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Evtl. Ausweisung meines Mannes da in Haft! (Gelesen: 28.991 mal)
Melodi
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05.01.2014 um 18:44:07
 
Hey Leute,
hab mal ne Frage, was die evtl. Ausweisung meines Mannes betrifft. Folgendes:
Wir sind seit 2008 verheiratet. Er ist aber erst seit November 2011 in Deutschland durch FZF. Seit 24.01.2013 in Haft. Urteil wegen versuchten Totschlags im minderschweren Fall mit Körperverletzung im Juli 2013 zur 3 Jahren und 6 Monaten. Zwei gemeinsame Kinder (3 Jahre und 10 Monate).
Soweit ich weiß genießt er besonderen Ausweisungsschutz durch unsere Kinder. Er ist türkischer Staatsangehöriger, unsere Kinder und ich sind deutsch.
Meine Frage an euch kann er ausgewiesen werden? Sollte ich mal bei der ABH nachfragen zwecks Aufenthalt?
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Antwort #1 - 05.01.2014 um 18:46:19
 
Drei Jahre und 6 Monate sind eine zwingende Ausweisung (§ 53 Nr. 1 AufenthG). Er hat zwar besonderen Ausweisungsschutz, allerdings ist in einem Regelfall trotzdem eine Ausweisung möglich. Ob ein Ausnahmefall vorliegt werden wohl Behörden und Gerichte entscheiden.

Melodi schrieb am 05.01.2014 um 18:44:07:
Sollte ich mal bei der ABH nachfragen zwecks Aufenthalt? 

Die ABH wird sich dann bei ihm melden wenn sie eine Ausweisung beabsichtigt.
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« Zuletzt geändert: 05.01.2014 um 18:56:55 von N/V »  
 
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Antwort #2 - 05.01.2014 um 19:08:49
 
Vielen Dank für deine Antwort. Was könnten denn besondere Gründe(Ausnahmefall) sein? Reichen da nicht unsere Kinder?
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Antwort #3 - 05.01.2014 um 19:13:13
 
es gibt zwei Seiten - die eine sind die Kinder und Ehe (Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) damit die persönlichen Belange , die andere ist der Schutz der Öffentlichkeit von Straftätern.

Letzlich muss man also abwägen, ob die persönlichen Belange derart augeprägt sind, dass es ein Ausnahmefall ist oder nicht. Das wird erstmal die ABH, dann evtl. ein Verwaltungsrichter vornehmen. Es sei aber schon gesagt, dass auch die schwere der Tat und die Wiederholungsgefahr eine Rolle spielen werden.
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Antwort #4 - 05.01.2014 um 19:32:43
 
gerade mal ein Jahr und 2 Monate in Deutschland und dann eine schwere Straftat und er fällt vermutlich nicht unter Assoziationsrecht. Das wird nicht ganz einfach, die Abschiebung zu verhindern.
Die Interessen der Kinder wiegen allerdings auch schwer.
Im Moment solltet ihr abwarten, bis die ABH sich meldet und dann evtl. mit einem Anwalt reagieren.
Letztendlich wird diesen Abwägungsprozess ein Richter entscheiden. Wobei den Fragen der Wiederholungsgefahr und der Tataufarbeitung sicherlich eine hohe Bedeutung haben werden.
Das Verwaltungsgericht und die ABH werden sich vermutlich auch die Gefangenenpersonalakte schicken lassen.
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Antwort #5 - 05.01.2014 um 19:36:26
 
Das Gericht wird evtl. auch das Jugendamt einschalten, damit jemand "unabhängig" beurteilt, wie der Einfluss des Vaters auf die Kinder ist. Du kannst Dich im Vorfeld beim Jugendamt beraten lassen, auch um einschätzen zu können, was von der Seite auf Dich zukommt.
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Antwort #6 - 05.01.2014 um 22:04:54
 
Assoziationsrecht.  hä? Was wäre das?
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Antwort #7 - 05.01.2014 um 22:18:56
 
Also unsere Tochter ist ganz vernarrt in ihn! Sie hängt sehr an Ihrem Vater. Wenn wir bei Ihm zu Besuch sind dann können wir uns gar nicht richtig unterhalten, da Sie Ihn völlig vereinnahmt. Außerdem besucht Sie Ihn 2x im Monat alleine außerhalb der Besuchszeiten für 2 Std gemeinsame Zeit zum Spielen, Malen etc.
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Antwort #8 - 06.01.2014 um 00:02:14
 
Melodi schrieb am 05.01.2014 um 22:04:54:
Assoziationsrecht.  hä? Was wäre das?


Eine ausländerrechtliche Sonderstellung türkischer Staatsangehöriger, u.a. hier in Zusammenhang mit Ausweisung dargestellt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Abschiebung_(Recht)#Rechtslage
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Antwort #9 - 06.01.2014 um 13:29:50
 
ok danke war sehr hilfreich!
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Antwort #10 - 06.01.2014 um 13:54:16
 
Noch etwas ist mir eingefallen. Bevor er in Haft kam war er gerade dabei seinen Intergrationskurs zu machen. Muss er den dann wenn er entlassen wird weitermachen? Ab da an wo er aufgehört hat oder von Anfang an?
Außerdem gibt es in der JVA auch einen Deutschkurs an dem er ab nächsten Monat teilnehmen wird und auch in der Küche arbeiten wird, weil er in der Türkei den Beruf "Koch" gelernt hat. Das würde doch sicherlich eine positive Auswirkung auf Ihn haben?!
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Antwort #11 - 06.01.2014 um 14:18:41
 
Melodi schrieb am 06.01.2014 um 13:54:16:
Außerdem gibt es in der JVA auch einen Deutschkurs an dem er ab nächsten Monat teilnehmen wird und auch in der Küche arbeiten wird, weil er in der Türkei den Beruf "Koch" gelernt hat. Das würde doch sicherlich eine positive Auswirkung auf Ihn haben?! 

Wenn die ABH von der JVA eine Sozialprognose anfordert, so dürfte dies erwähnt werden. Aber die Bedeutung sollte nicht zu hoch gehängt werden, da die gründsätzliche Frage im Bereich der Wiederholungsgefahr und Interesse der Kinder liegen wird. Von daher dürfte der von Dir erwähnte Kontakt zu den Kindern zentraler als der beanstandungsfreie Haftverlauf sein.
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Antwort #12 - 06.01.2014 um 14:27:37
 
Vinzent2m schrieb am 06.01.2014 um 14:18:41:
da die gründsätzliche Frage im Bereich der Wiederholungsgefahr und Interesse der Kinder liegen wird.


Wie schon vorher erwähnt besucht Ihn unsere Tochter 2x im Monat außerhalb der geregelten Besuchszeiten für 2 Std. gemeinsame Zeit zum Spielen, Malen etc. Unser Sohn kann daran noch nicht teilnehmen, weil er zu jung dafür ist.

Aber ich versuche natürlich alle Möglichkeiten auszuschöpfen!

Was die Wiederholungsgefahr betrifft, war das eine einmalige Sache zumal er auch betrunken war und dergleichen nicht wieder vorkommen wird.
Aber nach welchen Kriterien wird die "Wiederholungsgefahr" denn beurteilt?
Zumal er davor auch nicht straffällig geworden ist.
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Antwort #13 - 06.01.2014 um 14:30:36
 
Das wird "nach den Umständen des Einzelfalles" beurteilt, das geht insofern über die Möglichkeiten eines Forums hinaus.

Gibt es in der JVA einen Sozialarbeiter / Sozialarbeiterin? Versuch doch mal mit der / dem einen Termin abzumachen, das lässt sich ja vielleicht mit einem Besuch verbinden.
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Antwort #14 - 06.01.2014 um 14:40:40
 
Ja es gibt einen Sozialarbeiter.
Weshalb soll ich mit ihm einen Termin vereinbaren?
Das habe ich jetzt nicht verstanden. Sorry!
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Antwort #15 - 06.01.2014 um 15:23:05
 
Melodi schrieb am 06.01.2014 um 14:27:37:
zumal er auch betrunken war

So es in der JVA eine Gruppe der Anonymen Alkoholiker gibt, könnte eine Teilnahme sinnvoll sein.
Ansonsten, würde ich einfach mal in Ruhe abwarten, wann und wie die ABH sich meldet und dann entsprechend (evtl. mit anwaltlicher Unterstützung) reagieren.
Das erste dürfte ein Anhörungsschreiben sein. Dann kann auch der Besuchskontakt zum Kind vorgetragen werden.
In der Ruhe liegt die Kraft und übertriebeneer Aktionismus bringt recht wenig.
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Antwort #16 - 06.01.2014 um 15:34:15
 
Melodi schrieb am 06.01.2014 um 14:40:40:
Ja es gibt einen Sozialarbeiter.
Weshalb soll ich mit ihm einen Termin vereinbaren?


Das bezog sich auf Deine Frage:

Zitat:
Aber nach welchen Kriterien wird die "Wiederholungsgefahr" denn beurteilt?
Zumal er davor auch nicht straffällig geworden ist.


Da hat der Sozialarbeiter "deiner" JVA eher eine Einschätzung.
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Antwort #17 - 06.01.2014 um 15:41:46
 
Vinzent2m schrieb am 06.01.2014 um 15:23:05:
Das erste dürfte ein Anhörungsschreiben sein.



Noch haben wir ja nichts bekommen. Wenn es dann soweit ist, bekommt er dann dieses Schreiben in die JVA zugeschickt oder kommt das zu mir?

Außerdem wie soll er dann auf das Schreiben antworten, wenn er keine Deutschschreibkenntnisse besitzt.
Kann ich das für Ihn übernehmen?
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Antwort #18 - 06.01.2014 um 15:42:47
 
OK
Das werde ich machen Danke Reinhard!
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Antwort #19 - 06.01.2014 um 16:26:32
 
Melodi schrieb am 06.01.2014 um 15:41:46:
Kann ich das für Ihn übernehmen? 

Das Schreiben wird an ihn selber gerichtet sein und von daher sollte er und nicht Du sich äüßern. Da ich bereits mehrfach angedeutet habe, dass das Hinzuziehen eines Anwalts, der sich im Ausländerrecht auskennt sinnvoll sein wird, dürfte das Anhörungsschreiben von diesem beantwortet werden.
Da Du Deutsche bist, dürftest Du vermutlich auch ein eigenes Anhörungsschreiben bekommen.
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Antwort #20 - 06.01.2014 um 16:33:13
 
alles klar.
Vielen Dank.
Jetzt heißt es abwarten.
Wie lange dauert das in der Regel bis man so ein Anhörungsschreiben bekommt?
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Antwort #21 - 06.01.2014 um 16:37:41
 
Melodi schrieb am 06.01.2014 um 16:33:13:
Wie lange dauert das in der Regel bis man so ein Anhörungsschreiben bekommt? 

Läßt sich überhaupt nicht sagen, da es von 1001 Dingen abhängt.
Also einfach abwarten und dann reagieren. Evtl. kann die Wartezeit mit der Anwaltssuche überbrückt werden
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Antwort #22 - 06.01.2014 um 16:51:36
 
Einen passenden Anwalt habe ich schon. Der hat auch gemeint, einfach abwarten.
Vorher könnte man da ohnehin nichts machen.
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Antwort #23 - 07.01.2014 um 00:21:30
 
Ich hab da jetzt noch ne Frage was den Vollzug angeht.
Und zwar hat man meinem Mann gesagt das er nach einem Monat erstmal Freigang bekommen kann. Er bräuchte aber eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
Bis vor dem Urteil hatte ich immer eine 3 Monatige Fiktionsbescheinigung geholt von der AB für die Behörden.
Seit dem Urteil bin ich nicht mehr bei der AB gewesen.
Wenn ich jetzt wieder von der AB eine 3 monatige Fiktionsbescheinigung (Duldung) bekommen würde, könnte dann mein Mann seinen Freigang bekommen?

Wann wäre der Zeitpunkt der 2/3 Strafe bei meinem Mann wenn er seit 24.01.13 in Haft ist und er eine GFS von 3 Jahren und 6 Monaten bekommen hat.
Wird der Antrag auf Überprüfung der 2/3 Strafe automatisch gestellt oder muss das mein Mann  machen?
Teilt man ihm das mit?
Da er keine Deutschkenntnisse hat kann er ja nicht wissen, wann es soweit ist.

Könnte ich auch eine Kopie vom Vollzugsplan bekommen?
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Antwort #24 - 07.01.2014 um 00:36:58
 
Melodi schrieb am 07.01.2014 um 00:21:30:
Wann wäre der Zeitpunkt der 2/3 Strafe bei meinem Mann wenn er seit 24.01.13 in Haft ist und er eine GFS von 3 Jahren und 6 Monaten bekommen hat.

2/3 von 3 Jahren + 6 Monaten = 28 Monate = 2 Jahre + 4 Monate

Demzufolge wären 2/3 der Strafe am 24.05.2015 abgegolten.
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Antwort #25 - 07.01.2014 um 10:27:56
 
Melodi schrieb am 07.01.2014 um 00:21:30:
Könnte ich auch eine Kopie vom Vollzugsplan bekommen?

Nur zur Klarheit. Der Vollzugsplan wird im Rahmen einer Konferenz erstellt und regelt den weiteren Vollzug (was ist wann wie geplant). Entweder ist der Sozialdienst so nett ihm eine Kopie zu fertigen, die er dann an Dich schickt oder er schickt Dir sein Original und Du kopierst es und schickst das Original zurück.
Dann gibt es ein sogenanntes Vollstreckungsblatt. In diesem steht wann die Haft begann und wann 2/3 ist.
Sollte er keins haben, so reicht ein schlichtes Anliegen an die Vollzugsgeschäftsstelle aus.
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Antwort #26 - 07.01.2014 um 14:22:24
 
Saxonicus schrieb am 07.01.2014 um 00:36:58:
2/3 von 3 Jahren + 6 Monaten = 28 Monate = 2 Jahre + 4 Monate

Demzufolge wären 2/3 der Strafe am 24.05.2015 abgegolten.



Wann wäre dann der richtige Zeitpunkt den Antrag zu stellen?
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Antwort #27 - 07.01.2014 um 14:28:25
 
Das wird in der JVA geregelt (meines Wissens nach wird diese Prüfung von Amts wegen durchgeführt) bzw. kennt man beim Sozialen Dienst der JVA die örtlichen Gegebenheiten bzw. Gepflogenheiten besser, wobei aber eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nur dann zur Diskussion steht, wenn bis zum Entscheidungszeitpunkt bereits klar ist, dass er in Deutschland bleiben darf.

Wenn aber die Ausweisung rechtskräftig ist, dann gibt es keine Entlassung nach § 57 StGB, sondern eine vorzeitige Abschiebung nach § 456a StPO, da wird der Strafrest allerdings NICHT zur Bewährung ausgesetzt, sondern gegen Haftbefehl, d.h. wenn dein Mann dann innerhalb von 10 Jahren nach der Abschiebung wieder nach Deutschland einreist, muss er die Reststrafe verbüßen.
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Antwort #28 - 07.01.2014 um 15:14:34
 
Ich habe heute bei der Ausländerbehörde angerufen und gefragt ob ich weiterhin die Fiktionsbescheinigung bekomme, da das Urteil ja schon im Juli 2013 war und Sie hat gemeint, wenn ich Sie bisher bekommen habe dann würde ich es auch weiterhin bekommen.

Ich hab mir hetzt überlegt am Donnerstag mal persönlich hinzugehen und eine neue Fiktionsbescheinigung verlangen.
Was bedeutet das wenn ich eine bekomme?
Das würde dann ja heißen das er immernoch einen gültigen geduldeten Aufenthalt hat oder nicht?
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Antwort #29 - 07.01.2014 um 16:20:47
 
Melodi schrieb am 07.01.2014 um 15:14:34:
gültigen geduldeten Aufenthalt hat


Eine Duldung ist KEIN Aufenthaltstitel
siehe hier:
Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt
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Antwort #30 - 07.01.2014 um 16:22:46
 
Melodi schrieb am 07.01.2014 um 15:14:34:
Das würde dann ja heißen das er immernoch einen gültigen geduldeten Aufenthalt hat oder nicht? 

Eine Fiktionsbescheinigung besagt, dass der bestehende AT/die Duldung bis auf weiteres fortbesteht.
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Antwort #31 - 07.01.2014 um 17:38:55
 
Ja genau so steht es ja auch auf der Fiktionsbescheinigung.
Naja ich meld mich dann am Donnerstag wenn ich bei der AB war.

Bis dahin könnt ihr gerne eure Meinung/Informationen zu dem bisherigen Thread schreiben Smiley
und tausend Dank.
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Antwort #32 - 07.01.2014 um 17:46:26
 
Da Du schriebst, dass Du bereits einen Anwalt hast, wäre es sinnvoll, Dein Handeln mit der ABH mit ihm abzustimmen.
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Antwort #33 - 07.01.2014 um 18:01:14
 
Hmm...hast Recht.
Aber ohne Aufenthalt kein Freigang.
Ich frag mich ob wir zu hohe Erwartungen haben?  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #34 - 08.01.2014 um 11:31:05
 
Warum hatte er bislang denn eine Duldung und keine AE?
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Antwort #35 - 08.01.2014 um 12:56:52
 
Seit 2011 hat er ja einen Aufenthalt bekommen für 6 Monate jedesmal mit der Grundlage einen Integrationskurs zu machen.
Seit er ab er in Haft ist wurde mir immer nur eine Fiktionsbescheinigung für 3 Monate gegeben.
Die ABH hatte gemeint, das Sie solange das Urtreil nicht vorliegt keinen normalen Aufenthalt geben können.
Und wie gesagt seit dem Urteil im Juli war ich nicht mehr bei der ABH.
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Antwort #36 - 08.01.2014 um 13:03:36
 
Was heißt "einen Aufenthalt bekommen"?

Kannst Du das nicht genau schreiben?

Denn auf genau das, was Du nicht sagst, bezieht sich auch die "Fiktion".
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Antwort #37 - 08.01.2014 um 13:38:03
 
Ja also einen Aufenthaltstitel erst 6 Monate dann 1 Jahr Verlängerung und seit dem Halt eine Fiktionsbescheinigung.

Diese Karte das auch wie ein Ausweis aussieht + ein grünes Blatt wo drauf steht das er Erwerbsfähig ist.
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Antwort #38 - 08.01.2014 um 13:42:58
 
Und nach welcher Vorschrift? § 28 AufenthG oder § 25 AufenthaltG?
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Antwort #39 - 08.01.2014 um 13:55:43
 
§ 28 AufenthG Nachzug zum deutschen Kind
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Antwort #40 - 08.01.2014 um 14:02:25
 
Dann hat er nach wie vor einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG, das ist keine Duldung.
Damit hat er einen rechtmäßigen Aufenthalt. Den kann er im Moment durch die Fiktionsbescheinigung nachweisen. Die FB wird vermutlich wieder 3 Monate ausgestellt und kann dann gegebenenfalls wieder verlängert werden.

Sobald aber die Behörde eine anderweitige Entscheidung trifft - d.h. eine Ausweisung verfügt - dann ist der rechtmäßige Aufenthalt weg.

Entscheidet die Behörde, dass dein Mann nicht ausgewiesen wird, wird der Titel nach § 28 AufenthG verlängert werden.
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Antwort #41 - 08.01.2014 um 14:08:40
 
Soll ich dennn jetzt eine FB holen von der ABH, weil die letzt galt nur bis zum 31. Oktober ´13 .
Oder soll ich lieber unseren Anwalt fragen?

Ich würde ja bei der ABH nichts von evtl. Ausweisungsbefürchtungen erwähnen, sondern lediglich nur nochmals nach einer FB verlangen.
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Antwort #42 - 08.01.2014 um 14:15:43
 
Die Fiktion gilt bis zu einer Entscheidung, egal welches Datum auf der FB draufsteht. Sie "gilt" auch nach dem 31. Oktober, Außenstehende können das nur nicht so einfach erkennen.

Du kannst jederzeit eine Bescheinigung abholen, das ändert überhaupt nichts am Vorgang selbst. Es ist nicht so, dass alle in der ABH schlafen und plötzlich mit der Arbeit starten, weil Du reinkommst und Licht anmachst.
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Antwort #43 - 08.01.2014 um 14:18:51
 
Also könnte ich eine neue FB holen, die Kopie der JVA zukommen lassen und dann wäre auch Freigang möglich?
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Antwort #44 - 08.01.2014 um 14:45:31
 
Ich hab jetzt nochmal auf der FB nachgeschaut da steht:

Bis zur Entscheidung der ABH über diesen Antrag gilt der AT als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG).

Außerdem steht da noch:

Diese Bescheinigung wird mit Ablauf des im Klebeetikett genannten Gültigkeitsdatums ungültig.
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Antwort #45 - 08.01.2014 um 15:08:09
 
Die Bescheinigung wird ungültig, nicht aber die Fiktion selbst. Außenstehende wissen ja nicht, ob die ABH inzwischen den Antrag abgelehnt hat und die Ausweisung rechtskräftig ist, deshalb muss man ab und zu eine neue Bescheinigung holen, wenn man die braucht.
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Antwort #46 - 08.01.2014 um 15:13:14
 
alles klar danke.....
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Antwort #47 - 09.01.2014 um 10:52:19
 
Falls von der ABH eine Entscheidung kommt meinen Mann auszuweisen, könnte man ja auch dagegen klagen.
Wie genau läuft das dann ab?
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Antwort #48 - 09.01.2014 um 10:56:39
 
Melodi schrieb am 09.01.2014 um 10:52:19:
Wie genau läuft das dann ab? 

Falls die ABH ihn ausweist, macht sie das schriftlich und mit Rechtsmittelbehelf.

Die weitere Vorgehensweise kommt darauf an, in welchem Bundesland die ABH, die für ihn zuständig ist, liegt. In Baden-W. kann man zunächst noch Widerspruch beim Reigerungspräsidium einlegen ehe man klagt, in Bayern muss man direkt beim Verwaltungsgericht klagen. 
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Antwort #49 - 09.01.2014 um 10:59:39
 
Wir sind in Bayern.
Hier ist ja alles etwas komplizierter als in anderen Bundesländern!

Wie lange kann sich denn so eine Klage hinziehen?
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Antwort #50 - 09.01.2014 um 11:04:16
 
kommt darauf an, beim VG Augsburg ca. 6-9 Monate. Da man aber dort nicht gerade eine liberale Rechtsprechung bekannt ist, könnte es beim BayVGH weitergehen, das kann schon mal ein (weiteres) Jahr dauern.
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Antwort #51 - 09.01.2014 um 11:11:24
 
Melodi schrieb am 09.01.2014 um 10:59:39:
Hier ist ja alles etwas komplizierter als in anderen Bundesländern!


Sei mal froh, dass das zwischengeschaltete Widerspruchsverfahren in Bayern abgeschafft ist.
Ich selbst bin aus Baden-Württemberg und ich hatte in einem Fall der Ablehnung eines Aufenthaltstitels zwischen der Entscheidung und der Verkündigung des Urteils vor Gericht eine Zeitspanne von anderthalb Jahren.
Erst musste das Widerspruchsverfahren durchlaufen werden, das dauerte schon mal mehrere Monate, da von der Gegenseite immer wieder neue Unterlagen vorgelegt worden sind. Dann wurde Klage eingereicht und bis da die Begründung und die anschließenden Stellungnahmen vorlagen waren wieder ein paar Monate ins Land gegangen. Dann wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Die Monate wegen eines Widerspruchsverfahrens entfallen bei euch. Das ist also viel einfacher und schneller.

Wie schnell das aber geht, kann im voraus nicht genau beurteilt werden. Das kommt auch drauf an, wie viel bei den Gerichten gerade los ist.
Aber während eines Klageverfahrens ist ja die Ausweisung sozusagen "schwebend unwirksam" und es wird auch keine Abschiebung verfügt. So war das zumindest bei uns immer. Das VG hat uns in den Verfahren immer aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben, ob während des laufenden Gerichtsverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird. Das haben wir auch stets bestätigt.

Also während eine Klageverfahrens - egal wie lange es dauert - habt ihr nicht mit irgendwelchen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen. Da könnt ihr abwarten.

Und letztlich gilt wie immer ... Auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand ... Wie das Verfahren ausgeht, entscheidet das Gericht.
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Antwort #52 - 09.01.2014 um 11:42:10
 
das heißt also er würde dann weiterhin in Haft sein, während die Klage läuft.
Auch wenn z.B der 2/3 Zeitpunkt gekommen wäre könnte er nicht auf Bewährung raus, da sein Aufenthalt nicht geklärt ist.
Sehe ich das richtig so?
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Antwort #53 - 09.01.2014 um 11:48:03
 
Noch etwas hat das eine negative Auswirkung auf die Entscheidung wenn wir von ALG II Leistungen leben?
Durch die Kinder bin ich zurzeit als Alleinerziehend gemeldet und arbeite nicht.
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Antwort #54 - 09.01.2014 um 11:49:53
 
Melodi schrieb am 09.01.2014 um 11:42:10:
Auch wenn z.B der 2/3 Zeitpunkt gekommen wäre könnte er nicht auf Bewährung raus, da sein Aufenthalt nicht geklärt ist.
Sehe ich das richtig so? 


Du schmeißt da meines Erachtens 2 Dinge in einen Topf, die miteinander nichts zu tun haben.

Sein Aufenthalt ist derzeit erlaubt mit einer FB, ob er jetzt im Gefängnis ist oder nicht.
Wenn über die Klage positiv in eurem Sinn entschieden ist - und zwar dann vom Gericht - bekommt er einen Titel, ob er jetzt im Gefängnis ist oder nicht.

Ob er Freigang bekommt, wird im Rahmen des Gerichtsverfahrens bezüglich der Ausweisung nicht entschieden. Das ist Sache des Strafvollzugs.
Es kann sein, dass die ABH gefragt wird, wie sie zu der Frage ob er auf Bewährung rauskommt oder nicht, steht.

Wenn er Bewährung bekommen kann, dann wird das mit Sicherheit nicht an der FB oder einem laufenden Gerichtsverfahren scheitern.

Stell dir mal vor, jemand hat seine Strafe voll abgesessen und muss entlassen werden. Da läuft aber wegen einer Ausweisung noch ein Klageverfahren. Glaubst du, er kann wegen eines laufenden Klageverfahrens weiter inhaftiert werden?

Sieh zu, dass du die FB bekommst und warte alles andere ab.
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Antwort #55 - 09.01.2014 um 12:14:16
 
Runenwolf schrieb am 09.01.2014 um 11:49:53:
und warte alles andere ab.

Da kann ich, der tagtäglich mit solchen Fällen zu tun hat, mich nur anschließen.
Hätte, könnte nützt momentan überhaupt nichts.
In der Ruhe liegt die Kraft.Ein guter Kontakt zum Sozialdienst, beanstandungsfreies Vollzugsverhalten und Mitarbeit bei der Umsetzung des Vollzugsplans mehr ist derzeit nicht erforderlich.
Alles andere kommt wann und wie es kommt.
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Antwort #56 - 09.01.2014 um 13:51:35
 
Melodi schrieb am 09.01.2014 um 11:48:03:
Noch etwas hat das eine negative Auswirkung auf die Entscheidung wenn wir von ALG II Leistungen leben?
Durch die Kinder bin ich zurzeit als Alleinerziehend gemeldet und arbeite nicht.

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Antwort #57 - 09.01.2014 um 14:49:10
 
Dein ALG II Bezug ist egal, das ist im Moment das geringere Problem, beim Rest kannst du -wie dir mehrfach schon geschrieben wurde- nur abwarten wie sich diese Angelegenheit weiter entwickelt.
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Antwort #58 - 09.01.2014 um 18:34:40
 
Also ich war heute bei der ABH  und eine neue FB bekommen. Da hat die Mitarbeiterin mich gleich ausgefragt ob ich denn mit meinem Mann getrennt wäre, weil er in Haft ist.
Ich habe natürlich verneint und gleich die Gelegenheit genutzt und gesagt wir regelmäßigen Kontakt haben usw.

Die Mitarbeiterin hat gemeint die prüfen das gerade ob er Ausgewiesen wird oder nur eine Verwarnung bekommt. Sie fand es gut das Sie mit mir reden konnte.

Sie hätten mitte Dezember bei der JVA eine Anfrage gemacht wie er sich verhält und so aber noch keine Antwort bekommen.

Sie hat mir Ihre Telefonnummer gegeben damit ich mich in 1-2 Monaten bei Ihr melde.
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Antwort #59 - 31.01.2014 um 22:11:37
 
Hallo noch ist nichts entschieden, aberrrr hier ein kleines Update:

Also ich habe heute die ABH angerufen um zu fragen ob es denn was neues gibt.
Daraufhin hat Sie gemeint das die JVA eine positive Stellungnahme abgegeben hat und das Sie den Brief von meinem Mann erhalten hat ( Ich hatte Ihn darum gebeten der ABH den Brief zu schreiben).
Das sieht Sie auch als positiv.

Jetzt wartet Sie noch auf die Stellungnahme von der vorherigen JVA bevor er verlegt wurde.

Außerdem hat möchte Sie noch ein Brief von mir haben, damit Sie noch etwas schriftliches aus meiner Sicht hat.

Alles in einem sieht das doch gut aus oder?
Wenn die vorherige JVA auch eine positive Stellungnahme abgibt dann ist es doch sehr positiv.

Die deutsche Staatsbürgerschaft von mir und meinen Kindern würde auch sehr schwer wiegen.
Ich hoffe das alles gut geht am Ende und in ca. 2 Wochen weiß ich dann endgültig Bescheid.
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Antwort #60 - 01.02.2014 um 18:06:37
 
Nun dann viel Kraft und Energie beim Abwarten!
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Antwort #61 - 01.02.2014 um 19:44:37
 
Danke. Also ich hab ein gutes Gefühl Smiley
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Antwort #62 - 01.11.2014 um 16:16:40
 
Hallooo  Laut lachend Laut lachend

Endlich ist die Entscheidung gefallen. Die ABH hat von einer Ausweisung abgesehen und Ihn dieses mal nur verwarnt.
Mir ist ein Stein vom Herzen gefallen. Ich bin sehr erleichtert, da es ja nun über ein Jahr gedauert hat bis die sich entschieden haben.

Wollte das hier mitteilen, weil Ihr mir in der Anfangszeit sehr geholfen habt. VIELEN DANK dafür  Zwinkernd.

So nun kann dieser Thread geschlossen werden!
Wenn es irgendwelche Fragen diesbezüglich gibt, gerne per PN!
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Antwort #63 - 02.11.2014 um 18:43:10
 
wie gewünscht

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