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30 Jahre in DEU, vor 6 Jahren in die Türkei - ist meine AE noch gültig? (Gelesen: 5.276 mal)
souls
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag 30 Jahre in DEU, vor 6 Jahren in die Türkei - ist meine AE noch gültig?
20.02.2014 um 19:44:29
 
Hallo Danke für eure Antworten!

İch habe über 30 Jahre rechtmaessig in Deutschland gelebt.  Aber da ich sozialhilfe empfaenger wurde und auch straffaellig geworden bin.(unter 2 Jahre auf Bewaehrung) Entschloss ich mich mit 30 auszureisen und lebe nun seit mehr als 6 Jahren in der Türkei. İch mus nun berufs bedingt hin und wieder nach Deutschland(nein ich möchte nicht dort wieder leben).

Wenn ich nur für Geschaeftsreisen oder Messen nach Deutschland kommen möchte. Reicht meine unbefristete Aufenthaltserlaubniss im alten Pass(wenn ja! kann ich den aufenthaltstitel auf meinen neuen Pass übernehmen auch wenn ich nicht vorhabe wieder  in deutschland zuleben).

Der Lebensunterhalt der angesprochen wurde ist für die kurzen Reisen durch meine Firma und unsere Partner gedeckt(Hotel, Flug, mein eigenes Gehalt usw) 

Danke im voraus für eure Antworten
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #1 - 20.02.2014 um 21:28:16
 
Stell' diese Frage der ABH an Deinem letzten Wohnsitz.
Für eine sinnvolle Antwort sind vermutlich Belege für die Sicherung Deines Lebensunterhalts am Wohnort erforderlich - die solltest Du gleich beilegen.

Gemeint ist - nur der Sicherheit halber - nicht Dein LU während irgendwelcher Kurzreisen.

Ist Dein AT ungültig, dann bekommst Du das schriftlich.

Falls nicht, bekommst Du eine Bescheinigung gem. § 51 AufenthG, daß Dein alter AT trotz des langen Auslandsaufenthalts nicht erloschen ist.
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souls
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.02.2014 um 08:37:40
 
Super danke rufe gleich mal an.
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souls
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 30 Jahre in DEU, vor 6 Jahren in die Türkei - ist meine AE noch gültig?
Antwort #3 - 21.02.2014 um 10:43:33
 
Die einzige die ich bisher erreicht habe. İst eine Frau vom auswaertigen Amt. Nach durchsicht  (§ 51 Abs. 9 Satz 2 AufenthG). Sagte sie ich soll rausfinden ob ein Eintrag im zentralen Auslaenderregister vorliegt. Am besten bei der AB meines letzten Wohnortes. Da ist irgendwie aber niemand zu erreichen. Meine Bewaehrung war 1 jahr 8,6 monate so weit ich weiss. Abschiebungen sind soweit ich weiss erst ab 2 Jahren.

korrigiert mich bitte!

İch versuch weiter bei der AB jemanden zu erreichen.
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Petersburger
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Antwort #4 - 21.02.2014 um 11:46:49
 
Niemand außer der ABH des letzten Wohnsitzes ist fur die genannte Bescheinigung zuständig! 

Alle anderen Behörden können dies nicht bescheinigen!

Daher bitte keine Schreiben oder Anrufe an diese anderen, das ist nur Zeitverlust für alle.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 30 Jahre in DEU, vor 6 Jahren in die Türkei - ist meine AE noch gültig?
Antwort #5 - 21.02.2014 um 14:56:31
 
Also wenn ich nicht ausgewiesen bin ist meine unbefristete AE immer noch gültig?

İch habe jetzt einen Antrag auf Selbstauskunft gestellt beim Zentralregister für Auslaender.

AB werde ich am Montag nochmal versuchen
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Saxonicus
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Antwort #6 - 21.02.2014 um 15:13:47
 
souls schrieb am 20.02.2014 um 19:44:29:
Entschloss ich mich mit 30 auszureisen und lebe nun seit mehr als 6 Jahren in der Türkei. 

souls schrieb am 21.02.2014 um 14:56:31:
Also wenn ich nicht ausgewiesen bin ist meine unbefristete AE immer noch gültig?

§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


Demzufolge ist Dein Aufenthaltstitel erloschen.
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Petersburger
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Antwort #7 - 21.02.2014 um 15:27:13
 
Danke, Saxonicus, für die erschöpfende Darstellung der Grundlagen.  22

Aufmerksames Weiterlesen im Gesetz und leichtere Rechenübungen im Thema - (2014 - 6 > 2005) und (30 > 15) sind zwei korrekte Ungleichungen - lassen jedoch den Schluß zu, daß Deine kategorische Aussage möglicherweise auch inkorrekt sein könnte...

In diesem Fall benötigt der TS eine Bescheinigung einer ganz bestimmten Behörde zum Ausräumen aller Zweifel.
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 30 Jahre in DEU, vor 6 Jahren in die Türkei - ist meine AE noch gültig?
Antwort #8 - 21.02.2014 um 16:12:24
 
4) sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder

ja das ist dann der knackpunkt.

Gut dann muss ich wohl doch nen Schengenvisum beantragen.
Für die Geschaeftsreisen usw
Ok super danke schön !



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 30 Jahre in DEU, vor 6 Jahren in die Türkei - ist meine AE noch gültig?
Antwort #9 - 21.02.2014 um 16:16:24
 
Saxonicus schrieb am 21.02.2014 um 15:13:47:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

Demzufolge ist Dein Aufenthaltstitel erloschen. 


Nicht nach dem Paragraphen wenn dann nach 51 absatz 9 Satz 4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 21.02.2014 um 16:20:23
 
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt nach § 51 Abs. 9 AufenthG nur, wenn

    ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
    der Ausländer ausgewiesen wird oder seine Abschiebung wegen Terrorismusverdachts (§ 58 a AufenthG) angeordnet wurde,
    sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann (das sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich)
    sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
    der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.

Analog zur Niederlassungserlaubnis erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht bei einem längerfristigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn sich der Ausländer länger als 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat (§ 51 Abs. 9 Satz 2 AufenthG).[4]

bin verwirrt sorry ! erloschen oder nicht?  Ja oder Nein? Also ich werde wahrscheinlich erst am Montag genaues darüber erfahren. Wenn ich mit dem AB gesprochen habe. Trotzdem gut das ich den antrag auf auskunft gestellt habe. mal sehen was da drin steht.
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Antwort #11 - 21.02.2014 um 16:22:01
 
souls schrieb am 21.02.2014 um 16:12:24:
4) sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder

ja das ist dann der knackpunkt.

Gut dann muss ich wohl doch nen Schengenvisum beantragen.
Für die Geschaeftsreisen usw
Ok super danke schön !





Nein, mann!

Du warst 30 Jahre in Deutschland. Du hast eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, dass nach § 101 als Niederlassungserlaubnis weitergilt.
Zitat:
§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.


Und wie Petersburger schreibt:

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nicht automatisch, wenn du mind. 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hast.

Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Hast du jemanden in am Ort deines letzten gewöhnlichen Aufenthalts? Schick ihm per Post einen Dreizeiler, dass du eine Bescheinigung für den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis nach § 51 brauchst und du den Überbringer des Antrags die Entgegennahme dessen bevollmächtigst. Mach noch ne Kopie des Passes und der eingeklebten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und leg die dazu.
Die Bescheinigung sollte noch am gleichen Tag ausgestellt werden können.

Dann schickt er es dir per Post und voilá.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: 30 Jahre in DEU, vor 6 Jahren in die Türkei - ist meine AE noch gültig?
Antwort #12 - 21.02.2014 um 16:26:19
 
Smiley Danke Mann

Mach ich gut wenn ich nicht jedesmal nen Visumsantrag stellen muss wenn ich kurz rüber muss.



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Petersburger
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Antwort #13 - 22.02.2014 um 03:40:24
 
Aras schrieb am 21.02.2014 um 16:22:01:
Und wie Petersburger schreibt:

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nicht automatisch, wenn du mind. 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hast.

Das schrieb ich nicht.

Die Bedingungen hierfür - gesicherter LU und Fehlen von Ausweisungsgründen - habe ich erstens nicht vergessen und zweitens las ich im Startbeitrag, daß beide relevant sein könnten.

Entscheidend ist für den TS, was seine ABH dazu sagt bzw. schreibt.

Einreisen ohne diese Bescheinigung würde ich nicht!

Den Kontakt mit der ABH würde ich auch selbst aufnehmen. Wenn es ohnehin nur per Post geht ist ein Dritter nutzlos.
Und "innerhalb eines Tages" scheint mir reichlich optimistisch nach dem Startbeitrag.
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