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von AE §31 wieder zu §28 (Gelesen: 855 mal)
Vermaehler
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.03.2014 um 17:04:05
 
Hallo,

ich, Deutscher, habe nach komplizierten Verlauf meiner Ehe mit einer Russin 'ne Frage: Wir leben seit Mitte 2013 getrennt und sie hat eine AE nach §31 erhalten.
So. Angenommen, sie würde zu mir zurückkehren, also wieder zusammenziehen und wir wollen ihre AE verlängern lassen nach §28, .... müsste sie dennoch einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen???
Oder ist das dann völlig unabhängig? Weder von mir, noch von ihr?
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reinhard
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Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.03.2014 um 17:13:01
 
Die AE nach § 28 ist nur vom Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig.
Auf die Sicherung des Lebensunterhaltes (wie bei AE nach § 31) kommt es nicht an.

Für Vergünstigungen wie vorzeitige Einbürgerung: Die Zeit läuft nach der "Wiedervereinigung" neu los.
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