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Übergang Sprachkurs zu Studium - welche Rechte habe ich? (Gelesen: 1.549 mal)
uyuni
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Übergang Sprachkurs zu Studium - welche Rechte habe ich?
10.08.2014 um 15:17:26
 
Hallo liebe Forumsteilnehmer,

ich bin seit einem Jahr in Deutschland und mache gerade einen studienvorbereitenden Sprachkurs mit einer Aufenthaltserlaubnis für Studenten.
Zur Zeit wird entschieden ob meine Aufenthaltserlaubnis verlängert wird oder nicht.
Da ich nun schon mehrere Termine bei meiner Ausländerbehörde hatte und von verschiedenen Sachbearbeitern teils gegensätzliche Auskünfte bekommen habe, weiss ich im Moment nicht worauf ich mich verlassen kann und welche Rechte ich habe. Dies verunsichert mich.

1) In der FAQ hier steht die genehmigte Zeit für einen studienvorbereitenden Sprachkurs liegt bei 12 Monaten, in Ausnahmefällen 18 Monaten. Die Studienberatungen einiger Universitäten sagten mir man hat 24 Monate Zeit nur für Sprachkurse.
Frage: Was ist richtig?

2) Ich mache, seitdem ich in Deutschland bin meinen studienvorbereitenden Sprachkurs an einer Volkshochschule. Dies ist kein abgeschlossener Kurs von A1 bis C1 inkl. Prüfung, sondern man meldet sich von Kursmodul zu Kursmodul neu an. Meine Aufenthaltserlaubnis ist mit dem Vermerk "Nur zum Sprachkurs an Schule X" versehen. Manchmal sind ein Paar Wochen Pause zwischen den einzelnen Modulen. Es ist auch schon vorgekommen dass ich keinen Platz in einem Modul bekommen habe. Und dann ein Modul von zu Hause aus gelernt habe.
Frage: Erlischt in dem Fall meine Aufenthaltserlaubnis?
Frage: Muss ich jede kurzzeitige Unterbrechung der Ausländerbehorde mitteilen? Meistens weiss ich diese Unterbrechungen erst kurzfristig. Einen Termin dort zu bekommen dauert mind. zwei Wochen.

3) Ich habe nun die TestDAF Prüfung im Juli zum ersten mal probiert und warte noch auf mein Ergebnis. Vermutlich ist es für dieses Wintersemester schon zu spät mich für eine Universität zu bewerben und es wird erst etwas zum nächsten Sommersemester. Jetzt habe ich das bis jetzt so verstanden, dass sobald der Sprachkurs an der im Vermerk angegebenen Sprachschule zu Ende ist, ich ausreisen muss. Falls ich nun meine Prüfung bestanden habe, wäre das im September der Fall. Falls nicht, kann ich die Prüfung wiederholen, z.B. im November.
Frage: Was ist mit der Zeit zwischen September und April? Muss ich wirklich ausreisen, um die Universitäten von meiner Heimat aus zu suchen. D.h. ich könnte mich nicht selbst vor Ort umschauen. Ich müsste meine Wohnung aufgeben, mein Umfeld und meine hier gefundenen Freunde. Brauche ich dann ein neues Studentenvisum? Wie sind hier die Erfahrungswerte?

4) Als ich im Heimatland mein Visum beantragt habe, musste ich der deutschen Botschaft dort ein Motivationsschreiben geben, in dem stand warum und welches Fach ich studieren möchte.
Frage: Kann ich nun auch etwas anderes studieren, als das was ich im Motivationsschreiben angegeben habe?

5) Als ich bei meiner Ausländerbehorde fragte, was ich denn jetzt genau zum nächsten Termin mitbringen muss, bekam ich den Hinweis dass von der Auslanderbehorde keine Rechtsdienstleistungen erbracht werden können.
Frage: Was genau versteht man unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz? Das was bei Wikipedia steht verstehe ich nicht in Bezug auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Ich danke Euch schon für die Antworten. Gerne auch mit Verweisen auf Paragraphen.
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Mokus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.08.2014 um 15:33:18
 
Für die Überbrückung eines Semesters kannst du dich als Gasthörer bei einer UNI / FH einschreiben.

Das hatte ich auch damals gemacht. Nur in dieser Zeit darfst du nicht arbeiten, erst wenn du als ordentlicher Student eingeschrieben bist.

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"And He it is Who has created the night and the day, and the sun and the moon, each in an orbit floating." Koran / Surah: 21   Aya: 33
 
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uyuni
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.09.2014 um 18:28:20
 
@Mokus: vielen Dank für den Hinweis.

Es hat sich nun ergeben dass ich noch für dieses WS eine Zulassung zu einem Studium bekommen habe, dass ich auch gerne studieren möchte. Ich muss mich nur noch immatrikulieren  Smiley

Jetzt ist dieses Studium jedoch ein total anderes Fach als ich im Motivationsschreiben an die deutsche Botschaft im Heimatland bei der Beantragung meines Visums angegeben habe. Der Grund dafür ist, dass ich mit meinem neuen Fach deutlich bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz habe.

Jetzt habe ich Angst wenn ich der ABH von meinen Plänen erzähle, dass ich plötzlich etwas anderes studieren möchte als im Visumsantrag, dieses Fach abgelehnt wird und mein Vorhaben mir schädlich ausgelegt wird und meine AE nicht verlängert wird.

Deswegen nochmal die Frage von oben (Frage 4): Habe ich ein Recht darauf die Hochschule in Deutschland frei zu wählen und etwas anderes zu studieren als im Visumsantrag angegeben?

Vielen Dank wenn mir hier nochmal jemand helfen könnte.

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Märchenprinz
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i4a rocks!


Beiträge: 581

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.09.2014 um 21:39:31
 
uyuni schrieb am 11.09.2014 um 18:28:20:
Habe ich ein Recht darauf die Hochschule in Deutschland frei zu wählen und etwas anderes zu studieren als im Visumsantrag angegeben?


Ja, das ist kein Problem. Der Visumantrag ist schon längst entsorgt worden. Ansonsten kannst du auch nachdem du dich eingeschrieben hast innerhalb von 2 Jahren dein Studienfach komplett wechseln.
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