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Nachträgliche Einbürgerung möglich? (Gelesen: 5.613 mal)
Themen Beschreibung: Im Ausland lebender USAler (in D geboren) möchte die D Stb
Quick99
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nachträgliche Einbürgerung möglich?
08.10.2013 um 23:12:01
 
Hallo liebe Gemeinde,

eine kleine Vorstellung meinerseits und die Bitte um Info und Hilfe.
Ich bin 38 Jahre, Kind eines US-Soldaten und Deutscher Mutter und habe die USA Stb inkl. Deutscher Niedelassungsbewlligung.
Nun lebe ich seit 03/2008 in der Schweiz (Vorher D).

Meine Frage(n):
Gibt es eine Möglichkeit die Deutsche  Stb zu bekommen - auch im Tausch gegen den US-Pass - bei Beibehaltung des jetzigen Wohnorts?

Falls ein Wohnort in D notwendig ist - wie lange müsste ich diesen inne haben um den Antrag durch zu bekommen?

Vielen Dank schon mal für jegliche Hilfe Smiley
Grüsse
Will
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.10.2013 um 23:24:45
 
Quick99 schrieb am 08.10.2013 um 23:12:01:
Ich bin 38 Jahre

vor oder nach dem 1.1.1975 geboren?
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Quick99
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
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Antwort #2 - 08.10.2013 um 23:55:12
 
Ich bin 74 geboren als davor.
Welche Abhängigkeit gibt es hier?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.10.2013 um 00:04:48
 
Wärst Du ´75 geboren worden, hättest Du schon mit der Geburt die dt. Staatsangehörigkeit erworben. So aber hast Du sie verpasst, da ich mal davon ausgehe, dass Deine Eltern seinerzeit miteinander verheiratet waren.

Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist grundsätzlich auf einige Ausnahmefälle (öffentliches Interesse) beschränkt, man kann es probieren, sollte sich aber keine all zu großen Hoffnungen machen.

Wenn Du in Deutschland leben würdest, könntest Du nach acht Jahren eingebürgert werden, wobei ehemalige Aufenthaltszeiten berücksichtigt werden können (es können maximal fünf Jahre angerechnet werden). Hier wäre allerdings die Frage, ob Deine NE überhaupt noch gilt (s. § 51 Abs. 1 und 2 AufenthG ) oder ob Du einen neuen Aufenthaltstitel für Deutschland brauchst. Dafür bräuchtest Du dann aber wieder einen Aufenthaltsgrund (Familie, Erwerbstätigkeit etc.).
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Quick99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
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Antwort #4 - 09.10.2013 um 00:31:42
 
OK, ich hab mir den Artikel zu 1975 durchgelesen und denke ich verstanden - kommt also nicht in Frage.

Nun ist es aber auch so dass ich schon immer in Deutschland gelebt habe (inkl. Schule, Bildung, etc...) und lediglich die letzten 5 Jahre im Ausland -> Schweiz bin.

Was meine NE angeht so ist die "Lebenslang" d.h. unbefristet,
die hatte ich mir ausstellen lassen bevor ich ging und soweit ich dass richtig interpretiere gibt es keinen Grund weswegen sie erlöscht sein sollte, aber gut, dass lässt sich noch genauer prüfen.

Also verstehe ich es richtig dass die 33 Jahre welche in D gelebt habe mit maximal 5 Jahren angerechnet werden können bzw. wenn ich nun nach D ziehen würde ich quasi nach 3 Jahren die Stb (voraussichtlich) bekommen könnte.


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Antwort #5 - 09.10.2013 um 08:11:06
 
Quick99 schrieb am 09.10.2013 um 00:31:42:
Was meine NE angeht so ist die "Lebenslang" d.h. unbefristet,
die hatte ich mir ausstellen lassen bevor ich ging und soweit ich dass richtig interpretiere gibt es keinen Grund weswegen sie erlöscht sein sollte, aber gut, dass lässt sich noch genauer prüfen.


Das solltest du unbedingt machen, denn auch eine NE kann unter bestimmten Umständen erlöschen.
Lies dir dazu unbedingt folgende Vorschrift durch

§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
6.wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Ich vermute mal, eine solche Bescheinigung hast du nicht. Quick99 schrieb am 09.10.2013 um 00:31:42:
Also verstehe ich es richtig dass die 33 Jahre welche in D gelebt habe mit maximal 5 Jahren angerechnet werden können bzw. wenn ich nun nach D ziehen würde ich quasi nach 3 Jahren die Stb (voraussichtlich) bekommen könnte.


Wenn du die anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung auch erfüllst, dann ja.
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Antwort #6 - 09.10.2013 um 09:11:20
 
Der nachweis ist doch nur ein melderegisterauszug?

unabhängig hiervon:

-Wenn die 5 Jahre rechtmassiger Aufenthalt anerkannt werden
-der Aufenthalt in der deutschsprachigen Schweiz war (nicht wirklich notwendig)

dann hast du die besten karten

weil du deutschsprachiger einburgerungsbewerber bist, KANN Eine Einbürgerung nach Ermessen beantragt werden
hierzu müssen nur 4 Jahre aufenthalt nachgewiesen werden. Mit der Anerkennung der 5 jahre wärst du drin.

im Zweifel kannst du nach einem Jahr weiteren Aufenthalt in deutschland antrag auf anspruchseinburgerung stellen. Denn wenn man integrationskurs hatte und nachweisbar bessere Sprachkenntnisse als B1 hat verkürzt sich die dauer auf 6 Jahre. Und du brauchst ja beides nicht da du deutsch muttersprachler bist, hier studiert hast und hier 33 Jahre gelebt hast.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Quick99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 10.10.2013 um 22:15:43
 
Hi zusammen und Danke für die Rückmeldungen!!
Nachdem ich mal beim Auswärtigen Amt angerufen habe,
zeichnet sich folgendes ab:

1. Im Ausland lebend ist die Einbürgerung fast undenkbar, den ein
öffentliches Interesse besteht bei mir sicher nicht.

2. Die Anspruchseinbürgerung ist noch am wahrscheinlichsten - hängt aber auch von lokalen Faktoren ab (Gemeinde) und kann zwischen 1-3 Jahren dauern aufgrund dessen dass ich mit ziemlicher Sicherheit bereits 5 Jahre anerkannt bekommen würde.
Um Gewissheit zu bekommen fehlt noch ein Anruf beim BVA und dann noch bei der Verwaltung wo ich ansässig wäre.

2a. Es gibt wohl noch eine Möglichkeit nachdem dass Ermessen der Behörde entscheiden würde - hier gibt es keine Regeln und wenn dann ist dass gelinde gesagt reines Glückspiel ohne hohe Chancen.

Anmerkung:
Wäre ich nach 1975 geboren wäre es etwas einfache aber da ich im Ausland lebe ist dies der limitierende Faktor.
Dass ganze ist auch nur denkbar wie lich über 15 Jahre in D gelebt habe.
Unterstützend kommt hinzu dass ich Familie in D habe welches ein sehr gutes Argument ist und ich nachweisen kann regelmäsig da zu sein.

Ich hoffe es korrekt wiedergegeben zu haben und vielleicht hilft es jemanden. - Wenn jemand noch eine Idee/Schlupfloch/Rat hat - immer her damit Zwinkernd

Gruss
Will
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 11.10.2013 um 20:41:05
 
Hallo nochmal...

Eben bin ich über dieses Merkblatt gestolpert ...http://tinyurl.com/qz5evqx
...demnach könnte ich wohl...so scheint es ohne Probleme aus dem Ausland eingebürgert werden...oder habe ich was übersehen!?

Ich wäre dankbar für ein Feedback Smiley

Grüße
Will
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Antwort #9 - 11.10.2013 um 22:10:40
 
Wenn das stimmt, dann sollte ein Admin ggf. den Threadersteller aus diesem Thread http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1381059556
eine E-Mail schicken.
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Antwort #10 - 11.10.2013 um 22:36:11
 
Quick99 schrieb am 11.10.2013 um 20:41:05:
Eben bin ich über dieses Merkblatt gestolpert ..

Klingt interressant. War hier bisher nicht bekannt.
Allerdings liegt die Latte ziemlich hoch, was die
einzelnen aufgeführten Punkte angeht. Wenn das
alles zutrifft, oder zumindest ein Großteil davon,
wäre ein Einbürgerungsantrag sicher nicht von vorn
herein aussichtslos. Es ist und bleibt aber letztlich
eine Ermessensentscheidung, einen Anspruch gibt
es aus dem Ausland heraus nicht.
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Quick99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 11.10.2013 um 23:43:34
 
Zitat:
herein aussichtslos. Es ist und bleibt aber letztlich
eine Ermessensentscheidung, einen Anspruch gibt
es aus dem Ausland heraus nicht.

@ralf: nicht ganz, dieser Merkblatt richtet sich ausschließlich an im Ausland lebende Kandidaten, von daher besteht meiner Meinung nach und wenn die Punkte zum großen Teil zutreffen ein recht hoher Anspruch, aber genau weis ich es am Montag wenn ich mich schlau gemacht habe  Zwinkernd

Gruß
Will
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachträgliche Einbürgerung möglich?
Antwort #12 - 12.10.2013 um 08:54:37
 
Nein so ist das nicht, einen unbedingten Anspruch haben nur Personen, die die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllen. Die Einbürgerung aus dem Ausland, wie sie hier möglich ist, wird nach § 14 i.V.m § 8 StAG vorgenommen, es ist eine kann-Bestimmung und steht im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes. Die genannten Voraussetzungen lenken das Ermessen der Behörde, verdichten es selbst bei deren Erfüllung aber nicht zu einem Anspruch.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 12.10.2013 um 12:27:31
 
Zitat:
Nein so ist das nicht, einen unbedingten Anspruch haben nur Personen, die die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllen. Die Einbürgerung aus dem Ausland, wie sie hier möglich ist, wird nach § 14 i.V.m § 8 StAG vorgenommen, es ist eine kann-Bestimmung und steht im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes. Die genannten Voraussetzungen lenken das Ermessen der Behörde, verdichten es selbst bei deren Erfüllung aber nicht zu einem Anspruch.


@Ralf & Bayraqiano:
Sorry - Ihr beiden habt recht - Ich denke das läuft dann unter Ermessenseinbuergerung.

Wie gesagt - mehr Anfang nächster Woche  Zwinkernd
Gruss
Will
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