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§25,2 und subsidiärer Schutz (Gelesen: 1.945 mal)
Dani
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.03.2014 um 14:23:54
 
Hallo,
nach neuem Recht bekommen Flüchtlinge. die vom BamF nach §60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG subsidiären Schutz zugesprochen bekommen haben den §25,2 AufenthG.
Frage 1: Die hiesige ABH verlangt nun in Fällen von Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §25,3 besitzen eine gesonderte Bescheinigung vom BAMF, bevor eine Aufenthaltserlaubnis nach §25,2 erteilt wird. Ist dies wirklich so vorgesehen oder muss die ABH bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht eine Aufenthaltserlaubnis nach §25,2 erteilen?
Frage 2: Was ändert sich bezgl. eines Familiennachzugs nach Erteilung des §25,2? Die Regelvoraussetzungen gelten nach wie vor?!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.03.2014 um 14:39:42
 
Naja, nur Abschiebehindernisse nach 60 Abs 2, 3, 7 Satz 2
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dani
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.03.2014 um 14:46:25
 
Aras schrieb am 10.03.2014 um 14:39:42:
Naja, nur Abschiebehindernisse nach 60 Abs 2, 3, 7 Satz 2

Stimmt. Sorry.
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Bayraqiano
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Antwort #3 - 10.03.2014 um 19:00:19
 
Dani schrieb am 10.03.2014 um 14:23:54:
Ist dies wirklich so vorgesehen oder muss die ABH bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht eine Aufenthaltserlaubnis nach §25,2 erteilen?

Erteilt werden darf nur, wenn das BAMF der ABH mitteilt, dass keine Ausschlusstatbestände nach § 25 III Satz 2 Buchstabe a bis d (i.d.F bis zum 1.12.2013) vorliegen. Die ABH sollte deshalb das BAMF für eine solche "Bescheinigung" kontaktieren.

Dani schrieb am 10.03.2014 um 14:23:54:
Was ändert sich bezgl. eines Familiennachzugs nach Erteilung des §25,2? Die Regelvoraussetzungen gelten nach wie vor?! 

Streng nach Wortlaut des § 29 II Satz 1 AufenthG kann vom gesicherten LU nach Ermessen abgesehen werden (es wohl anzunehmen, dass das nicht so vom Gesetzgeber gewollt war, es steht aber so im Gesetz).
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