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Scheidung wird nicht anerkannt (Gelesen: 52.836 mal)
Bellabianca1978
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16.04.2014 um 16:05:37
 
Wie sich vielleicht einige erinnern binich verlobt mit einem Tunesier der eine Daueraufenthaltskarte für Polen besitzt (war dort verh.)
Beim Anmelden der Ehe wurde alle Unterlagen wegen Befreieung zur Beibringung des EFZ ans Oberlandesgerichts geschickt.
Mein Verlobter hat sich in seinem Heimatsland scheiden lassen
Nun sagt das OLG das aus der Übersetzung nicht hervogeht das seine Ex an dem Verfahren beteiligt war und stellt das EFZ erstmal nicht aus.
Mein Verlobter rief seine Ex an und bat um kurze schriftliche Erklärung das sie von der Scheidung Kenntnis hat. Das OLG verlangte auch von ihr eine Stellungnahme
Zu uns meinte die Ex (sie ist Anwältin) ",...ich mache Euch das Leben zur Hölle und du wirst nie weider heiraten dürfen)
Zu Gericht schrieb sie das sie keinerlei Kenntnis von der Scheidung hat und sie selbst diese vor 2 JAhren eingeleitet hat

Meine Frage: Was können wir noch tun um zu beweisen,...

Sorry das es so lang geworden ist
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Antwort #1 - 16.04.2014 um 16:18:37
 
Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 16:05:37:
Zu Gericht schrieb sie das sie keinerlei Kenntnis von der Scheidung hat und sie selbst diese vor 2 JAhren eingeleitet hat


Da widerspricht sie sich doch selbst. Wenn sie dem Gericht schreibt, dass sie selbst die Scheidung eingeleitet hat, wie kann sie dann davon keine Kenntnis haben.
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Antwort #2 - 16.04.2014 um 16:21:26
 
sie hat die Scheidung in Polen eingereicht Runenwolf.
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Antwort #3 - 16.04.2014 um 16:25:20
 
Hat dein Verlobter da irgendwelche Schreiben bekommen?
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Antwort #4 - 16.04.2014 um 16:31:52
 
einmal hat er Post in Tunesien bekommen wo er in Kenntnis gesetzt worde ist. Leider ist dieses Schreiben nicht mehr auffindbar.
Man wirft dem Tunesischen Gericht einen Verfahrensfehler vor weil sie angeblich nicht in Kenntnis gesetzt worden sei
Er hat ja mit ihr telefoniert und wir wissen das sie es bekommen hat nur meinte sie wir wollen mal gucken wer klüger ist,..Deutschland oder Polen Griesgrämig
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Antwort #5 - 16.04.2014 um 16:33:07
 
Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 16:05:37:
Mein Verlobter hat sich in seinem Heimatsland scheiden lassen


Ich gehe davon aus, dass die Ehfrau polnische Staatsangehörige ist.

Hier sind nun am ganzen Vorgang drei Rechstskreise beteiligt (Welcher Staat auch immer noch beteiligt ist, ist es nicht EU?). Da ja scheinbar die Ehe in Polen gelebt wurde, wäre es durchaus sinnvoll gewesen die Ehe in Polen auch scheiden zu lassen oder zumindest die Scheidung anerkennen zulassen.

Ich gehe zudem davon aus, das die Ehe in Polen nicht als geschieden gilt. Ohne ein Scheidung in Polen oder die Anerkennung der Scheidung in Polen wird es IMHO extrem schwer, da die Ehefrau sich scheinbar weigert etwas zu unterschreiben.

Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 16:05:37:
Nun sagt das OLG das aus der Übersetzung nicht hervogeht das seine Ex an dem Verfahren beteiligt war und stellt das EFZ erstmal nicht aus.


Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 16:05:37:
Mein Verlobter rief seine Ex an und bat um kurze schriftliche Erklärung das sie von der Scheidung Kenntnis hat.


Kenntnis und Beteiligung sind zwei verschiedene Dinge. Letzendlich will man erreichen das durch eine Scheidung in anderen Ländern der andere Partner nicht grob benachteiligt wird.

IMHO soll er die Scheidung Polen betreiben.
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Antwort #6 - 16.04.2014 um 16:38:03
 
Hi,

die Kenntnisnahme der vollzogenen Scheidung lässt sich, soweit ich es sehe, nur dadurch belegen, dass die Mitwirkung der Exfrau und die Kenntnisnahme des Urteils durch diese seitens des tunesischen Scheidungsgerichts belegt werden kann (Protokolle, Zugang des Urteils durch z.B. Postzustellungsurkunde o.ä.) und diese Unterlagen durch den tunesischen Ehemann in spe präsentiert werden können.

Dass die Scheidung nach tunesischem Recht vollzogen wurde, wenn ich es richtig lese, macht es möglicherweise plausibel, dass die Frau kein separates Schreiben mit Urteil erhalten hat und zumindest unwiderlegbar behaupten kann, dass ihr dieses Scheidungsurteil nicht bekannt sei und sie im Übrigen nicht mitwirken konnte.

Kurzum, wenn keine entsprechenden Belege des tunesischen Gerichts beigebracht werden können, sehe ich da kaum Möglichkeiten, ohne anwaltliche Hilfe und möglicherweise Neuaufsetzung des Scheidungsverfahrens (oder Mitbetreiben des wohl poln. Scheidungsverfahrens, angestrengt durch die poln. (Ex-)Frau), jetzt aber in Polen, zum Erfolg zu kommen.
Falls ich irre, lasse ich mich gerne belehren.

Gruß
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Antwort #7 - 16.04.2014 um 16:42:06
 
Die Scheidung ist 2 Jahre her. Er verfügt über keinerlei finanziellen Mittel mehr um überhaupt noch was zu tun. in 4 Wochen muss er Deutschland verlassen und weiss gar nicht wohin. 
Die Exfrau ist Polin ja. Nachdem er im Januar 2011 von ihr gegangen ist ist er erstmal zurück nach Tunesien. Logisch das er dort die Scheidung da gemacht hat oder ?
Siehst Du gar keinen weg? Fakt ist ja das sie lügt. Nur wie können wir einen Ausweg finden ?

========

Im Scheidungsurteil steht drin das ihr sämtliche Unterlagen per Tunesichem Gerichtsvollzieher übersandt worden sind. Reicht das nicht ?

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Antwort #8 - 16.04.2014 um 16:51:50
 
Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 16:47:20:
Im Scheidungsurteil steht drin das ihr sämtliche Unterlagen per Tunesichem Gerichtsvollzieher übersandt worden sind. Reicht das nicht ? 


Nein das reicht nicht, die Papiere könnten auf dem Postweg verlorengegangen sein. Allein der Hinweis, sie wurden abgeschickt, sind kein Nachweis dafür, dass sie sie auch bekommen hat.

Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 16:42:06:
Nachdem er im Januar 2011 von ihr gegangen ist ist er erstmal zurück nach Tunesien. Logisch das er dort die Scheidung da gemacht hat oder ? 


Ne, er hätte genauso gut einen Anwalt beauftragen können, die Scheidung in Polen durchzuführen.

Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 16:42:06:
in 4 Wochen muss er Deutschland verlassen und weiss gar nicht wohin. 


Warum nicht nach Tunesien, bis es entschieden ist. Er kann ja auch nach Polen, da er ja eine Daueraufenthaltskarte hat.
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Antwort #9 - 16.04.2014 um 16:55:06
 
So wie ich das verstanden habe wurde der erhalt der Post quittiert. Auf dieses Schreiben warten wir noch aus Tunesien. Ich hoffe dann sieht ales besser aus

Er kann also von Tunesien aus einen Anwalt beauftragen in Polen ?

========

Besteh die Möglichkeit in Dänemark zu heiraten ? Oder macht DE dann auch danach Probleme?

Wobei dann alles Papiere neu gemacht werden müsten Schockiert/Erstaunt


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Mal wieder ein Folgepost angefügt...
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Antwort #10 - 16.04.2014 um 17:05:21
 
Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 16:57:51:
Besteh die Möglichkeit in Dänemark zu heiraten ? Oder macht DE dann auch danach Probleme?


Dann geht das deutsche Recht davon aus, dass dein Mann eine Doppelehe geschlossen hat und diese Ehen sind aufhebbar.

Davon würd ich die Finger weglassen.

Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 16:55:06:
Er kann also von Tunesien aus einen Anwalt beauftragen in Polen ? 


Ja klar hätte er das machen können. Dann wäre das Scheidungsverfahren in Polen durchgeführt worden und es gäbe keinerlei Probleme.
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Antwort #11 - 16.04.2014 um 17:12:43
 
ich glaube ich versuche es mit einem Anwalt. Vielleicht kann der uns ja beraten. was denkt ihr?
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Antwort #12 - 16.04.2014 um 17:12:47
 
Was den Beleg der Post hinsichtlich der erfolgten Zustellung angeht, kann das möglicherweise die ordnungsgemäße Zustellung belegen. Die Möglichkeit der zur Wahrung ihrer Rechte erforderliche Mitwirkung der (Ex-)Ehefrau im Scheidungsprozess, gerade in einem islamischen Land, wird damit aber nicht belegt werden können, vermute ich. Und auch darauf zielte das OLG ja ab.

Und ja, er kann von Tunesien aus einen Anwalt in Polen beauftragen, wenn er die finanziellen Mittel besitzt. Ich denke auch nicht, dass es ohne Anwalt bei den hier geschilderten Voraussetzungen funktionieren wird. Sorry.

Den Weg über Dänemark kannst Du Dir imho aus dem Kopf schlagen. Denn erstens fordern die Dänen auch Voraussetzungen zur Eheschließung, u.a. eine Ledigkeits- bzw. Ehefähigkeitsbescheinigung. Zum Zweiten muss die Eheschließungsurkunde auch von deutschen Behörden, hier wohl der Dt. Botschaft in DK, abgenommen werden. Da sehe ich hinsichtlich der Anerkennung bei zuvor erfolgter Ablehnung durch das OLG kaum Chancen. Wenn ich nicht irre.
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Antwort #13 - 16.04.2014 um 17:17:48
 
Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 16:57:51:
Besteh die Möglichkeit in Dänemark zu heiraten ? 


Möglicherweise, aber in dieser Situation wäre das der worst-case. DEU würde die Scheidung trotzdem nicht anerkennen, damit kann er hier keine AT erhalten. In Polen würde er ggf dann eine Mehrehe haben, und die müßte erstmal wieder aufghoben werden.

IMHO führt an einer Scheidung in Polen kein Weg vorbei. Auch wenn die Ehefrau Kenntniss erhalten hat, bleibt die Frage ob sie überhaupt ausreichend beteiligt wurde und damit das Scheidungsurteil überhaupt anerkennungsfähig ist. Bei Tunesien kann man da schon mal Zweifel haben.

dazu §109 FamFG

Zitat:
§ 109 Anerkennungshindernisse

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
....
.....wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte....
   



Ob er nun seine Scheidung in Polen anerkennen lässt oder eine selbständges Scheidungsverfahren betreibt. Mit einer polnischen Schudungsurkunde/-urteil würde sich wohl, bei einer polnischen Ehefrau, das deutsche OLG zufrieden geben.
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Antwort #14 - 16.04.2014 um 17:47:13
 
Leider macht ihr mir keinen Mut. Aber da ich dieses Forum hier toll finde dachte ich ich frag einfach mal nach.

Falls Euch noch iwas einfällt was ich tun kann so lasst es mich bitte wissen

Lieben  Gruss

Bianca

==========

Danke Grisu. Aber auch das Scheidungsurteil wurde ihr ja zugeschickt. Und da hat man in Tunesien 3 Monate Zeit um Einspruch einzulegen. Auch das hat sie nicht getan Griesgrämig

Mein Verlobter hat sogar darauf bestanden das im Scheidungsverfahren IHR der Sohn übertragen wird. Also was will sie denn noch ?

Seufz

=========

was ich damit sagen will das sie ja Gelegenheit hatte sich zu äussern sie es aber nicht wahr genommen hat

=========

Und warum müssen wir darunter leiden wenn ja das Gericht einen Fehler begangen hat ? Sollte man nicht auf sein Scheidungsurteil vertrauen dürfen ?

Daddys' Änderung:
Folgepost 1, 2 und 3 angefügt... Man muss nicht im Minutentakt Post rausblasen, man kann auch editieren...  Lippen versiegelt
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Antwort #15 - 16.04.2014 um 18:01:51
 
Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 17:49:59:
Und da hat man in Tunesien 3 Monate Zeit um Einspruch einzulegen. Auch das hat sie nicht getan 


Und wenn sie 3 Monatsfrist nicht einhält, weil sie nicht weiß, dass sie Einspruch erheben muss?

Du siehst, dass sind alles keine Argumente für euch.
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Antwort #16 - 17.04.2014 um 11:43:30
 
T.P.2013 schrieb am 16.04.2014 um 17:12:47:
Den Weg über Dänemark kannst Du Dir imho aus dem Kopf schlagen. Denn erstens fordern die Dänen auch Voraussetzungen zur Eheschließung, u.a. eine Ledigkeits- bzw. Ehefähigkeitsbescheinigung. Zum Zweiten muss die Eheschließungsurkunde auch von deutschen Behörden, hier wohl der Dt. Botschaft in DK, abgenommen werden. Da sehe ich hinsichtlich der Anerkennung bei zuvor erfolgter Ablehnung durch das OLG kaum Chancen. Wenn ich nicht irre.


nur kurze Korrektur zur DK. die Heiratsurkunde aus DK muss nicht von der deutschen Botschaft in DK abgenommen werden. Was sein kann ist dass die deutschen Behörden (ABH, Standesamt, AV) auf einer Apostille bestehen. Die erfolgt dann aber durch das dänische Aussenministerium, nicht die deutsche Botschaft.

Das ändert aber nichts daran das die TS hier nicht in Dänemark heiraten kann. Die wollen von beiden zu trauenden die Ledigkeitszeugnisse aus allen Wohnsitzländern (i.d.Regel) und rechtskräftigen Scheidungsurteile  (wenn schon mal verheiratet) sehen. Selbst wenn das in diesem Fall in DK durchgeht, würde dies IMHO an den deutschen Behörden spätestens scheitern, zumal das OLG ja schon alles vorliegen hat... Doppelehe usw.

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Antwort #17 - 18.04.2014 um 16:10:37
 
Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 17:47:13:
Danke Grisu. Aber auch das Scheidungsurteil wurde ihr ja zugeschickt. Und da hat man in Tunesien 3 Monate Zeit um Einspruch einzulegen. Auch das hat sie nicht getan


Sie war also am eigentlichen Scheidungsverfahren überhaupt nicht beteiligt, kein rechtliches Gehör usw. Ihr wurde nur das Ergebnis präsentiert.

IMHO ist das Scheidungsurteil kein verfahrenseinleitendes Dokument nach §109 FamG, sondern das Ergebniss, mit dem sie Rechtsmittel einlegen konnte. Ein verfahrenseinleitendes Dokument wäre IMHO die Einladung zum Scheidungsverfahren vor dem tunesischen Gericht gewesen.

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Antwort #18 - 18.04.2014 um 20:30:18
 
Bellabianca1978 schrieb am 16.04.2014 um 17:47:13:
das im Scheidungsverfahren IHR der Sohn übertragen wird. 

Das ist vielleicht der Anknüpfungspunkt. Ist ihr denn das Sorgerecht übertragen worden? Was sagt Polen dazu? Hat sie denn das Scheidungsurteil verwendet um auch offiziell in Polen alleiniges Sorgerecht zu haben?
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Antwort #19 - 22.04.2014 um 13:58:14
 
Hallo zusammen

Ich wollte euch auf dem laufenden halten.
Nachdem endlich die Post aus Tunesien da ist sagt mir nun das Gericht das es zwar belegt das Ihr die Schriftstücke ordnungsgemäß zugesandt sind aber nicht das sie es erhalten hat.
Ähmmm durch ein Einschreiben nicht belegt??? hä?
Nach Rücksprache mit dem Anwalt und Standesamt werden wir nun wohl den weg über Dänemark gehen.
Ich bin sehr nachdenklich....
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Antwort #20 - 22.04.2014 um 14:10:17
 
Bellabianca1978 schrieb am 22.04.2014 um 13:58:14:
Ähmmm durch ein Einschreiben nicht belegt???


Richtig, das ist nicht belegt.
Nur bei einem Einschreiben mit Rückschein, bei dem ihr einen Nachweis habt, dass der Empfänger das Schriftstück auch wirklich übergeben bekommen hat, ist das nachgewiesen.
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Antwort #21 - 22.04.2014 um 14:15:49
 
Mir ist gerade alles egal.wir haben 2.500euro reingebuttert für nix
==========

Habe gerade erst alles gelesen was ihr geschrieben habt.

Dänemark traut uns und unser Standesbeamte erkennt es auch an.
Selbst die Frau von Gericht sagt gehen sie einen anderen Weg.  Die ex ist mit allen wässern gewaschen.
Ich für meinen Teil bin enttäuscht und zutiefst verletzt.Wir haben versucht alles zu belegen.und tut mir Leid wenn ich mich verschrieben habe aber die einleitende Scheidung wurde ihr zugesandt.die Scheidung später natürlich auch
Wir sind im Recht und werden nur angetreten
Tolles System hier.Keine Ahnung wie es weitergeht

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Antwort #22 - 04.06.2014 um 12:25:53
 
Hallo an alle

Ich wollte Euch nur ein kurzes Feedback geben.
Wir haben nun in Dänemark geheiratet. Das Standesamt macht weiter Probleme und sagt er mus die Scheidung hier erst anerkennen lassen dann geht es weiter.
Die Unterlagen liegen nun bei Gericht - allerdings soll die Ex auch mal wieder angeschrieben werden.
Der Standesbeamte meinte mein Mann soll schön die Füsse still halten sonst kann es noch böse enden. Eine Drohung ?
Die Ausländerbehörde hat mit biegen und brechen und einem Anwalt eine Duldung ausgestellt.
Das Jobcenter hat mir alles gekürzt - Eheähnliche Gemeinschaft - und mein Mann muss nun zum Sozialamt.
Mittlerweile leidet er auch an Depressionen und wir sind mit den Nerven runter.
Wir lieben uns und haben hart gekämpft und es ist leider noch nicht vorbei.
Weiss jemand ob die gleiche Abteilung die das EFZ ausstellt auch die anerkennung der Scheidung macht? Können wir noch iwas tun ?

========

Schweitzer ichhabe eben gelesen wo du in einem anderen Thread geschrieben hast
Unser Standesamt erkennt hier nichts an. Auch die ABH nicht da die Email vom Standesamt bekommen hat. Ebenso das Jobcenter

Ist das normal?

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2. wird schweitzer in naher Zukunft nicht antworten, s. http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1399615433
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Antwort #23 - 04.06.2014 um 13:05:32
 
Bellabianca1978 schrieb am 04.06.2014 um 12:25:53:
Weiss jemand ob die gleiche Abteilung die das EFZ ausstellt auch die anerkennung der Scheidung macht?


Das kommt drauf an ... mal vereinfacht ausgedrückt.

Das EFZ wird vom örtlichen Standesamt ausgestellt. Bei der Scheidung hängt es davon ab, welche Staatsangehörigkeit die beiden Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung hatten und wo die Ehe geschieden wurde.

Wenn beide Ehegatten die gleiche Staatsangehörigkeit haben und die Scheidung in dem Land ausgesprochen wurde, dessen Staatsangehörigkeit diese beiden haben, dann handelt es sich um eine sogenannte Heimatstaatentscheidung.
Beispiel: Zwei Türken lassen sich in der Türkei scheiden.
Bei uns in Baden-Württemberg wäre dafür die Standesamtsaufsicht zuständig.

Fand die Scheidung in einem EU-Land statt, dann kann der Standesbeamte diese selbst prüfen.
Beispiel: Eine Brasilianerin lässt sich in Spanien von einem Spanier scheiden.

Fallen die Staatsangehörigkeiten der beiden auseinander oder wurde die Scheidung in ei-nem Land ausgesprochen, dem die beiden nicht angehören, ist glaub ich die jeweilige Landesjustizverwaltung zuständig. In Baden-Württemberg macht das das jeweilige Ober-landesgericht.
Beispiel: Ein Tunesier lässt sich von einer Tunesierin in Polen scheiden.
               Ein Tunesier lässt sich von einer Polin in Tunesien scheiden.

Falls aber aufgrund der Unterlagen beispielsweise Probleme erkennbar sind – wie in eurem Fall – könnte die Standesamtsaufsicht auch die Sache aus Rechtssicherheit dem OLG vorlegen.

Wie das bei euch genau abläuft, kann dir dein Standesamt sagen.
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Antwort #24 - 04.06.2014 um 15:52:53
 
Es liegt hieer beim OLG.
Gott sei dank haben wir einen guten Anwalt der uns dabei helfen will die Ex in die Knie zu zwingen da sie eine Falschaussage tätigt. Auch die tunesische Botschaft haben wir mit ins Boot geholt.

eine Frage habe ich noch:

Die Ausländerbehörde verlangt das mein Mann auf EIGENE Kosten zum Amtsarzt geht. Das soll er unterschreiben (er hat eine offizielle Reiseunfähigkeitbescheinigung)
Kann mir da jemand sagen wie wir vorgehen sollen ?
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Antwort #25 - 04.06.2014 um 16:01:06
 
Bellabianca1978 schrieb am 04.06.2014 um 15:52:53:
Es liegt hieer beim OLG. 


Na dann scheinst du ja zu wissen, wer zuständig ist.

Bellabianca1978 schrieb am 04.06.2014 um 15:52:53:
Die Ausländerbehörde verlangt das mein Mann auf EIGENE Kosten zum Amtsarzt geht. Das soll er unterschreiben (er hat eine offizielle Reiseunfähigkeitbescheinigung)


Und was soll er unterschreiben? Und warum soll er zum Amtsarzt gehen?
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Antwort #26 - 04.06.2014 um 16:06:06
 
Bellabianca1978 schrieb am 04.06.2014 um 12:25:53:
Der Standesbeamte meinte mein Mann soll schön die Füsse still halten sonst kann es noch böse enden. Eine Drohung ?


Nein ein dezenter Hinweis auf eine geschlossene Doppelehe!

Bellabianca1978 schrieb am 04.06.2014 um 15:52:53:
Gott sei dank haben wir einen guten Anwalt der uns dabei helfen will die Ex in die Knie zu zwingen da sie eine Falschaussage tätigt


Hoffentlich ist das ein anderer als der welcher euch den Rat mit DK gegeben hat, ansonsten sehe ich die Hoffnung schwinden
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Antwort #27 - 21.07.2014 um 15:00:20
 
Hallo an alle

Es gibt Neuigkeiten

Wir haben aus Tunesien vom Gericht eine Kopie bekommen wo seine Ex den Empfang quittiert hat.
Ich d
Rief die Dame vom Gericht an und sie meinte ich solle es übersetzen lassen und IHR zuschicken. Normalerweise hätte es über das Standesamt gehen müssen aber mir scheint sie traut unserem Vogel auch nicht mehr.
Zum Schluß fragte sie mich warum ich es so eilig hätte.Ich sagte das die Duldung in ein paar Wochen abläuft. Sie meinte warum denn das? Ihre Ehe ist doch hier gültig und alles ist erstmal gut.
Ich erklärte ihr das der SB vom standesamt die Ehe nicht anerkennen und eintragen will. Sie meinte "ich möchte mich da eigentlich raus halten aber er MUSS die Ehe hier erstmal akzeptieren.sollte er Zweifel haben soll er ein Eheaufhebungsverfahren einleiten.
Stimmt das so??
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Antwort #28 - 21.07.2014 um 16:21:43
 
Was ich noch dazu sagen möchte.der Standesbeamte weigert sich auch uns gegenüber uns schriftlich zu geben das er die ehe nicht anerkennt.
Seine aussage: ich warte was das Gericht jetzt macht (wegen der Anerkennung der Scheidung)
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Antwort #29 - 21.07.2014 um 16:29:20
 
Das Standesamt kann solch einen Unsinn auch nicht schriftlich geben. Es gibt keine "Anerkennung einer Ehe" in Deutschland.
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Antwort #30 - 21.07.2014 um 16:35:53
 
Also wenn ich das richtig verstehe:
Die Ausländerbehörde möchte keine Aufenthaltserlaubnis erteilen, da diese vom Standesamt eine E-Mail erhalten hat, dass die Ehe ggf. nicht rechtsgültig sei? Und darum wird auch der Antrag nicht beschieden?
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Antwort #31 - 21.07.2014 um 17:07:07
 
Ich meine die Nachbeurkundung. Verzeih wenn ich es falsch ausgedrückt habe.

==========

@Aras.genau richtig

Daddys' Änderung:
Ich weiß nicht mehr, das wievielte Folgepost ich in diesem Thread angefügt habe...
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Antwort #32 - 21.07.2014 um 17:37:47
 
Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 17:07:07:
Ich meine die Nachbeurkundung.

....und die ist für eine FZF nicht erforderlich
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Antwort #33 - 21.07.2014 um 17:40:19
 
Er brauch keine fzf.  Was muss ich tun um hier offiziell verheiratet zu sein? Zum Rathaus. Richtig.
Die weigern sich das zu ändern weil der Standesbeamte denen dudu gesagt hat.
Ebenso verhält sich die abh.
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Antwort #34 - 21.07.2014 um 17:47:09
 
Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 17:40:19:
Er brauch keine fzf. 


Und warum dann der ganze Aufstand?

Wenn er keine AE als Ehemann braucht, dann brauchst Du auch nicht nachzuweisen, dass Ihr verheiratet seid. Das ganze ist ja nur für eine FZF, also den Antrag bei der Ausländerbehörde nötig.
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Antwort #35 - 21.07.2014 um 17:49:52
 
Er brauch eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Natürlich.
Die will die abh aber nicht ausstellen weil sie an unserer ehe zweifelt
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Antwort #36 - 21.07.2014 um 17:59:09
 
Ihr könnt natürlich eine entsprechende Reaktion "provozieren" indem ihr auf die Bescheidung der Anträge besteht. Solange die Ausländerbehörde, das Standesamt oder das Einwohnermeldeamt kein Eheaufhebungsverfahren startet muss sie entsprechend der Aktenlage entscheiden. D.h. die Ausländerbehörde muss die Aufenthaltserlaubnis geben oder aufgrund der aktenkundigen möglichen zweiten Ehe ein Eheaufhebungsverfahren starten. Das ist auch das was die Dame vom OLG euch sagen wollte.

Dann wärt ihr jetzt an genau dem gleichen Punkt: Ihr müsst nachweisen dass er von seiner polnischen Frau rechtskräftig geschieden wurde. Nur dass es hierzu vors Gericht gehen würde.

Ihr müsstet also trotzdem das Schreiben vom tunesischen Scheidungsgericht holen, dass die Frau die Scheidung erhalten hat. Das Schreiben habt ihr jetzt.

Im Grunde ist eine Beweislastumkehr eingetreten. Ihr läuft hin und her und besorgt die Dokumente, damit die Behörde damit zufrieden ist. Es könnte auch anders seien: Das Gericht müsste aufgrund der Pflicht zur Wahrheitssuche entsprechend recherchieren lassen.

Hätte hätte, Fahrradkette.

Nun schaut vorwärts. Sobald des OLG die Scheidung als rechtskräftig anerkennt, seid ihr auf der sicheren Seite.

Man könnte höchstens aber diskutieren ob nicht eigentlich eine Fiktionsbescheinigung statt einer Duldung gegeben werden müsste.

Aber egal wie lange es dauert. Solange das OLG an eurem Fall rödelt und solange die Ehe nicht rechtskräftig aufgehoben wurde, ist es der Ausländerbehörde nicht möglich deinen Mann auszuweisen.

Oder wie siehst du das reinhard?
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Antwort #37 - 21.07.2014 um 18:05:08
 
Aber wie begründe ich das der abh? Für mich stellt sich noch die frage ob 1.der Standesbeamte so handeln darf und 2. Ob die abh ihn hier lassen  kann.
Ich habe mich mittlerweile auch an Christopher Posch gewandt weil ich das Gefühl habe das mit uns fußballerischen gespielt wird und jeder die Arbeit von sich wegschiebt.  Mal gucken ob ich eine Reaktion bekomme

Soweit wie ich weiß ist es doch so das wenn abh oder standesamt ein Eheaufhebungsverfahren einleitet sie beweisen müssen oder?
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Antwort #38 - 21.07.2014 um 18:18:23
 
Ehrlich gesagt, ich verstehe das alles nicht so recht. Es gibt einen deutsch-tunesischen Rechtshilfevertrag (http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/frame_dt-tun_rhv). Der sagt:

Art. 27: In Zivil- und Handelssachen werden Entscheidungen der Gerichte des einen Staates in dem anderen Staat anerkannt, wenn sie die Rechtskraft erlangt haben.

Art. 29 Abs. 2: Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen, so kann die Anerkennung der Entscheidung auch versagt werden, wenn die Klage, die Vorladung oder ein anderes der Einleitung des Verfahrens dienendes Schriftstück dem Beklagten nicht nach dem Recht des Entscheidungsstaates und, wenn er sich im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Anerkennungsstaat befand, nicht auf einem der in den Artikeln 8 bis 16 vorgesehenen Wege zugestellt worden ist. Auch wenn die Zustellung auf diese Weise durchgeführt worden ist, darf die Anerkennung versagt werden, wenn der Beklagte nachweist, daß er ohne sein Verschulden von der Klage, der Vorladung oder dem anderen der Einleitung des Verfahrens dienenden Schriftstück nicht zeitig genug Kenntnis erhalten hat.


Die Beweislast ist hier m.E. klar verteilt, sie liegt bei dem, der sich auf die angebliche fehlende Beteiligungsmöglichkeit beruft. Außerdem gibt's dann auch noch Ermessen ("kann die Anerkennung ... versagt werden"). Da der Zweck der Versagungsbefugnis jedenfalls sehr wesentlich darin liegen dürfte, Entscheidungen zu Lasten von Personen, die im Vollstreckungsstaat wohnen oder dessen Staatsangehörigkeit haben, kritisch prüfen zu können, ist hier schwer vorstellbar, mit welcher Begründung die Anerkennung abgelehnt werden soll...
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #39 - 21.07.2014 um 18:23:16
 
Naja Christopher Posch ist meiner Meinung nach nicht geeignet um reale Probleme zu lösen. Was der macht ist nur Anträge stellen oder wenns nicht klappt aus seiner eigenen Tasche den Schaden zu regulieren.

Ein Standesbeamter ist aber nicht davon zu beeindrucken. Ein Standesbeamter muss sorgfältig arbeiten und muss für jede Entscheidung grade stehen. Außerdem ist keiner ggü. einem Standesbeamten weisungsbefugt. Der Bürgermeister darf z.B. einem Standesbeamten keine Eintragungen in die Register "befehlen". Da müsste man entsprechend klagen. Da Gerichte Tatsachen feststellen, kann der Standesbeamte aufgrund dessen auch Eintragungen in die Register machen.

Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 18:05:08:
abh oder standesamt ein Eheaufhebungsverfahren einleitet sie beweisen müssen oder?


Ja. Aber überleg mal: Es steht für euch schlecht. Er kommt mit einer polnischen Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Ehe zur Ausländerbehörde. D.h. eine Vorehe besteht oder bestand. Im gleichen Zuge bringt er eine neue Ehefrau.

D.h. laut Aktenlage besteht wohl die Wahrscheinlichkeit einer Doppelehe. Man gibt euch die Möglichkeit euch zu erklären. Ihr nehmt das als Angebot. Diese sehen das als Entlastung. Denn wenn die jetzt ein Eheaufhebungsverfahren starten, dann bedeutet das auch Arbeit. Unabhängig hiervon würde man die polnische Behörden um Auskunft bitten. Diese würden sagen: Ja laut unserem Heiratsregister Herr X ist weiterhin mit Frau X verheiratet. Frau B kennen wir nicht.

Damit hätte die Behörde ihre Beweise schnell zusammen.

Ihr müsstet also weiterhin die rechtsgültige Ehescheidung in Tunesien nachweisen.

-------------------

Was tapir schreibt ist auch ein gutes Argument für euch.
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Antwort #40 - 21.07.2014 um 18:24:13
 
Wir verstehen es mittlerweile auch nicht mehr. Warum rührt der Standesbeamte überall rum? Wenn er Zweifel hat soll er das Verfahren einleiten.
Warum darf ich nicht heissen wie mein mann wenn doch eigentlich die Hochzeitsurkunde hier anerkannt wird. Die Dame vom Gericht meinte er muss die ehe erstmal eintragen und wenn er Zweifel. Hat klagen.
MUSS die Abh auf das was auch immer der Standesbeamte geschrieben hat hören?
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Antwort #41 - 21.07.2014 um 18:25:13
 
Hallo,

ich sehe das Problem hier nicht.

Offenbar ist doch das entsprechende OLG mit dem Fall befasst und ermittelt jetzt gerade den Sachverhalt, um eine Entscheidung treffen zu können.

Und selbstverständlich wird eine ABH, solange sie nicht weiß, wohin die Reise geht, wegen dieser fehlenden Entscheidungsgrundlagen keine verbindlichen Entscheidungen treffen.

Und selbstverständlich wird ein Standesamt, solange die rechtlich klare Entscheidungsgrundlage nicht vorliegt, keine Registeränderungen vornehmen.

Mir scheint, es wäre sinnvoll, die Entscheidung des OLG abzuwarten und bis dahin mit der Duldung, die vermutlich verlängert werden wird, zu leben. Das wird auch weder ein RA Posch noch eine RAG Salesch anders sehen... Zwinkernd

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Antwort #42 - 21.07.2014 um 18:29:36
 
Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 18:24:13:
Wir verstehen es mittlerweile auch nicht mehr. Warum rührt der Standesbeamte überall rum? Wenn er Zweifel hat soll er das Verfahren einleiten.


Hat Dein Mann einen schriftlichen Antrag auf FZF bei der Ausländerbehörde gestellt?

Wann?

Er kann dann nach einer gewissen Zeit schriftlich auf einem Bescheid bestehen.

Zitat:
Warum darf ich nicht heissen wie mein mann wenn doch eigentlich die Hochzeitsurkunde hier anerkannt wird. Die Dame vom Gericht meinte er muss die ehe erstmal eintragen und wenn er Zweifel. Hat klagen.


Das ist doch für seinen Antrag vollkommen egal, wie Du heißt.


Zitat:
MUSS die Abh auf das was auch immer der Standesbeamte geschrieben hat hören?


Die ABH muss über einen schriftlich gestellten Antrag schriftlich entscheiden. Was sie intern mit anderen Behörden verhandelt, muss den Antragsteller nicht interessieren. Wenn eine andere Behörde irgendeinen Einspruch hat, wird das ja in der schriftlichen Begründung der ABH drin stehen.
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Antwort #43 - 21.07.2014 um 18:31:21
 
Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 18:24:13:
Die Dame vom Gericht meinte er muss die ehe erstmal eintragen und wenn er Zweifel. Hat klagen.


Ich denke hier gibt es ein Verständnisproblem:

- das Melderegister muss geändert werden. Fehler im Melderegister können auch schneller korrigiert werden.
- das Eheregister im Standesamt muss nicht geändert werden. Eine Nachbeurkundung beim Standesamt ist nicht verpflichtend.


Wenn sich der Standesbeamte vehement weigert die Ehe einzutragen, dann ist es auch in diesem Fall berechtigt.

Aber der Mann vom Einwohnermeldeamt muss das Melderegister unter Nachweis der Eheurkunde ändern..

Wobei ich schon mehr an tapirs Beitrag Fokus setzen würde.

Also der Dame vom OLG höflich auf das deutsch-tunesische Abkommen hinweisen und Fragen ob es aufgrunddessen nicht zu eurem Vorteil entschieden werden kann.
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Antwort #44 - 21.07.2014 um 18:31:39
 
An die Experten: besteht denn nicht auch die Gefahr dass das Standesamt die Staatsanwaltschaft ueber eine moegliche Doppelehe informiert?
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Antwort #45 - 21.07.2014 um 18:32:28
 
Die Tunesische Botschaft und polnische Botschaft wurde wohl auch angeschrieben wegen zustellungsabkommen. Der von der tunesischen Botschaft meinte das Tunesien keine Bananenrepublik sei und es unglaublich ist was Deutschland alles will obwohl sie es ja schon alles haben
Ich denke auch ein Standesbeamter hat Vorlagen und auch einen Vorgesetzten. Warum gibt er uns nichts schriftliches? Also das er nichts einträgt? Angst das wir dann Beweise gegen ihn hätten?
Hier läuft iwas verdammt faul und ich komme nicht drauf wer und was es ist.
Wir haben alles erdenkliche erbracht....reicht es nicht langsam?
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Antwort #46 - 21.07.2014 um 18:37:21
 
tiggger schrieb am 21.07.2014 um 18:31:39:
An die Experten: besteht denn nicht auch die Gefahr dass das Standesamt die Staatsanwaltschaft ueber eine moegliche Doppelehe informiert?


Hi,

da braucht es nicht das Standesamt, wenn der Vorgang schon beim OLG liegt.

Aber wenn das der Fall wäre, wären die strafrechtlichen Folgen einer möglicherweise geschlossenen Doppelehe, bei dem, was die Schilderungen hergeben, wohl zu vernachlässigen.
Das würde ich jetzt nicht als prioritäres Problem hier ansehen...

Gruß
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Antwort #47 - 21.07.2014 um 18:39:53
 
@aras
Entschuldige aber ich verstehe solche Paragraphen nicht.kannst du mir einfach erklären was es mit dem Vertrag zwischen Tunesien und Deutschland auf sich hat?
Bitte um Hilfe Traurig
Und die Gemeinde will trotz Urkunde die ehe nicht eintragen weil der Standesbeamte iwas gesagt hat.
darf man das alles mit uns machen? Im Zweifel für den Angeklagten oder?
Ich hatte im Juni sage und schreibe 25euro von der arge ausgezahlt bekommen weil eheähnliche Gemeinschaft. ...
wisst ihr wie es uns geht? Nur fertig gemacht zu werden? Existenzangst zu haben?
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Antwort #48 - 21.07.2014 um 18:45:50
 
Der Paragraph von Tapir betrifft Zivilsachen (also auch Ehe und Scheidung)

tapir schrieb am 21.07.2014 um 18:18:23:
Die Beweislast ist hier m.E. klar verteilt, sie liegt bei dem, der sich auf die angebliche fehlende Beteiligungsmöglichkeit beruft.


D.h. wenn die Polin meint, sie hätte keinen Einspruch gegen die Scheidung erheben können, so muss diese das beweisen.

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Antwort #49 - 21.07.2014 um 18:50:02
 
Oh ok.das klingt ja gut. Weiß ein Gericht sowas nicht?

Und vielen Dank für die super Erklärung
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Antwort #50 - 21.07.2014 um 19:02:45
 
Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 18:39:53:
Und die Gemeinde will trotz Urkunde die ehe nicht eintragen weil der Standesbeamte iwas gesagt hat.


Das kann sie verweigern, gem. Aussage des Standeabeamten könnte eine Doppelehe vorliegen. Es fehlt mir aber von ABH und Meldebhörde der zweite Schritt. Nämlich über das Standesamt in Amtshilfe ein Gutachten über die Gültigkeit der Ehe einzuholen. Oder macht das inzwischen das OLG?? Das könnte ja auch der Grund sein, warum weder Standesamt noch ABH zur Zeit eine Aussage treffen.

Wenn ja, dann müßt ihr eben die Aussage des OLG abwarten.

Wenn nein, müßt er nun eben den Meldeantrag und die AE über den Rechtsweg erlangen. 

Da ihr aber einen Anwalt habt, wird der sicher das alles schon erörtert haben.
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Antwort #51 - 21.07.2014 um 19:06:40
 
Leider mussten wir den anwalt aufgeben da wir es uns nicht mehr leisten können Traurig
Natürlich können wir auf die Entscheidung vom OLG warten aber die Duldung geht nur noch 3 Wochen. Der eine Sachbearbeiter sagte man kann sie verlängern.aber die Frau die normalerweise für meinen Mann zuständig ist wird es nicht tun wollen.
Sie wollte damals.schon solange bis es eine Entscheidung gibt mein mann ich zitiere " sonst wo hingeht.nur raus aus Deutschland"
Ich schaff das bald nicht mehr

==========

Das OLG War damals mit dem efz beauftragt.das habe ich stoppen lassen weil ich alle Unterlagen von Gericht brauchte für Dänemark.
Nun geht es beim olg um die Anerkennung einer ausländischen scheidung

Daddys' Änderung:
Sag mal... ignorierst du die Folgepost - Ansagen eigentlich oder macht es dir einfach nur Spaß Post auf Post im Minutentakt rauszukloppen???
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Antwort #52 - 21.07.2014 um 19:33:37
 
Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 18:50:02:
Oh ok.das klingt ja gut. Weiß ein Gericht sowas nicht?


Wenn du alle Gesetze, alle internationalen Verträge, alle Verordnungen kennen würdest, würde dir doch auch der Kopf platzen Zwinkernd.


Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 19:06:40:
Leider mussten wir den anwalt aufgeben da wir es uns nicht mehr leisten können 


Dadurch dass ihr wohl als Bedarfsgemeinschaft geltet könnt ihr gerne zum Amtsgericht und einen Beratungshilfeschein beantragen und euch bei einem kompetenten(! also keinen Posch) Anwalt eurer Wahl beraten lassen. Falls es vors Gericht geht, müsst ihr entsprechen Prozesskostenhilfe beantragen.

Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 19:06:40:
Natürlich können wir auf die Entscheidung vom OLG warten aber die Duldung geht nur noch 3 Wochen. 



Wenn dein Mann innerhalb der 3 Monate, wo er legal in Deutschland war, mit Heiratsurkunde und A1 Zertifikat einen Antrag auf Erteilung einer AE zum Leben der Ehegemeinschaft gestellt hatte, hätte er eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 III erhalten.

Hat er den Antrag innerhalb der drei Monate gestellt oder nicht?!


Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 19:06:40:
Sie wollte damals.schon solange bis es eine Entscheidung gibt mein mann ich zitiere " sonst wo hingeht.nur raus aus Deutschland"


Ihre persönliche Meinung. Man kann aber auch hierfür eurerseits entsprechende Nebelkerzen werfen. Also wenn die Verlängerung des Aufenthaltsrechts nicht bewilligt wird, dann kann man vor Gericht ziehen und einstweiligen Rechtsschutz und die Aussetzung der Ausweisung (oder wie das heißt) beantragen. Hierzu kann euch ein kompetenter Anwalt beraten. Also entsprechend Beratungshilfeschein beantragen...

Aber bitte erkläre wann dein Mann den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat? Super wichtig!
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Antwort #53 - 21.07.2014 um 21:02:35
 
Den Antrag haben wir nach der Hochzeit gestellt auf ar
Sie haben dann nur eine Duldung für 3 Monate gegeben

===========

UND zu a1 sagen sie nichts da mein mann sehr gut deutsch spricht. Er ist gott sei dank ein Sprachgenie

Daddys' Änderung:
Ich hab so langsam die Faxen dicke, nutz' bitte endlich mal die Änderungsfunktion...  Ärgerlich
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Antwort #54 - 21.07.2014 um 21:12:19
 
Bianca,

es ist überaus wichtig(!!!) paar Details zu klären.

War er unmittelbar vor der Hochzeit in Deutschland? Wenn ja, seit wann?
War er in der Zeit gemeldet?
Wurde der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schon beschieden? Also wurde er schon abgelehnt oder wurde der vorerst "eingefroren"?
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Antwort #55 - 21.07.2014 um 21:23:56
 
Also.er War seit Mitte Januar hier in Deutschland bei meinen Eltern gemeldet. Im April haben sie ihm aufgrund meines schlechten Gesundheitszustand eine schriftlich Verlängerung von 1 Monat gegeben. Die lief bis glaube ich 17.5
Am 12.5 haben wir geheiratet und er bekam die Duldung
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Antwort #56 - 21.07.2014 um 21:33:50
 
Oha.

Wann ist er genau in Deutschland gewesen. Welcher Tag im Januar?

Wann wurde die Verlängerung des Aufenthalts beantragt? Was für eine Verlängerung war das? Was stand drauf?

Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 21:23:56:
Am 12.5 haben wir geheiratet und er bekam die Duldung


Und vor dem 17.5 wurde der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt?

Weil wenn sein Aufenthalt bis zum Beantragen der Aufenthaltserlaubnis legal gewesen ist, dann hat er Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung.

Die Duldung ist Murks.

Solange über seinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht beschieden ist, ist sein Aufenthalt fiktiv erlaubt.
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Antwort #57 - 21.07.2014 um 21:38:35
 
Die Verlängerung baten wir mündlich und wir bekamen ein Schriftstück wo drauf stand das er 4 wochen länger in de bleiben kann.das ganze bekamen wir mit grenzübertrittsbescheinigung.
Den Antrag auf ae haben wir natürlich vor Ablauf der Frist gestellt. Trotzdem nur Duldung
Wo liegt der Unterschied ?

...

Er kam am 22.1 glaub ich.alles haben wir NIE nach Ablauf beantragt sondern immer vorher

fons' Änderung:
Wieder mal Folgepost eingefügt. Reaktion dazu siehe weiteres Post!
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Antwort #58 - 21.07.2014 um 22:00:45
 
Also es scheint dir piepsegal zu sein und du bist nicht lernfähig.

Mir reicht das nun für eine Verwarnung

...
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Antwort #59 - 21.07.2014 um 22:04:51
 
Es tut mir leid Fons. Wie mache ich den Folgepost? Wollte nichts falsch machen weinend

Hab ich es jetzt so richtig gemacht?
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Antwort #60 - 21.07.2014 um 22:08:20
 
Du sollst eben KEIN Folgepost machen sondern die
Möglichkeit nutzen dein Posting zu ändern anstat nach
2 Minuten neu zu schreiben. Das geht 15 Minuten lang
(könnstest auch auf das grüne Wort posten da wird das
erklärbärt  Cool

=======

Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 22:04:51:
Hab ich es jetzt so richtig gemacht?


JAha

Daddys' Änderung:
Auch mal ein Admin- Folgepost angefügt  Laut lachend
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« Zuletzt geändert: 21.07.2014 um 22:35:28 von Daddy »  
 
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Antwort #61 - 21.07.2014 um 22:11:33
 
Ja du hast es jetzt richtig gemacht

Also er hat eine Grenzübertrittsbescheinigung und ein weiteres Schreiben, was seinen Aufenthalt verlängert, bekommen?

Was steht genau auf diesem zusätzlichen Schreiben?

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Antwort #62 - 21.07.2014 um 23:48:23
 
Aras schrieb am 21.07.2014 um 22:11:33:
Also er hat eine Grenzübertrittsbescheinigung und ein weiteres Schreiben, was seinen Aufenthalt verlängert, bekommen?


Hier werden die Tatsachen mal wieder häppchenweise serviert. Nun ist da plötzlich eine GÜB da, womöglich eine Forderung zur Ausreise. Solange nicht klargestellt wird welche Anträge es wo gibt und welche Bescheide vorhanden sind bin ich hier raus.
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Antwort #63 - 22.07.2014 um 10:16:53
 
Aras hast du jetzt genug Informationen?

...

Gruß wir haben nach der Hochzeit Antrag auf AE gestellt Bis jetzt kein Ergebnis.da wir ja in 3 Wochen hin müssen werden wir da wohl Ergebnis bekomen
Die Grenzübertritt Bescheinigung War hinfällig weil er ja nach der Hochzeit die Duldung bekam


fons' Änderung:
Folgepost eingefügt .. wieder mal  Ärgerlich

Ähm, der lernprozess hat wohl über Nacht an Wirkung verloren?!  Ärgerlich  Traurig  unentschlossen
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« Zuletzt geändert: 22.07.2014 um 10:34:55 von N/V »  

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Antwort #64 - 22.07.2014 um 11:15:52
 
@aras. Wir hatten die grenzübertrittsbescheinigung mitbekommen und ein schreiben wo drin steht das seine 3 Monate auf 4 wochen verlängert werden.
Kurz vor Ablauf dann mit Heiratsurkunde Antrag auf AE gestellt
@ Fons . Ich gelobe Besserung
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Antwort #65 - 22.07.2014 um 12:35:21
 
Grisu hat schon Recht, wenn er schreibt, dass wir hier den Informationen hinterherrennen.

Kannst du bitte alle wichtigen Termine, Schreiben und Daten bitte schreiben? Dann kann man dir auch zielgerichtet helfen.

Z.B.:
Kannst du bitte den genauen Wortlaut der Verlängerung bitte hier abtippen oder einscannen und anonymisiert hier einstellen?

Wenn das eine Verlängerung des legalen Aufenthalts in Deutschland ist, dann habt ihr gute Karten. Wenn da aber nur geschrieben ist, dass der Aufenthalt geduldet wird und hierzu die GÜB mitgegeben wurde, dann sind die Karten schlecht.

Also ein groooßer Unterschied.

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Antwort #66 - 22.07.2014 um 16:31:17
 
Ich werde es rauschen und euch schnell Posten.
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Antwort #67 - 23.07.2014 um 10:10:57
 
Guten morgen aras

Also. Anmeldung 17.1. In Deutschland.
16.4.bei ABH Vorgesprochen und wir bekamen folgendes Schriftstück

"Die als Anlage beigefügte grenzübertrittsbescheinigung dient als Nachweis dass sie Deutschland bzw. Das vertragsgebiet der schengen Staaten innerhalb der ihnen gesetzten Ausreisefrist bis zum 14.5.2014 verlassen haben.


Danach wird nur noch erklärt wie die grenzübertrittsbescheinigung abzugeben ist.

Heirat 12.5.2014
Danach Vorgesprochen und Antrag auf ae abgegeben.
Duldung bist Mitte August


Ist das so jetzt ok für euch? Oder hab ich was vergessen?
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Antwort #68 - 23.07.2014 um 15:26:09
 
Bellabianca1978 schrieb am 23.07.2014 um 10:10:57:
16.4.bei ABH Vorgesprochen und ...

ok. Ihr wart bei der ABH.
*Was* habt Ihr dort gesagt?
*Was* habt Ihr beantragt? *Wie* beantragt (schriftlich, mündlich)?

Wenn er am 16.4 eine AE beantragt hat, dann hätte es keine Grenzübertrittsbescheinigung geben dürfen.
Da diese gegeben wurde, hat er offenbar auch keine AE beantragt (zumindest nicht für die ABH erkennbar).



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Antwort #69 - 23.07.2014 um 18:05:49
 
Am 16.4 gab es KEIN Antrag auf ae.der kam nach der Hochzeit am 12.5
Dort hat man ihm aufgrund reiseunfähigkeitsbescheinigung die Duldung bekommen
Hatte ich im thread denke auch geschrieben. Termin Amtsarzt 12.8
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Antwort #70 - 23.07.2014 um 23:06:46
 
Bellabianca1978 schrieb am 23.07.2014 um 18:05:49:
Am 16.4 gab es KEIN Antrag auf ae


Dumm ... mit einem Antrag auf AE hätte er eine FB bekommen, so dass der Aufenthalt weiterhin legal und erlaubt war, ohne dass er eigentlich hätte ausreisen müssen.
Ohne Antrag ist sein Aufenthaltsrecht nach 3 Monaten in D "erloschen". Daher hat er die Duldung bekommen. Duldung heisst: er muss eigentlich ausreisen (darf nicht bleiben), aber D duldet es, dass er nicht ausreist. Grundsätzlich besteht aber erstmal eine Ausreisepflicht.

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Antwort #71 - 24.07.2014 um 00:49:26
 
Hat er überhaupt noch ein Aufenthaltsrecht in Polen?
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Antwort #72 - 24.07.2014 um 12:23:53
 
Ja er hat eine unbefristete bis 2020 glaub ich
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Antwort #73 - 24.07.2014 um 12:29:23
 
Wie kann man dann eine GÜB ausstellen die man außerhalb der Schengenstaaten abgeben soll, wenn man doch Aufenthaltsrecht in einem Schengen-Staat hat? Da bin ich überfragt.

Außerdem würde ich aufpassen, dass dieser Aufenthaltstitel nicht durch zu lange Abwesenheit aus Polen erlischt.
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Antwort #74 - 24.07.2014 um 13:19:23
 
Aras schrieb am 24.07.2014 um 12:29:23:
Wie kann man dann eine GÜB ausstellen die man außerhalb der Schengenstaaten abgeben soll, wenn man doch Aufenthaltsrecht in einem Schengen-Staat hat? Da bin ich überfragt. ...


Hallo,

in diesem Fall muss die GÜB nicht bei der Grenzpolizei oder bei der AV, sondern zwingend bei der deutschen AV im Schengen-Zielland abgegeben werden.

Ist natürlich im Zweifelsfall wenig effektiv, da unmittelbar danach wieder mit geringem Entdeckungsrisiko intraschengen zurückgereist werden könnte. Wird aber gelegentlich so gehandhabt.

Gruß
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Antwort #75 - 24.07.2014 um 14:28:58
 
erne schrieb am 23.07.2014 um 15:26:09:
Wenn er am 16.4 eine AE beantragt hat, 

Auf welcher Grundlage denn AE beantragen? Es wurde doch erst am 12.5 geheiratet.
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Antwort #76 - 24.07.2014 um 14:40:37
 
Was soll ich nun

@tigger 

Nein die ae wurde NACH der Hochzeit beantragt.
Aber solange wie die Sachen noch beim olg sind treffen sie wohl keine entscheidung
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Antwort #77 - 29.07.2014 um 12:07:37
 
Kurze Info

Bevor wir gestern zur Beratung zum Ra sind habe ich bei gericht angerufen. Frau xxx meinte es sieht alles gut aus nur um uns 100 Prozent abzusichern schreiben wir seine ex an und sagen ihr das Beweismaterial aufgetaucht ist das sagt das sie die Papiere doch bekommen hat.
Nun gut.
Wir zum.anwalt hoch.kamen raus und ich sah das der Standesbeamte angerufwn hat. Er sagte ja die Frau xxx hat angerufen und gesagt das ihr Druck habt wegen der abh.ich habe gesagt ja...die Duldung läuft bald ab
Er sagte dann ich rufe die abh an uns Berichte denen das wir kurz vor einem.positiven Abschluss stehen.
Er rief uns dann wieder an und meinte das die Frau von der abh entweder die Duldung verlängert oder man ihn zur Ausreise bittet um danach erleichtert einreisen zu können weil wir ja verheiratet sind.
Kann mir jemand helfen und sagen wie wir die Duldung auf jeden Fall verlängern können?
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Antwort #78 - 29.07.2014 um 12:23:43
 
Bellabianca1978 schrieb am 29.07.2014 um 12:07:37:
Kann mir jemand helfen und sagen wie wir die Duldung auf jeden Fall verlängern können? 


Einzig und allein die ABH entscheidet, ob die Duldung verlängert wird. In jedem Fall muss sie nicht verlängert werden, da ihr auf die Duldung keinen Anspruch habt. Ihr müsst wohl oder übel die Entscheidung der ABH abwarten. Druck ausüben kann nach hinten losgehen.
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Antwort #79 - 29.07.2014 um 12:44:20
 
Ich meinte auch keinen Druck. Sondern lieb und logisch argumentieren.kann mir dabei jemand helfen? Macht man das schriftlich?
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Antwort #80 - 29.07.2014 um 13:19:17
 
Bellabianca1978 schrieb am 29.07.2014 um 12:44:20:
Ich meinte auch keinen Druck. Sondern lieb und logisch argumentieren.kann mir dabei jemand helfen? Macht man das schriftlich? 


Der Sachbearbeiter vom Standesamt hat bei der ABH doch angerufen. Die ABH weiß doch auch, dass ihr die Duldung verlängern wollt. Warum denn dann nochmals tätig werden?
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Antwort #81 - 29.07.2014 um 13:45:27
 
Na ja wenn wir da sind müssen wir ja was sagen.ich tu mich damit immer etwas schwer und möchte nichts falsch machen
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Antwort #82 - 29.07.2014 um 13:54:05
 
Bellabianca1978 schrieb am 29.07.2014 um 13:45:27:
Na ja wenn wir da sind müssen wir ja was sagen.ich tu mich damit immer etwas schwer und möchte nichts falsch machen 


Einfach ganz authentisch und ehrlich sagen, wie weit das Verfahren ist und was ihr unternommen habt und zwar so, wie dir der Schnabel gewachsen ist.
Alles andere würde sich nach Auswendiglernerei anhören.
In der ABH sitzen auch Menschen und oftmals merken die ganz schnell, wenn jemand "präpariert" ankommt.

Mir waren die lieber, die einfach mal frei weg von der Seele geredet haben, in ihren eigenen Worten und zwar so wie sie es empfinden. Die kamen nämlich ehrlich rüber ... bei anderen, die gestelzt dahergeredet haben, kam oft schnell raus, dass die mit den Begriffen, mit denen sie um sich schmeißen, nichts anfangen können und da war dann schon mal die Überlegung, was das denn soll.

Sei einfach höflich und freundlich und rede, wie dir der Schnabel gewachsen ist.
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Antwort #83 - 29.07.2014 um 14:01:44
 
Problem ganz ehrlich ich hab angst vor unserer SB.  Die ist so streng und ich weiß das sie meinen Mann raus haben möchte
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Antwort #84 - 29.07.2014 um 14:10:17
 
Bellabianca1978 schrieb am 29.07.2014 um 14:01:44:
Problem ganz ehrlich ich hab angst vor unserer SB.Die ist so streng und ich weiß das sie meinen Mann raus haben möchte 


Sie wird ihn aber nicht auf Dauer raushaben können, und das weiß sie auch.
Entweder die Duldung wird verlängert oder sie wird ihm die Wiedereinreise erleichtert ermöglichen ... das war doch die Aussage des Standesbeamten. Wozu also noch Angst?
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Antwort #85 - 29.07.2014 um 14:52:06
 
Du solltest auch mit Deinem Mann klären:

1) Hierbleiben (mit Duldung) wäre die beste Möglichkeit.

2) Ausreise und erleichterte Wiedereinreise wäre keine Katastrophe!

3) Untertauchen, Abschiebung abwarten und so weiter könnte eine Sperre für Monate oder Jahre bedeuten und sollte in jedem Fall vermieden werden.
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Antwort #86 - 29.07.2014 um 17:43:43
 
Angst deswegen getrennt zu sein.wir haben kein Geld als das er ausreisen kann. Wie soll ich das dann machen.
Ich hab leider eine sozial Phobie und kann mit solchen Situationen schlecht umgehen.
Deswegen weiss ich nicht wie ich mit ihr reden soll weinend
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Antwort #87 - 29.07.2014 um 17:50:41
 
Hi,

es gibt in Deutschland ein paar Vereine, die binationalen Paaren helfen. Vielleicht solltest du sort mal anrufen?

Viele Grüße
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Antwort #88 - 29.07.2014 um 18:03:56
 
Man sollte zumindest versuchen soviel schriftlich wie möglich zu erfassen.

Wenn eine erleichterte Einreise oder eine Vorabzustimmung im Raum steht, dann sollte man das schriftlich festhalten.

Wenn man vom OLG ein Schreiben bekommen hat, dass die Prüfung bald positiv abgeschlossen sein wird, dann sollte man es sich holen, ggf. kopieren, und der Ausländerbehörde einreichen und bitten dass es in die Akte aufgenommen wird.

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Antwort #89 - 29.07.2014 um 18:16:55
 
Das hat der Standesbeamte der abh ja mitgeteilt. Ich glaube nicht das das olg mir vorab sowas geben wird. Und der Verband binationaler War für den popo. Die Anwältin dort War nicht sehr hilfsbereit bzw meinte ich hätte eine Straftat begangen weil ich ihn geheiratet habe  Schockiert/Erstaunt
Duldung verlängern wäre schön.drückt die daumen.
Werde versuchen offen zu reden obwohl mir das sehr schwer fällt
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Antwort #90 - 29.07.2014 um 19:04:12
 
Das ihr euch moegl. strafbar gemacht habt wurde hier aber schon geschrieben.
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Antwort #91 - 05.08.2014 um 12:53:23
 
Moin moin
Am Freitag wollen wir zur abh gehen wegen der Verlängerung der Duldung.
Ein befreundeter Anwalt sagte sollten sie ihn ausweisen wollen sollen wir den Antrag nochmal schriftlich dort vorlegen und erklären das wir nun einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Er würde und dann helfen dabei

Was ist das genau


@tigger. Niemand hat sich strafbar gemacht.das haben wir geklärt.  Begründung: man sollte einem Gericht glauben das die Scheidung ordnungsgemäß ist. Demnach haben wir nichts getan
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Antwort #92 - 05.08.2014 um 12:58:53
 
Er ist ja verpflichtet zur Ausreise. Die "Duldung" ist eine Bestätigung, dass er kein Aufenthaltsrecht hat, sondern zur Ausreise verpflichtet ist.

"Einstweiliger Rechtsschutz" bedeutet: Der Anwalt stellt beim Verwaltungsgericht einen "Eilantrag", eine geplante Abschiebung "einstweilig" (vorübergehend) verbieten zu lassen, weil... Das eben müsste der Anwalt dann begründen, z.B. damit, dass die Prüfung des Antrags auf AE wegen der Heirat noch andauern, aber in absehbarer Zeit zu einem Ergebnis kommen und Abschiebung / Sperre insofern unverhältnismäßig wären. Über einen solchen Antrag entscheidet oft ein Einzelrichter im Büro, weil es eben nur um ein paar Wochen Stillstand geht.
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Antwort #93 - 05.08.2014 um 13:02:02
 
Verhältnismäßig. ...genau das hatte er auch so gesagt.super erklärt.ich Danke dir Reinhard.
Also ist es auch klug vorher hinzugehen um noch ein paar Tage Zeit zu haben oder?
Und auf jeden Fall schriftlich richtig?
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Antwort #94 - 05.08.2014 um 13:46:28
 
Bellabianca1978 schrieb am 05.08.2014 um 13:02:02:
Verhältnismäßig. ...genau das hatte er auch so gesagt.super erklärt.ich Danke dir Reinhard.
Also ist es auch klug vorher hinzugehen um noch ein paar Tage Zeit zu haben oder?
Und auf jeden Fall schriftlich richtig?


Nein. Eine Duldung hat ja keine "Gültigkeit". Da er eine Duldung hat, kann heute um 16 Uhr die Polizei kommen und ihn abschieben.

Es ist sinnvoll, den Eilantrag vorzubereiten. Das ist aber immer sinnvoll, unabhängig von dem Tag, an dem er zur Ausländerbehörde geht.
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Antwort #95 - 05.08.2014 um 13:52:17
 
Im Pass steht gültig bis 16.8. Du meinst also jetzt schon zum anwalt und den Antrag vorbereiten lassen?
Ich hatte/habe ja die Hoffnung das sie die Duldung ohne Probleme verlängern unentschlossen..
Und den Antrag auf Verlängerung schriftlich stellen?
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Antwort #96 - 05.08.2014 um 14:23:42
 
Bellabianca1978 schrieb am 05.08.2014 um 13:52:17:
Ich hatte/habe ja die Hoffnung das sie die Duldung ohne Probleme verlängern ..Und den Antrag auf Verlängerung schriftlich stellen? 

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern.

Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt
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Antwort #97 - 05.08.2014 um 14:28:47
 
Hätten wir eine Möglichkeit auf zb fiktion
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Antwort #98 - 05.08.2014 um 14:41:51
 
Bellabianca1978 schrieb am 05.08.2014 um 13:52:17:
Im Pass steht gültig bis 16.8.


Diese Bescheinigung bedeutet: Er ist ausreisepflichtig und kann täglich abgeschoben werden. Er kann auch nach dem 16.8. abgeschoben werden. Nur ohne neue Bescheinigung, dass er täglich abgeschoben werden kann (= Duldung) könnte er bei jeder Kontrolle festgenommen werden, weil er ohne Duldung als "untergetaucht" gilt.

Zitat:
Du meinst also jetzt schon zum anwalt und den Antrag vorbereiten lassen?


Das kommt darauf an. Ob solch ein Antrag nötig ist oder nicht, kann man aus der Ferne nicht sagen.


Zitat:
Ich hatte/habe ja die Hoffnung das sie die Duldung ohne Probleme verlängern unentschlossen..


Die Bescheinigung, dass er täglich abgeschoben werden kann, bekommt er ohne Probleme. Sie könnte nur verweigert werden, wenn gerade für den Tag der Vorsprache die Abschiebung bereits vorbereitet ist.

Aber die Bescheinigung "Duldung" (= kann täglich abgeschoben werden) ist ja gerade keine Sicherheit, dass er nicht abgeschoben wird, sondern eben nur die Bescheinigung, dass er sich ohne Erlaubnis in Deutschland aufhält.


Zitat:
Und den Antrag auf Verlängerung schriftlich stellen?


Ja, wobei der Ausdruck "Verlängerung" etwas täuscht. Es gibt eben Duldungen, bei denen nichts passiert und man das auch weiß, und solche, wo man nichts weiß und es jederzeit klingeln kann. Hatte hier gerade eine Familie, die Freitag eine Duldung bekam für zwei Monate und Sonntag abend war die Polizei da, Montag ging der Flug. Die ABH wusste es Freitag und hat vorsichtshalber nichts gesagt.

Alles Wesentliche passiert also unabhängig von der "Duldungs-Verlängerung", nämlich Eure Klärungen, ob die ABH zur Zeit die Füße stillhält (scheint bei Euch ja so zu sein).

Bellabianca1978 schrieb am 05.08.2014 um 14:28:47:
Hätten wir eine Möglichkeit auf zb fiktion


Nein. Das ist ja eine Bescheinigung, dass der Aufenthalt erlaubt ist und die Verlängerung rechtzeitig beantragt.

Da der Aufenthalt nicht erlaubt ist, ist er auch nicht fiktiv erlaubt.
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Antwort #99 - 05.08.2014 um 15:17:10
 
Welche Aufenthaltsrechte in Deutschland lassen sich eigentlich jetzt noch aus der polnischen Aufenthaltskarte des Ehemanns ableiten?
Rein nach Zeitablauf müsste er jetzt in seiner zweiten 180 Tage Periode drin sein.
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Antwort #100 - 05.08.2014 um 15:19:41
 
Mgb das verstehe ich nicht.seufz
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Antwort #101 - 05.08.2014 um 15:40:10
 
Warum lebt ihr nicht für eine kurze Zeit in Polen?
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Antwort #102 - 05.08.2014 um 16:03:32
 
Weil ich kinder habe und das nicht so ohne Probleme gehen würde wegen der arge

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Antwort #103 - 05.08.2014 um 16:41:44
 
Wie weit ist die polnische Grenze eigentlich von euch entfernt?
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Antwort #104 - 05.08.2014 um 16:48:32
 
Wir kommen aus Hannover...
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Antwort #105 - 05.08.2014 um 17:59:45
 
Aras schrieb am 05.08.2014 um 16:41:44:
Wie weit ist die polnische Grenze eigentlich von euch entfernt? 

Von Hannover etwa 300 km Richtung Osten.
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Antwort #106 - 05.08.2014 um 18:20:13
 
Bellabianca1978 schrieb am 05.08.2014 um 15:19:41:
Mgb das verstehe ich nicht.seufz


Die polnische Aufenthaltskarte ist in Deutschland gut für 90 Tage Aufenthalt innerhalb 180 Tagen. Die ersten 90 Tage wurden verbraucht und danach Duldung.
Theoretisch müsste nach 180 Tagen der nächste 180 Tageszeitraum aufgehen mit wiederum 90 Tagen Aufenthaltsrecht.
Vielleicht solltest du deinen Anwalt mal danach befragen.
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Antwort #107 - 06.08.2014 um 12:16:38
 
Wieso fragst du
==============

Mgb....ich versteh es immer noch nicht
Traurig
Ist das gut oder schlecht für uns?

Daddys' Änderung:
Mal wieder ein Folgepost angefügt...  motz

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Antwort #108 - 06.08.2014 um 12:26:14
 
Dass dein Mann für 2 Monate in polen bleibt und dann wieder für 90 tage kommt

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Antwort #109 - 06.08.2014 um 12:29:59
 
Aras schrieb am 06.08.2014 um 12:26:14:
Dass dein Mann für 2 Monate in polen bleibt und dann wieder für 90 tage kommt

Wenn sein Aufenthaltsrecht in Polen nicht durch verlassen des Landes von mehr als 180 Tagen erloschen ist. Das sollte man überprüfen.
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Antwort #111 - 06.08.2014 um 15:39:35
 
Ich würde an seiner Stelle einfach nach Polen gehen, die GÜB abgeben und auf das positive Ergebnis vom OLG warten.

Dann einfach zur deutschen Botschaft in Warschau gehen und Visum beantragen. Ansonsten warten bis er wieder einreisen darf und direkt hier die AE beantragen.

Da die Polen ja keine Visa brauchen, sollte die Botschaft auch nicht stark frequentiert sein.
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Antwort #112 - 06.08.2014 um 16:40:08
 
Aras schrieb am 06.08.2014 um 15:39:35:
Dann einfach zur deutschen Botschaft in Warschau gehen und Visum beantragen. Ansonsten warten bis er wieder einreisen darf und direkt hier die AE beantragen.

Polen
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Botschaft
ul. Jazdow 12,
00-467 Warszawa
Telefon+48 22 584 17 00 Fax+48 22 584 17 39

Generalkonsulat
ul. Podwale 76,
50-449 Wroclaw.
Telefon+48 71 377 27 00 Fax+48 71 342 41 14

Generalkonsulat
Aleja Zwyciestwa 23,
80-219 Gdansk
Telefon+48 58 340 65 00, +48 58 340 65 10, +48 58 340 65 20, +48 58 340 65 30 Fax+48 58 340 65 38

Generalkonsulat
ul. Stolarska 7
31-043 Kraków.
Telefon+48 12 424 30 00 Fax+48 12 424 30 10

Konsulat als Außenstelle des Generalkonsulats Breslau   
ul. Strzelców Bytomskich 11,
45-084 Opole
Telefon+48 77 423 27 20 Fax+48 77 453 19
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Antwort #113 - 06.08.2014 um 17:50:31
 
Ich möchte nicht das mein mann von mir geht wenn ihr das verstehen könnt.für meine depression wäre es nicht förderlich.
Zudem kann er nicht nach Polen da er Angst hat.sein ex Schwiegervater droht ihm.und jemand anders hat er dort nicht mehr.
Nach Tunesien kann er auch nicht hä?
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Antwort #114 - 06.08.2014 um 18:07:50
 
Hi Bellabianca1978,

ich wollte nur die "problemlose" Option dir zumindest nennen.

Zumindest könnte man von der Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung erbeten. Und dann geht er eben für die Zeit nach Polen und wartet dort. Polen hat ein funktionierendes Polizeisystem.


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Antwort #115 - 06.08.2014 um 20:15:28
 
Eine Vorabzustimmung wird garantiert nicht erteilt solange seine Scheidung nicht anerkannt wird.
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Antwort #116 - 07.08.2014 um 12:19:06
 
Ich werde euch nach unserem Gang morgen zur abh informieren was bei rum gekommen ist.
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Antwort #117 - 12.08.2014 um 10:46:02
 
Soooo

Kurzes Feedback.  Verlängerung der Duldung problemlos bekommen da der Standesbeamte dorthin geschrieben hat das wir auf den positiven bescheid warten..

Jetzt sitze ich gerade beim medizinischen Dienst mit meinem Mann wegen der reiseunfähigkeit
Melde mich nachher wieder.
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Antwort #118 - 12.08.2014 um 23:05:22
 
Leider hat uns die Dame nicht gesagt zu welchem Ergebnis sie gekommen ist.
Wenn sie meint er sei Reisefähig. ..kann ihm die Duldung weggenommen werden?
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Antwort #119 - 13.08.2014 um 09:30:01
 
Bellabianca1978 schrieb am 12.08.2014 um 23:05:22:
kann ihm die Duldung weggenommen werden? 


Ja, kann sie. Aber ob das passiert, steht in den Sternen. Nur die ABH entscheidet das und weiß, ob sie das machen will.
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Antwort #120 - 13.08.2014 um 14:14:13
 
Bellabianca1978 schrieb am 12.08.2014 um 23:05:22:
kann ihm die Duldung weggenommen werden?


Die Duldung gilt ja nur für jetzt. Sie bescheinigt nur, dass er kein Aufenthaltsrecht hat und verpflichtet ist, Deutschland zu verlassen. Mit dieser Bescheinigung in der Tasche kann er jederzeit abgeschoben werden, stündlich.

Die Duldung endet mit dem Verlassen des Landes.

Die Nicht-Abschiebung ist wirklich nur mit Attesten oder Absprachen mit der Ausländerbehörde zu sichern, die Duldung ist genau das Gegenteil.
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Antwort #121 - 13.08.2014 um 14:54:19
 
Danke runenwolf.
Wollte nur wissen ob es möglich ist.das sie es tun glaub ich ehrlich gesagt nicht.
Aber ich möchte auf alle Eventualitäten vorbereitet sein
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Antwort #122 - 13.08.2014 um 15:03:19
 
Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2014 um 14:54:19:
Wollte nur wissen ob es möglich ist.


Ja, das ist es.
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Antwort #123 - 13.08.2014 um 18:45:49
 
Wenn wir was von Gericht wissen melde ich mich wieder.

Ist iwer Firm darin zu erklären warum das Gericht sagt bald positive Entscheidung aber sie nochmal die Ex anschreiben?
Was wenn sie weiter leugnet?
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Antwort #124 - 13.08.2014 um 18:51:00
 
Dann leugnet sie es weiter.

Kriegt dein Mann überhaupt eine AE, wenn es positiv entschieden wird? Wurde das schonmal geklärt?
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Antwort #125 - 13.08.2014 um 18:54:09
 
Ja bekommt er.haben wir Montag erst gefragt
Und wenn sie weiter leugnet nichts zu wissen? Trotz das das Gericht ihr ihre Unterschrift unter die Nase reibt?
Was wird man dann tun
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Antwort #126 - 13.08.2014 um 19:45:09
 
Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2014 um 18:54:09:
Trotz das das Gericht ihr ihre Unterschrift unter die Nase reibt?

Unterschrift unter was? Quittierung des Scheidungsurteils? Irrelevant da kein Verfahren einleitendes Dokument.
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Antwort #127 - 13.08.2014 um 19:49:25
 
Nein.unterschrift zur Einladung der scheidung
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Antwort #128 - 13.08.2014 um 21:42:56
 
Bellabianca1978 schrieb am 12.08.2014 um 23:05:22:
Leider hat uns die Dame nicht gesagt zu welchem Ergebnis sie gekommen ist.
Wenn sie meint er sei Reisefähig. ..kann ihm die Duldung weggenommen werden?

Die Frage ist ob dein Mann gegenwärtig überhaupt eine Duldung benötigt.
Wenn seine polnische Aufenthaltskarte noch gültig ist, dann sollte sein Aufenthalt hier  eigentlich von ungefähr Mitte Juli bis Mitte Oktober nach der 90/180 Tage Regel von seiner Aufenthaltskarte gedeckt sein.
Nach welchem Zeitraum die polnische Aufenthaltskarte bei einem Aufenthalt ausserhalb Polens ihre Gültigkeit verliert oder ob die Aufenthaltskarte überhaupt ihre Gültigkeit verlieren kann, müsstest du selber rausfinden. Nationales polnisches Aufenthaltsrecht ist hier im Forum eher weniger bekannt.

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Antwort #129 - 14.08.2014 um 15:37:23
 
Mgb. Hätte er denn nicht vorher ausreisen müssen?
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Antwort #130 - 15.08.2014 um 12:19:57
 
Zwischendurch möchte ich mal ein Lob und dank an alle die sich so zahlreich beteiligen loswerden
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Antwort #131 - 20.08.2014 um 15:18:28
 
Neuigkeiten.
Die Dame vom Gericht sagte das seine ex nun geantwortet hat. Sie schickte ein polnisches scheidungsurteil das VOR unserer Hochzeit War. Sie meinte nun bedarf es nicht mehr der Anerkennung der tunesischen scheidung und das wird sie so dem Standesbeamten mitteilen.
Meint ihr das jetzt alles gut ist?
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Antwort #132 - 20.08.2014 um 17:00:43
 
Abwarten und Ergebnis abwarten. Aufpassen ob nicht irgendwelche Fristen beachtet werden mussten.
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Antwort #133 - 20.08.2014 um 17:09:31
 
Welche fristen?
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Antwort #134 - 21.08.2014 um 00:21:03
 
Manchmal müssen gewisse Fristen eingehalten werden, bis eine Scheidung wirksam wird. In Deutschland ist es 1 Monat nach Verkündigung der Scheidung. Außer beide Parteien verzichten per Anwalt auf Rechtsmittel.

Einfach darauf achten, dass die Ex-Frau deines Mannes da keinen Haken "eingebaut" hat. Sonst müsstet ihr weiterhin die tunesische Scheidung anerkennen lassen.

Vielleicht ist das ja auch nur die polnische Scheidungsanerkennung von der tunesischen Scheidung?

Also  achte am Besten auf die Details Zwinkernd
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Antwort #135 - 21.08.2014 um 13:26:34
 
Hmm ok da hast du recht.aber die Frau von Gericht meinte das es der Anerkennung nicht mehr bedarf.und die muss es ja wissen oder?
Meine Angst ist nur das der Standesbeamte wieder iirgendeine n Grund findet.
Aber nachdem wir mit dem Anwalt auch nun privat ganz gut können riet er uns für den Fall das die Gemeinde wieder stress macht diese nun zu verklagen weil es reicht
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Antwort #136 - 28.08.2014 um 12:04:25
 
Heute rief mich der Standesbeamte an und sagte das er die Kopie der scheidung hat.um alles nun endlich offiziell zu machen bräuchte er das original.
Nun zum Problem
Mein mann rief in polen beim Gericht an.die Frau dort meinte er müsse dorthin kommen sonst geben Sie es nicht raus.
Und nun?
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Antwort #137 - 28.08.2014 um 12:09:04
 
Woher hat er die Kopie der Scheidung erhalten?

Ich frage mich immernoch wieso das beim Standesamt abhängt???????????????????????????????????
Was für einen Vorgang bearbeitet derzeit das Standesamt? Nachbeurkundung der Eheschließung?

Was hat das OLG gesagt? Ist es nun eine aufhebbare Ehe oder nicht?
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Antwort #138 - 28.08.2014 um 12:38:39
 
Bellabianca1978 schrieb am 28.08.2014 um 12:04:25:
Mein mann rief in polen beim Gericht an.die Frau dort meinte er müsse dorthin kommen sonst geben Sie es nicht raus.
Und nun? 



Wo ist das Problem? er fährt nach Polen und holt das Urteil persönlich ab.,
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Antwort #139 - 28.08.2014 um 12:42:36
 
Er hat eine Duldung.
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Antwort #140 - 28.08.2014 um 12:59:24
 
Das standesamt hat die Anerkennung der tunesischen scheidung beim olg beantragt.das ist durch die scheidung nicht mwhr nötig.
Nun geht es um die Nachbeurkundung der ehe damit wir hier offiziell verheiratet sind und er endlich eine ae bekommt.

Und NEIN sie ehe ist nun nicht mehr aufhebbar

@sigi. Die Duldung ist nur auf Niedersachsen beschränkt. Und 1500 km fahren???
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Antwort #141 - 28.08.2014 um 13:23:55
 
Und die Kopie kommt vom olg celle.die haben ein Fax von der Anwältin seiner ex bekommen
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Antwort #142 - 28.08.2014 um 13:48:21
 
Bellabianca1978 schrieb am 28.08.2014 um 12:59:24:
Das standesamt hat die Anerkennung der tunesischen scheidung beim olg beantragt.das ist durch die scheidung nicht mwhr nötig.
Nun geht es um die Nachbeurkundung der ehe damit wir hier offiziell verheiratet sind und er endlich eine ae bekommt.

Und NEIN sie ehe ist nun nicht mehr aufhebbar

@sigi. Die Duldung ist nur auf Niedersachsen beschränkt. Und 1500 km fahren???


Ihr braucht keine Nachbeurkundung. Ihr braucht nur die Eintragung ins Melderegister, dass ihr verheiratet seid.
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Antwort #143 - 28.08.2014 um 15:54:03
 
Das tut der Standesbeamte aber nicht.vorher muss klar sein das er offiziell geschieden ist.
Er hat beim Rathaus angerufen und bescheid gesagt das es bei uns alles noch nicht so klar ist
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Antwort #144 - 28.08.2014 um 16:21:37
 
Offen gesagt weiß ich nicht was du erreichen möchtest.

Entweder du willst nur deinen Familienstand im Melderegister ändern, sodass dein Mann eine Aufenthaltserlaubnis bekommt, dann würde ich jetzt einfach zu machen und die Behördenleitung vom Einwohnermeldeamt einschalten und sagen, dass es auf die Aussage vom Standesbeamten keinen Wert legen soll (oder ein Eheaufhebungsverfahren starten soll).

Oder du willst die nicht nötige Nachbeurkundung der Ehe. Dann sollte dein Mann alles machen, was der Standesbeamte von euch verlangt.

Denn de jure seid ihr verheiratet. Wenn es jetzt Bedenken vom Standesbeamten gibt, ob die Ehe rechtsgültig geschlossen ist, dann soll er bitte ein Eheaufhebungsverfahren starten. Das hat dir auch die Dame vom Oberlandesgericht gesagt.

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Antwort #145 - 28.08.2014 um 16:34:36
 
Für die Änderung deines Familienstandes gehst du ins Bürgerbüro und nimmst deinen Personalausweis sowie deine Heiratsurkunde mit. Entweder eine internationale Heiratsurkunde oder eine Übersetzung deiner Heiratsurkunde ins Deutsche von einem anerkannten Übersetzer. Dauert kaum eine Minute.
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Antwort #146 - 28.08.2014 um 17:01:21
 
Das haben wir schon versucht.nur berufen sie sich darauf das der Standesbeamte dort anrief und sagte NICHT eintragen.das haben sie dann auch nicht gemacht mit der Begründung das es eine evtl aufhebbar ehe ist.
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Antwort #147 - 28.08.2014 um 17:07:11
 
Das ist aber keine Begründung. Die Meldebehörde muss nur die Fakten eintragen.

Fakt ist, dass ihr eine Eheurkunde in den Händen haltet.

Es gibt aber kein Verfahren zur Eheaufhebung noch ein Gerichtsurteil, dass die Ehe aufgehoben hat. Dass die Ehe vielleicht aufhebbar ist, ist kein Fakt.

Also muss die Meldebehörde euren derzeitigen Familienstand eintragen.
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Antwort #148 - 29.08.2014 um 15:17:20
 
Aras sie tun es aber nicht.was soll ich denn tun

Heute beim standesamt gewesen.er meinte wenn das polnische gericht ihm eine email mit dem Urteil zuschickt glaubt er uns und alles.ist gut.
So kann er nichts machen weil das Urteil ja zum olg gefaxt worden ist und das nur von einer "anwältin".
Das  reicht ihm nicht und da könnte ja jeder kommen.
Langsam verzweifel ich
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Antwort #149 - 29.08.2014 um 15:29:50
 
Und E-Mail soll die Schriftform wahren?

Rechtanswälte sind - im Gegensatz zu Standesbeamte - Organe der Rechtspflege. Standesbeamte sind unabhängige Organe des Personenstandswesens.

Und nochmals:
Der Standesbeamte ist nur deswegen im Boot, weil du auf die Nachbeurkundung bestehst. Verzichte doch auf die unnötige Nachbeurkundung. Dann ist er de jure "entmachtet".

Verzichte auf die Nachbeurkundung. Du hast eine Eheurkunde aus Dänemark. Das reicht.

Damit gehst du zum Einwohnermeldeamt und beantragst die Änderung des Familienstandes auf verheiratet.
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Antwort #150 - 29.08.2014 um 22:26:28
 
Wen meinst Du mit 'die Frau von Gericht'? Die Richterin? Was wurde entschieden? Gibt es ein Urteil oder einen Vergleich?
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Antwort #151 - 31.08.2014 um 13:12:39
 
Und ich betone auch nochmal:

Das Einwohnermeldeamt trägt uns nicht als verheiratet ein. Ich habe damals ein Aufstand gemacht.der Chef kam.aber es nutzte nichts.der Standesbeamte hat gesagt nicht ändern da sache unklar.
Es ist ja nicht so das wir nichts versucht haben.
Ich weiß das wir absolut im recht sind. Nützt nur nix wenn man es nicht durchsetzen kann oder
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Antwort #152 - 01.09.2014 um 09:12:38
 
Hallo, Bellabianca.
lese schon seit einiger Zeit mit, wollte aber das Treiben nicht noch verrückter machen.
Aras hat völlig Recht.
Wenn die Meldebehörde das nicht akzeptiert, dann die entsprechende Aufsichtsbehörde einschalten und eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen.
Die oberste Aufsichtsbehörde der Meldeämter ist immer das Innenministerium des jeweiligen Bundeslandes.
Manchmal reicht es schon, das nur zu erwähnen.
Standesamt und Meldeamt sind zwei unterschiedliche Baustellen.
Kann ja wohl nicht wahr sein, das man die Menschen derart in Angst und Schrecken versetzt! Wo leben wir denn?
Viel Erfolg!
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Antwort #153 - 01.09.2014 um 10:34:00
 
Man kann natürlich auch die daumenschrauben enger drehen, indem man ein gutbezahltes Jobangebot für den Ehemann findet. Dann geht man zum einwohnermeldeamt und verlangt einen sofortigen schriftlichen Bescheid. Wenn die Ablehnen, dann kann man das das vor Gericht bringen. Da wäre dann das Innenministerium als Aufsichtsbeschwerde zuständig und man könnte dann sagen: Schau mal, mein Mann hat einen Job in mit einem Gehalt von 2000€ pro Monat. Durch die Ablehnung hat er keine Arbeitserlaubnis. Wir können entweder vor Gericht gehen und solange warten und wenn ihr verloren habt, dann müsst ihr den Vermögensschaden ersetzen.

Vielleicht kann man sogar einen eilantrag stellen, da er mit Duldung ausreisepflichtig ist und abgeschoben werden kann. Zudem muss er ja sein Lebensunterhalt sichern. Wenn du also Hartz IV bekommst und er nix hat, dann seid ihr ja unter dem Existenzminimum. Dann könnte man es als eilbedürftig betrachten.
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Antwort #154 - 01.09.2014 um 12:21:12
 
Er hat auch schon Arbeit nur darf er ja nicht weil nur Duldung. Auch ein vollzeitjob. Ich weiß nicht mehr wo ich anfangen soll.ich drehe mich im Kreis
Wo soll ich einen elan tragen auf was stellen?

@salama
Ich nehme jede Hilfe an nur immer her mit Ideen. Der Standesbeamte fuchtelt überall rein.sogar bei der abh
Ich weiß nicht mehr weiter
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Antwort #155 - 01.09.2014 um 12:33:58
 
Wo Du anfangen sollst: die Nachfragen hier beantworten sonst kann Dir keiner helfen.
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Antwort #156 - 01.09.2014 um 13:44:50
 
Das habe ich ja getan Tiger.
Wie gesagt Arbeit ist da. Nur auch die abh "arbeitet" ja Mut dem Standesbeamten zusammen. Alle treten uns mit füssen oder kommt das nur mir so vor
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Antwort #157 - 01.09.2014 um 15:31:44
 
Geh zum Einwohnermeldeamt und stell den Antrag zur Änderung des Familienstandes im Melderegister schriftlich mit einem zwei- oder dreizeiler. Erzähl denen du bestehst auf eine schriftliche Ablehnung. Bei der Gelegenheit kannst du auch erwähnen das die Ablehnung Grundlage für deine Dienstaufsichtsbeschwerde sein wird.
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Antwort #158 - 10.09.2014 um 16:28:05
 
So.ich Bitte um Hilfe. Heute bei der Stadt sagten sie mir das sie die ehe nicht eintragen.
Ich bat mir die schriftlich zu geben.
Ich zitiere.

"Um ihre Ehe mit Herrn xxx eintragen zu können benötigen wir den Beschluss vom olg über die Anerkennung der tunesischen scheidung ."

Was soll ich jetzt tun
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Antwort #159 - 10.09.2014 um 16:43:18
 
War absehbar. Da du aber sporadisch Nachfragen beantwortest, kann man dir auch schlecht antworten.

Z.B. Ist der Bescheid vom Einwohnermeldeamt oder vom Standesamt?
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Antwort #160 - 10.09.2014 um 16:57:32
 
Ich gebe mir mühe aras.nur mein Kopf ist voll.zudrm bin ich krank.und heute erst zur Gemeinde gekommen.sber ich habe euren Rat befolgt und es mir schriftlich geben lassen
Es ist vom Einwohnermeldeamt
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Antwort #161 - 10.09.2014 um 17:07:55
 
Hmm. Was mich halt wundert ist die Aussage "Ehe eintragen können".
Das Einwohnermeldeamt hätte bei der Ablehnung eigentlich sowas schreiben müssen:

"Der Familienstand von Ihnen und Herrn X kann nicht auf verheiratet gestellt werden"

Das was du geschrieben hast, klingt eher nach einem Standesamt als dem Einwohnermeldeamt. Lebst du in so einem Dorf wo das Standesamt und das Einwohnermeldeamt im gleichen Gebäude sind?

Ich frage so penetrant, weil es schon einen gewaltigen Unterschied macht.
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Antwort #162 - 10.09.2014 um 17:13:30
 
Ja sind sie
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Antwort #163 - 10.09.2014 um 17:17:00
 
Nun gut. Ich gehe offen gesagt davon aus, dass das Einwohnermeldeamt seine Kompetenzen überschreitet.

Kannst du verraten in welchem Bundesland du lebst?
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Antwort #164 - 10.09.2014 um 17:31:05
 
Niedersachsen.
Genau hannover
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Antwort #165 - 10.09.2014 um 17:50:17
 
Sehr geehrte Damen und Herren vom Einwohnermeldeamt Hannover,

hiermit erhebe ich
                                    W I D E R S P R U C H

gegen den von Ihnen erlassenen Ablehnungsbescheid vom 10.09.2014.

Ich beantrage den Familienstand von mir und meinem Ehemann auf verheiratet zu ändern.

Gründe:

Mein Ehemann und ich sind seit dem xx.xx.2014 rechtswirksam verheiratet. Die Eheschließung erfolgte in Dänemark und erfüllte alle Erfordernisse. Die Eheschließung wird durch die von uns vorgelegte dänische Eheurkunde nachgewiesen.

Sie verweigern unseren Familienstand auf verheiratet zu ändern, mit dem Verweis, dass das Oberlandesgericht die Scheidung von meinem Ehemann erst anerkennen. Sie unterliegen dem Trugschluss, dass wir unsere Ehe in das örtliche Eheregister eintragen wollen würden. Wir sind im Besitz einer rechtswirksamen Eheurkunde und benötigen derzeit keine deutsche Eheurkunde.

Als Meldebehörde sind Sie verpflichtet alle Änderungen vorzunehmen, die auch mit entsprechendem Nachweis belegt wurden. Der Nachweis der Ehe wurde Ihnen vorgelegt. Sie verstoßen somit gegen § 10 des niedersächsichen Meldegesetzes.

Zudem überschreiten Sie Ihre Kompetenz: Die Aufgabe der Meldebehörde ist es nicht die Rechtswirksamkeit von Ehen zu überprüfen. Dies ist die Aufgabe der Familiengerichte. Sie haben die Aufgabe unseren Familienstand zu ändern. Sollten Sie die Vermutung besitzen, dass unsere Ehe aufhebbar wäre, so sind Sie nach der Änderung des Familienstandes verpflichtet die zuständige Verwaltungsbehörde zu informieren. Bis zur Entscheidung einer möglichen Eheaufhebung entfaltet die Ehe völlige Rechtskraft. Sie hierzu (der im Anhang beigelegte Auszug aus) Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012 § 1313.

Sie können sich mit der Frau X beim Oberlandesgericht in Verbindung setzen. Diese wird Ihnen bestätigen, dass unsere Ehe jetzt schon rechtskräftig ist und wirkt. Und Sie wird Ihnen bestätigen können, dass bei Zweifeln ein Aufhebungsverfahren Ihrerseits gestartet werden kann.

Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass meine Ehemann schon mehrere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund Ihrer Weigerung den Familienstand zu ändern verloren hat. Denn die Ausländerbehörde macht die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis von der Familienstandsänderung im Melderegister abhängig.

Wir sind bereit auf mögliche Regressforderungen aufgrund Ihrer Amtspflichtsverletzung zu verzichten, sofern Sie zeitnah, spätestens in 14 Tagen nach Erhalt dieses Widerspruches, über unseren Antrag zur Änderung unseres Familienstandes zu verheiratet im Melderegister positiv entscheiden.

Uns ist bewusst, dass unser Fall möglicherweise komplizierter ist, aber wir sind durch Ihre Entscheidung massiv betroffen und hoffen auf eine positive Einigung und auch eine in Zukunft positive Zusammenarbeit.

Mit freundlichen Grüßen
Bellabianca
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Antwort #166 - 10.09.2014 um 18:13:26
 
Das war ja supernett von dir, Aras!  Smiley Smiley Wenn sich viele Menschen so einsetzen würden, dann wäre die Welt um einiges besser!

So, das konnte ich mir jetzt nicht verkneifen.

Und Dir, Bellabianca, viel Erfolg!
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Antwort #167 - 10.09.2014 um 18:22:54
 
Danke für die Blumen, aber mir sind paar Rechtsschreibfehler aufgefallen.

"von meinem Ehemann erst anerkennen. Sie " =>  "meines Ehemannes erst anerkennen müsse. Sie "
" Rechtskraft. Sie hierzu" => " Rechtskraft. Siehe hierzu"
"wirkt. Und Sie wird " => "wirkt. Und sie wird "

Vielleicht ist auch der Ausdruck nicht überall perfekt.

Bitte selber ggf. Rechtsschreibfehler korrigieren.
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Antwort #168 - 10.09.2014 um 19:13:25
 
Ob dieses Vorgehen (und dieser Ton) Sinn machen, ist doch recht fraglich.

Ich hab mir jetzt nicht die gesamten 10 Seiten Vorgeschichte durchgelesen, aber so wie ich es verstanden habe gab es eine in Tunesien geschiedene Vorehe der Frau, die noch nicht anerkannt wurde und dann eine Neuheirat in Dänemark. Korrekt?

Dann gilt soweit:

- jede Behörde, bei der sich die (vermeintlichen) Eheleute auf den Bestand ihrer Ehe berufen, kann und muss in eigener Verantwortung die Wirksamkeit der Eheschließung prüfen. Ggf. wird sie sich dazu behördenintern an das Standesamt wenden.
- Ob in Anbetracht der Auslandsscheidung und nicht abschließend erfolgter Anerkennung in D (und wohl auch nicht in DK), die Voraussetzungen für eine Eheschließung in DK wirklich vorlagen, wäre zu prüfen. Wenn sie nicht vorlagen, wäre die Rechtsfolge davon zu prüfen, insbes. ob dadurch nach dänischem Recht eine Nichtehe vorliegen würde (das ist zwar eher unwahrscheinlich, aber es müsste halt geprüft werden).

Bevor das alles nicht geprüft ist, muss die Meldebehörde gar nichts.

Mit anderen Worten: eine Nachbeurkundung beim dt. Standesamt macht nicht weniger Aufwand, aber dann hat man Ruhe bei allen Behörden. Denn was die Meldebehörde ins Register einträgt, muss das Finanzamt noch lange nicht für maßgeblich erachten - da kann das dasselbe Spiel dann gleich wieder von vorn los gehen.

Nachtrag: s. auch http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1363098627/11#11
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Antwort #169 - 10.09.2014 um 19:24:25
 
Es gibt zudem eine Dokument, dass die Scheidung in Polen belegt. Da meint der Standesbeamte/Sachbearbeiter vom Einwohnermeldeamt, dass er die Kopie von der polnischen Anwältin der Ex-Frau nicht akzeptieren kann. Was er akzeptieren könne, wäre dass das Gericht das Urteil per E-Mail (!!!) senden würde.

Scheint wohl als wären polnische Anwälte keine Organe der Rechtspflege.

Der Ton.. naja. Man sollte mal fragen, wieso die TE hin und her rennen muss. Man hatte die Eheurkunde und den Aufenthaltstitel vorgelegt. Dann stellte die Behörde die Frage, ob der Mann vorher verheiratet gewesen sei.Er beantwortete mit Ja und dann schwups will das Einwohnermeldeamt die Ehe überprüfen.

Ist die Ehe derzeit rechtskräftig oder nicht?
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Antwort #170 - 10.09.2014 um 19:35:57
 
Aras schrieb am 10.09.2014 um 19:24:25:
ist die Ehe derzeit rechtskräftig oder nicht?


Du meinst "wirksam" in Deutschland. Keine Ahnung - das ist eine sehr komplizierte Fragestellung die ohne entsprechende Dokumente und dicke Loseblattsammlungen über die betroffenen ausländischen Rechtsordnung und ggf. weiterer Literatur schlichtweg nicht zu beantworten ist.

Könnte auch sein, dass die Ehe wirksam ist, aber irgendeine Vorehe auch noch und damit eine strafbare Bigamie vorliegt. Wäre dann zwar ein völlig anderes Problem, aber eben auch eines.

Daher ist es ja auch durchaus nachvollziehbar, dass eine (insoweit sowie nicht fachkompetente) Meldestelle da nicht einfach und ungeprüft etwas ins Melderegister einträgt, was womöglich gar nicht richtig ist.

Im Übrigen ersetzen einfache Kopien keine Originaldokumente. Wenn ein Beamter sich mit einer Mail vom Gericht zufrieden gibt, mit einer Kopie eines Anwalts aber nicht, dann ist das immer noch ein großzügiges Entgegenkommen. Er könnte auch einfach auf Originalen bestehen. Übersetzt und ggf. mit Apostille.
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Antwort #171 - 10.09.2014 um 19:51:28
 
Ich habe den von dir verlinkten Thread gelesen und finde die Argumente überzeugend.

wegen der EMail:
ich finde das nur lächerlich, weil eine Absenderkennung bei einer email leicht gefälscht werden kann. Da müsste der Beamte selber das Gericht kontaktieren um eine falsche EMail zu vermeiden.

Wie dem auch sei:
Ich würde einfach nach Polen fahren und das Dokument holen. Oder einen Anwalt in Polen beauftragen das Dokument zu beschaffen. Dann wäre der Spuk vorbei.

Bei wem liegt hier die Beweislast?
Beim Ausländer weil AufenthG oder die Behörde weil Meldegesetz und Amtsermittlungsgrundsatz?
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Antwort #172 - 10.09.2014 um 20:27:27
 
- wenn es um das Melderegister geht, dann besteht Amtsermittlungspflicht der Behörde  ab Kenntnis relevanter Umstände (auch wenn die Pflicht schon mal vergessen wird und man lieber die Unterlagen wieder zurückgibt und ans Standesamt verweist. Das ist aber eine Dienstpflichtverletzung.) und Mitwirkungspflicht der Betroffenen. Da ohne Mitwirkung der Betroffenen aber auch von Amts wegen kaum was klärbar ist, könnte es im jeweiligen Meldegesetz auch Sanktionsmöglichkeiten geben. Wenn die Betroffenen einen (Steuer-)Vorteil haben wollen, haben sie aber ja meist eh schon ein Interesse an schneller Klärung, sollten daher schon im ureigenen Interesse zügig in die Puschen kommen.

- wenn es um eine AE geht (ist die nicht schon erteilt?!?) herrscht auch Amtsermittlungspflicht ab Antragstellung und Mitwirkungspflicht nach 82 AufenthG des Antragstellers.

Alles in allem: in der Praxis wird ein Konfrontationskurs nicht viel bringen.
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Antwort #173 - 10.09.2014 um 21:02:40
 
Darf die Meldebehörde vom Antragsteller überhaupt eine "Unmöglichkeit" für den Prüfungsvorgang verlangen?
Laut Beitrag #158 wird ein Beschluss des OLG über die tunesische Scheidung verlangt.
Laut Beitrag #131 erfolgte eine Mitteilung an das Standesamt, das ein Beschluss des OLG nicht erfolgen wird, da ein polnisches Scheidungsurteil aufgetaucht ist.
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Antwort #174 - 10.09.2014 um 21:24:49
 
verstehe die Frage nicht. Die Meldebehörde hat das Melderegister zu führen - und zwar inhaltsrichtig. Sie hat dafür alles erforderliche zu tun und die Meldepflichtigen ggf. zur Mitwirkung anzuhalten.

Hier gibt es wohl zwei Scheidungsurteile: eines aus Tunesien, welches wegen fehlender Beteiligung der Ehefrau nicht anerkennungsfähig ist. Und eines aus Polen, welches (vermutlich) wegen fehlender Beteiligung des Ehemannes nicht anerkennungsfähig ist bzw. keine Wirksamkeit entfalten kann (weil eine Anerkennung ja eigentlich nicht erforderlich wäre). Aber so ganz genau wissen wir das nicht, weil die TS sich dazu nicht klar genug äußern kann und ihr die Dokumente (in übersetzter Form) wohl auch nicht vorliegen.

Es ist eigentlich wie immer: Bei der Heirat in Deutschland hat man den Dokumentenaufwand vor der Eheschließung und bei Heirat in Dänemark kommt der ganze Aufwand eben nach der Heirat. Man ändert was am Zeitpunkt der Eheschließung, aber nicht am Papierkram.
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Antwort #175 - 10.09.2014 um 21:42:48
 
Ich verstehe die Entgegnung nicht.
Laut Beitrag #158 wurde die Änderung des Familienstandes im Melderegister mit Hinweis auf OLG und Scheidungsurteil abgelehnt.
Also muss es doch eine Prüfungspflicht geben.
Nach bisherigem Beitragsverlauf hat die Meldebehörde ihre Erkenntnisse vom Standesamt. Warum wird jetzt plötzlich eine Unmöglichkeit als Nachweis verlangt?
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Antwort #176 - 10.09.2014 um 21:45:20
 
Was für eine "Unmöglichkeit" wird verlangt? Ich verstehe nicht was Du meinst. Formuliere den Gedanken mal vollständig aus.
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Antwort #177 - 10.09.2014 um 21:48:38
 
Das OLG teilt dem Standesamt mit das es keinen Beschluss über die Anerkennung der tunesischen Scheidung geben wird. Weil wahrscheinlich nicht nötig.
Genau diesen Beschluss will aber die Meldebehörde haben.
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Antwort #178 - 10.09.2014 um 22:00:52
 
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Antwort #179 - 10.09.2014 um 22:06:47
 
mgb schrieb am 10.09.2014 um 21:48:38:
Das OLG teilt dem Standesamt mit das es keinen Beschluss über die Anerkennung der tunesischen Scheidung geben wird. Weil wahrscheinlich nicht nötig.
Genau diesen Beschluss will aber die Meldebehörde haben.


weil -vermutlich- die Meldebehörde (noch) nichts vom polnischen Scheidungsurteil weiß? Und ein EU-Scheidungsurteil müsste wohl normalerweise nicht förmlich anerkannt werden - außer eben, es bestünden konkrete Zweifel an der Wirksamkeit oder die Betroffenen beantragen die Anerkennung. Und da in diesem Falle wohl Zweifel an der Wirksamkeit für den deutschen Rechtsraum angebracht sind, geht das Spiel mit dem OLG vermutlich wieder von vorn los. Nur eben auf "polnisch".

Um aber eine never-ending-story irgendwie mal (und zwar endgültig) zu einem Abschluss zu bringen, sollte beim Standesamt die Nachbeurkundung der dänischen Eheschließung durchgeführt werden. Dann macht man das ganze Theater einmal durch und hat am Ende eine deutsche Urkunde. Die kann man dann bei jeder Behörde auf den Tisch legen und die muss dann auch akzeptiert werden.
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Antwort #180 - 10.09.2014 um 22:10:40
 
Das olg sagt das die tunesische Scheidung nicht mehr anerkannt werden muss weil ein polnisches scheidungsurteil da ist.die greift hier in Deutschland da EU. Nur will der Standesbeamte ein original.
Wir sind dabei es zu beschaffen.dauert aber auch weil man nicht einfach hinfahren kann
trotzdem könnte doch das Einwohnermeldeamt uns als verheiratet eintragen oder nicht?
Ich finde man spielt hier fußball mit uns.mein mann hat tatsächlich eine Arbeit in Aussicht. Das weiß jede Behörde. Da würde uns gesagt aufgrund dessen tun wir nichts weil ja evtl. Ein deutscher dafür in frage käme.

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Antwort #181 - 10.09.2014 um 22:22:44
 
Bellabianca1978 schrieb am 10.09.2014 um 22:10:40:
trotzdem könnte doch das Einwohnermeldeamt uns als verheiratet eintragen oder nicht?
Ich finde man spielt hier fußball mit uns


Die Meldestelle kann nur eintragen, was geprüft ist und feststeht. Und da liegt u.U. noch ein langer Weg vor Euch und der Meldestelle und wer weiß wem noch alles.

Entschuldige bitte, aber ihr seid es, die versuchen, durch die Ausnutzung des jeweils schwächsten Rechtssystems in 3 Ländern außerhalb der BRD etwas zu erreichen, was euch dann in Deutschland einen Vorteil bringen soll. Und dann beschwert ihr euch, dass die deutschen Behörden nicht sofort willig Hurra schreien, sondern in einem sehr aufwändigen und mühsamen Verfahren unter Beteiligung diverser Stellen ihre Pflicht tun und prüfen, welche juristischen Konsequenzen dieser Rechtstourismus denn nun wirklich(!) gehabt hat. Und zu allem Überfluss kommen die Informationen auch (durchaus auch ohne eure Schuld, aber eben im Ergebnis) nur scheibchenweise dort an, was dann natürlich zu stets neuen Beurteilungen führt. Ist Dir eigentlich klar, wieviel Arbeitsstunden hochqualifizierter Menschen in die behördliche Prüfung dieser Angelegenheit fallen, für die Du nur vergleichsweise lächerlich geringe Gebühren zahlen musst? Es wurde Euch ja aus guten Gründen schon zu Beginn des Threads deutlich von einer Heirat in Dänemark abgeraten - schon vergessen?
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Antwort #182 - 10.09.2014 um 23:02:50
 
Hallo Muleta

Ausnutzen wollen wir hier gar nichts.wenn wir so raffiniert wären wäre ich nicht in der Situation.
Fakt ist das vieles hier nicht so läuft wie es müsste.sei es mal von unserer Seite oder anderer.
Fakt ist wir haben alles bewiesen was das olg wollte.nachdem nun weitere fast 4 Monate vergangen sind ist es doch wohl verständlich das mein mann und ich endlich mal "normal" leben wollen oder.
Mein Gesundheitszustand verschlechtert sich weil wir teil schikaniert werden. Länge werde ich das nicht mehr ertragen.
Ständig weitere Sachen die verlangt werden, ständig finanzielle Einbuße und immer die angst das mein mann abgeschoben wird
Langsam is gut oder.
Anhand dessen was aras schrieb von wegen eine email akzeptiert er...daran sehe ich das er das letzte aus uns rausholt Augenrollen
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Antwort #183 - 11.09.2014 um 07:39:49
 
Muleta schrieb am 10.09.2014 um 22:22:44:
Die Meldestelle kann nur eintragen, was geprüft ist und feststeht. 


Hallo Muleta,

ich kann nur als Betroffene schreiben. Übrigens geht es bei mir auch um Hannover. Ich war mit meiner Heiratsurkunde (mit Übersetzung) von meiner im Nicht-EU-Ausland geschlossenen Ehe im Bürgerbüro und habe meinen Familienstand auf "verheiratet" ändern lassen. Hat vielleicht 1 Minute gedauert und es wurde nichts überprüft.

Ich will meine Ehe außerdem beim Standesamt nachbeurkunden lassen und dafür werden sämtliche Dokumente von einem Vertrauensanwalt überprüft werden. Auch die Vor-Ehe meines Mannes inklusive Scheidung.

Das scheinen zwei verschiedene Paar Schuhe zu sein! Und eine der Fragen, die sich hier stellen ist doch, ob der Familienstand der TS nicht auch so einfach auf verheiratet umgestellt werden müsste (bis sich ggf. Gegenteiliges herausstellt).

Viele Grüße
Anjali
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Antwort #184 - 11.09.2014 um 07:54:54
 
Ich bin halt der Meinung das wenn jemand wirklich Zweifel hat an der ehe soll doch irgendwer anfangen und ein Eheaufhebungsverfahren starten.wir haben nichts zu befürchten! !!
Aber mal eine andere idee: könnte man die Anerkennung der tunesischen scheidung nicht trotzdem fortführen? Obwohl gericht sagt sei nicht mehr notwendig? Würde jetzt nicht alles durch gehen?
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Antwort #185 - 11.09.2014 um 08:35:18
 
namaskaram schrieb am 11.09.2014 um 07:39:49:
Ich war mit meiner Heiratsurkunde (mit Übersetzung) von meiner im Nicht-EU-Ausland geschlossenen Ehe im Bürgerbüro und habe meinen Familienstand auf "verheiratet" ändern lassen. Hat vielleicht 1 Minute gedauert und es wurde nichts überprüft. 


wenn Dein Sachbearbeiter keine Zweifel an der Wirksamkeit hatte (aus Überzeugung oder weil er mögliche Probleme gar nicht erkannt hat ist ja egal), dann geht das natürlich so. Er muss ja nicht zwingend ein großes Rad drehen, wenn es aus seiner Sicht gar keine Anhaltspunkte für Probleme gibt. Aber das ist bei bellabianca offensichtlich nicht der Fall und von daher bleibt es dabei, dass der Sachbearbeiter bei Zweifeln nicht nur weitere Nachweise fordern kann, sondern dies sogar muss. 

Bellabianca1978 schrieb am 11.09.2014 um 07:54:54:
wenn jemand wirklich Zweifel hat an der ehe soll doch irgendwer anfangen und ein Eheaufhebungsverfahren starten.


nein - und zwar aus zwei Gründen:
1.) ihr behauptet den Bestand einer Ehe und wollt daraus etwas ableiten. Also habt ihr auch entsprechend daran mitzuarbeiten, dass der Bestand der Ehe positiv festgestellt werden kann.
2.) Eine Eheaufhebung setzt eine bestehende aber fehlerhafte Ehe voraus und so ein Verfahren fängt eine Behörde sinnvollerweise nur an, wenn man überhaupt von einer wirksam zustande gekommenen Ehe ausgehen kann.

Bellabianca1978 schrieb am 11.09.2014 um 07:54:54:
könnte man die Anerkennung der tunesischen scheidung nicht trotzdem fortführen?


m.E. ja. Die Frage bleibt halt, ob das Anerkennungsverfahren dann erfolgreich sein wird. Für mich liest sich das jedenfalls derzeit so, als ob Frau und Mann jeweils getrennt voneinander und ohne gegenseitiges Wissen Scheidungsverfahren in ihren jeweiligen Heimatländern angeleiert haben und geschieden wurden. Das kann im Ergebnis aus deutscher Sicht dann zu allem führen.

Auch das polnische Urteil könnte -obwohl es normalerweise nicht erforderlich ist- durch ein Anerkennungsverfahren gehen. Aber natürlich nicht nur in Form irgendwelcher Kopien oder Mails.

Ich an Eurer Stelle würde wohl einfach mal ein weiteres Jahr für Behördengänge einplanen, Original-Doks aus Polen beschaffen und eine Nachbeurkundung angehen. Wenn das dann wider erwarten schon in wenigen Monaten erfolgreich sein sollte, dann wäre das ja umso besser.

Alternativ kann man natürlich auch versuchen, sich immer nur einen Punkt herauszupicken und dann frustriert dreinschauen, wenn sich das als Holzweg erweist. Klar, man kann dabei auch mal Glück haben und das Problem löst sich plötzlich - aber danach sieht's ja nicht aus.

Dritte Variante wäre, gegen jede einzelne Behörde von der ihr etwas wollt und die es euch wegen der Ehe"anerkennung" gibt, unmittelbar und ggf. gerichtlich vorzugehen. Da nämlich aller Voraussicht nach die dänische Ehe wirksam ist (egal ob vorher der Mann geschieden war oder nicht), könnte man die Behörden natürlich zur Berücksichtigung dieser Tatsache zwingen. Aber das ist weder schneller noch billiger als eine Nachbeurkundung. Also - wozu den Ärger und das stets verbleibende Risiko?
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Antwort #186 - 11.09.2014 um 09:10:55
 
Hallo,
nur mal so nebenbei, ich glaube, es wäre doch ganz gut gewesen, wenn Muleta die Vorgeschichte etwas genauer gelesen hätte, denn die Konstellation ist eine etwas andere, als die, von der sie auszugehen scheint.
Der tunesische Mann lebte in Polen und wurde von einer Polin geschieden.
Es geht Bellabinca eigentlich nur darum, ihren Mann hierbehalten zu können. Die beiden haben gar nichts ausgenutzt oder dergleichen, sondern wie ganz normale Menschen gehandelt, die zusammenleben wollen und aus diesem Grund in DK geheiratet.
Der Weg, den Aras vorschlägt scheint immer noch der geradeste und richtigste zu sein. Die Behörde ist hier im Zugzwang, denn sie muss beweisen, dass die Ehe ggf. nicht gültig ist, denn die Eheurkunde aus Dänemark kann nicht so ohne weiteres angezweifelt werden.
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Antwort #187 - 11.09.2014 um 10:20:15
 
salama11 schrieb am 11.09.2014 um 09:10:55:
Konstellation ist eine etwas andere, als die, von der sie auszugehen scheint.
Der tunesische Mann lebte in Polen und wurde von einer Polin geschieden.


habe ich durchaus gesehen. Ich kenne aber die Scheidungspraxis in den nordafrikanischen Ländern inkl. Tunesiens und diese werden dann ja gern genutzt, weil das vermeintlich einfacher und schneller geht als in dem Land, in dem die Eheleute tatsächlich die Ehe geführt haben oder aktuell leben.

Und ich kann daher nachvollziehen, dass deutsche Behörden an der Wirksamkeit einer solchen Ehescheidung zweifeln, weil solche Entscheidungen mit schöner Regelmäßigkeit wegen mangelnder Beteiligung eines der Ehepartner zumindest aus deutscher Rechtssicht in Deutschland wegen eines Verstoßes gegen den ordre public hier null und nichtig sind. Gleiches gälte natürlich auch für eine polnische Scheidung, nur hätte ich das dort nicht erwartet.

Im Hinblick auf die gegebenen Informationen  zweifeln deutsche Behörden also nicht die Echtheit der dänischen Heiratsurkunde an, sondern die Wirksamkeit der Eheschließung in Dänemark. Und das tun sie dann nicht "einfach so", sondern weil es ziemlich konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Eheschließung gab (fehlende "Ledigkeit"). Und die Eheschließung in Dänemark erfolgte ja auch gerade, um die rechtlichen Unklarheiten bgzl. der Scheidung(en) zu umgehen. Dabei haben die Eheleute nur leider übersehen, dass sie zukünftig nicht Dänemark leben wollten und mit der Heirat in Dänemark die fortbestehenden Probleme im deutschen Rechtsraum nicht einfach verschwunden sind.

Jedenfalls für Hessen gilt insofern Amtsermittlungspflicht ohne Antrag gem. § 4a HMeldeG, weitgehende Mitwirkungspflichten gem. § 19 HMeldeG, die ggf. mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden können. Ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern; die Zwangsgeldfestsetzung ist grundsätzlich nicht verfassungswidrig (2 BvR 434/06).

Dass ein solches Verlangen der Meldebehörde ggf. leer laufen und sich als rechtswidrig erweisen kann, weil die dänische Heirat auch bei rechtlich noch fortbestehender anderweitiger Ehe trotzdem wirksam geschlossen sein dürfte, hatte ich oben schon erwähnt. Hilft aber der auf eine schnelle und stressfreie Klärung der Angelegenheit abzielenden TS kein Stück weiter, weil das voraussichtlich nicht ohne langwierige Gerichtsverfahren (Plural!) zum gewünschten Erfolg führt.
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Antwort #188 - 11.09.2014 um 10:50:22
 
Kommt mir ehrlich gesagt kafkaesk vor. Ähnlich wie "Der Process" oder "Vor dem Gesetz".

Obwohl ich mir gut vorstellen kann, dass man schon eine E-Mail an das polnische Gericht schicken kann und um eine direkte Antwort an den Standesbeamten bittet. Oder man fährt mit einem Bus nach Polen und holt das Papier mit Apostille und hat Ruhe im Karton.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Gefahr für den Ehemann besteht, wenn er dieses Dokument in Polen holt.



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Antwort #189 - 11.09.2014 um 11:06:37
 
Im Zweifelsfall könnte es auch Bellabianca erledigen, mit entsprechender Vollmacht versteht sich.
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Antwort #190 - 11.09.2014 um 11:38:58
 
Aras schrieb am 11.09.2014 um 10:50:22:
Oder man fährt mit einem Bus nach Polen und holt das Papier mit Apostille und hat Ruhe im Karton. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Gefahr für den Ehemann besteht, wenn er dieses Dokument in Polen holt.

Auch wenn das möglicherweise die einfachste Lösung des Problems wäre, findet Dein Vorschlag leider nicht den Beifall der TS.

Bellabianca1978 schrieb am 06.08.2014 um 17:50:31:
Ich möchte nicht das mein mann von mir geht wenn ihr das verstehen könnt.für meine depression wäre es nicht förderlich.
Zudem kann er nicht nach Polen da er Angst hat.sein ex Schwiegervater droht ihm.und jemand anders hat er dort nicht mehr.
Nach Tunesien kann er auch nicht hä?

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Antwort #191 - 11.09.2014 um 11:41:55
 
eigentlich steht alles Relevante bereits auf den ersten drei Seiten dieses Threads. Da wurde schon im Vorfeld aufgezeigt, wie das weitergeht und warum.

Wie eine Klärung der Lage aussehen kann, wurde nun auch mehrfach aufgezeigt. Aber...

- Der Mann soll nicht (auch nicht vorübergehend für das Verfahren) in ein Land, wo er ein gesichertes Aufenthaltsrecht hat. Stattdessen sollen die deutschen Behörden weiter die Duldung verlängern oder gleich eine AE erteilen, denn der ungesicherte Status ist ja so belastend.
- das vermutlich durch eine rechtzeitige(!) Beantragung einer AE das Problem der Duldung/drohenden Abschiebung gar nicht erst aufgekommen wäre, ist natürlich auch himmelschreiende Ungerechtheit und nicht -ganz wertneutral formuliert- Folge eines schlechten Agierens und mangelhafter Information des Antragstellers. Und weil dieser Fehler nun zu so viel Kummer führt, sollen irgendwelche Behörden doch bitte eine großzügige Lösung finden.
- ein polnisches Scheidungsurteil soll berücksichtigt werden, aber es im Original (bzw. Ausfertigung) von dort zu beschaffen, das geht aus unerfindlichen Gründen nicht. Also sollen sich die Behörden doch bitte mit 'nem Fax zufrieden geben alles andere sei ja irgendwie Schikane.
- ein tunesisches Scheidungsurteil leidet vermutlich (wenigstens) unter formellen Fehlern, soll aber auch berücksichtigt werden. Denn Fehler des tunesischen Gerichts sollen doch bitte nicht zu Lasten der Eheleute wirken, sondern durch weiteres (rechts-)fehlerhaftes Verhalten deutscher Behörden ausgebügelt werden. Die Betroffenen können ja nichts für den Murks der Tunesier und deshalb müssten dann eben deutsche Beamte auch nochmal Murks machen.

In Anbetracht dieser Sicht auf die Welt von der TS und einigen Schreibern hier bin ich echt fassungslos - auch wenn mir das alles natürlich nicht zum ersten Mal begegnet. Aber ich hatte das wohl zwischenzeitlich schon sehr verdrängt.

Aus meiner Sicht daher, nicht juristisch, sondern wegen der Weltsicht der Betroffnen, ein hoffnungsloser Fall. Inhaltlich ist wohl alles gesagt.
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Antwort #192 - 11.09.2014 um 12:02:51
 
Das es nun aber die polnische scheidung gibt, sie Deutschland ohne wenn und aber akzeptiert, nur brauchen sie das original...wäre sie Eintragung der ehe doch ok oder
Haben den Antrag auf Ausfertigung des scheidungsurteil nach Polen geschickt. Per einschreiben.wurde am 4.9. Zugestellt.polen sagt bis heute ist nichts angekommen.waeum gehr bei uns alles schief??
Hinfahren geht so auch nicht
Problem ist man muss Antrag stelle  und kann es dann erst paar tage später abholen.
Zudem gibt's da auch die.duldung die auf Niedersachsen beschränkt ist.
Was mach ich nun wegen dem einschreiben?

Muleta. Tunesien hat kein Murks gemacht.wir könnten beweisen das alles richtig lief und die es sogar Kenntnis hat obwohl sie dies bestritten hat.
WIR haben alles getan. Ich weiß nicht warum du uns hier als die schwarzen schaafe hinstellt. Du scheinst nicht richtig gelesen zu haben.
Die Ämter sind in zug zwang. Wir nicht mehr. Rein theoretisch

@needhelp die polen bestehen auf persönliches erscheinen.das mit der Schrifform ist gerade ein versuch von uns.also leider nix mit vollmacht
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Antwort #193 - 11.09.2014 um 12:43:42
 
Man kriegt das scheidungsurteil auch nur bei dem Gericht dort oder? Ich dachte jetzt gerade an polnische Botschaft. ...
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Antwort #194 - 11.09.2014 um 21:03:46
 
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Antwort #195 - 11.09.2014 um 21:13:25
 
- Botschaft anrufen und fragen, oder
- polnischen Anwalt fragen, ob er das in eurem Auftrag besorgen kann, oder
- Hinfahren und paar Tage im Hotel oder Jugendherberge verbringen und dann das Dokument abholen
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #196 - 12.09.2014 um 13:26:14
 
Aras schrieb am 11.09.2014 um 21:13:25:
- Hinfahren und paar Tage im Hotel oder Jugendherberge verbringen und dann das Dokument abholen



Ganz ehrlich: Der Ehemann darf bei seinem Aufenthaltstatus (Duldung, oder?) nachdem er nach Polen gefahren ist und sich die Urkunde geschnappt hat eurer Meinung nach wieder nach Deutschland einreisen?
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Bayraqiano
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Antwort #197 - 12.09.2014 um 13:28:14
 
Die Duldung erlischt mit der Ausreise, allerdings wäre ein Aufenthalt aufgrund des polnischen AT wieder möglich.

Wobei man schon klären müsste, ob er überhaupt ein Aufenthaltsrecht in Polen besitzt. Es kann auch sein, dass polnischer AT längst erloschen ist.
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Muleta
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Antwort #198 - 12.09.2014 um 13:36:53
 
Zitat:
Die Duldung erlischt mit der Ausreise, allerdings wäre ein Aufenthalt aufgrund des polnischen AT wieder möglich.


aber doch nur, wenn das mit den Bezugszeiträumen und Aufenthaltsdauern auch hinhaut, oder? Und wer möchte das der TS erklären und vorrechnen?
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Antwort #199 - 12.09.2014 um 13:47:35
 
Mir ist hier nicht ganz klar, wie national geduldete Aufenthalte auf die 90 Tagesfrist in Art. 21 SDÜ angerechnet werden (jemand Rechtsprechung/Literatur dazu?)-
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Muleta
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Antwort #200 - 12.09.2014 um 13:55:59
 
sind m.E. faktisch irrelevant, da die Duldung kein rechtmäßiger Aufenthalt ist; aber für eine rechtmäßige Einreise wären halt die Ein- und Ausreisen der vergangen Zeit festzustellen und die verbrauchten rechtmäßigen Tage im relevanten Bezugszeitraum zu zählen.

Wenn der Betroffene sich also schon "ziemlich lange" (z.B. > 3 Monate) ununterbrochen in D aufgehalten hat, dann bräuchte er für eine legale Wiedereinreise auf jeden Fall einen neuen Bezugszeitraum. Gab es Unterbrechungen, wird's kompliziert.
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Antwort #201 - 12.09.2014 um 14:15:06
 
Muleta schrieb am 12.09.2014 um 13:55:59:
dann bräuchte er für eine legale Wiedereinreise auf jeden Fall einen neuen Bezugszeitraum.

Schengenrechtlich gibt es keinen "neuen Bezugszeitraum" mehr. Jeder beliebige 180-Tage-Zeitraum ist Bezugszeitraum.
Daß im VO-Text immer auf den aktuellen Aufenthaltstag und den mit diesem endenden 180-Tage-Zeitraum abgestellt wird, ändert nichts daran, sondern vereinfacht nur die Betrachtungsweise.

Richtig:
Wer sich ununterbrochen im Schengenraum aufgehalten hat, der braucht "90 Tage außerhalb" für einen nächsten legalen ununterbrochenen Aufenthalt, sofern die Summe der Aufenthaltstage beider Aufenthalte 90 übersteigt.
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Antwort #202 - 12.09.2014 um 14:18:04
 
m.E. sind jedenfalls Zeiten aufgrund von nationalem Recht die nicht auf Art. 21 SDÜ basieren nicht mit in die Berechnung aufzunehmen weshalb man eben schauen muss, ob der Ausländer sich hier 90 Tage in den vergangenen 180 Tagen im Schengengebiet aufgehalten hat oder icht.
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Antwort #203 - 12.09.2014 um 18:39:59
 
Aufenthalt im Schengengebiet interessiert im vorliegenden Fall nur bedingt.
Es geht um Aufenthaltsrecht in Deutschland basierend auf einer Aufenthaltskarte ausgestellte nach nationalem Aufenthaltsrecht eines anderen Schengenlandes.

Nach Angaben der Fragestellerin hier im thread:

17.1. bis 16.4. Aufenthalt in Deutschland basierend auf Aufenthaltskarte Polen
16.4. eine 4 wöchige Verlängerung durch ABH
12.5 Heirat in Dänemark
Tage danach Beantragung Duldung
Duldung bis jetzt.
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Antwort #204 - 27.09.2014 um 11:22:32
 
Nachdem die Post aus polen endlich gekommen.ist hat der Standesbeamte im Einwohnermeldeamt bescheid gegeben und wir gelten nun als verheiratet. Bei der abh hat er auch angerufen. Da gehen wir nächste Woche hin.

Das lange kämpfen hat sich gelohnt und die liebe und vor allem Gerechtigkeit hat gesiegt. Ich danke allen die hier in dem thread versucht haben zu helfen.
Ich denke hier kann geschlossen werden
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fons
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Antwort #205 - 27.09.2014 um 13:08:48
 
gerne

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