Es gibt da eventuell doch eine Option - ich versuche zu erklären:
Nach
neuester Gesetzgebung (Novellierung vom 01.12.2013 beachten!) lautet der Dich interessierende § 9a
AufenthG wie folgt:
Zitat:(1) 1Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) 1Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
2Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer
1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder
5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.
Für die Beantwortung Deiner Frage ist der § 9a (3) Nr 1
AufenthG besonders relevant.
Darin ist ein grundsätzlicher Ausschluss des Daueraufenthalt-EU für Inhaber eines Aufenthaltstitles nach dem 5. Abschnitt des
AufenthG (das meint alle humanitären Aufenthaltstitel) genannt, mit zwei Ausnahmen:
Die erste sind Inhaber einer
AE gemäß § 23 (2)
AufenthG, und das andere sind die nunmehr so genannten international Schutzberechtigten, also diejenigen, denen "europäischer Abschiebeschutz" zuerkannt worden ist.
Diese haben nach neuem Recht eine
AE gemäß § 25 (2) 2. Alternative
AufenthG.
Ob der Iraker nun ein solcher Schutzberechtigter ist, muss im Wege des neuen § 104 (9)
AufenthG festgestellt werden, da er über eine
AE gemäß § 25 (3)
AufenthG (alt) verfügt.
Wurde ihm diese seinerzeit als Rechtsfolge der Feststellung von Abschiebehindernissen gemäß § 60 (2) bzw. (3) bzw. (7) Satz 2 (alt)
AufenthG erteilt, dann bekäme er nun die
AE gemäß § 25 (2) 2. Alternative
AufenthG (neu) - und könnte somit den DA-EU erfolgreich beantragen, wenn er ansonsten die dort genannten Bedingungen erfüllt.
Wurde ihm damals die
AE nach § 25 (3)
AufenthG (alt) wegen Abschiebeungshindernissen gemäß § 60 (5) bzw. (7) Satz 1
AufenthG (alt) erteilt, geht das nicht. - Dann bliebe ihm nur die
NE unter den Voraussetzungen des § 26 (4)
AufenthG.
Ist ganz schön kompliziert, ich weiß ...
=schweitzer=