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§25(3) AufenthG/ Subsidiärer Internationaler Schutz (Gelesen: 2.760 mal)
carlacarbonara
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.06.2014 um 12:59:31
 
Ich habe eine Frage verbunden mit den Neuerungen hinsichtlich der Umsetzung des internationalen subsidiären Schutz.

Können diejenigen, die vor der Regelung den nationalen Abschiebeschutz gemäß §25 (3) AufenthG bekommen haben, und von den Voraussetzungen her die internationale Schutzbedürftigkeit erfüllen auch die Privilegien für sich beanspruchen?

In dem konkreten Fall geht es um die Streichung der Wohnsitzauflage.

Die Frage, die sich daran anschließt wäre, wie ich unterscheiden kann, ob ein § 25(3) AufenthG vor dem 01.01.2014 der internationalen Schutzbedürftigkeit oder dem nationalen Abschiebeschutz entspricht?

Ich habe vernommen, dass sich §60(7) Satz 1 und 2 AufenthG dahingehend voneinander unterscheidet, bin mir aber nicht sicher, ob das wirklich so ist.

Über eine Einschätzung würde ich mich sehr freuen..
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reinhard
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Antwort #1 - 11.06.2014 um 13:17:35
 
Eigentlich soll die ABH selbständig die Voraussetzungen prüfen und die AE ändern.

Internationaler Schutz: Krieg, Folter, Todesstrafe.
Nationaler Schutz: alles andere

Die Wohnsitzauflage wird in der Regel bleiben. Einige Bundesländer streichen sie, die meisten nicht (und warten auf ein Urteil in dieser Sache).
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carlacarbonara
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.06.2014 um 15:01:37
 
Vielen Dank schonmal für die Orientierung und die Einschätzung, dass es mit der Streichung der Wohnsitzauflage schwierig wird.

Habe ich es dann richtig verstanden, dass die Abschiebehindernisse nach §60 (2) und (3) AufenthG internationalen Schutz bedeuten und §60 (5) und (7) AufenthG den nationalen?

Bei meinem Fall geht es um die LU-Sicherung, die zur Streichung der Wohnsitzauflage nicht vollständig vorhanden ist. Ich würde gerne versuchen, die ABH damit zu überzeugen, dass die AE nach heutigem Rechtsstand mit umfangreicheren Rechten verbunden wäre.
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Aras
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Antwort #3 - 11.06.2014 um 15:43:59
 
Hallo carla,

ich würde an deiner Stelle deine Ausländerbehörde anschreiben und die Feststellung gemäß § 104 Abs. 9 und dass ggf. das BaMF hinzugezogen werden soll beantragen .


Zitat:
(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylverfahrensgesetzes gilt entsprechend.


http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1391583815/0#0
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1387374332/33#33

Es kann passieren, dass der entsprechende Status zuerkannt wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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carlacarbonara
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Antwort #4 - 10.07.2014 um 16:06:13
 
Vielen Dank für den Hinweis! Smiley
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