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War als Student und nun im Ausland (Gelesen: 6.608 mal)
bluesand4
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.10.2013 um 08:41:15
 
Hi,
ich habe in Deutschland zwischen Ende 97 und Anfang 2004 (also ungefaehr 7 Jahre) studiert. Ich hatte damals Aufenthaltsbewilligung (wie alle anderen).

Falls ich nun nach DE mit "Blaue Karte" zurueckkehre, werden alle (oder mindestens ein Teil) meiner alten Voraufenthaltsjahre mitzaehlen, um das 8 Jahreziel zu erreichen?

Gruesse,
bluesand4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.10.2013 um 08:47:24
 
es können maximal fünf Jahre angerechnet werden (§ 12b Abs. 2 StAG).
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bluesand4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Arabisch
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Antwort #2 - 09.10.2013 um 09:20:50
 
Zitat:
es können maximal fünf Jahre angerechnet werden (§ 12b Abs. 2 StAG).

sind diese 5 Jahre sicher zu kriegen?

Und wenn ich gut Deutsch kann, kann ich auch ein Jahr mehr bekommen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.10.2013 um 09:27:04
 
bluesand4 schrieb am 09.10.2013 um 09:20:50:
sind diese 5 Jahre sicher zu kriegen?

Nein, das ist eine kann-Bestimmung. Hängt von der Behörde bzw. der jeweiligen Erlasslage im entsprechenden Bundesland ab. In Bayern werden Studienzeiten übrigens überhaupt nicht angerechnet.

bluesand4 schrieb am 09.10.2013 um 09:20:50:
Und wenn ich gut Deutsch kann, kann ich auch ein Jahr mehr bekommen? 

Nein fünf Jahre sind das Maximum. Es könnte eine Einbürgerung nach insgesamt sechs Jahren erfolgen, wenn besondere Integrationsleistungen nachgewisen werden können. Auch hier hängt vom Bundesland ab.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.10.2013 um 09:28:14
 
Kommt drauf an ob diese 5 Jahre integrativen Charakter hatten.

gibt konservative Bundesländer wie Bayern, die sagen ein Aufenthalt zum Studium ist nicht langfristige lebensplanung der Person, und somit nur Mittel zum Zweck und somit ohne integrativem Charakter. Der Ausländer kommt zum Studium, und nach abschluss geht er zurück nach Hause.

andere Bundesländer sind liberaler, und rechnen die studienzeit zur Hälfte oder vollständig an.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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bluesand4
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 09.10.2013 um 09:34:39
 
Vielen Dank fuer Ihre Hilfe.

Ok, dann wie kann ich es vorher wissen?

Ich meine, bevor ich nach DE umziehe, und falls ich einen Arbeitsvertrag in Bundesland X bekommen habe, moechte ich wissen, wie dieses Bundesland mit meiner Situation umgehen wird. Ist das moeglich?
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 09.10.2013 um 09:42:46
 
Eine ganz sichere Prognose/Aussage ist da (natürlich) nicht möglich.

Aber in Bayern und Sachsen wird die Anrechnung von Studienzeiten sehr restriktiv gehandhabt (Im Kontext einer Anspruchseinbürgerung erfolgt dort gar keine Anrechnung!). Zu Hessen kenne ich den neuesten Stand nicht (da war es teilweise wohl auch problematisch) - Das liegt nicht zuletzt daran, dass es keine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zum StaG gibt.

In allen anderen Bundesländern werden die Zeiten, während denen man einen rechtmäßigen Aufenthalt zum Studium in Deutschland hatte, berücksichtigt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 09.10.2013 um 10:15:21
 
und wie sieht es aus mit Ehegatten und Kindern, wenn sie nie in DE gelebt haben?

Angenommen, ich werde nach 2 Jahren eingebuergert, und meine Familie leben mit mir in DE seit 2 Jahren, muessen sie andere 6 Jahre warten?
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schweitzer
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Antwort #8 - 09.10.2013 um 10:25:24
 
Dazu verweise ich auf den entsprechenden Wortlaut der VAH (Vorläufigen Anwendungshinweise) zum StAG.

Für den Fall einer Ermessenseinbürgerung von Dir gilt:


Zitat:
8.1.3.9 Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern

Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Voraussetzungen der Nummer 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert werden.

8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten

Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Zu den Ausnahmen vergleiche Nummer 8.1.2.1.3.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern

Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.

Bei den miteinzubürgernden Kindern soll eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache entsprechend § 10 Abs. 4 Satz 2 vorhanden sein (vergleiche Nummer 10.4.2).

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.

Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.



Im Falle eine Anspruchseinbürgerung gilt:

Zitat:
10.2 Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern)

10.2.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen)

10.2.1.1 Voraussetzungen

Eine Miteinbürgerung nach Absatz 2 ist auch möglich, wenn Ehegatte und minderjährige Kinder sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten und selbst nach Absatz 1 einzubürgern wären. Die übrigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müssen - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 Satz 2 (vergleiche Nummer 10.1.2) - auch in der Person des jeweiligen Familienangehörigen erfüllt sein.

Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bei den miteinzubürgernden Kindern muss eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache nach § 10 Abs. 4 Satz 2 vorhanden sein (vergleiche Nummer 10.4.2).

Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig mit dem nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Einbürgerungsbewerber erfolgen. Es genügt aber, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des nach Absatz 1 Anspruchsberechtigten gestellt worden ist.

10.2.1.2 Grundsätze für das Ermessen

10.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten

Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

10.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern

Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.

Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.

Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel voraus, dass es selbstständig eingebürgert werden könnte.


Das Ganze und mehr ist auch
hier
nachzulesen. (Blaues bitte anklicken!)


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Antwort #9 - 09.10.2013 um 10:36:16
 
was ist der Unterschied zwischen beiden Einbuergerungen (Ermessens- und Anspruchseinbürgerung). Welche trifft meine Situation zu?

schweitzer schrieb am 09.10.2013 um 10:25:24:
Dazu verweise ich auf den entsprechenden Wortlaut der VAH (Vorläufigen Anwendungshinweise) zum StAG.

Für den Fall einer Ermessenseinbürgerung von Dir gilt:




Im Falle eine Anspruchseinbürgerung gilt:

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Antwort #10 - 09.10.2013 um 12:00:02
 
Das wäre, wenn es dann soweit ist, konkret, einzelfallbezogen und am besten im Rahmen eies Sondierungsgesprächs vor der eigentlichen Antragstellung mit der EBH (Einbürgerungsbehörde) zu klären.

Nehmen wir mal an, in Deinem Falle wären tatsächlich 5 Jahre (aus früherem Aufenthalt in Deutschland) anrechenbar. Dann müssten zunächst weitere drei (ggf. zwei) Jahre weiterer rechtmäßiger Aufenthalt "neu" nachgewiesen werden, um die insgesamt erforderliche rechtmäßige Aufenthaltszeit im Rahmen einer Anspruchseinbürgerung zu erfüllen.

Wenn dem dann so wäre, würde sicher auch grundsätzlich die Möglichkeit Einbürgerung im Wege der Anspruchseinbürgerung gegeben sein. Jedenfalls sehe ich nichts, was das ausschließen könnte. Die Anwendung von § 12b (2) StAG schließt ja nicht eine der in Frage kommenden Einbürgerungsmöglichkeiten aus - bzw. die Anwendung von § 12b (2) StaG ist weder im Wortlaut des § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung) noch dem des § 10 StaG (Anspruchseinbürgerung) ausgeschlossen worden.

Zu den Unterschieden der beiden Einbürgerungsvarianten lies bitte
hier
sowie
hier
.


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Antwort #11 - 09.10.2013 um 12:11:31
 
Das ist meine erste Teilnahme an diesem Forum und ich finde dieses Forum sehr hilfreich.

Ich danke allen, den mir hier geholfen haben.

Gruesse,
bluesand4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 10.10.2013 um 18:38:05
 
Hi,

1) Wenn ich vorher in Bundesland X gelebt habe, und nun werde ich in Bundesland Y arbeiten, wer entscheidet ob die Voraufenthaltzeit gerechnet wird, X oder Y?
2) und falls es nicht klappt, kann ich in Y ein paar Jahre arbeiten und danach nach einem anderen Land umziehen, wo meine Jahre mitgerechnet werden, um mich einbuergern zu koennen?
3) Wie sieht es aus zur Zeit mit Hessen? Ich kenne einen Fall, in dem gar keine einzige Jahr gerechnet wird, aber das war in 2009. Vielleicht hat sich etwas geaendert?

Gruesse,
Bluesand4

Vielen Dank
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Antwort #13 - 10.10.2013 um 18:51:18
 
Es entscheidet immer die Behörde am Hauptwohnsitz, und zwar zum Zeitpunkt der Bearbeitung.

Beispiel: Du studierst in Bayern, arbeitest dort zwei Jahre. Ziehst dann nach Schleswig-Holstein um, wirst drei Monate später eingebürgern (Bayern sagt: Kommen Sie in sechs Jahren wieder).

Hessen scheinen mir die Behörden noch nicht einheitlich zu entscheiden. Aber warte doch zwei Monate, wie die Koalitionsverhandlungen laufen, vielleicht bewegt sich ja was.
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Antwort #14 - 11.10.2013 um 08:58:55
 
reinhard schrieb am 10.10.2013 um 18:51:18:
Es entscheidet immer die Behörde am Hauptwohnsitz, und zwar zum Zeitpunkt der Bearbeitung.

Hessen scheinen mir die Behörden noch nicht einheitlich zu entscheiden. Aber warte doch zwei Monate, wie die Koalitionsverhandlungen laufen, vielleicht bewegt sich ja was.


eigentlich suche ich nach diese Antworten weil zur Zeit 2 Arbeitsgeber eine Arbeitsmoeglichkeit mit mir diskutieren: einer ist in Norderhein-Westfallen, und der andere ist in Hessen. Deshalb moechte ich gerne genaue Info vorher wissen.
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