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Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, Asylanträge abglehnt (Gelesen: 2.438 mal)
Janiah
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10.09.2014 um 08:45:15
 
Antragsteller sind Palästinenser aus Syrien.  In dem zugegangenen Bescheid steht, dass Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaften vorliegen, die für eine Anerkennung als Asylberechtigte aber nicht.
Verwiesen wird auf die Drittstaatenregelung.
Von Feststellungen zum subsidiären Schutz sowie Abschiebeverboten wird gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG abgesehen.

Gehe ich recht in der Annahme, dass das die Abschiebung (?) in den Drittstaat (in diesem Falle wohl Italien) zur Folge hat?

Vielen Dank!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.09.2014 um 09:04:46
 
Janiah schrieb am 10.09.2014 um 08:45:15:
Gehe ich recht in der Annahme, dass das die Abschiebung (?) in den Drittstaat (in diesem Falle wohl Italien) zur Folge hat?

Nein, das ist was völlig anderes.

Wer aus einem sicheren Drittstaat in die BRD einreist (was bei einer Einreise auf dem Landweg immer der Fall ist, da Deutschland nur von sicheren Drittstaaten umgeben ist) kann nicht als Asylberechtigter nach Art. 16a GG anerkannt werden, sehr wohl aber als Flüchtling nach der GFK (§ 3 Abs. 1 AsylVfG). Das hat nichts mit einer Abschiebung in einen Drittstaat zu tun.

Da die Asylberechtigung nach dem GG aber mittlerweile ein obsolet gewordenes Relikt ist und GFK-Flüchtlinge die selben Rechte genießen braucht sie diese Ablehnung nicht zu interessieren.
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Janiah
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Antwort #2 - 10.09.2014 um 11:01:12
 
Vielen Dank für deine Antwort.
In dem Bescheid steht nicht wie lange der Aufenthalt bewilligt ist.
Muss das jährlich verlängert werden, oder ist das dauerhaft?
Bei stattgegebenen Asylanträgen steht ja für X Jahre, wie ist das in diesem Fall?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.09.2014 um 11:06:46
 
Das steht auch nicht im Bescheid des BAMF, weil es nicht dafür zuständig ist sondern nunmehr die lokale ABH.

Anerkannte Flüchtlinge bekommen zunächst eine AE § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG für drei Jahre ausgestellt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Danach wird ihnen eine NE § 26 Abs. 3 AufenthG erteilt wenn das BAMF mitteilt, dass die Gründe für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen.
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Janiah
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Antwort #4 - 10.09.2014 um 11:10:57
 
Okay, jetzt habe ich es verstanden. Dann wird das Schreiben der ABH wohl noch folgen.

Danke!
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