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Scheidung wird nicht anerkannt (Gelesen: 52.835 mal)
Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #165 - 10.09.2014 um 17:50:17
 
Sehr geehrte Damen und Herren vom Einwohnermeldeamt Hannover,

hiermit erhebe ich
                                    W I D E R S P R U C H

gegen den von Ihnen erlassenen Ablehnungsbescheid vom 10.09.2014.

Ich beantrage den Familienstand von mir und meinem Ehemann auf verheiratet zu ändern.

Gründe:

Mein Ehemann und ich sind seit dem xx.xx.2014 rechtswirksam verheiratet. Die Eheschließung erfolgte in Dänemark und erfüllte alle Erfordernisse. Die Eheschließung wird durch die von uns vorgelegte dänische Eheurkunde nachgewiesen.

Sie verweigern unseren Familienstand auf verheiratet zu ändern, mit dem Verweis, dass das Oberlandesgericht die Scheidung von meinem Ehemann erst anerkennen. Sie unterliegen dem Trugschluss, dass wir unsere Ehe in das örtliche Eheregister eintragen wollen würden. Wir sind im Besitz einer rechtswirksamen Eheurkunde und benötigen derzeit keine deutsche Eheurkunde.

Als Meldebehörde sind Sie verpflichtet alle Änderungen vorzunehmen, die auch mit entsprechendem Nachweis belegt wurden. Der Nachweis der Ehe wurde Ihnen vorgelegt. Sie verstoßen somit gegen § 10 des niedersächsichen Meldegesetzes.

Zudem überschreiten Sie Ihre Kompetenz: Die Aufgabe der Meldebehörde ist es nicht die Rechtswirksamkeit von Ehen zu überprüfen. Dies ist die Aufgabe der Familiengerichte. Sie haben die Aufgabe unseren Familienstand zu ändern. Sollten Sie die Vermutung besitzen, dass unsere Ehe aufhebbar wäre, so sind Sie nach der Änderung des Familienstandes verpflichtet die zuständige Verwaltungsbehörde zu informieren. Bis zur Entscheidung einer möglichen Eheaufhebung entfaltet die Ehe völlige Rechtskraft. Sie hierzu (der im Anhang beigelegte Auszug aus) Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012 § 1313.

Sie können sich mit der Frau X beim Oberlandesgericht in Verbindung setzen. Diese wird Ihnen bestätigen, dass unsere Ehe jetzt schon rechtskräftig ist und wirkt. Und Sie wird Ihnen bestätigen können, dass bei Zweifeln ein Aufhebungsverfahren Ihrerseits gestartet werden kann.

Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass meine Ehemann schon mehrere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund Ihrer Weigerung den Familienstand zu ändern verloren hat. Denn die Ausländerbehörde macht die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis von der Familienstandsänderung im Melderegister abhängig.

Wir sind bereit auf mögliche Regressforderungen aufgrund Ihrer Amtspflichtsverletzung zu verzichten, sofern Sie zeitnah, spätestens in 14 Tagen nach Erhalt dieses Widerspruches, über unseren Antrag zur Änderung unseres Familienstandes zu verheiratet im Melderegister positiv entscheiden.

Uns ist bewusst, dass unser Fall möglicherweise komplizierter ist, aber wir sind durch Ihre Entscheidung massiv betroffen und hoffen auf eine positive Einigung und auch eine in Zukunft positive Zusammenarbeit.

Mit freundlichen Grüßen
Bellabianca
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #166 - 10.09.2014 um 18:13:26
 
Das war ja supernett von dir, Aras!  Smiley Smiley Wenn sich viele Menschen so einsetzen würden, dann wäre die Welt um einiges besser!

So, das konnte ich mir jetzt nicht verkneifen.

Und Dir, Bellabianca, viel Erfolg!
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Aras
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Antwort #167 - 10.09.2014 um 18:22:54
 
Danke für die Blumen, aber mir sind paar Rechtsschreibfehler aufgefallen.

"von meinem Ehemann erst anerkennen. Sie " =>  "meines Ehemannes erst anerkennen müsse. Sie "
" Rechtskraft. Sie hierzu" => " Rechtskraft. Siehe hierzu"
"wirkt. Und Sie wird " => "wirkt. Und sie wird "

Vielleicht ist auch der Ausdruck nicht überall perfekt.

Bitte selber ggf. Rechtsschreibfehler korrigieren.
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Antwort #168 - 10.09.2014 um 19:13:25
 
Ob dieses Vorgehen (und dieser Ton) Sinn machen, ist doch recht fraglich.

Ich hab mir jetzt nicht die gesamten 10 Seiten Vorgeschichte durchgelesen, aber so wie ich es verstanden habe gab es eine in Tunesien geschiedene Vorehe der Frau, die noch nicht anerkannt wurde und dann eine Neuheirat in Dänemark. Korrekt?

Dann gilt soweit:

- jede Behörde, bei der sich die (vermeintlichen) Eheleute auf den Bestand ihrer Ehe berufen, kann und muss in eigener Verantwortung die Wirksamkeit der Eheschließung prüfen. Ggf. wird sie sich dazu behördenintern an das Standesamt wenden.
- Ob in Anbetracht der Auslandsscheidung und nicht abschließend erfolgter Anerkennung in D (und wohl auch nicht in DK), die Voraussetzungen für eine Eheschließung in DK wirklich vorlagen, wäre zu prüfen. Wenn sie nicht vorlagen, wäre die Rechtsfolge davon zu prüfen, insbes. ob dadurch nach dänischem Recht eine Nichtehe vorliegen würde (das ist zwar eher unwahrscheinlich, aber es müsste halt geprüft werden).

Bevor das alles nicht geprüft ist, muss die Meldebehörde gar nichts.

Mit anderen Worten: eine Nachbeurkundung beim dt. Standesamt macht nicht weniger Aufwand, aber dann hat man Ruhe bei allen Behörden. Denn was die Meldebehörde ins Register einträgt, muss das Finanzamt noch lange nicht für maßgeblich erachten - da kann das dasselbe Spiel dann gleich wieder von vorn los gehen.

Nachtrag: s. auch http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1363098627/11#11
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Antwort #169 - 10.09.2014 um 19:24:25
 
Es gibt zudem eine Dokument, dass die Scheidung in Polen belegt. Da meint der Standesbeamte/Sachbearbeiter vom Einwohnermeldeamt, dass er die Kopie von der polnischen Anwältin der Ex-Frau nicht akzeptieren kann. Was er akzeptieren könne, wäre dass das Gericht das Urteil per E-Mail (!!!) senden würde.

Scheint wohl als wären polnische Anwälte keine Organe der Rechtspflege.

Der Ton.. naja. Man sollte mal fragen, wieso die TE hin und her rennen muss. Man hatte die Eheurkunde und den Aufenthaltstitel vorgelegt. Dann stellte die Behörde die Frage, ob der Mann vorher verheiratet gewesen sei.Er beantwortete mit Ja und dann schwups will das Einwohnermeldeamt die Ehe überprüfen.

Ist die Ehe derzeit rechtskräftig oder nicht?
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Antwort #170 - 10.09.2014 um 19:35:57
 
Aras schrieb am 10.09.2014 um 19:24:25:
ist die Ehe derzeit rechtskräftig oder nicht?


Du meinst "wirksam" in Deutschland. Keine Ahnung - das ist eine sehr komplizierte Fragestellung die ohne entsprechende Dokumente und dicke Loseblattsammlungen über die betroffenen ausländischen Rechtsordnung und ggf. weiterer Literatur schlichtweg nicht zu beantworten ist.

Könnte auch sein, dass die Ehe wirksam ist, aber irgendeine Vorehe auch noch und damit eine strafbare Bigamie vorliegt. Wäre dann zwar ein völlig anderes Problem, aber eben auch eines.

Daher ist es ja auch durchaus nachvollziehbar, dass eine (insoweit sowie nicht fachkompetente) Meldestelle da nicht einfach und ungeprüft etwas ins Melderegister einträgt, was womöglich gar nicht richtig ist.

Im Übrigen ersetzen einfache Kopien keine Originaldokumente. Wenn ein Beamter sich mit einer Mail vom Gericht zufrieden gibt, mit einer Kopie eines Anwalts aber nicht, dann ist das immer noch ein großzügiges Entgegenkommen. Er könnte auch einfach auf Originalen bestehen. Übersetzt und ggf. mit Apostille.
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Antwort #171 - 10.09.2014 um 19:51:28
 
Ich habe den von dir verlinkten Thread gelesen und finde die Argumente überzeugend.

wegen der EMail:
ich finde das nur lächerlich, weil eine Absenderkennung bei einer email leicht gefälscht werden kann. Da müsste der Beamte selber das Gericht kontaktieren um eine falsche EMail zu vermeiden.

Wie dem auch sei:
Ich würde einfach nach Polen fahren und das Dokument holen. Oder einen Anwalt in Polen beauftragen das Dokument zu beschaffen. Dann wäre der Spuk vorbei.

Bei wem liegt hier die Beweislast?
Beim Ausländer weil AufenthG oder die Behörde weil Meldegesetz und Amtsermittlungsgrundsatz?
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Antwort #172 - 10.09.2014 um 20:27:27
 
- wenn es um das Melderegister geht, dann besteht Amtsermittlungspflicht der Behörde  ab Kenntnis relevanter Umstände (auch wenn die Pflicht schon mal vergessen wird und man lieber die Unterlagen wieder zurückgibt und ans Standesamt verweist. Das ist aber eine Dienstpflichtverletzung.) und Mitwirkungspflicht der Betroffenen. Da ohne Mitwirkung der Betroffenen aber auch von Amts wegen kaum was klärbar ist, könnte es im jeweiligen Meldegesetz auch Sanktionsmöglichkeiten geben. Wenn die Betroffenen einen (Steuer-)Vorteil haben wollen, haben sie aber ja meist eh schon ein Interesse an schneller Klärung, sollten daher schon im ureigenen Interesse zügig in die Puschen kommen.

- wenn es um eine AE geht (ist die nicht schon erteilt?!?) herrscht auch Amtsermittlungspflicht ab Antragstellung und Mitwirkungspflicht nach 82 AufenthG des Antragstellers.

Alles in allem: in der Praxis wird ein Konfrontationskurs nicht viel bringen.
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Antwort #173 - 10.09.2014 um 21:02:40
 
Darf die Meldebehörde vom Antragsteller überhaupt eine "Unmöglichkeit" für den Prüfungsvorgang verlangen?
Laut Beitrag #158 wird ein Beschluss des OLG über die tunesische Scheidung verlangt.
Laut Beitrag #131 erfolgte eine Mitteilung an das Standesamt, das ein Beschluss des OLG nicht erfolgen wird, da ein polnisches Scheidungsurteil aufgetaucht ist.
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Antwort #174 - 10.09.2014 um 21:24:49
 
verstehe die Frage nicht. Die Meldebehörde hat das Melderegister zu führen - und zwar inhaltsrichtig. Sie hat dafür alles erforderliche zu tun und die Meldepflichtigen ggf. zur Mitwirkung anzuhalten.

Hier gibt es wohl zwei Scheidungsurteile: eines aus Tunesien, welches wegen fehlender Beteiligung der Ehefrau nicht anerkennungsfähig ist. Und eines aus Polen, welches (vermutlich) wegen fehlender Beteiligung des Ehemannes nicht anerkennungsfähig ist bzw. keine Wirksamkeit entfalten kann (weil eine Anerkennung ja eigentlich nicht erforderlich wäre). Aber so ganz genau wissen wir das nicht, weil die TS sich dazu nicht klar genug äußern kann und ihr die Dokumente (in übersetzter Form) wohl auch nicht vorliegen.

Es ist eigentlich wie immer: Bei der Heirat in Deutschland hat man den Dokumentenaufwand vor der Eheschließung und bei Heirat in Dänemark kommt der ganze Aufwand eben nach der Heirat. Man ändert was am Zeitpunkt der Eheschließung, aber nicht am Papierkram.
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Antwort #175 - 10.09.2014 um 21:42:48
 
Ich verstehe die Entgegnung nicht.
Laut Beitrag #158 wurde die Änderung des Familienstandes im Melderegister mit Hinweis auf OLG und Scheidungsurteil abgelehnt.
Also muss es doch eine Prüfungspflicht geben.
Nach bisherigem Beitragsverlauf hat die Meldebehörde ihre Erkenntnisse vom Standesamt. Warum wird jetzt plötzlich eine Unmöglichkeit als Nachweis verlangt?
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Antwort #176 - 10.09.2014 um 21:45:20
 
Was für eine "Unmöglichkeit" wird verlangt? Ich verstehe nicht was Du meinst. Formuliere den Gedanken mal vollständig aus.
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Antwort #177 - 10.09.2014 um 21:48:38
 
Das OLG teilt dem Standesamt mit das es keinen Beschluss über die Anerkennung der tunesischen Scheidung geben wird. Weil wahrscheinlich nicht nötig.
Genau diesen Beschluss will aber die Meldebehörde haben.
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Bellabianca1978
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Antwort #178 - 10.09.2014 um 22:00:52
 
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Antwort #179 - 10.09.2014 um 22:06:47
 
mgb schrieb am 10.09.2014 um 21:48:38:
Das OLG teilt dem Standesamt mit das es keinen Beschluss über die Anerkennung der tunesischen Scheidung geben wird. Weil wahrscheinlich nicht nötig.
Genau diesen Beschluss will aber die Meldebehörde haben.


weil -vermutlich- die Meldebehörde (noch) nichts vom polnischen Scheidungsurteil weiß? Und ein EU-Scheidungsurteil müsste wohl normalerweise nicht förmlich anerkannt werden - außer eben, es bestünden konkrete Zweifel an der Wirksamkeit oder die Betroffenen beantragen die Anerkennung. Und da in diesem Falle wohl Zweifel an der Wirksamkeit für den deutschen Rechtsraum angebracht sind, geht das Spiel mit dem OLG vermutlich wieder von vorn los. Nur eben auf "polnisch".

Um aber eine never-ending-story irgendwie mal (und zwar endgültig) zu einem Abschluss zu bringen, sollte beim Standesamt die Nachbeurkundung der dänischen Eheschließung durchgeführt werden. Dann macht man das ganze Theater einmal durch und hat am Ende eine deutsche Urkunde. Die kann man dann bei jeder Behörde auf den Tisch legen und die muss dann auch akzeptiert werden.
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