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Mit dem Deutschen AT in Italien aus einem Drittstaats Einreisen. (Gelesen: 2.381 mal)
Fcschalke
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19.11.2013 um 00:44:51
 
Hallo zusammen,

Bekanntlich kann ein Drittstaatsangehöriger der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Schengen Staats ist, sich bis zu 90 Tage innerhalb jeder 180 Tage visumfrei auf dem Gebiet der anderen Mitgliedsstaaten aufhalten.

Jedoch würd ich nun mal gerne wissen, ob man mit einem Deutschen Aufenthaltstitel ohne probleme aus einem Drittstaat in einen anderen Mitgliederstaat reisen kann.

Es ist zwar so, dass wir zusammen mit meinem Vater, der anders als der Rest der Familie, nicht Deutscher ist und nur einen Deutschen AT hat (§ 28.1.1 AufenthG) von Ägypten aus nach Italien Fliegen und dann später mit der Bahn zurück nach Deutschland wollen.

Und wenn das kein Problem ist, würde es mich auch interessieren, ob da auch der Nachweis von ausreichenden finanziellen mitteln erforderlich sein könnte. Klar hat er ja dieses Recht automatisch als Familienangehöriger eines unionsbürgers, aber das muss man da noch nachweisen können, was nicht besonders einfach ist, besonders bei den Italienern.

Vielen Dank im voraus für die Hilfe.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.11.2013 um 09:04:04
 
Fcschalke schrieb am 19.11.2013 um 00:44:51:
Und wenn das kein Problem ist, würde es mich auch interessieren, ob da auch der Nachweis von ausreichenden finanziellen mitteln erforderlich sein könnte.

Grundsätzlich ja, es gibt aber eine Ausnahme, Artikel 5, Abs. 4 Buchstabe a Schengener Grenzkodex:

Zitat:
Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern


Es wäre aber ein Nachweis darüber zu führen, dass man nach Deutschland will (z.B. Tickets zur Weiterfahrt).

Fcschalke schrieb am 19.11.2013 um 00:44:51:
Klar hat er ja dieses Recht automatisch als Familienangehöriger eines unionsbürgers, aber das muss man da noch nachweisen können, was nicht besonders einfach ist, besonders bei den Italienern.


Ist zwar richtig, aber eine übersetzte Heiratsurkunde schadet da nicht, aufgrund des Unionsrechts kann man ihm ja die Einreise nicht verweigern wenn feststeht, dass er Angehöriger ist. Die dt. Ehefrau muss natürlich dabei sein.
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Fcschalke
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Antwort #2 - 19.11.2013 um 15:22:38
 
Aber zählt das auch, wenn man von Deutschland aus in ein anderen Schengen Staat fliegt?

Ich meine, das kontrolliert doch in diesem Fall niemand, da es ja einem Inlandsflug gleichgestellt ist, oder?
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Saxonicus
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Antwort #3 - 19.11.2013 um 15:31:11
 
Fcschalke schrieb am 19.11.2013 um 15:22:38:
Aber zählt das auch, wenn man von Deutschland aus in ein anderen Schengen Staat fliegt?

Mit (D)einem deutschen AT kannst Du Dich doch in allen Schengenländern besuchsweise aufhalten.

Falls Du dann doch zufälligerweise in eine Kontrolle gerätst, wäre es natürlich von Vorteil, einen bestimmten Geldbetrag, Bank- oder Kreditkarte dabei zu haben.
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Daddy
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Antwort #4 - 19.11.2013 um 17:01:16
 
Fcschalke schrieb am 19.11.2013 um 15:22:38:
da es ja einem Inlandsflug gleichgestellt ist

Eben nicht.... es ist kein Inlandsflug nur weil es keine Grenzkontrollen mehr gibt...

Die Reiserechte für Inhaber nationaler AT in andere Schengenstaaten ergibt sich aus
Art. 21 SDÜ.
Abs. 1 Zitat:
Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (*) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.


Art. 5 Abs. 1 lit. C) SGK fordert
Zitat:
Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oderin der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.


D.h. im Ergebnis... Fehlende finanzielle Mittel bedeuten, dass Art. 5 Abs. 1 lit. c) nicht erfüllt ist, somit keine Reiserechte nach Art. 21 SDÜ bestehen, die Einreise in das andere Schengenland somit nicht erlaubt = illegal nach den jeweiligen Strafvorschriften ist.

Die Ausnahme hat Bayraqiano für die Durchreise in den Ausstellerstaat oben bereits genannt.

Daddy
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Antwort #5 - 21.11.2013 um 00:28:38
 
Daddy schrieb am 19.11.2013 um 17:01:16:
D.h. im Ergebnis... Fehlende finanzielle Mittel bedeuten, dass Art. 5 Abs. 1 lit. c) nicht erfüllt ist, somit keine Reiserechte nach Art. 21 SDÜ bestehen, die Einreise in das andere Schengenland somit nicht erlaubt = illegal nach den jeweiligen Strafvorschriften ist.


Das nur wenn der Drittländer alleine rest. Ist er in Begleitung der deutschen Ehefrau dann ist der Aufenthalt bis zu 90 Tage voraussetzungslos.

Zitat:
Richtline  2004/38/EG Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufent halt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigenPersonalausweises oder Reisepasses sein mussnund ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder
ihm nachziehen
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