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ich bin Student aus Syrien! (Gelesen: 3.589 mal)
toni198880
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag ich bin Student aus Syrien!
02.07.2014 um 23:30:18
 
Guten Abend,

ich habe eine Frage und zwar, ich bin als student vor 3 jahre nach Deutschland gekommen bevor diesen krieg in meinem Land passiert. Jetzt habe ich stress mit mein Aufenthalt zu verlängern in Deutschland. wahrscheinlich muss ich jetzt Asyl beantragen, darf ich das machen und wie sieht meine Chance aus?? muss ich die behörde beweisen ,das ich von syrische polizei gesucht bin  oder sowas.. bitte helfen Sie mir.
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Runenwolf
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 03.07.2014 um 08:30:18
 
toni198880 schrieb am 02.07.2014 um 23:30:18:
wahrscheinlich muss ich jetzt Asyl beantragen, darf ich das machen und wie sieht meine Chance aus??


Damit ein Asylverfahren erfolgreich ist, musst du nachweisen, dass du in deinem Land politisch verfolgt wirst.
Das dürfte schwer sein.
Allerdings könnte aufgrund der Situation in Syrien ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis vorliegen und damit wäre ein Aufenthalt dann vielleicht doch möglich.

Was ist denn der Grund, dass der Aufenthalts nicht mehr verlängert werden kann?
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toni198880
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.07.2014 um 12:19:11
 
was heisst politisch verfolgt, ich bin 22 jahre alt, ich bin zwar aktiv im internet gegen der Assad Regierung in syrien, aber welche beweise muss ich die behörde zeigen.

wegen stress in meinem Land kann ich mich nicht mehr konzentrieren auf studium und seit 3 jahre versuche ich eine Zulassung in der UZni zubekommen,aber ohne Erfolg,weil ich gerne Medizin studieren möchte. Deswegen die ausländerbehörde sagt,das ich asyl beantragen muss, um mein Visum bzw. hier bleiben zu dürfen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.07.2014 um 20:07:35
 
Ich zietiere nur mal aus einer Entscheidung des VG München  vom 30.04.2014 - M 22 K 12.30825 juris Rn. 37 ff. m.W.N.:

Zitat:
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist die Klagepartei als syrischer Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland (mit längerfristigem Aufenthaltszweck) bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist deshalb zu bejahen.

Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der entsprechenden Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte an (vgl. VGH BW, B.v. 19.6.2013 – A 11 S 927/13, B.v. 29.10.2013 – A 11 S 2046/13; OVG SA, U.v. 18.7.2012 – 3 L 147/12; VG Regensburg, G.v. 10.5.2013 – RN 6 K 12.30192; VG Stuttgart, U.v. 15.3.2013 – A 7 K 2987/12; VG Karlsruhe, U.v. 13.8.2013 – A 8 K 2987/10; VG Aachen U.v. 11.1.2012 – 9 K 1698/10; VG Magdeburg, G.v. 29.4.2013 – 9 A 185/12, G.v. 26.1.2012 – 9 A 33/11; VG Hannover, U.v. 8.5.2013 – 1 A 5409/12; VG Stade, U.v. 15.4.2013 – 6 A 1811/12, VG Oldenburg, U.v. 18.4.2013 – 4 A 3481/12, VG Kassel, U.v. 2.7.2013 – 5 K 200/13; VG Trier, G.v. 4.7.2012 – 1 K 519/12.TR; VG Potsdam U.v. 25.10.2012 – VG 6 K 850/12.A).

Nach der sich aus der Berichterstattung in den Medien ergebenden Auskunftslage und der Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer illegalen (ungenehmigten) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland generell - mithin in stigmatisierender Weise - als Anknüpfung und Ausdruck einer politischen missliebigen Gesinnung, also als Kritik am herrschenden System ansieht, die das Gebot der Loyalität gegenüber dem eigenen Staat verletzt. Dieses Verhalten wird - ungeachtet einer oppositionellen Haltung des Einzelnen - vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Rückkehrer haben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Es liegen damit beachtliche Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG vor. Wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem Aufenthalt im Ausland ist von einer drohenden „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ auszugehen (vgl. zur Abgrenzung von der Gruppenverfolgung BVerwG B. v. 22.2.1996 – 9 B 14/96 – juris Rn. 4 f.).


Das BAMF erkennt übrigens auch aufgrund dieser Rechtsprechung mehr und mehr Syrer als Flüchtlinge an statt ihnen nur subsidiären Schutz zu gewähren. Deshalb auch das Antraten der ABH, einen Asylantrag zu stellen. Es wird immer was dabei rauskommen.

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toni198880
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Antwort #4 - 05.07.2014 um 11:32:14
 
glaben Sie , dass ich Aufenthalt bekomme nach §25 abs. 2??
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reinhard
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Antwort #5 - 05.07.2014 um 12:06:31
 
toni198880 schrieb am 05.07.2014 um 11:32:14:
glauben Sie


Dazu müssten wir die komplette Akte sehen. Aber erst am Ende des Asylverfahrens, vorher kann nur eine spezialisierte Beratungsstelle oder ein spezialisierter Anwalt eine Prognose versuchen, aber erst nach einem langen persönlichen Gespräch mit allen, wirklich allen Einzelheiten.
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toni198880
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Antwort #6 - 08.07.2014 um 15:30:51
 
brauche ich einen Anwalt um den schrifftliche Asyl-Antrag  zu geben, oder spielt es keine Rolle, oder das hilft in meiner Situation?
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