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Niederlassung- Voraussetzung (Gelesen: 2.603 mal)
appatrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.10.2013 um 13:06:07
 
Hallo Alle zusammen,

zurzeit habe ich die AE wegen des gemeinsamen Kindes mit deutscher Staatsangehörige. Im Februar wird es die Zeit sein wo ich   60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet habe, kann ich dann den Niederlassungserlaubnis beantragen und wenn ja brauche ich dafür unbedingt einen Integrationskurs? Ich bin im zweiten Ausbildungsjahr für Altenpflege, staatlich examinierter Altenpflegehelfer bin ich schon und mein Deutsch ist, denke ich, auch in Ordnung, wird es nicht berücksichtigt?

Zweite Frage: von 2006 bis 2008 habe ich als Student gejobt, zählen die RV Beiträge von dieser Zeit auch?

Danke voraus!

Gruß
Georg
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schweitzer
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Antwort #1 - 08.10.2013 um 15:23:21
 
Deutschsprachkenntnisse für die NE können außer über den Integrationskurs über folgende Wege nachgewisen werden (Du musst sehen, ob einer davon für Dich zutrifft bzw. ob die ABH sich im Zweifel, wie abschließend in dem nachfolgenden Zitat aus der VWV gesagt, selbst ein Bild von Deinen Sprachkenntnissen machen kann/will):

Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind
i. d. R.  auch nachgewiesen, wenn der Ausländer

Zitat:
– vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit
Erfolg (Versetzung in die nächst höhere
Klasse) besucht hat,

– einen Hauptschulabschluss oder wenigstens
gleichwertigen deutschen Schulabschluss
erworben hat,

– in die zehnte Klasse einer weiterführenden
deutschsprachigen Schule (Realschule,
Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt
worden ist oder

– ein Studium an einer deutschsprachigen
Hochschule oder Fachhochschule oder eine
deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat.

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand
von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen,
ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf.
auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn,
der Ausländer verfügt nach der in einem persönlichen
Gespräch gewonnenen Überzeugung
der Ausländerbehörde offensichtlich über die
geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen
kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.


Für den Nachweis hinreichender staatsbürgerlicher kenntnisse gilt Ähnliches. An sich ist dafür die teilnahme an dem "Orientierungskurs (meist nur 14 Tage) im Rahmen des Integrationskurses erforderlich. Alternativ gilt hier:

Zitat:
Der Nachweis der Kenntnisse ist
auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss
einer deutschen Hauptschule oder einen
vergleichbaren oder höheren Schulabschluss
einer deutschen allgemein bildenden Schule
nachweisen kann.


appatrio schrieb am 08.10.2013 um 13:06:07:
Zweite Frage: von 2006 bis 2008 habe ich als Student gejobt, zählen die RV Beiträge von dieser Zeit auch?


Ja, warum nicht?


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appatrio
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Antwort #2 - 08.10.2013 um 21:47:20
 
schweitzer Danke! Ich habe bei meinem Staatsexamen zum Altenpflegehelfer mündlichen Examen im deutschen Rechtskunde abgelegt ( Mit der Note 2), könnte es vielleicht reichen?
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schweitzer
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Antwort #3 - 09.10.2013 um 08:38:19
 
Vielleicht ja, vielleicht nicht - das ist von hier aus pure Spekulation.

Da könnte nur das in der VWV erwähnte persönliche Gespräch bei bzw, mit der ABH einzelfallbezogen Aufschluss bringen.


=schweitzer=
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