Ich zietiere nur mal aus einer Entscheidung des VG München vom 30.04.2014 - M 22 K 12.30825 juris Rn. 37 ff. m.W.N.:
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist die Klagepartei als syrischer Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland (mit längerfristigem Aufenthaltszweck) bedroht. Diese Handlungen werden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller hat bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist deshalb zu bejahen.
Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der entsprechenden Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte an (vgl. VGH BW, B.v. 19.6.2013 – A 11 S 927/13, B.v. 29.10.2013 – A 11 S 2046/13; OVG SA, U.v. 18.7.2012 – 3 L 147/12; VG Regensburg, G.v. 10.5.2013 – RN 6 K 12.30192; VG Stuttgart, U.v. 15.3.2013 – A 7 K 2987/12; VG Karlsruhe, U.v. 13.8.2013 – A 8 K 2987/10; VG Aachen U.v. 11.1.2012 – 9 K 1698/10; VG Magdeburg, G.v. 29.4.2013 – 9 A 185/12, G.v. 26.1.2012 – 9 A 33/11; VG Hannover, U.v. 8.5.2013 – 1 A 5409/12; VG Stade, U.v. 15.4.2013 – 6 A 1811/12, VG Oldenburg, U.v. 18.4.2013 – 4 A 3481/12, VG Kassel, U.v. 2.7.2013 – 5 K 200/13; VG Trier, G.v. 4.7.2012 – 1 K 519/12.TR; VG Potsdam U.v. 25.10.2012 – VG 6 K 850/12.A).
Nach der sich aus der Berichterstattung in den Medien ergebenden Auskunftslage und der Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit einer illegalen (ungenehmigten) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland generell - mithin in stigmatisierender Weise - als Anknüpfung und Ausdruck einer politischen missliebigen Gesinnung, also als Kritik am herrschenden System ansieht, die das Gebot der Loyalität gegenüber dem eigenen Staat verletzt. Dieses Verhalten wird - ungeachtet einer oppositionellen Haltung des Einzelnen - vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Rückkehrer haben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Es liegen damit beachtliche Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a
AsylVfG vor. Wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem Aufenthalt im Ausland ist von einer drohenden „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ auszugehen (vgl. zur Abgrenzung von der Gruppenverfolgung BVerwG B. v. 22.2.1996 – 9 B 14/96 – juris Rn. 4 f.).
erkennt übrigens auch aufgrund dieser Rechtsprechung mehr und mehr Syrer als Flüchtlinge an statt ihnen nur subsidiären Schutz zu gewähren. Deshalb auch das Antraten der
, einen Asylantrag zu stellen. Es wird immer was dabei rauskommen.