in not nennt sich das)
7. geniesse deine zeit mit deine frau und alles wird gut.
8. beim jobcenter neuen antrag stellen.wegen mehrbedarf für schwangere plus regelleistung.
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Antwort #103 - 13.05.2015 um 00:45:14
 
Andreas123 schrieb am 12.05.2015 um 22:46:14:
Ich frage mich,  ob die Ärztin uns diesen gefallen tut, und im mutterpass die risikoschwangerschaft vermerkt?!  Meine Frau hat nächste Woche die nächste ultraschall Untersuchung, dann spreche ich sie darauf an.  Und gleichzeitig Frage ich Sie nach der Bescheinigung, was die  Behörde verlangt hat. 
Jetzt weiß ich nicht wann wo und wie ich beginnen soll.  Ist gerade alles irgendwie  durcheinander :-|
Soll ich den Antrag im Briefkasten schmeißen, auch wenn sie die risikoschwangerschaft nicht vermerkt hat.?


alle anträge machst du bitte persöhnlich..und nichts mit briefkasten rein werfen.dir rennt die zeit weg also hast du es eilig.
frauenartz wird dir diese bescheinigung schon ausstellen.im mutterpass wird sowas nicht eingetragen.

und falls deine frau keine krankenversicherung hat für deutschland.musst du die kosten vorstrecken aber keine sorge.wenn du guten artz hast bekommst es wieder und die verrechnet es mit der aok.falls nein gibst du der aok die rechnung
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Antwort #104 - 13.05.2015 um 00:51:24
 
jack28 schrieb am 13.05.2015 um 00:19:54:
hast es bestens beschrieben. genau so sollte er vorgehen und nicht anders. für andreas123 bringt es nicht mehr viel,wenn er hier nur fragt. jetzt muss er normal handeln handeln und sich bewegen.

andreas123 
1. zum artz bescheinigung holen wegen schwerschwangerschaft+ mutterpass(keine sorge diese bekommst du ohne probleme)
2. ab zur ausländerbehörde den antrag abgeben von aras
3. harz4 bescheid mitnehmen zweck gebührenbefreiung.
4. nachdem du fiktionsbeschenigung erhalten hast ab zu meldeamt und anmelden
5. sofort zu krankekasse und anmelden.(krankenkasse bekommst du angemeldet erst wenn deine frau angemeldet ist)
6.ab zu caritas da du alg2 empfänger bist,nimm deine frau mit und stelle da anträge.( familie in not nennt sich das)
7. geniesse deine zeit mit deine frau und alles wird gut.
8. beim jobcenter neuen antrag stellen.wegen mehrbedarf für schwangere plus regelleistung.


Jetzt weiß ich nicht ob man auch ohne Termin da erscheinen kann und die Anträge abgeben kann?!
Bis zu dem Termin am 09.06.2015 ist es noch sehr weit. So lange will ich auch nicht warten.
Noch ne frage,  bekommt man diese fiktionsbescheinigung ohne Probleme?  Also erhält man das sofort, wenn man den Antrag auf AE stellt?

Muss noch hinzufügen, das der spanische aufenthaltstitel meiner Frau noch bis Anfang Juli gültig ist. Ich hoffe  das sie bis dahin eine fiktionsbescheinigung hat.
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Antwort #105 - 13.05.2015 um 00:54:42
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 00:51:24:
Jetzt weiß ich nicht ob man auch ohne Termin da erscheinen kann und die Anträge abgeben kann?!
Bis zu dem Termin am 09.06.2015 ist es noch sehr weit. So lange will ich auch nicht warten.
Noch ne frage,  bekommt man diese fiktionsbescheinigung ohne Probleme?  Also erhält man das sofort, wenn man den Antrag auf AE stellt?

Muss noch hinzufügen, das der spanische aufenthaltstitel meiner Frau noch bis Anfang Juli gültig ist. Ich hoffe  das sie bis dahin eine fiktionsbescheinigung hat.

das ist unterschiedlich von behörde zu behörde.bei mir war es so. ich bin da hingegangen und habe die fiktionbescheinigung ohne termin erhalten.
darf ich fragen welche monat deine frau schwanger ist??

deine frau sollte immer dabei sein,bei den anträgen.du selber kannst keine anträge stellen

edit: der spanische aufenthaltstitel spielt jetzt kaum noch eine rolle. deine frau wird automatisch deutsche AE erhalten.ohne wenn und aber
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Antwort #106 - 13.05.2015 um 01:01:27
 
jack28 schrieb am 13.05.2015 um 00:54:42:
das ist unterschiedlich von behörde zu behörde.bei mir war es so. ich bin da hingegangen und habe die fiktionbescheinigung ohne termin erhalten.
darf ich fragen welche monat deine frau schwanger ist??

deine frau sollte immer dabei sein,bei den anträgen.du selber kannst keine anträge stellen

edit: der spanische aufenthaltstitel spielt jetzt kaum noch eine rolle. deine frau wird automatisch deutsche AE erhalten.ohne wenn und aber


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Antwort #107 - 13.05.2015 um 01:11:38
 
jack28 schrieb am 13.05.2015 um 00:19:54:
hast es bestens beschrieben. genau so sollte er vorgehen und nicht anders. für andreas123 bringt es nicht mehr viel,wenn er hier nur fragt. jetzt muss er normal handeln handeln und sich bewegen.

andreas123 
1. zum artz bescheinigung holen wegen schwerschwangerschaft+ mutterpass(keine sorge diese bekommst du ohne probleme)
2. ab zur ausländerbehörde den antrag abgeben von aras
3. harz4 bescheid mitnehmen zweck gebührenbefreiung.
4. nachdem du fiktionsbeschenigung erhalten hast ab zu meldeamt und anmelden
5. sofort zu krankekasse und anmelden.(krankenkasse bekommst du angemeldet erst wenn deine frau angemeldet ist)
6.ab zu caritas da du alg2 empfänger bist,nimm deine frau mit und stelle da anträge.( familie in not nennt sich das)
7. geniesse deine zeit mit deine frau und alles wird gut.
8. beim jobcenter neuen antrag stellen.wegen mehrbedarf für schwangere plus regelleistung.


Verstehe ich es richtig, das meine Frau mit dieser fiktionsbescheinigung, sich beim jobcenter anmelden kann?
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Antwort #108 - 13.05.2015 um 01:13:23
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 01:11:38:
Verstehe ich es richtig, das meine Frau mit dieser fiktionsbescheinigung, sich beim jobcenter anmelden kann?


ja das kann sie du bist der haupt antragsteller.ihr bildet eine gemeinschaft.
das machst du und lässt sie mit unterschreiben.
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Antwort #109 - 13.05.2015 um 01:18:05
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 01:01:27:
Sie ist in der 11 ssw (3. Monat)



nächste woche holst du reiseunfähigkeitsbeschenigung vom frauen artz.
etwas fanatsie musst du haben. unterleib schmerzen,übelkeit,müde
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Antwort #110 - 13.05.2015 um 01:18:10
 
Dann rufe ich mal morgen bei der ausländerbehörde an und frage, wo man die Anträge abgeben kann, ob mit Termin oder ohne.
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Antwort #111 - 13.05.2015 um 01:19:40
 
jack28 schrieb am 13.05.2015 um 01:18:05:
nächste woche holst du reiseunfähigkeitsbeschenigung vom frauen artz.
etwas fanatsie musst du haben. unterleib schmerzen,übelkeit,müde


Mache ich. Danke Smiley
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Antwort #112 - 13.05.2015 um 01:22:54
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 01:18:10:
Dann rufe ich mal morgen bei der ausländerbehörde an und frage, wo man die Anträge abgeben kann, ob mit Termin oder ohne. 

das machst du nächste woche wenn du das hier hast reiseunfähigkeitsbescheinigung.einfach hingehen und alles abgeben.
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Antwort #113 - 13.05.2015 um 01:24:51
 
jack28 schrieb am 13.05.2015 um 01:22:54:
das machst du nächste woche wenn du das hier hast reiseunfähigkeitsbescheinigung.einfach hingehen und alles abgeben.


In Ordnung. 👍
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Antwort #114 - 13.05.2015 um 10:13:46
 
Soll ich den Antrag, den Aras mir vorgeschlagen hat, auch mit dem Antrag (s. Anhang) , das mir das Ausländeramt gegeben hat abgeben?  Und ich denke ein Passfoto gehört auch mit dazu.
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20150513_101321.jpg (302 KB | 197 )
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Antwort #115 - 13.05.2015 um 10:28:26
 
Füll das Formular aus. Und gib dieses Schreiben bei, damit die Ausländerbehörde auch was schwarz auf weiß hat.

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das familiäre Zusammenleben mit meinem deutschen Kind. Mein Kind wird voraussichtlich am xx.xx.201x geboren. Ich bitte darum meinen Antrag bis zur Geburt nicht zu bescheiden und mir eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3  Satz 1 AufenthG zu erteilen.

Ich werde unabhängig hiervon versuchen die deutsche Sprache zu erlernen und bei Erwerb von A1-Sprachkenntnissen bzw. bei Vorlage eines A1 Sprachzertifikats diesen Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit meinem Ehemann ändern.

Hilfsweise beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 5 AufenthG aufgrund eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses und die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3  Satz 1 AufenthG.

"Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausschließlich inlandsbezogene Ausreisehindernisse, soweit diese nicht bereits durch § 25 Abs. 3 AufenthG abgedeckt werden, wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen die Abschiebung und die freiwillige Ausreise etwa bei schwerer Krankheit oder bei Schwangerschaft ausscheidet (amtl. Begr. des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/ 420, 80; AufenthG-VwV Nr. 25.5.1.3.1)." - BeckOK AuslR/Maaßen AufenthG § 25 Rn. 131

Ich bitte um Ihr Verständnis, da die Schwangerschaft derzeit mit Komplikationen verbunden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname

Anlage
Ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung"
Kopie Heiratsurkunde
Kopie Mutterpass
Kopie Reisepass
Kopie spanische Aufenthaltserlaubnis


Und nicht in den Briefkasten werfen sondern direkt vorsprechen und gleich auf Fiktionsbescheinigung bestehen.

Änderung:
Hab bißchen geändert
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« Zuletzt geändert: 13.05.2015 um 10:38:31 von Aras »  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #116 - 13.05.2015 um 10:36:40
 
Aras schrieb am 13.05.2015 um 10:28:26:
Füll das Formular aus. Und gib dieses Schreiben bei, damit die Ausländerbehörde auch was schwarz auf weiß hat.


Und nicht in den Briefkasten werfen sondern direkt vorsprechen und gleich auf Fiktionsbescheinigung bestehen.



Ich denke zu dem Antrag, lege ich auch eine ärztliche Bescheinigung bei, wegen den Beschwerden...  Bzw. eine reiseunfähigkeitsbeschenigung.
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Antwort #117 - 13.05.2015 um 10:41:35
 
Genau! Alles was für euch spricht mit in den Antrag packen und in den Anlagen anführen.

Hab noch bißchen was korrigiert. Bitte darauf achten, dass das Kreuz bei der Rechtsgrundlage bei der Fiktionsbescheinigung im Kasten für § 81 Abs. 3 Satz 1 ist. Dann sollte es keine Probleme beim Jobcenter geben. Bei § 81 Abs. 3 Satz 2 müsste man  stattdessen Asylbewerberleistungen beantragen.
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Antwort #118 - 13.05.2015 um 10:49:01
 
Ich danke dir für deine Mühe. Ich werde später alles auf dem PC tippen und die Anlagen bereit halten. Fehlt also nur noch die ärztliche Bescheinigung.  Dann müsste ich schauen, ob man persönlich ohne termin beim Ausländeramt die Anträge abgeben kann. Ansonsten muss ich bis zum  nächsten Termin warten.
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Antwort #119 - 13.05.2015 um 10:57:39
 
Hab grad nochmal die AVWV durchsucht. Wenn du die Risikoschwangerschaft bzw. Reiseunfähigkeit etc. beweisen kannst, dann solltest du es schaffen können.

Brief nochmal erweitert:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das familiäre Zusammenleben mit meinem deutschen Kind. Mein Kind wird voraussichtlich am xx.xx.201x geboren. Ich bitte darum meinen Antrag bis zur Geburt nicht zu bescheiden und mir eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3  Satz 1 AufenthG zu erteilen.

Ich werde unabhängig hiervon versuchen die deutsche Sprache zu erlernen und bei Erwerb von A1-Sprachkenntnissen bzw. bei Vorlage eines A1 Sprachzertifikats diesen Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit meinem Ehemann ändern.

Ich möchte aber noch auf 30.1.4.2.2 der AVWV verweisen, in dem es u.a. heißt: "Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Erkrankung dar, bei Schwangerschaftskomplikationen können jedoch im Einzelfall die Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gegeben sein.". Ich beantrage, dass festgestellt wird, dass aufgrund der Schwangerschaftskomplikationen auf die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (einfache Kenntnisse der deutschen Sprache) verzichtet und mir sofort auf eine Aufenthaltserlaubnis zum familiären Zusammenleben mit meinem Ehegatten erteilt  werden kann. Sollte mir eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten erteilt werden können, so bitte ich darum, den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für das familiäre Zusammenleben zum deutschen Kind  zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum deutschen Ehemann umgeändert und sofort beschieden wird und eine gemäß § 81 Abs. 3  Satz 1 AufenthG erteilt wird.

Hilfsweise beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 5 AufenthG aufgrund eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses und die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3  Satz 1 AufenthG.

"Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausschließlich inlandsbezogene Ausreisehindernisse, soweit diese nicht bereits durch § 25 Abs. 3 AufenthG abgedeckt werden, wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen die Abschiebung und die freiwillige Ausreise etwa bei schwerer Krankheit oder bei Schwangerschaft ausscheidet (amtl. Begr. des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/ 420, 80; AufenthG-VwV Nr. 25.5.1.3.1)." - BeckOK AuslR/Maaßen AufenthG § 25 Rn. 131

Ich bitte um Ihr Verständnis, da die Schwangerschaft derzeit mit Komplikationen verbunden ist.

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Antwort #120 - 13.05.2015 um 11:24:59
 
Andreas123 schrieb am 12.05.2015 um 18:14:20:
Ich finde es eine Frechheit, das die ausländerbehörde auf uns herabsehen und wissenddas meine Frau schwanger im 3. Monat ist, das die uns einfach nicht helfen wollen. Die kommen mir mit Duldung. Was glauben die eigentlich wer wir sind.

Ich würde Vorschlagen nicht so auf Krawall gebürstet heranzugehen. Zuerst einmal habt ihr Euch nicht an die Gesetze gehalten. Jetzt ist die ABH so nett eine Duldung anzubieten (muss sie meiner Meinung nach nicht.). Tritt den Leuten da nicht zu doll auf die Füße, das könnte falls das jemand persönlich nimmt ganz schön nach hinten los gehen.
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Antwort #121 - 13.05.2015 um 11:41:20
 
Man hat Anspruch auf eine Duldung. Ist ja auch nur eine "poplige" Bescheinigung, dass man ausreisepflichtig ist aber zumindest ausländerrechtlich gemeldet ist.

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Antwort #122 - 13.05.2015 um 11:43:09
 
tiggger schrieb am 13.05.2015 um 11:24:59:
Ich würde Vorschlagen nicht so auf Krawall gebürstet heranzugehen. Zuerst einmal habt ihr Euch nicht an die Gesetze gehalten. Jetzt ist die ABH so nett eine Duldung anzubieten (muss sie meiner Meinung nach nicht.). Tritt den Leuten da nicht zu doll auf die Füße, das könnte falls das jemand persönlich nimmt ganz schön nach hinten los gehen.


Ja du hast recht.
Was meinst du mit "... nicht an die Gesetze gehalten."?
Haben wir gegen das Gesetz verstoßen?
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Antwort #123 - 13.05.2015 um 11:48:55
 
Aras schrieb am 13.05.2015 um 11:41:20:
Man hat Anspruch auf eine Duldung. Ist ja auch nur eine "poplige" Bescheinigung, dass man ausreisepflichtig ist aber zumindest ausländerrechtlich gemeldet ist.



Wenn man meiner Frau keine Aufenthaltserlaubnis erteilen will, stattdessen nur eine Duldung. Soll ich es akzeptieren. Wann würde sie dann eine Aufenthaltserlaubnis kriegen?
Wenn man jetzt meiner Frau eine Duldung von 3 Monaten gibt, muss sie etwa danach das Land verlassen?
Ich verstehe es irgendwie nicht.
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Antwort #124 - 13.05.2015 um 12:01:56
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 11:48:55:
Wenn man meiner Frau keine Aufenthaltserlaubnis erteilen will, stattdessen nur eine Duldung. Soll ich es akzeptieren. Wann würde sie dann eine Aufenthaltserlaubnis kriegen? 


Wenn du das schriftlich beantragst und man euch mit einer Duldung abspeisen will, dann solltest du darauf hinweisen, dass du einen begründeten Bescheid möchtest.

Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 11:48:55:
Wenn man jetzt meiner Frau eine Duldung von 3 Monaten gibt, muss sie etwa danach das Land verlassen?

Überhaupt nicht. Ausreisepflichtig bedeutet nur, dass man keinen rechtmäßigen Aufenthalt hat. Da aber das Kind unterwegs ist, kann die Mutter ja nicht abgeschoben werden. Das meine ich im Schreiben auch mit inlandsbezogenem Ausreisehindernis. Deine Frau würde in 3 Monaten ohne Murren erneut eine Duldung bekommen.


Und jetzt mal Butter bei die Fische:
Schau doch erstmal wie der Sachbearbeiter reagiert. Wenn er Zeit braucht, dann kannst du sagen, dass du gerne da bist um das Problem heute zu lösen. Im Zweifel schlägst du das hinzuziehen des Teamleiters vor. Also früh hingehen und genug Zeit mitnehmen damit man auch entsprechend das Regeln kann. Kannst ja darauf hinweisen, dass es die werdende Mutter stresst, dass es grade diesen schwebenden ausländerrechtlichen Status gibt, und das nicht gut für das Kind.

Falls es dich beruhigt, kannst du auch zum Amtsgericht gehen und einen Beratungsschein besorgen und bei Problemen direkt mit dem Beratungsschein zum Anwalt gehen. Hierzu ALG 2 Bescheid mit zum Amtsgericht nehmen. Dann hast du wenigstens Plan B und kannst direkt die Verantwortung einem Anwalt übergeben.
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Antwort #125 - 13.05.2015 um 12:12:57
 
Aras schrieb am 13.05.2015 um 12:01:56:
Falls es dich beruhigt, kannst du auch zum Amtsgericht gehen und einen Beratungsschein besorgen und bei Problemen direkt mit dem Beratungsschein zum Anwalt gehen. Hierzu ALG 2 Bescheid mit zum Amtsgericht nehmen. Dann hast du wenigstens Plan B und kannst direkt die Verantwortung einem Anwalt übergeben.


Ich bezweifle das man in unserem Fall einen beratungsschein erhalten kann. Habe es so mal im Internet gelesen.
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Antwort #126 - 13.05.2015 um 12:25:00
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 11:43:09:
Haben wir gegen das Gesetz verstoßen?

Meiner Meinung nach:ja. Aber vielleicht gibt es hier ja noch andere Meinungen dazu. Aber um diesem Punkt würde ich mir derzeit einfach keine Sorgen machen.

Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 11:48:55:
Wann würde sie dann eine Aufenthaltserlaubnis kriegen? 

Sobald das Kind geboren wurde, oder wenn die ABH da mitspielt, sobald sie A1 bestanden hat.
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Antwort #127 - 13.05.2015 um 12:31:19
 
Och bitte. Willst du etwa aufgeben bevor du angefangen hast zu kämpfen? Zumal man hier garnicht richtig kämpfen muss sondern nur reden muss. Hier geht es um deine Frau und um dein Kind! Also bitte! Du gehst hin, diskutiert freundlich und besteht auf eure Rechte, insbesondere die Rechte des Kindes. Wenn es Probleme gibt, beschwert man sich beim Teamleiter. Wenn es Probleme gibt, beschwert man sich beim Referatsleiter. Wenn es Probleme gibt, beschwert man sich beim Amtsleiter. Etc. etc. Dabei bleibt man immer sachlich und kooperativ.

Hier ist Beharrlichkeit und nicht Renitenz oder Aggressivität gefragt. Wenn die  Argumente klar sind, dann nimmt man das an. Wenn die Argumente nur zum Wegschicken dienen, dann bleibt man am Ball und fragt nach. Wenn Dokumente zu beschaffen sind, dann vertagt man das und setzt am nächsten Tag mit den beschafften Dokumenten neu an.

Ich geh mal davon aus, dass es deine erste Frau und dein erstes Kind ist... Dann musst du das eben lernen. Wenn die mit Gesetzen kommen, dann fragst du nach den genauen Stellen und dann gehst du in die Bibliothek und schlagst das eben nach, oder du suchst im Internet... Rechte kann man nur verteidigen, wenn man weiß welche man hat. Und wenn man seine Rechte weiß, dann kann man auch viel ruhiger die Sache angehen und zittert nicht bei jedem kleinen Windchen. Also wenn die mit Duldung kommen, dann ist es doch kein Beinbruch. Du machst dir aber unnötig Sorgen weil du sofort das mit Abschiebung assoziierst obwohl es verwaltungstechnisch komplizierter ist.

Ich hab dir ja schon quasi die Recherchearbeit abgenommen und den Antrag für deine Frau formuliert. Also ausdrucken, sie unterschreiben lassen und am Montag oder Dienstag in der Frühe hin und durchziehen.  Nicht wegschicken lassen. Je weniger die Frau Stress hat, umso besser. Also musst du auch ruhig und sachlich bleiben.

Und wenn du nicht mal nach dem Beratungsschein fragst, weil es im Internet so steht, dann ist es mE grob fahrlässig. Geh zum Amtsgericht und bestehe auf den Beratungsschein, weil du dir die Beratung bei einem Anwalt nicht leisten kannst und du unbedingt rechtliche Beratung brauchst, weil du keine Ahnung vom Ausländerrecht hast.
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Antwort #128 - 13.05.2015 um 12:53:55
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 11:43:09:
Ja du hast recht.
Was meinst du mit "... nicht an die Gesetze gehalten."?
Haben wir gegen das Gesetz verstoßen?


Ja, natürlich, aber das weißt Du doch.

Wenn Du schon schreibst, dass Du der Ausländerbehörde vorher nicht erzählt hast, dass sie kein Visum beantragt hast, bedeutet das doch, dass Du genau weißt, was sie getan hat.

Mit spanischem AT darf sie kommen und eine AE beantragen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, also das A1-Zertifikat in der Tasche hat. Das ist Dir frühzeitig hier erklärt worden.

Für eine AE braucht sie eben entweder das A1-Zertifikat oder das (deutsche) Kind.

Je näher Du an der Grenze des Gesetzes balancieren willst, desto klarer solltest Du wissen, was Du tust. Behörden dafür zu beschimpfen, dass sie Gesetze beachten, hilft nicht.
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Antwort #129 - 13.05.2015 um 14:19:14
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 12:12:57:
Ich bezweifle das man in unserem Fall einen beratungsschein erhalten kann. Habe es so mal im Internet gelesen.



du bist alg2 bezieher,du hast da anspruch auf ein anwalt. aras sagte dir was du zu machen hast.wenn du es so machst wie beschrieben wird alles gut werden. und du mache dir kein kopf wegen duldung oder fiktionbescheinigung oder aufenthalt.das alles wirst du bekommen. aras schrieb dir auch deutschland weisst keine schwangere ab. was für dich jetzt wichtig ist ist nur reiseunfähigkeit+ mutterpass.und damit sofort zu ausländerbehörde hingehen.und du wirst sehen deine sorgen probleme werden sich in luft auflösen.

wenn ich du wäre andreas123 würde ich die ganzen unterlagen sammeln
antrag für die ae
antrag von aras
reiseunfähigkeit
mutterpass
hartz4 bescheid

dann zur ausländerbehörde und sobald du die fiktionsbescheinigung hast gehst du sofort zur meldeamt und anmelden.von da aus gehst du direkt zu krankenkasse.

das alles machst du gemeinsam mit deine frau
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Antwort #130 - 13.05.2015 um 14:27:53
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 11:48:55:
Wenn man meiner Frau keine Aufenthaltserlaubnis erteilen will, stattdessen nur eine Duldung. Soll ich es akzeptieren. Wann würde sie dann eine Aufenthaltserlaubnis kriegen? 

Nach dem Nachweise der Deutschkenntnisse (als Ehefrau eines Deutschen) oder nach der Geburt (als Mutter eines deutschen Kindes).

Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 11:48:55:
Wenn man jetzt meiner Frau eine Duldung von 3 Monaten gibt, muss sie etwa danach das Land verlassen? 

Eine Duldung kann auch verlängert werden, aber vielleicht hat sie bis dahin auch schon das Deutschzertifikat und bekommt die AE.
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Antwort #131 - 13.05.2015 um 14:53:18
 
jack28 schrieb am 13.05.2015 um 14:19:14:
dann zur ausländerbehörde und sobald du die fiktionsbescheinigung hast gehst du sofort zur meldeamt und anmelden.von da aus gehst du direkt zu krankenkasse.

das alles machst du gemeinsam mit deine frau


Also die Anmeldung beim meldeamt und Krankenkasse haben wir schon erledigt. Die versicherten Karte hat sie letzte Woche erhalten.

Muss jetzt also nur die Anträge bei der AB abgeben.


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Antwort #132 - 13.05.2015 um 15:37:38
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 14:53:18:
Also die Anmeldung beim meldeamt und Krankenkasse haben wir schon erledigt. Die versicherten Karte hat sie letzte Woche erhalten.

Muss jetzt also nur die Anträge bei der AB abgeben.




dann passt ja alles.bis nächste woche noch warten.dann hat deine frau den artz termin.bekommst deine reiseunfähigkeit und dann wirst du sehen.deine probleme werden sich in luft auflösen.wegen der a1 test mache dir da kein kopf.Ae wird sie automatisch erhalten durch das deutsche kind.
ob es vorrübergehend duldung ist oder fiktion soll nicht mehr dein problem sein.das soll die ausländerbehörde klären. wird eh eine aufenthaltserlaubniss sein für 1 jahr.
geniesse die zeit mit deine frau helfe ihr wo du nur kannst.stress vermeiden und belastet euch nciht mit ae oder duldung.
sobald sie fiktion erhalten hat klärst du das andere mit jobcenter und caritas wegen mehrbedarf + erstausstaung.die füllen für dich alles aus und deine frau braucht nur unterschreiben..
halte uns nächste woche auf dem laufenden zweck der bescheinigung vom artz
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Antwort #133 - 13.05.2015 um 15:45:41
 
jack28 schrieb am 13.05.2015 um 15:37:38:
dann passt ja alles.bis nächste woche noch warten.dann hat deine frau den artz termin.bekommst deine reiseunfähigkeit und dann wirst du sehen.deine probleme werden sich in luft auflösen.wegen der a1 test mache dir da kein kopf.Ae wird sie automatisch erhalten durch das deutsche kind.
ob es vorrübergehend duldung ist oder fiktion soll nicht mehr dein problem sein.das soll die ausländerbehörde klären. wird eh eine aufenthaltserlaubniss sein für 1 jahr.
geniesse die zeit mit deine frau helfe ihr wo du nur kannst.stress vermeiden und belastet euch nciht mit ae oder duldung.
sobald sie fiktion erhalten hat klärst du das andere mit jobcenter und caritas wegen mehrbedarf + erstausstaung.die füllen für dich alles aus und deine frau braucht nur unterschreiben..
halte uns nächste woche auf dem laufenden zweck der bescheinigung vom artz


Danke dir.

Wozu ist eigentlich eine fiktionsbescheinigung da?  Und bekommt man das direkt ausgehändigt, wenn ich den Antrag abgegeben habe oder muss ich einige Wochen warten bis meine Frau den erhält? 
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Antwort #134 - 13.05.2015 um 15:50:03
 
Andreas123 schrieb am 13.05.2015 um 15:45:41:
Danke dir.

Wozu ist eigentlich eine fiktionsbescheinigung da?  Und bekommt man das direkt ausgehändigt, wenn ich den Antrag abgegeben habe oder muss ich einige Wochen warten bis meine Frau den erhält? 

das ist eine bescheinigung vom ausländeramt das dein antrag bearbeitet wird und bis dahin noch nichts entschieden ist.und dein aufenthalt vorrübergehend als erlaubt gilt.sollen die ruhig 2 mal verlängern auch gut bis dahin ist kind schon da und ausländeramt wird zur deine gunsten entscheiden.deswegen ist nur die eine bescheinigung sehr wichtig für dich(artz).eine fiktion beschenigung wird meistens sofort ausgestellt da braucht man keine wochen drauf warten.
pass fotos soll deine frau mitbringen plus den ausweiss
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Antwort #135 - 13.05.2015 um 15:53:04
 
Die Fiktionsbescheinigung bescheinigt einen legalen Aufenthalt in Deutschland.
Die Duldung bescheinigt einen illegalen Aufenthalt in Deutschland.

Beides kann vor Ort sofort ausgestellt werden.

Mit klarem Status kannst du auch leichter die Sozialleistungen beantragen.
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Antwort #136 - 13.05.2015 um 16:11:26
 
Aras schrieb am 13.05.2015 um 15:53:04:
Die Fiktionsbescheinigung bescheinigt einen legalen Aufenthalt in Deutschland.
Die Duldung bescheinigt einen illegalen Aufenthalt in Deutschland.

Beides kann vor Ort sofort ausgestellt werden.

Mit klarem Status kannst du auch leichter die Sozialleistungen beantragen.


Also mit "klarem Status"  meinst du, das man mit einer fiktionsbescheinigung Sozialleistungen beziehen kann?
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Antwort #137 - 13.05.2015 um 16:18:36
 
Nein. Selbst wenn man eine Duldung hat, hat man Klarheit und weiss wenigstens woran man ist. Hast du kein Papier musst du jedes Mal ellenlang erklären und nachweisen etc..
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Antwort #138 - 13.05.2015 um 18:19:50
 
Gibt es denn bei einer Duldung auch Sozialhilfe?
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Antwort #139 - 13.05.2015 um 18:39:30
 
Asylbewerberleistungen oder Sozialhilfe. Aus dem Netz fällt man nicht so leicht.
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Antwort #140 - 18.05.2015 um 12:28:53
 
Ich war heute bei Caritas gewesen, und habe denen alles erzählt. Also ich merkte, das die nicht so alles wissen.
Als ich sie fragte, ob meine Frau trotz Schwangerschaft abgeschoben werden kann, hat sie ja gesagt, weil sie am Anfang der Schwangerschaft ist. Bei Komplikationen wäre das nicht der Fall und müsste halt vom Arzt bescheinigt werden, wie lange sie nicht ausreisen kann.  Sie meinte ich sollte diese ärztliche Bescheinigung besorgen... 
Ab der ~ 32. Schwangerschaftswoche meinte sie, das sie dann nicht abgeschoben werden kann.
Sie gab mir auch den rat, dass ich von meiner Frau bescheinigen lasse, das sie meine Unterstützung braucht und sie dann alleine in Marokko wäre,wenn sie nach Marokko ausreisen müsste.
Naja, ich warte bis zum Arzt Termin diese Woche, dann schauen wir mal.
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Antwort #141 - 20.05.2015 um 15:27:40
 
Hallo,

vor einer Abschiebung (zwangsweises Außerlandesbringen) kommt erst eine Ausweisung.

Selbst wenn diese, theoretisch, von der ABH verfügt würde, wird Deine Frau vorher angehört.
Nach Erlass der Ausweisungsverfügung könntet Ihr dann Widerspruch einlegen. Sollte dieser negativ beschieden werden, könntet Ihr diese dann verwaltungsgerichtlich anfechten. Bis zu dessen Entscheidung wird Deine Frau (weiterhin) geduldet. Bis dann eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist, ist Deine Frau wahrscheinlich nicht mehr schwanger, sondern Mutter eines deutschen Kindes...

Was also das rein aufenthaltsrechtliche angeht ("Abschiebung"), könnt Ihr entspannt bleiben. Bleibt halt im worst case möglicherweise(!) "nur" die Problematik hinsichtlich des Zugangs zu Transfer- / Sozialleistungen.

Gruß
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Antwort #142 - 21.05.2015 um 12:50:27
 
Muleta schrieb am 29.10.2014 um 08:40:29:


Die ABH hätte im Regelfall die rechtzeitige Einreise der KiMu zur Geburt nach D zu ermöglichen. In der Regel bedeutet das, dass eine Einreise nicht vor dem dritten Monat und nicht nach dem 7. Monat ermöglicht wird. In der Praxis bedeutet das dann auch, dass im Normalfall bis (weit) über die Schwangerschaftsmitte hinaus noch eine Ausreise und die Durchführung eines Visumsverfahrens zumutbar ist. Nur ist in solchen Fällen dann halt A1 entbehrlich. Anders mag das im Falle einer nachgewiesenen Risikoschwangerschaft aussehen.


Das schrieb mir mal muleta.

Wie kann ich diesen Text verstehen?  Und was ist "KiMu"?


Also heute war meine Frau beim Arzt, und leider will kann die Ärztin nicht  meiner Frau eine reiseunfähigkeits Bescheinigung ausstellen, weil sie halt reisefähig ist.
Was machen wir nun?!
Die Caritas teilte mir heute auch mit, das meine Frau eigentlich kein Recht hat auf Duldung. Ich komme ehrlich gesagt durcheinander. Einer sagt mir so und einer so.
Die Caritas meinte, dass wir mit der Ausländerbehörde reden sollen, und die Schwierigkeiten schildern sollen, Bsp.  das meine Frau, wenn sie nach Marokko ausreisen müsste, dann alleine wäre...  also  da ich schon die Sachbearbeiterin (AB)  schon kennengelernt habe, glaube ich dass das vielleicht nach hinten losgeht. Ich weiß wirklich  nicht mehr weiter. 

Der obige Text von muleta, wie kann ich ihn verstehen.? 
Gibt es irgendwie doch eine Möglichkeit...? 
Zur Erinnerung
Den Termin bei der AB,  haben wir am 09.06.2015
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Antwort #143 - 21.05.2015 um 13:05:08
 
KiMU = Kindsmutter

Dann holt euch eine Zweit oder Drittmeinung ein (oder viert oder fünft oder sechst....). Würde nicht direkt mit Reiseunfähigkeit kommen sondern die Risikoschwangerschaft.

Wenn ich sowas lese:
http://www.chirurgie-portal.de/gynaekologie/ultraschalluntersuchung-schwangersch...

dann findet sich bestimmt schon ein Grund es zu einer Risikoschwangerschaft zu deklarieren.

Also mal die Frauenärzte abklappern...
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Antwort #144 - 21.05.2015 um 13:27:40
 
Kann mann sich eigentlich einen Beratungsschein vom Amtsgericht holen.  Ich würde dann einen Anwalt aufsuchen.
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Antwort #145 - 21.05.2015 um 13:41:09
 
Ja, das hab ich dir schon in Antwort #124 geschrieben.

Geeignete Anwälte findest du u.a. hier

http://dav-auslaender-und-asylrecht.de/anwaltsuche?plz=53111
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Antwort #146 - 23.05.2015 um 10:38:07
 
Andreas123 schrieb am 21.05.2015 um 12:50:27:
Das schrieb mir mal muleta.

Wie kann ich diesen Text verstehen?  Und was ist "KiMu"?


Also heute war meine Frau beim Arzt, und leider will kann die Ärztin nicht  meiner Frau eine reiseunfähigkeits Bescheinigung ausstellen, weil sie halt reisefähig ist.
Was machen wir nun?!
Die Caritas teilte mir heute auch mit, das meine Frau eigentlich kein Recht hat auf Duldung. Ich komme ehrlich gesagt durcheinander. Einer sagt mir so und einer so.
Die Caritas meinte, dass wir mit der Ausländerbehörde reden sollen, und die Schwierigkeiten schildern sollen, Bsp.  das meine Frau, wenn sie nach Marokko ausreisen müsste, dann alleine wäre...  also  da ich schon die Sachbearbeiterin (AB)  schon kennengelernt habe, glaube ich dass das vielleicht nach hinten losgeht. Ich weiß wirklich  nicht mehr weiter. 

Der obige Text von muleta, wie kann ich ihn verstehen.? 
Gibt es irgendwie doch eine Möglichkeit...? 
Zur Erinnerung
Den Termin bei der AB,  haben wir am 09.06.2015



Ich würde den Artz sofort wechseln.suche am besten eine ärtzin.es kann ja nicht sein das die ärtzin sowas nicht ausstellt.

sei ehrlich mit der ärtzin erkläre ihr deine lage-und eine frau wird da anders denken..

edit: schreibe mir dein wohnort per pn. ich suche für dich ein guten artz.
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Antwort #147 - 26.05.2015 um 16:18:41
 
Habe im Internet gegoogelt und habe von einer Anwältin folgendes gefunden. (s. Anhang). 
Könnte man das, im Antrag von aras, so mit einfügen? 



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Antwort #148 - 26.05.2015 um 16:52:13
 
Soll ich dir nicht viel lieber einen Auszug aus dem Gesetzeskommentar zuschicken? Das ist seriöser als der Screenshot..
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Antwort #149 - 26.05.2015 um 17:07:54
 
Aras schrieb am 26.05.2015 um 16:52:13:
Soll ich dir nicht viel lieber einen Auszug aus dem Gesetzeskommentar zuschicken? Das ist seriöser als der Screenshot..


Ja gerne. Danke
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Antwort #150 - 26.05.2015 um 17:21:40
 
Dann schick mir doch bitte deine E-Mail-Adresse per PN
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Antwort #151 - 28.05.2015 um 22:08:59
 
Ich hab da was von "Vaterschaft für das ungeborene Kind anerkennen, § 1592 Nr. 2 BGB"  gehört.  Das macht man wohl beim Jugendamt. Da bekomme ich eine "Jugendamtsurkunde".  Ich kann da mit meiner Frau hingehen, und meine Frau muss dann die Vaterschaft auf mich anerkennen.
Hat es ein Vorteil bei der ABH , wenn ich diese "Jugendamtsurkunde" , mit dem Antrag abgebe?

Und dann hätte ich da noch eine Frage. Erhält das Kind, wenn es geboren ist, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit , auch wenn meine Frau noch kein Aufenthaltstitel hat?
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Antwort #152 - 28.05.2015 um 22:29:52
 
Wozu die Vaterschaftsanerkennung? Das Kind ist doch ehelich.

Ja, das Kind wird aufgrund eines deutschen Elternteils deutsch.
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Antwort #153 - 28.05.2015 um 22:31:40
 
Ok. Danke.

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Antwort #154 - 09.06.2015 um 11:03:32
 
Heute hatten wir unseren Termin bei der Ausländerbehörde gehabt. Ich gab den Antrag ab,außer die Reiseunfähigkeitsbescheinigung. Weil ich denn von unserer Ärztin nicht bekommen habe. Sie sagte dann unhöflich, dass ohne diese Bescheinigung nichts läuft.
Dann teile sie mir mit, das unsere Ärztin bei ihr persönlich angerufen hat und ihre mitgeteilt hat, dass sie Reisefähig ist. Ich war geschockt, das unsere Ärztin sowas tut.
Obwohl sie Beschwerden hat...
Wie gesagt, war sie unhöflich und hat kein Verständnis. Sie bezichtigte uns sogar der Lüge, das wir nur was vorspielen, wegen den Beschwerden.
Ich hab ihr auch erklärt, sollte meine Frau ausreisen, dann wäre sie  alleine in Marokko. Bei Notfällen wäre sie alleine. Ihre Familie lebt in Europa. Das hat der nicht interessiert. Sie nahm uns überhaupt  nicht ernst. Sie wollte mir noch nicht mal zuhören. Eine Fiktionsbescheinigung will sie uns nicht aushändigen, und auch etwas schriftliches will sie uns nicht geben. Am Ende habe ich protestiert und wollte nicht aufstehen und bestand auf etwas schriftliches. Sie nahm den Telefonhörer und rief den Chef "rausschmeiser" an. Ich bin dann aufgestanden und ging dann zu einer Beschwerdestelle.
Ich erzählte ihm,das die Sachbearbeiterin uns unhöflich  behandelt hat etc. ..... Ich stellte aber sofort fest, daß er sie verteidigt und mir sagte, dass sie lange ihre Arbeit macht und und und. Er nahm uns auch nicht ernst.
Jetzt weißt ich nicht, was ich tun soll. 
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Antwort #155 - 09.06.2015 um 11:06:06
 
Was spricht denn dagegen, alles normal zu machen, wie im Gesetz vorgesehen? Warum willst Du mit dem Kopf durch die Wand? Spanien ist doch wirklich nicht im Bürgerkrieg versunken und ein Land des Hungers und des Mordens, und man kann dort mit einer spanischen Aufenthaltskarte ohne Probleme leben und auch ein FZF-Visum beantragen.
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Antwort #156 - 09.06.2015 um 11:16:45
 
reinhard schrieb am 09.06.2015 um 11:06:06:
Was spricht denn dagegen, alles normal zu machen, wie im Gesetz vorgesehen? Warum willst Du mit dem Kopf durch die Wand? Spanien ist doch wirklich nicht im Bürgerkrieg versunken und ein Land des Hungers und des Mordens, und man kann dort mit einer spanischen Aufenthaltskarte ohne Probleme leben und auch ein FZF-Visum beantragen.


Der spanische Aufenthaltstitel meiner Frau ist bis 03.07.2015 gültig.
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Antwort #157 - 09.06.2015 um 11:32:38
 
Sie muss darauf achten, dass sie das Visum rechtzeitig beantragt, damit sie noch während der Gültigkeit des spanischen Titels das Visum erhält. Jede Verzögerung durch den Versuch, die ABH hier zum Verzicht auf das Visumverfahren zu bewegen, ist auch ein Risiko für das normale Verfahren. Die Frau sollte rechtzeitig umschalten, wenn sie nicht beide Möglichkeiten verlieren will. Ich hoffe, sie kennt das Risiko.
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Antwort #158 - 09.06.2015 um 11:38:48
 
Kann sie den Visum ohne A1 beantragen (wegen Schwangerschaft) ?
Wenn ja, bekommt sie dann bei der Ausländerbehörde ihren Deutschen Aufenthaltstitel, wenn sie das Visum vorzeigt? 
Kann sie das Visum auch in Marokko beantragen?
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Antwort #159 - 09.06.2015 um 12:17:19
 
Sie kann das Visum zum Kind in Marokko oder in Spanien ohne A1-Zertifikat beantragen. Die Unterlagen werden per Kurier an die Ausländerbehörde geschickt, die zustimmt, dann wird das Visum gegeben. Wegen der Zustimmung der ABH ist der AE-Antrag später nur noch eine Formalie, weil die ABH wegen der bereits gegebenen Zustimmung faktisch nicht mehr ablehnen kann.

Sie kann auch heute oder morgen zur ABH gehen und um eine Vorab-Zustimmung zur Visum bitten, dann kann die Botschaft in Madrid oder Konsulat in Marokko sofort entscheiden und das Visum vergeben. Auf die Vorabzustimmung hat sie keinen Anspruch, aber bei fortgeschrittener Schwangerschaft und gutem Klima mit der Sachbearbeiterin hat sie durchaus Chancen.
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Antwort #160 - 09.06.2015 um 12:25:46
 
reinhard schrieb am 09.06.2015 um 12:17:19:
Sie kann das Visum zum Kind in Marokko oder in Spanien ohne A1-Zertifikat beantragen. Die Unterlagen werden per Kurier an die Ausländerbehörde geschickt, die zustimmt, dann wird das Visum gegeben. Wegen der Zustimmung der ABH ist der AE-Antrag später nur noch eine Formalie, weil die ABH wegen der bereits gegebenen Zustimmung faktisch nicht mehr ablehnen kann.

Sie kann auch heute oder morgen zur ABH gehen und um eine Vorab-Zustimmung zur Visum bitten, dann kann die Botschaft in Madrid oder Konsulat in Marokko sofort entscheiden und das Visum vergeben. Auf die Vorabzustimmung hat sie keinen Anspruch, aber bei fortgeschrittener Schwangerschaft und gutem Klima mit der Sachbearbeiterin hat sie durchaus Chancen.


Ab der welchen ssw gilt eine fortgeschrittene Schwangerschaft? 

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Antwort #161 - 09.06.2015 um 12:34:46
 
Andreas123 schrieb am 09.06.2015 um 12:25:46:
Ab der welchen ssw gilt eine fortgeschrittene Schwangerschaft? 




würde mal behaupten 5-6 monat

frage andreas,
wieso hast du das nicht so gemacht wie ich damals schrieb?? habe dir gesagt sofort artz  wecheln,das wäre ja normal deine lösung gewesen. und das die ärtzin bei der ausländerbehörde angerufen hat war ilegal. oder hast du unterschrieben das die das darf?? ärtzliche schweigepflicht
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Antwort #162 - 09.06.2015 um 12:41:49
 
Andreas123 schrieb am 09.06.2015 um 11:16:45:
Der spanische Aufenthaltstitel meiner Frau ist bis 03.07.2015 gültig.



hast genug zeit die sache zu erledigen. mit der ausländerbehörde streiten bringt nichts. die haben da keine eigene meinung sondern nur paragrapfen mehr nicht.für die ist das a und o was aufen papier steht mehr nicht. deswegen neuen artz suchen
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Antwort #163 - 09.06.2015 um 12:43:08
 
jack28 schrieb am 09.06.2015 um 12:34:46:
würde mal behaupten 5-6 monat

frage andreas,
wieso hast du das nicht so gemacht wie ich damals schrieb?? habe dir gesagt sofort artz  wecheln,das wäre ja normal deine lösung gewesen. und das die ärtzin bei der ausländerbehörde angerufen hat war ilegal. oder hast du unterschrieben das die das darf?? ärtzliche schweigepflicht 


Den Arzt haben wir auch gewechselt. Den Termin haben wir erst nächsten Monat. Vorher ging nicht.

Wie kann ich gegen die Ärztin vorgehen?
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Antwort #164 - 09.06.2015 um 12:47:59
 
Andreas123 schrieb am 09.06.2015 um 12:43:08:
Den Arzt haben wir auch gewechselt. Den Termin haben wir erst nächsten Monat. Vorher ging nicht.

Wie kann ich gegen die Ärztin vorgehen?


problem ist kannst du es nachweissen?? eher nicht oder?
denke nicht das ausländerbehörde dir das schriftlich bestätigt.

das nächste mal wenn du beim artz bist. nicht über marroko reden oder schlechtes leben oder sonst was.

oder sagen ja brauche bestätigung wegen visa. sowas musst du nicht machen

du gehst zu artz ganz normale untersuchung. und fragst nach ob du eine reise machen könntes mit deine frau.z.b 2000km und gute ärtzin wird dir sagen Nein
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Antwort #165 - 09.06.2015 um 15:44:54
 
Ich habe drei  Fragen.

Muss man einen Antrag bei der Ausländerbehörde ausfüllen, damit man die Vorabzustimmung erhält und bekommt man es sofort ausgehändigt?

Wenn meine Frau einen Visum bei der Botschaft erhalten hat,  bekommt sie dann automatisch einen AE  bei der Ausländerbehörde?

Wie lange würde es dauern, bis sie ihren Visum bei der Botschaft erhält?
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Antwort #166 - 09.06.2015 um 15:50:51
 
Nein, dafür gibt es keinen Antrag. Sie muss ein gutes Verhältnis zur Sachbearbeiterin haben und höflich fragen.

Die Vorabzustimmung ist die Zustimmung zur AE. Die bekommt sie, sobald sie das Visum geholt hat, fast automatisch. Ausnahme: Sie macht bei der Fahrt vom Flughafen zur Ausländerbehörde einen Zwischenstopp bei der Bank, erschießt den Direktor und erbeutet 100.000 Euro. Dann könnte es noch scheitern.

Wie lange die Botschaft braucht, kann niemand sagen. In Spanien geht es vermutlich schneller als in Marokko, aber es sollte innerhalb einer Woche gehen.
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Antwort #167 - 09.06.2015 um 16:26:49
 
Wenn ich es richtig verstehe.
Ich besorge als erstes die Vorabzustimmung, dann mit dieser vorabzustimmung Stelle ich den Antrag bei der Botschaft für eine Familienzusammenführung, dann mit dem Erhalt des Visums zurück nach Deutschland, dann erhält sie den AE
Richtig?
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Antwort #168 - 09.06.2015 um 18:02:13
 
Damit Du es richtig verstehst:

Du gehst zur ABH und bittest freundlichst darum, die von Dir mitgebrachten Unterlagen entgegenzunehmen.
Dafür gibt es ja gute Gründe - die nennst und belegst sie selbstredend. Immer noch nett und freundlich.

Grund: Die Zustimmung erfolgt grundsätzlich zu einem Visumantrag. Und sie erfolgt behördenintern. Der Gesetzgeber gestattet es den ABH, eine Zustimmung auch zu einem noch gar nicht gestellten Visumantrag zu geben - aber keine ABH muß das. Und auch kein Sachbearbeiter.

Meist gibt es genug andere Dinge zu tun, die schon länger auf Erledigung warten - niemand muß sich mit Sachverhalten vorab beschäftigen.

Wenn Dir keine Vorabzustimmung gegeben wird, kann das an einer ganzen Reihe von Dingen liegen.
Kurze Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Es fehlten Unterlagen. / Es gibt Schlangen vor dem Büro und einige Kollegen sind nicht da. / Du hast Dich danebenbenommen. / Die ABH macht so etwas nie.

Der dritte Grund steht nicht umsonst da. Wer mir kommt und wirklich hilflos ist, dem helfe ich im Rahmen meiner Möglichkeiten fast immer. Wer mir kommt und mir erzählen will, was ich - außerhalb meiner Dienstpflichten - wann wie für ihn zu tun hätte, ist entweder mein Vorgesetzter oder geht unverrichteter Dinge.

Der vierte Grund ist auch nicht selten. Es gibt aber durchaus die eine oder andere ABH, die die Unterlagen entgegennehmen und bei Eingang der elektronischen Anfrage aus der AV überraschend flink antworten ...



Eine Vorabzustimmung ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Man kann sie nicht beantragen, die Ablehnung kann nicht angefochten werden. Und kein Gericht kann eine ABH dazu zwingen, einen nicht der vorgeschriebenen Form entsprechenden Antrag entgegenzunehmen, wenn sie gar nicht zuständig ist. Zuständig ist die AV im Heimatland.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #169 - 09.06.2015 um 22:27:26
 
Soweit verstanden. Danke.

Das die Behörden es immer so kompliziert machen.
Wenn Bsp. die ABH meiner Frau eine Vorabzustimmung aushändigen, warum muss sie dann extra zurück nach Spanien oder Marokko, nur um das Visum zu holen?! . Ich frag mich, wo hier die Logik ist. Dann kann sie doch gleich in DE bleiben...  und ihr ein Visum oder Fiktionsbescheinigung aushändigen.
Naja, alles kompliziert. Und noch dazu das sie schwanger ist. Kein Verständnis. Die ABH will es uns nicht leicht machen sondern schwer.

Ist es eigentlich möglich, dass man die Sachbearbeiterin wechseln kann bei der ABH.?
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Antwort #170 - 09.06.2015 um 22:33:02
 
Das Visum ist ja die Voraussetzung für die AE.

Und ein Visum gibt es nun mal nur bei der Auslandsvertretung.

Das Grundproblem ist, dass die Frau visumfrei nur zum Besuch (mit Ausreise!!!) kommen darf. Sie versucht, das eindeutige Gesetz mit irgend einem Attest, das sie nicht bekommen kann, auszuhebeln. So verbaut man sich die Zukunft. Die paar, die versuchen, mit solchen Tricks die völlig klare gesetzliche Bestimmung zu umgehen, schaffen es, dass die Bestimmungen zu Ausnahmen immer strenger und strenger werden, um die echten Notfälle rausfiltern zu können.

Die Ausländerbehörde handelt doch bisher völlig normal, genau so, wie alle anderen Ausländerbehörden dieses Landes. Wenn jemand ohne Visum eine AE beantragt, muss die Ausländerbehörde doch darauf verweisen, dass das Visum die Voraussetzung für die AE ist. Mir scheint die ABH eher sehr geduldig zu sein.
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Antwort #171 - 09.06.2015 um 22:50:33
 
auf www.frag-einen-anwalt.de stellt jemand eine Frage (s. Anhang)  und dann antwortet eine Anwältin (s. Anhang) . 
Der fragensteller ist noch nicht mal verheiratet mit der Person.

Also laut der Anwältin, darf sie bleiben,laut dem Gesetz.
Und am Ende sagt die Anwältin das die ABH versucht die frau zur ausreise zu zwingen.  Aber man kann sich erfolgreich dagegen wehren...
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Antwort #172 - 09.06.2015 um 22:53:10
 
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Antwort #173 - 09.06.2015 um 22:54:31
 
Ja und?

Wenn du eh schon was in Richtung Vorabzustimmung machst, dann willst du ja dass sie ausreist.

Hol dir endlich einen Anwalt...
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Antwort #174 - 09.06.2015 um 23:02:08
 
Aras schrieb am 09.06.2015 um 22:54:31:
Ja und?

Wenn du eh schon was in Richtung Vorabzustimmung machst, dann willst du ja dass sie ausreist.

Hol dir endlich einen Anwalt...


Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, dann muss sie halt ausreisen.  Aber wenn ich lese das es die Möglichkeiten gibt, das sie bleiben kann, wies soll ich uns dann den Stress machen. Hoffe du verstehst mich.

Zum Anwalt  würde ich gerne gehen, aber die ABH will mir nichts schriftliches geben, damit ich mir ein beratungsschein hole. Ohne den, geht nix.
Deswegen fragte ich, ob es möglich ist, die Sachbearbeiterin zu wechseln. Heute habe ich Schikane erlebt.
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Antwort #175 - 09.06.2015 um 23:03:02
 
Wozu braucht man was schriftliches um einen Beratungsschein beim Amtsgericht zu holen?
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Antwort #176 - 09.06.2015 um 23:04:29
 
Beim Amtsgericht war ich heute gewesen.
So ist es halt.  Die geben nicht einfach den beratungsschein ohne etwas schriftliches.
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Antwort #177 - 09.06.2015 um 23:05:39
 
Mit schriftlich meine ich, den Grund, weshalb die ABH meiner Frau keine Fiktionsbescheinigung geben will.
Ich könnte auch Müll erzählen.
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Antwort #178 - 09.06.2015 um 23:05:56
 
Dann geh direkt zum kompetenten Anwalt und erkläre die Lage, dass das Amtsgericht kein Beratungsschein abgibt. Der Anwalt kann selber die Beratungshilfe beantragen.
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Antwort #179 - 09.06.2015 um 23:07:24
 
Wirklich?  Das wußte ich nicht. Ich versuchte morgen kontaktieren mit einem aufzunehmen.
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Antwort #180 - 09.06.2015 um 23:29:41
 
Dann such dir aber bitte einen guten Anwalt. Hast du schon einen? Schick mir mal per PN den Namen.

Ich hab mal nachgefragt auf welcher Grundlage das Amtsgericht die Ausstellung des Beratungshilfescheines verweigert. Du bist nicht der erste, der die Weigerung zur Ausstellung der Scheine des Amtsgerichtes Bonn hier berichtet hat.

https://fragdenstaat.de/a/10110
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Antwort #181 - 10.06.2015 um 00:01:09
 
Andreas123 schrieb am 09.06.2015 um 11:03:32:
Jetzt weißt ich nicht, was ich tun soll.


a) Wurde der Antrag abgegeben von dir? Wenn neine in den Behördenbriefkasten
b) Anzeige gegen die Ärztin bei der Ärtzekammer wegen den Verstoß gegen die ärtzliche Schweigepflicht, außer ihr habt sie davon entbunden (Sie sollte die ABH in eurem Auftrag informieren). Will die ABH wissen ob die Ehefrau reisefähig ist, kann sie eine entsprechende Untersuchung anordnen.

reinhard schrieb am 09.06.2015 um 11:06:06:
Spanien ist doch wirklich nicht im Bürgerkrieg versunken und ein Land des Hungers und des Mordens, und man kann dort mit einer spanischen Aufenthaltskarte ohne Probleme leben und auch ein FZF-Visum beantragen. 


Eine FZF aus Spanien in vier Wochen? Das ist ohne Vorabzustimmung eher unwahrscheinlich.



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Antwort #182 - 10.06.2015 um 00:13:12
 
Ich habe das mit der Ärztin überlesen. Gut, dass grisu1000 das aufgreift. Das geht nämlich garnicht. Bei sowas kann ich nur kotzen. Definitiv nicht ungestraft lassen.
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Antwort #183 - 10.06.2015 um 00:28:23
 
grisu1000 schrieb am 10.06.2015 um 00:01:09:
a) Wurde der Antrag abgegeben von dir? Wenn neine in den Behördenbriefkasten




Ich hab den Antrag persönlich abgegeben. Aber sie meinte das sie ihn nicht bearbeiten wird, weil der Reiseunfähigkeitsbescheinigung fehlt.
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Antwort #184 - 10.06.2015 um 01:09:53
 
Andreas123 schrieb am 10.06.2015 um 00:28:23:
Aber sie meinte das sie ihn nicht bearbeiten... 


Na ja, dann halt erstmal nicht, solange sie nicht beabsichtigt eine GÜB auszustellen.

Hierzu AVwV nr. 28.1.4 zum AufenthG
Zitat:
... Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.


Andreas123 schrieb am 10.06.2015 um 00:28:23:
weil der Reiseunfähigkeitsbescheinigung fehlt. 


Spätestens im 8. Monat stellt sich diese automatisch ein.


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Antwort #185 - 10.06.2015 um 01:38:45
 
grisu1000 schrieb am 10.06.2015 um 00:01:09:
b) Anzeige gegen die Ärztin bei der Ärtzekammer wegen den Verstoß gegen die ärtzliche Schweigepflicht, außer ihr habt sie davon entbunden 

Sorry, seit wann ist die Ärztekammer für Straftaten gem. § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) zuständig? http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85535.htm
Für die Anzeigenannahme ist die Polizei, für die Anklage die Staatsanwaltschaft zuständig.

zu fragen ist hier auch
1. ob ihn das in seinem Hauptanliegen wirklich weiter bringt,
2. welche Beweismittel dazu erbracht werden können

ER sollt -wie bereits mehrfach geraten- endlich einen Anwalt konsultieren, weil er wesentliche Verfahrensprinzipien nicht verstanden hat, wie seine Fragen vermuten lassen.
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« Zuletzt geändert: 10.06.2015 um 01:54:04 von HeFi »  
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Antwort #186 - 10.06.2015 um 01:57:17
 
HeFi schrieb am 10.06.2015 um 01:38:45:
Sorry, seit wann ist die Ärztekammer für Straftaten gem. § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) zuständig?


Sie ist zuständig bei Verstoß gegen die Berufsordnung und dazu gehört auch die Schweigepflicht.
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Antwort #187 - 10.06.2015 um 14:06:19
 
grisu1000 schrieb am 10.06.2015 um 01:09:53:
Hierzu AVwV nr. 28.1.4 zum AufenthG

Zitat :
... Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.




Laut diesem Zitat, hat meine Frau Anspruch auf Duldung?!
Also das die ABH von meiner Frau eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangt, ist nicht rechtens?
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Antwort #188 - 10.06.2015 um 14:09:11
 
Anspruch auf eine Duldung haben alle, die abgeschoben werden sollen. Die Duldung bescheinigt, dass die Abschiebung jederzeit erfolgen kann. Natürlich kann sie diese Bescheinigung bekommen.

Besser wäre ein legaler Status ohne Abschiebeandrohung, also Visum / Aufenthaltserlaubnis. Wenn sie das weiter verzögert, wird sie es vermutlich später bereuen.
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Antwort #189 - 10.06.2015 um 14:52:52
 
reinhard schrieb am 10.06.2015 um 14:09:11:
Anspruch auf eine Duldung haben alle, die abgeschoben werden sollen. Die Duldung bescheinigt, dass die Abschiebung jederzeit erfolgen kann. Natürlich kann sie diese Bescheinigung bekommen.

Besser wäre ein legaler Status ohne Abschiebeandrohung, also Visum / Aufenthaltserlaubnis. Wenn sie das weiter verzögert, wird sie es vermutlich später bereuen.


Wir würden gerne ein Visum im Ausland beantragen, aber wir sind finanziell nicht in der Lage uns die Flüge zu leisten. Noch dazu das meine Frau nicht fähig ist. Wir sprechen hier von einer Reise nach Marokko.

Kann man nicht ein Visum hier beantragen, bis zur Geburt? 
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Antwort #190 - 10.06.2015 um 14:59:11
 
Ein Visum kann sie nur in Spanien oder in Marokko beantragen.

Ich hatte hier einen ähnlichen Fall, die Mutter hat eine Duldung bekommen, die verlängert wurde, bis das Kind drei Jahre alt war, dann wurde ihr massiv mit der Abschiebung gedroht, so dass sie dann doch ausreiste, um ein Visum zu beantragen. Die 3,5 Jahre haben sie ziemlich fertig gemacht. Ihre Ehe war deshalb schon nach 1,5 Jahren am Ende. Eine rechtzeitige Visumbeantragung hätte ihr das erspart.

Aber wenn Du willst, versuch es außerhalb des Gesetzes. Manchmal klappt das auch, es wird aber dauern.
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Antwort #191 - 10.06.2015 um 15:29:06
 
reinhard schrieb am 10.06.2015 um 14:59:11:
Ein Visum kann sie nur in Spanien oder in Marokko beantragen.

Ich hatte hier einen ähnlichen Fall, die Mutter hat eine Duldung bekommen, die verlängert wurde, bis das Kind drei Jahre alt war, dann wurde ihr massiv mit der Abschiebung gedroht, so dass sie dann doch ausreiste, um ein Visum zu beantragen. Die 3,5 Jahre haben sie ziemlich fertig gemacht. Ihre Ehe war deshalb schon nach 1,5 Jahren am Ende. Eine rechtzeitige Visumbeantragung hätte ihr das erspart.

Aber wenn Du willst, versuch es außerhalb des Gesetzes. Manchmal klappt das auch, es wird aber dauern.



Weshalb hat die Mutter kein AE erhalten, als das Kind geboren wurde?
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Antwort #192 - 10.06.2015 um 15:45:29
 
Es fehlte an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen: Einreise mit dem richtigen Visum.
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Antwort #193 - 10.06.2015 um 15:52:49
 
Und wenn ich sowas lese?

Hierzu AVwV nr. 28.1.4 zum AufenthG

Zitat :
... Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.

Ich merke gerade, dass hier jeder was anderes sagt. Einer sagt mir, wir können uns entspannen,  einer sagt, ohne einreise mit Visum, kein AE,  usw.   Verzeiht mir, aber ich bin gerade durcheinander.
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Antwort #194 - 10.06.2015 um 15:54:51
 
Weshalb hat man der Mutter kein AE erteilt?  Das Kind ist doch geboren.  Man muss mir deren Fall genauer erklären.
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Antwort #195 - 10.06.2015 um 16:02:49
 
Äpfel mit Birnen zu vergleichen ist sinnlos. AufenthV 39!!!
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Antwort #196 - 10.06.2015 um 16:23:17
 
Die Ehefrau ist seit mindestens Oktober hier und hat sich auch damals schon nach den Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt bei der zuständigen ABH erkundigt.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass eben diese ABH jetzt einen Sinneswandel durchmacht und vom Visumserfordernis abweicht. Ein Nachentschluss kann ja wohl nicht im Ansatz glaubhaft belegt werden...
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Antwort #197 - 10.06.2015 um 16:24:32
 
Hör auf Aras in Antwort 195. Und entspanne dich und deine Frau. Hier der Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__39.html

Deiner Frau kann nichts passieren. Sie bleibt bis zur Geburt des Kindes hier und bekommt dann die AE. Was sie vorher bekommt, ist egal. Sie kann und wird nicht zur Ausreise aufgefordert werden. Und das mit dem Visum aus Spanien klappt nicht mehr. Visum aus Marokko zu beantragen ist unzumutbar.
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Antwort #198 - 10.06.2015 um 19:36:26
 
cabrio schrieb am 10.06.2015 um 16:24:32:
Visum aus Marokko zu beantragen ist unzumutbar.


Also unzumutbar Bsp. finanziell nicht in der Lage, und Schwangerschaft (erschwernis)?!


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Antwort #199 - 10.06.2015 um 19:41:08
 
Man, geh zum Anwalt.
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Antwort #200 - 10.06.2015 um 19:47:35
 
Ja hab vorhin mit einem Anwalt telefoniert. Nächsten Wochen ist der Termin.
Habt ihr noch welche Tipps.
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Antwort #201 - 10.06.2015 um 19:57:04
 
Sehr gut. Dann bereite alles für den Anwalt vor. Also am besten so eine chronologische Aufstellung was wann wo geschah aufstellen. Auch so "Nebensächlichkeiten", wie bspw. wann deine Frau in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen wurde nicht vergessen.
Und Kopien der eingereichten Dokumente anfertigen.
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Antwort #202 - 10.06.2015 um 20:14:23
 
Ok. Danke
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Antwort #203 - 10.06.2015 um 20:24:44
 
Sehr schön. Und wenn du alles für den Anwalt vorbereitet hast, dann genieße bitte mit deiner Frau das schöne Wetter! Und macht Euch keine Gedanken mehr. Ihr werdet keine Probleme haben! Und hör auf, hier im Forum rumzulesen.
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Antwort #204 - 10.06.2015 um 21:19:24
 
reinhard schrieb am 10.06.2015 um 14:09:11:
Die Duldung bescheinigt, dass die Abschiebung jederzeit erfolgen kann. Natürlich kann sie diese Bescheinigung bekommen


Die Duldung bescheinigt, das die Abschiebung aufgeschoben ist.

§60a AufenthG heißt ja auch

§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)





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