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AE aus humanitären Gründen nach § 25 (3) - Daueraufenthalt-EU die bessere Wahl? (Gelesen: 17.229 mal)
Aras
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Antwort #45 - 28.02.2014 um 13:17:50
 
Danke! Ich bin mit dir soweit kongruent.  Zwinkernd

Er hat ja 25 Abs. 2 erhalten. Kann es sein, dass durch Rücksprache mit dem BaMF, das BaMF überprüft hat ob europarechtlicher subsidiärer Schutz besteht und daraufhin dieser AT gegeben wurde?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #46 - 28.02.2014 um 13:27:54
 
das BAMF hat nur geprüft, ob Ausschlusstatbesände nach § 104 IX i.V.m § 25 III Satz 2 Buchst a bis d (a.F) AufenthG vorliegen und diese wohl verneint. Deshalb gilt er nunmehr als subsidär geschützter i.S.d § 4 I AsylVfG (die Abschiebehindernisse hat er seit 2010 inne, es ist insofern "nur" eine Statusfestellung erfolgt).
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Antwort #47 - 28.02.2014 um 14:00:49
 
Ich hatte nämlich die Befürchtung, dass die Behörde einen Fehler gemacht hätte Schockiert/Erstaunt . Da 104 ja explizit § 60 Abs. 7 Satz 2 und nicht Satz 1. Aber so wie ich dich verstehe, führte die Anfrage dazu, dass das BaMF aufgrund von § 60 Abs. 7 Satz 1 den Status subsidiärer Schutz nach § 4 I AsylVfG feststellte.

Verstehe ich das richtig?

Kann eigentlich so ein Aufenthaltstitel auch wieder aberkannt werden, wenn die Gründe für den Aufenthaltstitel entfallen. Also wenn sagen wir mal nächsten Montag im Irak innerstaatlicher Frieden herrscht etc. p.p.?
Wäre es also dringend empfehlenswert eine NE oder DA-EU zu erwerben?
Oder ist so ein Aufenthaltstitel alleine schon dauerhaft gesichert?

PS:

Ich bin dir für deine Geduld und deine Ausführungen sehr dankbar!
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Antwort #48 - 28.02.2014 um 14:11:57
 
subsidärer Schutz kann nach § 73b AsylVfG widerrufen werden sofern die Voraussetzungen dafür entfallen sind. Das hätte evnentuell auch den Widerruf des AT nach § 52 I Nr. 4 AufenthG zur Folge. Dass das Eintritt ist aber auf absehbarer Zeit ziemlich unwahrscheinlich. Mit NE/DA ist man aber auf der sicheren Seite.

Das mit dem Abschiebehindernis wird sich nicht klären lassen, das müsste dem BAMF oder der ABH aber aufgefallen sein.
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Antwort #49 - 01.03.2014 um 16:26:05
 
Out of Curiosity:
Kann man eigentlich in dieser Fallkonstellation - nachdem man den DA-EU erworben hat den - § 26 Abs. 4 umgehen und direkt eine NE erwerben?
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Antwort #50 - 01.03.2014 um 20:21:48
 
wer den DA-EU hat, besitzt keinen AT nach dem fünften Abschnitt des AufenthG und damit richtet sich die NE nach § 9 statt § 26 IV.
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