souls schrieb am 21.02.2014 um 16:12:24:4) sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
ja das ist dann der knackpunkt.
Gut dann muss ich wohl doch nen Schengenvisum beantragen.
Für die Geschaeftsreisen usw
Ok super danke schön !
Nein, mann!
Du warst 30 Jahre in Deutschland. Du hast eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, dass nach § 101 als Niederlassungserlaubnis weitergilt.
Zitat:§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.
Und wie Petersburger schreibt:
Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nicht automatisch, wenn du mind. 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland gelebt hast.
Zitat:(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Hast du jemanden in am Ort deines letzten gewöhnlichen Aufenthalts? Schick ihm per Post einen Dreizeiler, dass du eine Bescheinigung für den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis nach § 51 brauchst und du den Überbringer des Antrags die Entgegennahme dessen bevollmächtigst. Mach noch ne Kopie des Passes und der eingeklebten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und leg die dazu.
Die Bescheinigung sollte noch am gleichen Tag ausgestellt werden können.
Dann schickt er es dir per Post und voilá.