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AE aus humanitären Gründen nach § 25 (3) - Daueraufenthalt-EU die bessere Wahl? (Gelesen: 17.230 mal)
Aras
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18.12.2013 um 14:45:32
 
Ich lese mich derzeit in die Daueraufenthalt-EU Thematik ein.

Ein Freund ist Iraker und hat eine AE nach §25 (3). Sein Ziel ist ein "unbefristeter Aufenthaltstitel".

Ich denke der Daueraufenthalt-EU ist leichter zu erlangen als die Niederlassungserlaubnis.

Jedoch bin ich teilweise verwirrt, da in diesem Dokument geschrieben steht
http://www.siegen-wittgenstein.de/doc.cfm?seite=582&urlDoc=olsformulare/Niederla...

Zitat:
Die Voraussetzungen für den Erwerb "Daueraufenthalt-EG"
Aufenthaltszeiten
Sie müssen sich seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland
aufhalten. Zwischenzeitliche Auslandsaufenthalte von höchstens sechs aufeinander
folgenden Monaten und insgesamt höchstens zehn Monaten gelten nicht als
Unterbrechung; nicht angerechnet auf die 5 Jahre werden:
[...]
- Aufenthalte, die ausschließlich aufgrund humanitärer Gründe erlaubt wurden;
z.B. für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, für im Rahmen von
Kontingenten Aufgenommene (Rechtsgrundlagen der Aufenthaltstitel sind die
§§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes)
[...]


Weiß jemand wo die Rechtsgrundlage für den Ausschluss von AE von humanitären Gründen geregelt ist?

Wohnort des Irakers ist Düsseldorf/NRW, falls die Antwort Bundesland-spezifisch ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #1 - 18.12.2013 um 15:05:14
 
Aras schrieb am 18.12.2013 um 14:45:32:
Weiß jemand wo die Rechtsgrundlage für den Ausschluss von AE von humanitären Gründen geregelt ist?


Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind gemäß § 9a Abs. 2 AufenthG:

Noch deutlicher notwendig?
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Aras
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Antwort #2 - 18.12.2013 um 15:11:21
 
Daraus erschließt sich für mich kein Ausschluss von AE aus humanitären Gründen.
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Antwort #3 - 18.12.2013 um 15:27:20
 
15 Minuten bearbeitungssperre

Jetzt hab ich nochmal gelesen und habe es jetzt verstanden. Es geht um die Anrechnung von vorherigem Aufenthalt.

Die Frage hat sich somit geklärt.
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Antwort #4 - 18.12.2013 um 15:32:49
 
Es gibt da eventuell doch eine Option - ich versuche zu erklären:

Nach neuester Gesetzgebung (Novellierung vom 01.12.2013 beachten!) lautet der Dich interessierende § 9a AufenthG wie folgt:

Zitat:
(1) 1Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.


(2) 1Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn


1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,


2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,


3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,


4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,


5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und


6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

2Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.


(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer


1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,


2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,


3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,


4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder


5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere


a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,


b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder


c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.



Für die Beantwortung Deiner Frage ist der § 9a (3) Nr 1 AufenthG besonders relevant.

Darin ist ein grundsätzlicher Ausschluss des Daueraufenthalt-EU für Inhaber eines Aufenthaltstitles nach dem 5. Abschnitt des AufenthG (das meint alle humanitären Aufenthaltstitel) genannt, mit zwei Ausnahmen:

Die erste sind Inhaber einer AE gemäß  § 23 (2) AufenthG, und das andere sind die nunmehr so genannten international Schutzberechtigten, also diejenigen, denen "europäischer Abschiebeschutz" zuerkannt worden ist.

Diese haben nach neuem Recht eine AE gemäß § 25 (2) 2. Alternative AufenthG.

Ob der Iraker nun ein solcher Schutzberechtigter ist, muss im Wege des neuen § 104 (9) AufenthG festgestellt werden, da er über eine AE gemäß § 25 (3) AufenthG (alt) verfügt.

Wurde ihm diese seinerzeit als Rechtsfolge der Feststellung von Abschiebehindernissen gemäß § 60 (2) bzw. (3) bzw. (7) Satz 2 (alt) AufenthG erteilt, dann bekäme er nun die AE gemäß § 25 (2) 2. Alternative AufenthG (neu) - und könnte somit den DA-EU erfolgreich beantragen, wenn er ansonsten die dort genannten Bedingungen erfüllt.

Wurde ihm damals die AE nach § 25 (3) AufenthG (alt) wegen Abschiebeungshindernissen gemäß § 60 (5) bzw. (7) Satz 1 AufenthG (alt) erteilt, geht das nicht. - Dann bliebe ihm nur die NE unter den Voraussetzungen des § 26 (4) AufenthG.


Ist ganz schön kompliziert, ich weiß ...  Augenrollen

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Antwort #5 - 18.12.2013 um 15:40:04
 
Oha!

Ich hab mir heute schon § 104 ausgedruckt weil ich dort den § 25 (3) gefunden hatte. Aber nicht näher gelesen.

Soll man entsprechend einen formlosen Antrag bei der ABH bzw. Bundesamt stellen um dies festzustellen?

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Antwort #6 - 18.12.2013 um 15:41:44
 
Nicht ans Bundesamt, an die ABH - die ist insoweit zuständig. Laut § 104 (9) AufenthG ist von Amts wegen zu handeln.

=schweitzer=
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Antwort #7 - 18.12.2013 um 16:07:20
 
Ich rate dazu selbst tätig zu werden. Das BAMF braucht u.U zu lange um alles zu prüfen.
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Antwort #8 - 18.12.2013 um 17:01:01
 
Ich hoffe mal dass er kein Aufschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 hatte. Er ist, soweit ich das einschätzen kann, etwas unachtsam mit seinen Unterlagen. Mal sehen ob er den entsprechenden Bescheid noch hat.

Wir haben insoweit Zeit, da er noch nicht 60 Rentenbeiträge hat und derzeit nicht der Lebensunterhalt gesichert ist. Ich schätze dass erst im August 2014 die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Aber wir wollen heute schon die Weichen stellen, damit das auch im August 2014 klappt.

Werden/Wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 für Iraker oft vergeben? Oder fallen die Iraker nicht oder selten darunter?
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Antwort #9 - 18.12.2013 um 18:20:49
 
§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m EMRK war (ist) grundsätzlich eher selten. Bei Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde zunächst § 60 Abs. 2 (a.F.) geprüft.

Abschiehindernisse bei Irakern, die generell alles oder nichts in einem Asylvefahren bekommen sind sowieso immer vom Einzelfall abhängig (wenn die Betroffenen aus speziellen Gegenden, z. B. Kirkuk kamen, ist auch § 60 Abs. 7 Satz 2 a.F möglich). Da muss man tatsächlich in den Bescheid nachschauen, die ABH hat übrigens eine Kopie in den Akten falls das Original unauffindbar sein sollte.
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Antwort #10 - 18.12.2013 um 18:44:33
 
Werden dann Zeiten der Duldung auch als rechtmäßiger Aufenthalt rückwirkend angerechnet?
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Antwort #11 - 18.12.2013 um 18:49:19
 
Nein, da eine Duldung kein Aufenthaltstitel ist.
Es ist die Aussetzung der Abschiebung!
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Antwort #12 - 18.12.2013 um 20:00:47
 
Ja! Hast Recht!

Gälte für ihn dann als neuer Besitzer einer AE nach § 25 Abs. 2 auch § 26 Abs. 3?
Würden die Zeiten rückwirkend angerechnet?
Ist diese Niederlassungserlaubnis aufgrund § 26 Abs. 3 bedingungslos zu erteilen?

Nachtrag:
Ach ich sehs schon... Erste Alternative und Zweite Alternative... na gut... dann gehts wohl nicht.
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Antwort #13 - 18.12.2013 um 21:23:06
 
Ich habe grad die Bescheide und die Urteile gesehen.

Was mich total verwirrt:

Auf einem Bescheid vom BaMF steht, dass Abschiebehindernisse nach §60 Abs. 2 - 7 festgestellt worden sind. In dem Gerichtsurteil wurde Abschiebehinderniss nach § 60 Abs. 7 Satz 1 festgestellt. Der BaMF-Bescheid wurde ein Tag früher ausgestellt als das Gerichtsurteil gefällt wurde.

Wir haben jetzt erstmal einen Brief an die ABH geschrieben mit dem BaMF-Bescheid im Anhang, mit der Bitte um die Feststellung ob zum Februar eine AE nach § 25 Abs. 2 ausgestellt wird.

Sind der Bescheid und das Urteil beide gleichzeitig gültig? Oder hebt das Urteil den Bescheid auf?
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Antwort #14 - 18.12.2013 um 21:27:42
 
Also wenn § 60 Abs. 7 Satz 1 festgestellt wurde, dann bekommt er keine AE 25 Abs. 2 Alt. 2, es bleibt vielmehr bei der jetztigen AE.

Das Gericht müsste das BAMF eigentlich verpflichtet haben, ein Abschiebehindernis festzustellen.
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Antwort #15 - 18.12.2013 um 21:35:02
 
Auf dem Bescheid vom 09.02.2011 steht das Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 2-7 festgestellt worden sind und im Gerichtsurteil vom 10.02.2011 steht dass Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 festgestellt worden sind.

"Addieren" sich nicht dadurch die Abschiebehindernisse?
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Antwort #16 - 18.12.2013 um 21:39:27
 
Gerichtsurteil ein Tag nach dem BAMF-Bescheid? Also die beiden Sachen würden mich da interessieren, wie ist das zustande gekommen bzw. gabs dann einen neuen Bescheid des BAMF?

Normalerweise stellt das BAMF eine Abschiebehindernis fest (es liegen Abschiebehindernisse nach § 60xy vor. Sonstige Abschiebehindernisse liegen nicht vor).
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Antwort #17 - 18.12.2013 um 21:52:55
 
Ich habe jetzt nur diese beiden "aktuellsten" Dokumente gesehen. Weitere Bescheide (abgelehnte Asylentscheidungen) waren älter.

Wie die jetzt in Verbindung stehen konnte ich nicht erkennen. hä? Vielleicht gab es einen aktuelleren BaMF-Bescheid, der mir aber jetzt nicht vorlag.

Naja mal sehen was die ABH nächstes Jahr feststellt. Zwinkernd
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Antwort #18 - 18.12.2013 um 21:59:10
 
was soll die ABH noch feststellen wenn es ein rechtskräftiges Urteil gibt?

Sieht jetzt nicht mehr so gut aus..
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Antwort #19 - 19.12.2013 um 09:23:36
 
Ich suche einfach nach Möglichkeiten um an das Ziel zu kommen. wenn es nunmal nicht geht, dann können wir das ja auch nicht ändern.

Er war gestern sehr froh über die aufgetane Möglichkeit eines statuswechsels, aber ich habe auch gleich gedämpft und ihm keine 100% Sicherung gegeben, auch wegen dem Gerichtsurteil. insofern ist er auf eine Ablehnung des statuswechsels gefasst.

Er ist schon seit 2002 in Deutschland und ich kann den Wunsch der aufenthaltsverfestigung mit einer niederlassungserlaubnis nachvollziehen. Sein langfristiges Ziel ist die Einbürgerung. Und mit einer AE 25 Abs. 3 geht es bekanntlich nicht.

Soweit ich das sehe werden nach Paragraph 26 Abs. 4 auch Zeiten des asylverfahrens und der Duldung auf die zu erzielen den 7 Jahre angerechnet, sodass die aufenthaltsdauer kein Thema sein sollte.

Es bleiben also nur die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Anspruch auf die Rente als noch nicht gegebene voraussetzungen fur die NE.

Er ist seit August 2008 in der SV gemeldet. Er hat aber nur 40 Pflichtbeiträge in der DRV. 8 Beiträge sind geringfügiger Natur. Er hat aber seit Mitte 2011 keine Beiträge gelistet. Wir überlegen uns dass er für 2013 freiwillige Beiträge zur Rente entrichtet. Aber nur Mindestbeiträge. Dann hätte er schon mal 52 ganze RB.

Dann muss er nur noch seinen  LU absichern, wobei ich da zuversichtlich bin, da er zwei Möglichkeiten zur Berufsqualifizierung in Aussicht hat.

Nur soll nicht nach der Qualifizierung und der sicherung des LU der Antrag auf die NE am Rentenanspruch scheitern. Wenn er also im August dann 60 Monate, im Zweifel durch freiwillige Beiträge, und der LU gesichert ist den Antrag stellt dann wäre es realistisch. Wobei man ggf. auf ende der probezeit warten würde, was aber in meinen Augen vertretbar ist.

Sobald er eine NE hat ist auch eine Einbürgerung möglich. Und da die NE schwerer zu erhalten ist als eine bin ich ganz zuversichtlich dass da auch Hoffnung geschürt werden kann.
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Antwort #20 - 19.12.2013 um 09:27:10
 
Aras schrieb am 19.12.2013 um 09:23:36:
Soweit ich das sehe werden nach Paragraph 26 Abs. 4 auch Zeiten des asylverfahrens und der Duldung auf die zu erzielen den 7 Jahre angerechnet

ne ne, so einfach ist das nicht. Es werden nur die zeiten des Asylverfahrens vor der Erteilung angerechnet, hat er mehrere Folgeverfahren durchlaufen, dann zählt nur der letzte.

Duldungszeiten vor dem 1.1.2005 werden nur dann angerechnet, wenn sie danach direkt in eine AE übergegangen sind oder die AE nach 2005 rechtswidrig nicht erteilt wurde. Zeiten nach 2005 werden überhaupt nicht angerechnet.
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Antwort #21 - 19.12.2013 um 09:46:48
 
Um genau zu wissen wie lange er schon da ist und so haben wir einen entsprechenden Brief formuliert. Wir werden also nach dem Weihnachtsurlaub der Behörden wissen wie viel seines Aufenthalts in Hinsicht auf das Erlangen einer NE angerechnet werden kann.

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Antwort #22 - 22.12.2013 um 19:53:22
 
Bezüglich Integration:

Und zwar hat mein Kumpel noch keinen Integrationskurs, und auch keinen Orientierungskurs und -test absolviert. Dies aufgrund von AufenthG § 8 Abs. 4. Da er derzeit ALG2 und einen 1-Euro-Job nachgeht könnte er doch bestimmt aufgrund von §44 Abs. 4 kostenfrei an einem Integrationskurs teilnehmen. An wen sollte man sich wenden? Jobcenter, BaMF oder ABH?

Bezogen auf
Zitat:
Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.


Muss mein Kumpel überhaupt für die Niederlassungserlaubnis den Integrationskurs bzw. Orientierungskurs und -test besuchen? Denn er wurde nicht zu den Kursen verpflichtet.

Ich würde seine mündliche Sprachkompetenz auf B1/B2 einstufen.

Für das Erlangen einer Berufsqualifizierung die Mitte nächsten Jahres geplant ist, wäre es nicht schlecht entsprechende Sprachkompetenz vorher aufzubauen.

Was sind eure Gedanken?
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Antwort #23 - 15.01.2014 um 14:48:49
 
So!

Er hat sich für die B1-Prüfung und Einbürgerungstest für den April angemeldet Smiley.

Er hat am 17/18. Dezember einen von uns gemeinsam formulierten Schreiben bei der ABH eingeworfen. Dort wurde um einen Termin gebeten und auch um Auskunft gebeten. Unter anderem ob sein Status jetzt auf 25 (2) wechselt und wie lange der rechtmäßige Aufenthalt nun schon in Hinblick auf § 26 Abs. 4 ist.

Bis jetzt ist nur ein Schreiben datiert auf den 2. Januar für einen Termin im Februar eingegangen. Die anderen Auskünfte noch nicht.

Wir haben jetzt eine E-Mail an die ABH geschrieben, in dem die Anträge quasi auf die beiden Anfrage-Auskünfte zusammengestrichen wurden. Außerdem wurde dafür ein rechtsmittelfähiger Bescheid bis zum nächsten Dienstag gebeten. Einfach damit wir uns entsprechend vorbereiten können.

Also wir wollen nicht rumstänkern sondern einfach nur entsprechend vorbereitet sein. Kann sich die ABH gegen eine Antwort sperren?
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Antwort #24 - 15.01.2014 um 15:16:46
 
Aras schrieb am 15.01.2014 um 14:48:49:
Außerdem wurde dafür ein rechtsmittelfähiger Bescheid bis zum nächsten Dienstag gebeten.


Also innerhalb von einer Woche? Findest Du das nicht ein bißchen eng?
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Antwort #25 - 15.01.2014 um 15:40:21
 
Wenn Weihnachtsurlaub abgezogen wird, dann wären es bis dahin schon gesamt 3 Wochen.

Ich weiß ist knapp bemessen, aber wir brauchen eine entsprechende rechtsverbindliche Antwort. Wir haben nächste Woche Termin bei der Deutschen Rente um uns über die Rentenbeiträge zu informieren.

Wenn er z.B. ein Änderung des Aufenthaltsstatus auf 25 (2) kriegt, dann wäre keine Altersicherung für eine Einbürgerung nötig. Aber wenn nicht, dann sollte auch entsprechend Rentenbeiträge geleistet werden. Der ABH-Termin ist am 24. Februar. Wenn man aber nicht schon vorher weiß ob die Änderung des Aufenthaltsstatus erfolgt, so wird es knapp, wenn man weiß dass man nur bis zum 31. März Rentenbeiträge für 2013 zahlen kann.
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Antwort #26 - 15.01.2014 um 18:22:32
 
Aras schrieb am 15.01.2014 um 14:48:49:
quasi auf die beiden Anfrage-Auskünfte zusammengestrichen wurden. Außerdem wurde dafür ein rechtsmittelfähiger Bescheid bis zum nächsten Dienstag gebeten.


hmmm, einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" als Antwort auf ein paar Fragen ohne Antrag?
Würde mich nicht wundern, wenn keine Antwort kommt.
Bestenfalls kommen die Antworten, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid.
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Antwort #27 - 15.01.2014 um 18:43:13
 
Es war ein formloser Antrag. Smiley
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Antwort #28 - 15.01.2014 um 18:52:10
 
Aras schrieb am 15.01.2014 um 18:43:13:
Es war ein formloser Antrag.


na, dann könnt Ihr nur hoffen, dass die ABH Eurer Bitte um einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" bis nächsten Dienstag nicht nachkommt.
Es sieht für mich nicht so aus, dass die ABH bis Di. eine AE25.2 erteilen würde (der Antrag war der auf AE 25.2?).
Fazit: ABH kann entweder Eurer Bitte nachkommen und mit rechtsmittelfähigem Bescheid ablehnen, oder Euren Brief mit dem Ultimatum ignorieren.
Was ist Euch lieber?
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Antwort #29 - 15.01.2014 um 20:34:38
 
Lieber Erne,

ich lese immer deine Beiträge mit Zwiespalt. Teilweise sind diese inhaltlich richtig, teilweise sind die einfach nur frech, überheblich oder wenig hilfreich.

Es ist nicht wichtig, was mir lieber ist. Deine hohle Phrase läuft hier ins Leere.

Es geht hier darum, dass hier eine rechtsverbindliche Antwort geliefert wird. Dadurch kann man erst entsprechende Entscheidungen treffen.

Wenn die schreiben, dass die AE 25 (2) definitiv nicht möglich ist, dann gut. Dann kann man anders damit umgehen. Stellen die fest, dass es doch geht - gut. Aber dann sollen die sich nicht hinter einer Aussage verstecken, á la "es war nicht rechtsverbindlich" wenn es sich als falsch herausstellt.

Die ABH muss von Amts wegen sowieso entscheiden. Wir wollen nur wissen ob diese Entscheidung in diesem Falle so oder so ausgeht.

Warum die ABH unseren Brief ignorieren sollte, erschließt sich mir nicht. Wie du selber sagst, könnten die die Ausstellung des Bescheids verweigern. Aber eine Antwort sollten die uns doch einfach liefern.

Manchmal sind deine Antworten nur von Frust zerfressen. Bitte lass deine Frust woanders aus. Oder ändere  deine Wortwahl.

Und nein. Ich mach mir nicht die Welt wie sie mir gefällt. Mir ist bewusst dass die Frist nicht eingehalten werden muss, da uns wohl die unbedingte Rechtsgrundlage für so einen Bescheid fehlt. Aber wir wollen eben vor dem Termin wissen was ihn erwartet und was die Zukunft bringt.
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Antwort #30 - 15.01.2014 um 23:07:19
 
Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
Die ABH muss von Amts wegen sowieso entscheiden.


ja, aber nicht bis nächsten Dienstag

Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
Wie du selber sagst, könnten die die Ausstellung des Bescheids verweigern.

nein, wenn ein Antrag gestellt wurde, kann eine Behörde nicht verweigern, ihn zu bearbeiten und zu bescheiden.

Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
Aber eine Antwort sollten die uns doch einfach liefern.

das hingegen müssen sie nicht ... ein Bescheid genügt.

Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
Manchmal sind deine Antworten nur von Frust zerfressen

ich habe keinen Frust, kein Grund dazu
aber manchmal wundere ich mich und so fallen die Antworten aus.

Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
da uns wohl die unbedingte Rechtsgrundlage für so einen Bescheid fehlt.

Die Rechtsgrundlage auf einen Bescheid ist der gestellte Antrag.

Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
vor dem Termin wissen was ihn erwartet und was die Zukunft bringt.

tja, und da wundere ich mich schon wieder. Was die Zukunft bringt, weiss man einfach nie vor der Zeit.

Nichts für Ungut
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Antwort #31 - 15.01.2014 um 23:13:04
 
Ja dann passt es doch. Der Antrag auf Auskunft wurde am 17. Dezember 2013 gestellt.

Also haben wir einen Anspruch auf die Auskunft.

perfekt.

Was willst du als Normalbürger und Unbeteiligter jetzt?
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Antwort #32 - 16.01.2014 um 09:36:57
 
Der Antrag wurde am 17.12. gestellt. Meines Wissens hat die Behörde doch bei jedem Antrag 3 Monate Zeit diesen zu bescheiden? Und den rechtsmittelfähigen Bescheid hat der Antragsteller ja nicht am 17.12. gefordert, sondern erst diese Woche. Bis nächsten Dienstag. Ich sehe da immer noch wenig Chancen. Warum soll der Bearbeiter alles stehen und liegen lassen und ausgerechnet diesen Antrag jetzt sofort bearbeiten?
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Antwort #33 - 24.02.2014 um 23:31:13
 
Mein Kumpel war heute bei der Ausländerbehörde (wurde schon gestern von mir auf mögliche schlechte Nachrichten vorbereitet damit der Fall nicht zu tief ist). Es wurde ihm gleich eröffnet, dass die Sachbearbeiter von dem Brief überrascht waren und sie das BaMF wegen seines Status angeschrieben haben. Insofern explizit Dank an Bayraqiano für seinen Rat selbstständig tätig zu werden. Es wurde festgestellt, dass sein Status auf § 25 Abs. 2 geändert werden muss.

Also soweit wurde mir das zugetragen. Ich bin zwar immer noch der Meinung dass man erstmal den Aufenthaltstitel in der Hand halten soll, bevor man jubelt... aber mein Kumpel ist trotzdem voll aus dem Häuschen Smiley. Auch insofern Dank an schweitzer.

Sein letzter (und auch letztendlich anerkannte) Asylfolgeantrag war afaik im Jahre 2008. Kann er die Zeit seit der Antragsstellung für eine Einbürgerung als rechtmäßige Zeit anrechnen lassen? Also auf Grundlage § 26 Abs. 4. Bin durch den Beitrag von Bayraqiano bezüglich Duldungszeiten verwirrt.

Wenn ja, dann könnte er mit Integrationszertifikat auf benötigte 7 Jahre für eine Anspruchseinbürgerung verkürzen und hätte irgendwann im Laufe des Jahres die nötigen 7 Jahre vollendet.
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Antwort #34 - 24.02.2014 um 23:52:35
 
Wenn er im Jahre 2008 beantragt hat, dann wird mit der Verkürzung auf 7 Jahre für einen Anspruch es erst im Laufe des Jahres 2015 möglich sein.

Gibt es eine realistische Chance für eine Ermessenseinbürgerung mit 6 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt?
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Antwort #35 - 25.02.2014 um 08:40:28
 
Aras schrieb am 24.02.2014 um 23:31:13:
Kann er die Zeit seit der Antragsstellung für eine Einbürgerung als rechtmäßige Zeit anrechnen lassen?

ja, siehe: BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 28.10. Durch die Statusnachholung ist der Asylantrag nunmehr als erfolgreich zu sehen.

Dass anerkannte Flüchtlinge nach § 8 StAG auch nur 6 Jahre Aufenthalt benötigen bestimmt sich aus dem Wohlwollensgebot des Art. 34 GFK, der insfoern nicht für subsidär geschützte anwendbar ist. Eine Einbürgerung danach dürfte unrealistisch sein.
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Antwort #36 - 25.02.2014 um 15:55:35
 
Ok.

Die derzeitigen Baustellen sind:
- LU-Sicherung
- Sprachkenntnisnachweis
- fehlende Altersvorsorge (fehlen noch 20 Beiträge zur GRV)
- Integrations/Einbürgerungstest
- Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts sind weniger als 7 Jahre

D.h.
NE nach § 26 Abs. 3 ist nicht möglich da er eine AE nach § 25 (2) zweite Alternative bekommen wird.
NE nach § 26 Abs. 4 ist auch wegen der "geringen" Aufenthaltsdauer nicht möglich

Also ist,wenn die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die zeitnähste Möglichkeit zur Aufenthaltsverfestigung nur DA-EU oder wenn man noch max 2 Jahre wartet die unmittelbare Einbürgerung.

Sehe ich das richtig oder hab ich eine Handlungsmöglichkeit vergessen?
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Antwort #37 - 28.02.2014 um 10:14:22
 
Wie werden eigentlich Fiktionsbescheinigungen im Jahre 2002 bis 2004 in Hinsicht auf  § 102 AufenthG gewertet?

Wenn im Jahre 2010 ein Urteil gefällt wird, indem der Ablehnungsbescheid des letzten Asylfolgeantrags im Jahre 2010 aufgehoben wird, das BaMF zu einer positiven Bescheidung verpflichtet wird und der Bescheid hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen von 2002(!) aufzuheben ist und die Abschiebungshindernisse festgellt werden -> was bedeutet dann die rückwirkende Feststellung von Abschiebungshindernissen?

Bedeutet das nicht, dass seit 2002 der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (oder wie das heißt) bestand?



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Antwort #38 - 28.02.2014 um 10:23:18
 
Wenn er Folgeanträge gestellt hat dann sind doch bereits mehrere Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. D.h. das BAMF müsste in seinem letzten, den Abschiebehindernissen festelltenden Bescheid folgendes tenoriert haben:

- Unter Abänderung des Bescheids vom xx wird festgestellt, dass Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. XY hinsichtlich des Irak vorliegen.
- die mit Bescheid vom xx (Az.) erlassene Abschiebeandrohnung wird aufgehoben.

Wenn der erste Bescheid des BAMF nie rechtskräftig geworden ist und dann 2010 vom Gericht aufgehoben wurde, dann müsste er eine Gestattung haben die über § 55 III AsylVfG angrechnet werden muss. Fiktionsbescheinigungen nach § 69 III AuslG dürfe er mit Sicherheit nicht gehabt haben.
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Antwort #39 - 28.02.2014 um 10:54:01
 
Welchen Status er auch hatte... diese Zeiten vor 2005 sollten doch bedingungslos für eine NE nach 26 (4) angerechnet werden sofern der Aufenthalt durchgehend seit der Einreise 2002 zumindest erlaubt war? BVerwG, Urteil vom 10. 11. 2009 - 1 C 24/08 Rn 15 u. 16

Durch die rückwirkende Änderung des BaMF-Bescheids 2002 wurde doch diesen Zeiten ein Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel begründet?

Oder verstehe ich das falsch?

Macht es Sinn eine Selbstauskunft aus dem AZR zu beantragen? Kann man damit die Lage besser durchschauen?
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Antwort #40 - 28.02.2014 um 10:58:54
 
Aras schrieb am 28.02.2014 um 10:54:01:
diese Zeiten vor 2005 sollten doch bedingungslos für eine NE nach 26 (4) angerechnet werden sofern der Aufenthalt durchgehend seit der Einreise 2002 zumindest erlaubt war


War er jetzt erlaubt oder geduldet? Deine Auskünfte sind verwirrend. Wenn nur geduldet dann ist eben kein nahtloser Übergang in eine AE erfolgt weil nach dem AufenthG weiter geduldet wurde, und das länger als das in § 85 AufenthG erforderliche Jahr.

Ausländerrechtlich wirken Abschiebehindernisse ex nunc, sofern kein rückwirkender Anspruch bejaht wurde beginnt der anrechbare Aufenthalt mit Stellung des letzten Folgeantrags.

Zitat:
Macht es Sinn eine Selbstauskunft aus dem AZR zu beantragen? Kann man damit die Lage besser durchschauen?

Akteneinsicht bei der ABH, und bitte von jemand der sich auskennt.
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Antwort #41 - 28.02.2014 um 11:58:50
 
Wird schwer, da Anwälte scheinbar nicht für Beratungshilfe auf die ABH kommen.

Oder hast du eine Idee?  unentschlossen
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Antwort #42 - 28.02.2014 um 12:14:39
 
wenn die bisherige Korrospondenz mit dem BAMF und dem VerwG vollständig ist, kann man die Historie anhand der Bescheide und Urteile nachvollziehen. Es muss folgendes klar sein:

- der erste Bescheid dem BAMF und dessen Tenor
- ob und welche Rechtsmittel eingelegt wurden und das Ergebnis
- ggf. Folgeanträge und deren Ergebnis

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Antwort #43 - 28.02.2014 um 13:01:59
 
Die Korrespondenz ist nicht vollständig.

- Erster Bescheid vom BAMF von 2002 war Ablehnung da keine Flüchtlingseigenschaften erkannt wurden und keine Abschiebehindernisse bestünden. (aus Urteil entnommen)

- Klage dagegen wurde 2004 abgewiesen und wurde rechtskräftig (aus Urteil entnommen)

- was passierte zwischen 2004 und 2007/09?

- ein Folgeantrag soweit ich das überblicken kann war in 2007, was damit passiert ist kA

- ein Folgeantrag in Juli 2009, Ablehnung in Februar 2010 (aus Urteil entnommen)
   - Klage hiergegen. in Dezember 2010 erfolgreich
   - Aufhebung des Bescheids des BaMF von Februar 2010 hinsichtlich Regelung in Nr. 2
   - Verpflichtung  Bescheid vom 2002 nach § 53 AuslG aufheben und Abschiebehindernisse festzustellen
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Antwort #44 - 28.02.2014 um 13:09:11
 
Aras schrieb am 28.02.2014 um 13:01:59:
was passierte zwischen 2004 und 2007/09?

Es ist von einer Duldung auszugehen. Damit war der Aufenthalt über längere Zeit nicht rechtmäßig und ist daher nicht mehr anrechenbar.

Die Zeiten beginnen also mit dem Antrag vom Juli 2009 (§ 26 IV Satz 3 AufenthG bzgl. der NE 26 IV und Einbürgerung bzw. § 9b I Nr. 5 bzgl. des DA-EU).
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Antwort #45 - 28.02.2014 um 13:17:50
 
Danke! Ich bin mit dir soweit kongruent.  Zwinkernd

Er hat ja 25 Abs. 2 erhalten. Kann es sein, dass durch Rücksprache mit dem BaMF, das BaMF überprüft hat ob europarechtlicher subsidiärer Schutz besteht und daraufhin dieser AT gegeben wurde?
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Antwort #46 - 28.02.2014 um 13:27:54
 
das BAMF hat nur geprüft, ob Ausschlusstatbesände nach § 104 IX i.V.m § 25 III Satz 2 Buchst a bis d (a.F) AufenthG vorliegen und diese wohl verneint. Deshalb gilt er nunmehr als subsidär geschützter i.S.d § 4 I AsylVfG (die Abschiebehindernisse hat er seit 2010 inne, es ist insofern "nur" eine Statusfestellung erfolgt).
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Antwort #47 - 28.02.2014 um 14:00:49
 
Ich hatte nämlich die Befürchtung, dass die Behörde einen Fehler gemacht hätte Schockiert/Erstaunt . Da 104 ja explizit § 60 Abs. 7 Satz 2 und nicht Satz 1. Aber so wie ich dich verstehe, führte die Anfrage dazu, dass das BaMF aufgrund von § 60 Abs. 7 Satz 1 den Status subsidiärer Schutz nach § 4 I AsylVfG feststellte.

Verstehe ich das richtig?

Kann eigentlich so ein Aufenthaltstitel auch wieder aberkannt werden, wenn die Gründe für den Aufenthaltstitel entfallen. Also wenn sagen wir mal nächsten Montag im Irak innerstaatlicher Frieden herrscht etc. p.p.?
Wäre es also dringend empfehlenswert eine NE oder DA-EU zu erwerben?
Oder ist so ein Aufenthaltstitel alleine schon dauerhaft gesichert?

PS:

Ich bin dir für deine Geduld und deine Ausführungen sehr dankbar!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #48 - 28.02.2014 um 14:11:57
 
subsidärer Schutz kann nach § 73b AsylVfG widerrufen werden sofern die Voraussetzungen dafür entfallen sind. Das hätte evnentuell auch den Widerruf des AT nach § 52 I Nr. 4 AufenthG zur Folge. Dass das Eintritt ist aber auf absehbarer Zeit ziemlich unwahrscheinlich. Mit NE/DA ist man aber auf der sicheren Seite.

Das mit dem Abschiebehindernis wird sich nicht klären lassen, das müsste dem BAMF oder der ABH aber aufgefallen sein.
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Antwort #49 - 01.03.2014 um 16:26:05
 
Out of Curiosity:
Kann man eigentlich in dieser Fallkonstellation - nachdem man den DA-EU erworben hat den - § 26 Abs. 4 umgehen und direkt eine NE erwerben?
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Antwort #50 - 01.03.2014 um 20:21:48
 
wer den DA-EU hat, besitzt keinen AT nach dem fünften Abschnitt des AufenthG und damit richtet sich die NE nach § 9 statt § 26 IV.
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