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FZF - Ehefrau lebt in Spanien (Gelesen: 58.338 mal)
Aras
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Antwort #180 - 09.06.2015 um 23:29:41
 
Dann such dir aber bitte einen guten Anwalt. Hast du schon einen? Schick mir mal per PN den Namen.

Ich hab mal nachgefragt auf welcher Grundlage das Amtsgericht die Ausstellung des Beratungshilfescheines verweigert. Du bist nicht der erste, der die Weigerung zur Ausstellung der Scheine des Amtsgerichtes Bonn hier berichtet hat.

https://fragdenstaat.de/a/10110
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #181 - 10.06.2015 um 00:01:09
 
Andreas123 schrieb am 09.06.2015 um 11:03:32:
Jetzt weißt ich nicht, was ich tun soll.


a) Wurde der Antrag abgegeben von dir? Wenn neine in den Behördenbriefkasten
b) Anzeige gegen die Ärztin bei der Ärtzekammer wegen den Verstoß gegen die ärtzliche Schweigepflicht, außer ihr habt sie davon entbunden (Sie sollte die ABH in eurem Auftrag informieren). Will die ABH wissen ob die Ehefrau reisefähig ist, kann sie eine entsprechende Untersuchung anordnen.

reinhard schrieb am 09.06.2015 um 11:06:06:
Spanien ist doch wirklich nicht im Bürgerkrieg versunken und ein Land des Hungers und des Mordens, und man kann dort mit einer spanischen Aufenthaltskarte ohne Probleme leben und auch ein FZF-Visum beantragen. 


Eine FZF aus Spanien in vier Wochen? Das ist ohne Vorabzustimmung eher unwahrscheinlich.



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Aras
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Antwort #182 - 10.06.2015 um 00:13:12
 
Ich habe das mit der Ärztin überlesen. Gut, dass grisu1000 das aufgreift. Das geht nämlich garnicht. Bei sowas kann ich nur kotzen. Definitiv nicht ungestraft lassen.
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Antwort #183 - 10.06.2015 um 00:28:23
 
grisu1000 schrieb am 10.06.2015 um 00:01:09:
a) Wurde der Antrag abgegeben von dir? Wenn neine in den Behördenbriefkasten




Ich hab den Antrag persönlich abgegeben. Aber sie meinte das sie ihn nicht bearbeiten wird, weil der Reiseunfähigkeitsbescheinigung fehlt.
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Antwort #184 - 10.06.2015 um 01:09:53
 
Andreas123 schrieb am 10.06.2015 um 00:28:23:
Aber sie meinte das sie ihn nicht bearbeiten... 


Na ja, dann halt erstmal nicht, solange sie nicht beabsichtigt eine GÜB auszustellen.

Hierzu AVwV nr. 28.1.4 zum AufenthG
Zitat:
... Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.


Andreas123 schrieb am 10.06.2015 um 00:28:23:
weil der Reiseunfähigkeitsbescheinigung fehlt. 


Spätestens im 8. Monat stellt sich diese automatisch ein.


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Antwort #185 - 10.06.2015 um 01:38:45
 
grisu1000 schrieb am 10.06.2015 um 00:01:09:
b) Anzeige gegen die Ärztin bei der Ärtzekammer wegen den Verstoß gegen die ärtzliche Schweigepflicht, außer ihr habt sie davon entbunden 

Sorry, seit wann ist die Ärztekammer für Straftaten gem. § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) zuständig? http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85535.htm
Für die Anzeigenannahme ist die Polizei, für die Anklage die Staatsanwaltschaft zuständig.

zu fragen ist hier auch
1. ob ihn das in seinem Hauptanliegen wirklich weiter bringt,
2. welche Beweismittel dazu erbracht werden können

ER sollt -wie bereits mehrfach geraten- endlich einen Anwalt konsultieren, weil er wesentliche Verfahrensprinzipien nicht verstanden hat, wie seine Fragen vermuten lassen.
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« Zuletzt geändert: 10.06.2015 um 01:54:04 von HeFi »  
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Antwort #186 - 10.06.2015 um 01:57:17
 
HeFi schrieb am 10.06.2015 um 01:38:45:
Sorry, seit wann ist die Ärztekammer für Straftaten gem. § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) zuständig?


Sie ist zuständig bei Verstoß gegen die Berufsordnung und dazu gehört auch die Schweigepflicht.
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Andreas123
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Antwort #187 - 10.06.2015 um 14:06:19
 
grisu1000 schrieb am 10.06.2015 um 01:09:53:
Hierzu AVwV nr. 28.1.4 zum AufenthG

Zitat :
... Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.




Laut diesem Zitat, hat meine Frau Anspruch auf Duldung?!
Also das die ABH von meiner Frau eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangt, ist nicht rechtens?
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Antwort #188 - 10.06.2015 um 14:09:11
 
Anspruch auf eine Duldung haben alle, die abgeschoben werden sollen. Die Duldung bescheinigt, dass die Abschiebung jederzeit erfolgen kann. Natürlich kann sie diese Bescheinigung bekommen.

Besser wäre ein legaler Status ohne Abschiebeandrohung, also Visum / Aufenthaltserlaubnis. Wenn sie das weiter verzögert, wird sie es vermutlich später bereuen.
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Antwort #189 - 10.06.2015 um 14:52:52
 
reinhard schrieb am 10.06.2015 um 14:09:11:
Anspruch auf eine Duldung haben alle, die abgeschoben werden sollen. Die Duldung bescheinigt, dass die Abschiebung jederzeit erfolgen kann. Natürlich kann sie diese Bescheinigung bekommen.

Besser wäre ein legaler Status ohne Abschiebeandrohung, also Visum / Aufenthaltserlaubnis. Wenn sie das weiter verzögert, wird sie es vermutlich später bereuen.


Wir würden gerne ein Visum im Ausland beantragen, aber wir sind finanziell nicht in der Lage uns die Flüge zu leisten. Noch dazu das meine Frau nicht fähig ist. Wir sprechen hier von einer Reise nach Marokko.

Kann man nicht ein Visum hier beantragen, bis zur Geburt? 
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Antwort #190 - 10.06.2015 um 14:59:11
 
Ein Visum kann sie nur in Spanien oder in Marokko beantragen.

Ich hatte hier einen ähnlichen Fall, die Mutter hat eine Duldung bekommen, die verlängert wurde, bis das Kind drei Jahre alt war, dann wurde ihr massiv mit der Abschiebung gedroht, so dass sie dann doch ausreiste, um ein Visum zu beantragen. Die 3,5 Jahre haben sie ziemlich fertig gemacht. Ihre Ehe war deshalb schon nach 1,5 Jahren am Ende. Eine rechtzeitige Visumbeantragung hätte ihr das erspart.

Aber wenn Du willst, versuch es außerhalb des Gesetzes. Manchmal klappt das auch, es wird aber dauern.
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Antwort #191 - 10.06.2015 um 15:29:06
 
reinhard schrieb am 10.06.2015 um 14:59:11:
Ein Visum kann sie nur in Spanien oder in Marokko beantragen.

Ich hatte hier einen ähnlichen Fall, die Mutter hat eine Duldung bekommen, die verlängert wurde, bis das Kind drei Jahre alt war, dann wurde ihr massiv mit der Abschiebung gedroht, so dass sie dann doch ausreiste, um ein Visum zu beantragen. Die 3,5 Jahre haben sie ziemlich fertig gemacht. Ihre Ehe war deshalb schon nach 1,5 Jahren am Ende. Eine rechtzeitige Visumbeantragung hätte ihr das erspart.

Aber wenn Du willst, versuch es außerhalb des Gesetzes. Manchmal klappt das auch, es wird aber dauern.



Weshalb hat die Mutter kein AE erhalten, als das Kind geboren wurde?
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Antwort #192 - 10.06.2015 um 15:45:29
 
Es fehlte an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen: Einreise mit dem richtigen Visum.
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Antwort #193 - 10.06.2015 um 15:52:49
 
Und wenn ich sowas lese?

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Ich merke gerade, dass hier jeder was anderes sagt. Einer sagt mir, wir können uns entspannen,  einer sagt, ohne einreise mit Visum, kein AE,  usw.   Verzeiht mir, aber ich bin gerade durcheinander.
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Antwort #194 - 10.06.2015 um 15:54:51
 
Weshalb hat man der Mutter kein AE erteilt?  Das Kind ist doch geboren.  Man muss mir deren Fall genauer erklären.
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