Steve Dash schrieb am 07.11.2013 um 20:44:31:Überall liest man man das Leistungsanspruch innerhalb der ersten 3 Monate nach Einreise besteht wenn das Aufenthaltsrecht von einer anderen Person abgeleitet wird.
Wie ist das wenn Sie einreist aufgrund Schwangerschaft, Aufenthaltsrecht geht über das Kind, erstmal Fiktionsbescheinigung. Hat Sie dann auch Anspruch auf Leistungen
Es geht hier wohl weniger um einen Leistungsausschluss in den ersten 3 Monaten nach Einreise, sondern eher darum, dass der Mensch, von dem die werdende Mutter ihr Aufenthaltsrecht ableiten will, noch nicht existiert (da noch nicht geboren).
Erst mit der Geburt entsteht die Anspruchsgrundlage für die
AE. Als Mutter eines deutschen Kindes hat sie dann Anspruch auf Sozialleistungen, so sie denn nötig sein sollten. Wenn die Mutter (wegen der Kindesbetreuung) nicht erwerbstätig ist, ist jedoch zuerst der Vater in der Pflicht, Unterhalt zu zahlen (für sie und das Kind). Sollte der Vater keinen Unterhalt zahlen, springt der Staat ein (im Fall des Kindes u.a. in Form von Unterhaltsvorschuss, den man dann später vom Vater zurückfordern wird).
Wenn Vater und Mutter zusammenleben und es reicht nicht für den Lebensunterhalt, muss ein gemeinsamer Antrag auf Sozialleistungen gestellt werden, da wird dann das Einkommen des Vaters angerechnet und auch evtl. vorhandenes Vermögen außerhalb der Freigrenzen.