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staatsangehörigkeit für neugeborene (Gelesen: 36.319 mal)
Star17
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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25.01.2014 um 12:13:10
 
Hallo,

Ich habe eine Frage, und ich brauche etwas Hilfe zu diesem Thema.

Ich bekam die deutsche Staatsangehörigkeit im September 2013, bevor ich hatte indischen Nationalität mit Niederlassungserlaubnis (Ich bekam Niederlassungs im Juni 2009).

Ich erkundigte mich nach Staatsangehörigkeit für meine neugeborene Tochter (sie geboren vor 3 Monaten in Deutschland). Nach dieser Regel § 4 Abs. 3, ist meine Tochter Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen

Ich sprach mit dem Standesamt sie hat mir geantwortet, dass sie mich, meine Tochter ist nicht
fähige als die deutsche Staatsangehörigkeit
sie sagten, dass meine Studentenzeit nicht, dass 8 Jahre gezählt ( § 4 Abs. 3).

Ich bin seit 2004 in Deutschland, auf der Grundlage der Niederlassungs ich bekam Nationalität, jetzt bin ich verwirrt. Bitte helfen Sie mir
wenn jede Einrichtung hat eine Lösung zu diesem Problem

Vielen Dank
MFG
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.01.2014 um 12:15:47
 
Star17 schrieb am 25.01.2014 um 12:13:10:
sie sagten, dass meine Studentenzeit nicht, dass 8 Jahre gezählt ( § 4 Abs. 3).

Lass mich raten - Bayern?

Zitat:
sie geboren vor 3 Monaten in Deutschland

Ich gehe mal davon aus, dass sie geboren wurde bevor Du die Einbürgerungsurkunde bekommen hast, richtig?
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Star17
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 25.01.2014 um 12:55:35
 
Ja, richtig!
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Star17
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.01.2014 um 12:56:51
 
Ja Bayern München!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.01.2014 um 13:01:27
 
tja, Studienzeiten sind nach bayerischer Auffassung kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 4 Abs. 3 StAG, insofern entspricht die Auskunft der tatsächlichen Auffassung.

Du könntest einen Staatsangehörigkeitsausweis für Deine Tochter beantragen und bei erwartungsgemäßer Ablehnung klagen, siehe dazu die Rechtsprechung in Sachsen wo die selbe Rechtsauffassung vertreten wird - http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1384081014/0#0

Oder Du stellst für Deine Tochter einen Einbürgerungsantrag nach § 8 StAG, dann wird sie auch so eingebürgert.
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Star17
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 25.01.2014 um 13:09:44
 
Vielen Dank für Ihre Antwort, sehr hilfreiche Informationen, werde ich das tun,
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.02.2014 um 20:51:38
 
Hallo,

Ich habe noch eine frage.
Ich wurde im 20. September eingebürgert, und meine Tochter wurde am 7. September geboren, Kann ich jetzt antrag für die Einbürgerung für meine tochter(sie ist 6 monate alt) oder muss ich warten. könnten Sie mir bitte helfen (eine Klausel oder Regel hilft mir viel).

Vielen Dank
MFG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 23.02.2014 um 20:57:43
 
8.1.3.6 StAR-VwV (die in Bayern noch Anwendung finden).


Minderjährige Kinder

Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt. Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.


Es kann Dir auch aus der Praxis sagen, dass es in München klappt. Habe ich schon ein Paar mal erlebt.
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i4a rocks!


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Antwort #8 - 23.02.2014 um 21:48:37
 
Vielen Dank für die antwort.

Ich muss drei Jahre für die Einbürgerung warten?
Gibt es eine andere Lösung, wie meine Tochter haben keine andere Staatsangehörigkeit.

MFG
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 23.02.2014 um 21:50:45
 
Star17 schrieb am 23.02.2014 um 21:48:37:
Ich muss drei Jahre für die Einbürgerung warten?


Bitte alles lesen:
Zitat:
Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.


Dein Kind lebt sein ganzes Leben in D...
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Antwort #10 - 23.02.2014 um 22:07:08
 
Vielen Vielen Dank,

Ich habe nicht gesehen das punkt.

Ihre Punkte sind sehr hilfreich

MFG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 11.03.2014 um 20:07:30
 
Hallo,

Ich schickte einen Brief an KVR München in Bezug auf die Einbürgerung zu meiner Tochter nach dem Recht StAR-VwV 8.1.3.6.

Aber heute habe ich einen Brief von ihnen, dass, ich muss für die deutsche Visum für meine Tochter beantragen (mit visum antrag und Termin??)

Ich habe das nicht verstanden. Können Sie bitte mir empfehlen, dass, sollte ich dem Anwalt für diese zu gehen.

Vielen Dank für ihre helfe

MFG
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Antwort #12 - 11.03.2014 um 20:25:27
 
Star17 schrieb am 11.03.2014 um 20:07:30:
deutsche Visum für meine Tochter beantragen 


die Tochter ist doch in Deutschland?
wenn ja, dann ist das ein Missverständniss.
Entwerder du hast was falsch verstanden, oder der MA der Behörde hat was falsch verstanden oder er ist schlicht unfähig.

Schreib keinen Brief, gehe zur EBH und lass dich dort beraten und stelle dort entsprechenden Antrag.
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Antwort #13 - 11.03.2014 um 20:52:18
 
Star17 schrieb am 11.03.2014 um 20:07:30:
Aber heute habe ich einen Brief von ihnen, dass, ich muss für die deutsche Visum für meine Tochter beantragen (mit visum antrag und Termin??)

Kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis, denn bislang ist das Kind ja noch ein Ausländer.
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Star17
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Antwort #14 - 11.03.2014 um 20:53:05
 
Vielen Dank für Ihre antwort.

Meine Tochter ist von Geburt hier.

Ich versuchte telefonieren oft, sie reagierte nicht. So habe ich immer eine E-Mail schreiben..

Die antwort von EBH
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-
''Sehr geehrter Herr XXX,

die frühest mögliche Weise für die Einbürgerung für das Kind wäre eine Miteinbürgerung zusammen mit der Mutter.
Der Ehegatte eines Deutschen könnte nach drei Jahren Aufenthaltszeit in Deutschland eingebürgert werden, sofern die Ehe zwei Jahre besteht''

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und Ich habe antwort
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besten Dank für Ihre schnelle Rückmeldung!

Vor ungefähr einem halben Jahr wurde meine Tochter XXX (Geb.: 10.09.2013) in München, Klinikum Schwabing geboren. Sie hat immer noch keine Staatsangehörigkeit. Seit der Geburt hielte sich unsere Tochter in Deutschland auf. Wir möchten mit unserer Tochter, Ihren Großeltern besuchen und warten seit mehreren Monate auf einer Lösung, damit wir reisen können. Da meine Frau nur seit 2 Jahre in Deutschland ist, würde eine Miteinbürgerung zusammen mit der Mutter länger als einem Jahr dauern.

Ich bitte Sie von ganzem Herzen, mir in dieser Situation mir zu helfen, da meine Eltern alt, schwer krank und mit eingeschränkter Beweglichkeit sind. Daher möchten wir die Chance wahrnehmen, dass sie die eigene Enkelin zu sehen bekomme bevor es zu spät ist.

Hiermit möchte ich gemäß § 8 StAG (8.1.3.6 StAR-VwV) die deutsche Einbürgerung für meine Tochter beantragen.

Falls Sie noch weitere Dokumente benötigen, bitte ich Sie mich umgehend zu benachrichtigen.

Sehr gerne möchte ich mit Ihnen einen Termin vereinbaren, um den erforderlichen Unterlagen persönlich abzugeben.


Ich danke Ihnen sehr für Ihre wertvolle Unterstützung
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Vielen Dank
MFG

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