Eine Aufenthaltsgestattung gilt im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts zur Durchführung eines Asylverfahrens. Solange es keine unanfechtbare Entscheidung des Bundesamtes über Deinen Asylantrag gibt bzw. keine nach dem
AsylVfG oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, bíst Du damit auf der sicheren Seite und kannst nicht abgeschoben werden.
Wann eine Aufenthaltserlaubnis erlischt, kannst Du in § 67
AsylVfG nachlesen. Im Übrigen kann eine Abschiebung nur bei bestehender Ausreisepflicht erfolgen. Eine Aufenthaltsgestattung belegt aber gerade, dass jemand (noch) nicht ausreisepflichtig ist. Das wäre erst mit einer Duldung der Fall.
Zur Frage der Ausbildung muss man konkret schauen. - Frage am besten mal bei einer Flüchtlingsberatungsstelle nach, ob bzw, wo in Deinem Bundesland es IQ-STellen gibt. Dort, ggf. auch bei der IHK oder der Handwerkskammer könntest Du Dich konkreter beraten lassen.
Allerdings habe ich nicht so sehr viel Hoffnung, dass Dir der pakistanische Realschulabschluss hier in Deutschland viel bringen wird. Aber nachfragen kostet ja erstmal nichts ...
=schweitzer=