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§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II - Leistungen erste 3 Monate - Wie ist das bei Schwangererschaft (Gelesen: 1.348 mal)
Steve Dash
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Zeige den Link zu diesem Beitrag § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II - Leistungen erste 3 Monate - Wie ist das bei Schwangererschaft
07.11.2013 um 20:44:31
 
Überall liest man man das Leistungsanspruch innerhalb der ersten 3 Monate nach Einreise besteht wenn das Aufenthaltsrecht von einer anderen Person abgeleitet wird.

Wie ist das wenn Sie einreist aufgrund Schwangerschaft, Aufenthaltsrecht geht über das Kind, erstmal Fiktionsbescheinigung. Hat Sie dann auch Anspruch auf Leistungen


Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II unterscheidet schon nach ihrem Wortlaut zwischen Ausländern, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik haben, und Ausländern, die ein Aufenthaltsrecht in Deutschland allein aufgrund ihres Familienstatus haben, also ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen Person ableiten (vgl. Thie/Schoch in LPK-SGB II, § 7 4 Aufl., Rn 25; so auch im Ergebnis SG Berlin, Urteil vom 18.04.2011 - S 201 AS 45186/09).

Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts an, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nach ihrem Wortlaut, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte nicht den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten erfasst.


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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.11.2013 um 00:04:05
 
Steve Dash schrieb am 07.11.2013 um 20:44:31:
Überall liest man man das Leistungsanspruch innerhalb der ersten 3 Monate nach Einreise besteht wenn das Aufenthaltsrecht von einer anderen Person abgeleitet wird.

Wie ist das wenn Sie einreist aufgrund Schwangerschaft, Aufenthaltsrecht geht über das Kind, erstmal Fiktionsbescheinigung. Hat Sie dann auch Anspruch auf Leistungen

Es geht hier wohl weniger um einen Leistungsausschluss in den ersten 3 Monaten nach Einreise, sondern eher darum, dass der Mensch, von dem die werdende Mutter ihr Aufenthaltsrecht ableiten will, noch nicht existiert (da noch nicht geboren).

Erst mit der Geburt entsteht die Anspruchsgrundlage für die AE. Als Mutter eines deutschen Kindes hat sie dann Anspruch auf Sozialleistungen, so sie denn nötig sein sollten. Wenn die Mutter (wegen der Kindesbetreuung) nicht erwerbstätig ist, ist jedoch zuerst der Vater in der Pflicht, Unterhalt zu zahlen (für sie und das Kind). Sollte der Vater keinen Unterhalt zahlen, springt der Staat ein (im Fall des Kindes u.a. in Form von Unterhaltsvorschuss, den man dann später vom Vater zurückfordern wird).

Wenn Vater und Mutter zusammenleben und es reicht nicht für den Lebensunterhalt, muss ein gemeinsamer Antrag auf Sozialleistungen gestellt werden, da wird dann das Einkommen des Vaters angerechnet und auch evtl. vorhandenes Vermögen außerhalb der Freigrenzen.
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