Fcschalke schrieb am 19.11.2013 um 00:44:51:Und wenn das kein Problem ist, würde es mich auch interessieren, ob da auch der Nachweis von ausreichenden finanziellen mitteln erforderlich sein könnte.
Grundsätzlich ja, es gibt aber eine Ausnahme, Artikel 5, Abs. 4 Buchstabe a Schengener Grenzkodex:
Zitat:Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern
Es wäre aber ein Nachweis darüber zu führen, dass man nach Deutschland will (z.B. Tickets zur Weiterfahrt).
Fcschalke schrieb am 19.11.2013 um 00:44:51: Klar hat er ja dieses Recht automatisch als Familienangehöriger eines unionsbürgers, aber das muss man da noch nachweisen können, was nicht besonders einfach ist, besonders bei den Italienern.
Ist zwar richtig, aber eine übersetzte Heiratsurkunde schadet da nicht, aufgrund des Unionsrechts kann man ihm ja die Einreise nicht verweigern wenn feststeht, dass er Angehöriger ist. Die dt. Ehefrau muss natürlich dabei sein.