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staatsangehörigkeit für neugeborene (Gelesen: 36.316 mal)
Saxonicus
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Antwort #15 - 11.03.2014 um 21:18:54
 
Star17 schrieb am 11.03.2014 um 20:53:05:
Sie hat immer noch keine Staatsangehörigkeit. Seit der Geburt hielte sich unsere Tochter in Deutschland auf. 

Natürlich hat das Kind eine Staatsangehörigkeit, nämlich die von seinen Eltern.

Zum Zeitpunkt seiner Geburt warst Du indischer Staatsbürger (und die Mutter wohl auch ?), demzufolge besitzt das Kind ebenfalls die indische Staatsangehörigkeit.

Deshalb benötigt es auch einen indischen Pass und den bekommst Du unter Vorlage der Geburtsurkunde beim indischen Konsulat.

Ob für das Kind das Optionsmodell zutreffen könnte, ist zunächst zweitrangig und sollte noch geklärt werden. Nach bayrischen Rechtsverständnis trifft die Optionsregelung anscheinend nicht zu.
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Antwort #16 - 11.03.2014 um 21:43:40
 
Saxonicus schrieb am 11.03.2014 um 21:18:54:
demzufolge besitzt das Kind ebenfalls die indische Staatsangehörigkeit.

das stimmt nicht, siehe sec. 4 Citizenship Act, 1955. Ein im Ausland geborenes Kind, welches nach dem 4.12.2004 geboren wurde, erwirbt die indische Staatsangehörigkeit nur dann, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres bei der indischen AV registriert wird. Das Kind ist derzeit staatenlos und es besteht nach dt. Recht auch keinerlei Verpflichtung, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben um die Staatenlosigkeit zu beenden.

Das Kind hat Anspruch auf einen Reiseausweis für Staatenlose, außerdem braucht es einen Aufenthaltsititel nach § 28 AufenthG. Das KVR hat hier zurecht darauf hingewiesen.

Der Antrag auf Einbürgerung kann weiter laufen sofern ein ordentlicher Antrag gestellt wurde. Das Kind muss nicht die Einbürgerung der Mutter abwarten.
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Antwort #17 - 11.03.2014 um 21:47:17
 
Kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis, denn bislang ist das Kind ja noch ein Ausländer


Entschuldigung!, Aufenthaltseralaubnis keine Visum
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Antwort #18 - 11.03.2014 um 22:14:35
 
Vielen Dank für die Antworten,

ich muss indischen Pass für sie beantragen, dann deutsche Aufenthaltserlaubnis und dann die Einbürgerung (Habe ich richtig verstanden?). Außerdem ist ihre Mutter nicht indische, sie ist tunesischen Staatsbürger.

Vielen Dank

MFG
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Antwort #19 - 11.03.2014 um 22:27:44
 
Star17 schrieb am 11.03.2014 um 22:14:35:
Habe ich richtig verstanden?

Ja, wobei das mit dem indischen Pass fraglich ist. Es kann durchaus sein, dass Dein Kind die tunesische Staatsangehörigkeit hat was den Erwerb der indischen ausschließen würde.
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Antwort #20 - 11.03.2014 um 22:29:10
 
Zitat:
Ein im Ausland geborenes Kind, welches nach dem 4.12.2004 geboren wurde, erwirbt die indische Staatsangehörigkeit nur dann, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres bei der indischen AV registriert wird.

Star17 schrieb am 25.01.2014 um 12:13:10:
Ich erkundigte mich nach Staatsangehörigkeit für meine neugeborene Tochter (sie geboren vor 3 Monaten in Deutschland). 

Es bleibt also noch ausreichend Zeit, um das Kind beim indischen Konsulat zu registrieren und damit die Staatenlosigkeit zu vermeiden.

Inwieweit noch die Staatsangehörigkeit der tunesischen Mutter in Frage kommt, wäre ebenfalls zu prüfen.
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Antwort #21 - 11.03.2014 um 22:30:23
 
Dann hat es ja zumindest die tunesische Staatsbürgerschaft. Ob du jetzt zusätzlich deinem Kind die indische Staatsbürgerschaft verschaffen willst, um die Staatsangehörigkeit anschließend wieder in ihrem Namen loszuwerden? Mit der tunesischen Staatsbürgerschaft kann das Kind unproblematisch unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert werden. Bei der indischen Staatsbürgerschaft weiß ich jetzt nicht wie leicht es ist wieder ausgebürgert zu werden, oder ob man das erst mit 16 oder so machen kann.
Also bevor du dir/deinem Kind jetzt einen Klotz ans Bein bindest....

Dann lieber das Kind nicht bei den Indern registrieren, sondern nur über die Mutter die tunesische Staatsbürgerschaft geltend machen.

Zitat:
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.


Das Kind kriegt also von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis... Insofern gibt es nicht sooo einen Zeitdruck das richtige zu machen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #22 - 11.03.2014 um 22:43:18
 
Die indische Sta. geht ex lege (automatisch) mit dem Erwerb einer anderen Sta. verloren, das ist nicht so problematisch. Ob sie überhaupt erworben werden kann ist eine andere Frage, weil sich die tunesischen Quellen hier widersprechen (automatischer Erwerb vs. Antrag).

Falls jedenfalls die tun. Sta. nicht automatisch erworben wurde und die indische nicht in Frage kommt, wäre Staatenlosigkeit hier sogar die geschickteste Lösung. Das Kind würde allerspätestens mit fünf Jahren einen Anspruch auf Einbürgerung gem. Art. 2 Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) erwerben.
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Antwort #23 - 12.03.2014 um 16:13:00
 
Danke sehr für Ihre Vorschläge

Ich hatte Niederlassungserlaubnis, wann das Kind geboren wurde, ob ich für die indischen Reisepass beantragen, das Kind auch bekommen Niederlassungserlaubnis?

Ihre Mutter hatte befristet Aufenthalterlaubnis mit tunesischen Pass.  für den tunesischen Pass zu beantragen, wird das Kind befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten?

Nun kommt die Frage, welcher Nationalität ich muss bevorzugen. Indische oder tunesischen oder die Aufenthaltserlaubnis des Kindes ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern

Vielen Dank
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Antwort #24 - 12.03.2014 um 19:19:22
 
Star17 schrieb am 12.03.2014 um 16:13:00:
das Kind auch bekommen Niederlassungserlaubnis?


Nein, eine einfache Aufenthaltserlaubnis und das unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Star17 schrieb am 12.03.2014 um 16:13:00:
Nun kommt die Frage, welcher Nationalität ich muss bevorzugen.

Die tunesische ist primär zu prüfen. Falls sie die tunesische Staatsangehörigkeit automatisch mit der Geburt erworben hat, dann bekommt sie die indische nicht mehr.
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Antwort #25 - 11.04.2014 um 20:54:24
 
Hallo,

Ich habe heute angefragt bezüglich indischen Pass, meine Tochter, aber das Konsulat sagte, sie kann nicht  indische Staatsangehörigkeit zu bekommen.
1. Wie ich nicht mehr indischer Staatsbürger
2. Sie dort nicht in Indien geboren.
3. Zumindest ihre Mutter haben sollte indische Staatsangehörigkeit, und sie nicht.

Dann kontaktierte meine Frau tunesischen Konsulat.
Sie sagten, das ist sehr kompliziert und sie braucht um vor Gericht zu gehen in Tunesien, die Staatsangehörigkeit für das Baby behaupten (da sie nicht dort wohnen und dort geboren Vater ist anderer Nationalität) und viele weitere Dokumente

und es ist sehr schwierig, für meine Frau zu reisen, 6 Monate Baby, keine Pass-oder Reisedokument haben

Bitte helfen Sie mir. soll ich gehen, um Anwalt bitte Rat

Vielen Dank
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Antwort #26 - 11.04.2014 um 21:11:13
 
Waren das nur Telefongespräche?

Hol dir das doch bitte schriftlich. Also konkreten Antrag bei den Konsulaten stellen, und das Ergebnis analysieren. So Telefongespräche nützen euch nix.

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Antwort #27 - 11.04.2014 um 21:13:43
 
Star17 schrieb am 11.04.2014 um 20:54:24:
Bitte helfen Sie mir. soll ich gehen, um Anwalt bitte Rat

Lasst Euch von beiden Botschaften die Mitteilung schriftlich geben, dass Eure Tochter keine der beiden Staatsangehörigkeiten automatisch erworben hat.

Ansonsten bleibt es dabei, dass Du für Dein Kind die Einbürgerung und/oder einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen sollst. Falls sich die EBH weiterhin weigert, kannst Du einen Anwalt hinzuziehen.
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Antwort #28 - 11.04.2014 um 21:28:52
 
Ja das ist Telefongespräche,

Das ist sehr guter Vorschlag, ich werde sie bitten, mir schriftlich geben.

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Antwort #29 - 11.04.2014 um 21:36:44
 
Star17 schrieb am 11.04.2014 um 21:28:52:
Das ist sehr guter Vorschlag, ich werde sie bitten, mir schriftlich geben.


Ja aber bitte nicht den Allgemeinen Fall anfragen, sondern euren speziellen Fall.

Also nicht so anfangen:

Zitat:
If a former indian citizen becomes father while he was still indian, will his child become indian citizenship?


Sondern ungefähr so:

Zitat:
My child is born on the 30th September 2013, while I was indian citizen. I am not an indian citizen since 11th November 2013.
I want to apply my child for the indian citizenship.


Das gleiche auch bei der tunesischen Botschaft. Also euren Fall anfragen und nicht Fallkonstellationen anfragen. Weil dann kriegt ihr auch ANtworten von den Konsulaten wo sie entweder die Staatsangehörigkeit geben oder nicht. Hat dein Kind keine der beiden Staatsangehörigkeiten, dann kannst du zumindest den Reisepass von der deutschen Ausländerbehörde erstellen lassen. Dann könnt ihr auch mit dem Kind reisen, also auch nach Tunesien fliegen und das klären.


Aber ich würde an deiner Stelle parallel dem Vorschlag von Bayraqiano folgen und auf die deutsche Staatsbürgerschaft pochen. Und ggf. muss man den Anwalt einschalten und einklagen.
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