Ich habe eine Frage verbunden mit den Neuerungen hinsichtlich der Umsetzung des internationalen subsidiären Schutz.
Können diejenigen, die vor der Regelung den nationalen Abschiebeschutz gemäß §25 (3)
AufenthG bekommen haben, und von den Voraussetzungen her die internationale Schutzbedürftigkeit erfüllen auch die Privilegien für sich beanspruchen?
In dem konkreten Fall geht es um die Streichung der Wohnsitzauflage.
Die Frage, die sich daran anschließt wäre, wie ich unterscheiden kann, ob ein § 25(3)
AufenthG vor dem 01.01.2014 der internationalen Schutzbedürftigkeit oder dem nationalen Abschiebeschutz entspricht?
Ich habe vernommen, dass sich §60(7) Satz 1 und 2
AufenthG dahingehend voneinander unterscheidet, bin mir aber nicht sicher, ob das wirklich so ist.
Über eine Einschätzung würde ich mich sehr freuen..