Deutschsprachkenntnisse für die
NE können außer über den Integrationskurs über folgende Wege nachgewisen werden (Du musst sehen, ob einer davon für Dich zutrifft bzw. ob die
ABH sich im Zweifel, wie abschließend in dem nachfolgenden Zitat aus der
VWV gesagt, selbst ein Bild von Deinen Sprachkenntnissen machen kann/will):
Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind
i. d. R. auch nachgewiesen, wenn der Ausländer
Zitat: – vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit
Erfolg (Versetzung in die nächst höhere
Klasse) besucht hat,
– einen Hauptschulabschluss oder wenigstens
gleichwertigen deutschen Schulabschluss
erworben hat,
– in die zehnte Klasse einer weiterführenden
deutschsprachigen Schule (Realschule,
Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt
worden ist oder
– ein Studium an einer deutschsprachigen
Hochschule oder Fachhochschule oder eine
deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand
von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen,
ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf.
auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn,
der Ausländer verfügt nach der in einem persönlichen
Gespräch gewonnenen Überzeugung
der Ausländerbehörde offensichtlich über die
geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen
kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.
Für den Nachweis hinreichender staatsbürgerlicher kenntnisse gilt Ähnliches. An sich ist dafür die teilnahme an dem "Orientierungskurs (meist nur 14 Tage) im Rahmen des Integrationskurses erforderlich. Alternativ gilt hier:
Zitat:Der Nachweis der Kenntnisse ist
auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss
einer deutschen Hauptschule oder einen
vergleichbaren oder höheren Schulabschluss
einer deutschen allgemein bildenden Schule
nachweisen kann.
appatrio schrieb am 08.10.2013 um 13:06:07:Zweite Frage: von 2006 bis 2008 habe ich als Student gejobt, zählen die RV Beiträge von dieser Zeit auch?
Ja, warum nicht?
=schweitzer=