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Hilfe! Bestehende NE und Arbeit im Ausland (Gelesen: 1.873 mal)
sugarguru
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05.10.2014 um 12:42:00
 
Hey,
ich hoffe, Ihr könnt mir helfen, ich habe schon die Suchfunktion benutzt, aber nichts wirklich Treffendes für meinen Fall gefunden. Die Umstände bei anderen Usern waren immer anders.

Mache mir Gedanken, habe Sorgen, die mich seit Tagen nicht mehr durchschlafen lassen.  weinend

Mein Mann und ich sind seit 5 Jahren verheiratet, er hat nach drei Jahren Ehe dann die Niederlassungserlaubnis bekommen.

Sein Arbeitsvertrag lief Ende September aus.
Jetzt hat er ein Angebot aus der Schweiz von einer Firma bekommen, dort für ca 2,5 Jahre zu arbeiten.

Er möchte das Angebot gern annehmen (um eben nicht arbeitslos zu sein), aber seine Niederlassungserlaubnis hier nicht verlieren. Denn nach den 2,5 Jahren will er hier wieder wohnen.

Natürlich möchte ich - bin Deutsche - mit in die Schweiz. Schließlich sind wir eine Lebensgemeinschaft! Ich werde mir dort selbstverständlich eine Arbeit suchen, ist ja klar. Und für mich sollte das, laut seinem neuen Arbeitgeber, kein Problem sein, etwas zu finden.

Jetzt machen wir uns aber Sorgen.
Wie können wir verhindern, dass er seine Niederlassungserlaubnis verliert?
Es gibt wohl einen Antrag, den man stellen muss. Aber geht das auch, wenn ich mit ihm in die Schweiz gehe oder müsste ich dafür in Deutschland bleiben? Oder ist das egal, weil er ja eine NE hat und der Vertrag ohnehin befristet ist?

Und, auch sehr wichtig, müssen wir hier evtl eine Wohnung, quasi als 2. Wohnsitzt oder so, mieten, damit er diese Fristverlängerung bekommt oder ist das völliger Unsinn? Wären im Endeffekt ja immense Mehrkosten für uns.

Wisst Ihr etwas und könnt uns beruhigen? Wir gehen morgen selbstverständlich zur Ausländerbehörde, aber die Stimmung bei uns beiden ist ordentlich im Keller, weil wir uns Sorgen machen, dass das alles nicht klappt, oder wir gar eine Fernbeziehung führen müssen, was natürlich belastend und auch kostenfressend wäre.

Herzliche Grüße,
Sugarguru


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reinhard
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Antwort #1 - 05.10.2014 um 13:14:19
 
sugarguru schrieb am 05.10.2014 um 12:42:00:
Natürlich möchte ich - bin Deutsche - mit in die Schweiz. Schließlich sind wir eine Lebensgemeinschaft!
Jetzt machen wir uns aber Sorgen.
Wie können wir verhindern, dass er seine Niederlassungserlaubnis verliert?


Ein Blick ins Gesetz hilft.

Seine NE erlischt nicht, weil Ihr zusammen dort lebt. Darüber stellt die ABH eine Bescheinigung aus - falls Ihr in 2,5 Jahren bei der Rückkehr kontrolliert werden.

§ 51, Absatz 2 Aufenthaltsgesetz:
Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Kennt die ABH aber.
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sugarguru
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Antwort #2 - 05.10.2014 um 13:18:32
 
Das heißt, wie können gemeinsam für die 2,5 Jahre in die Schweiz, ohne dass er seine NE verliert und sind nicht verpflichtet, hier in Deutschland eine Wohnung zu mieten?

Das wäre phantastisch!

Ich habe mich zwar in den Gesetzestexten da mal umgesehen, die klingen auch recht eindeutig, Sorgen hat mir aber der immer wieder eingeworfene Einwand gemacht, dass man sich nicht abmelden dürfe.

Und daraufhin kam mir der Gedanke, dass man dazu dann hier in Deutschland eine Wohnung haben müsse.

Das würde teuer werden und ggf unseren Plan, gemeinsam für diese Zeit in dei Schweiz zu gehen, vollends zerstören.

Denn wichtig ist uns:

Kein Verlust der NE
Keine räumliche Trennung
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reinhard
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Antwort #3 - 05.10.2014 um 13:46:05
 
Selbstverständlich meldet Ihr Euch ab.

Die NE bleibt unbegrenzt erhalten, falls Ihr Euch nicht trennt, d.h. die Ehe nicht weiter leben wollt.

Solange Ihr zusammen lebt, bleibt die NE. "Die ABH stellt eine Bescheinigung aus" heißt ja nur, dass Euch das auf Wunsch noch mal individuell bestätigt wird, damit Ihr das Unkundigen vorweisen könnt. Ein normaler Polizeibeamter kann es ja nicht sehen, wenn Dein Mann in drei Jahren in Deutschland alleine auftaucht, wie die familiären Verhältnisse sind.

Aber Du kannst davon ausgehen, dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass sich niemand dafür interessiert und niemand die NE anzweifelt. Solch eine Bescheinigung zu haben ist vielleicht sinnvoll, falls Ihr auf Arbeitgeber oder Versicherungen trefft – die kennen das Aufenthaltsgesetz so gut oder schlecht wie Du.
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sugarguru
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Antwort #4 - 05.10.2014 um 14:17:42
 
Okay, das klingt nicht übel. Vielleicht mache ich mir diesbezüglich auch einen viel zu großen Kopf über Eventualitäten, anstelle die Gesetzestexte nüchtern zu betrachten. - Ohne Spielraum für etwaige Interpretationen.

Im § 51, Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes steht zwar, dass die NE für einen Ausländer, der mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, nicht erlischt, aber es steht ja nicht dabei, wo man dann zu leben hat.  Zwinkernd

Und trennen wollen wir uns mit Sicherheit nicht!  Smiley
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grisu1000
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Antwort #5 - 05.10.2014 um 23:53:19
 
sugarguru schrieb am 05.10.2014 um 14:17:42:
Vielleicht mache ich mir diesbezüglich auch einen viel zu großen Kopf über Eventualitäten, anstelle die Gesetzestexte nüchtern zu betrachten. 


Sich zu informieren ist immer gut. Ich würde mir auf jeden Fall die Bescheinigung austellen lassen, bevor ihr euch in DEU abmeldet.
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