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Zuständigkeit Befristung Einreiseverbot (Gelesen: 7.695 mal)
Jasi
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15.08.2013 um 08:40:57
 
Kann mir jemand einen Rat geben, mein Mann ist hat ein Visum
für den Ehegattennachzug nach Deutschland beantragt.

Den Antrag für die Befristung der Einreisesperre haben wir erst gestellt als der Antrag für das Visum auch schon am laufen war.

Die ABH die, die Abschiebung veranlasste hat schnellstens die Sperre befristet und ins AZR eingetragen.

Nun war ich bei dem SB der ABH, der für den Visumantrag zuständig ist. Er behauptete, er wäre für die Befristung der Einreisesperre zuständig, weil er auch für das Visum zuständig ist und nicht die ABH, die damals die Abschiebung veranlasste.

Weiß jemand wie das ist? Und wo ich mich da genau erkundigen könnte? Die Befristung der Sperre ist ja schon ins AZR eingetragen(darüber habe ich einen Bescheid), kann das wieder rückgängig gemacht werden?
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Antwort #1 - 15.08.2013 um 09:07:23
 
Du solltest den Sachbearbeiter in der "neuen" ABH höflich auf die Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz hinweisen (kannst ja auch sagen, dass Du dort nachgelesen hast) - dort heißt es an entsprechender Stelle:


Zitat:
11.1.3.2 Die Zuständigkeit für die Befristungsentscheidung
ergibt sich grundsätzlich aus § 71,
ggf. i.V. m. Landesrecht.

11.1.3.2.1 Für die Entscheidung über die Befristung ist
grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, die
die Maßnahme getroffen hat, die zur Wiedereinreisesperre
führte. Soweit ein Ausländer seinen
gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen
Ort genommen hat, dort das Befristungsverfahren
betreibt und sich nach Landesrecht
hieraus die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde
am Zuzugsort ergibt, ist – in
sinngemäßer Anwendung von § 72 Absatz 3 –
Einvernehmen mit der Ursprungsbehörde herzustellen.


Hiernach ist also tatsächlich grundsätzlich (heißt "in der Regel) die ABH zuständig, die seinerzeit die Sperre verhängt hat. - Davon seid ihr ausgegangen und daraus ist Euch IMHO kein Vorwurf zu machen oder gar "Strick zu drehen".

Aber auch, falls der SB meint bzw. begründen kann, dass in Eurem Fall eben ein von der Regel abweichender gegeben sei (was der SB dann gesetzesfest begründen können sollte), wäre ja die "alte" Behörde nach dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift zu beteiligen.


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Jasi
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Antwort #2 - 15.08.2013 um 09:28:37
 
Danke Schweitzer,

spielt es denn eine Rolle, dass die "alte" ABH in Bayern ist und die "neue" in Baden Württemberg?
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Antwort #3 - 15.08.2013 um 09:38:29
 
Tut mir Leid, Jasi, das kann ich nicht beantworten - ich kenne das möglicherweise einschlägige Landesrecht beider Bundesländer nicht, wonach sich ein Abweichen von der Regel womöglich begründen ließe.

Das ist schon eine ziemlich spezielle Frage.

Ob das hier im Board sonst jemand so genau weiß ... ???


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Antwort #4 - 15.08.2013 um 10:08:54
 
Danke, denn manchmal habe ich Zweifel an denn Aussagen des SB.

Womöglich will er es nicht akzeptieren, dass die "alte" ABH die Einreisesperre meines Mannes rückwirkend befristet hat, was für uns natürlich großer Bedeutung ist.
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Antwort #5 - 15.08.2013 um 10:51:49
 
Jasi schrieb am 15.08.2013 um 10:08:54:
Womöglich will er es nicht akzeptieren, dass die "alte" ABH die Einreisesperre meines Mannes rückwirkend befristet hat, was für uns natürlich großer Bedeutung ist. 

Eventuell verfügt die "neue" ABH über aktuellere Erkenntnisse, die der "alten" ABH nicht bekannt sind oder waren.
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Antwort #6 - 15.08.2013 um 11:40:28
 
Saxonicus schrieb am 15.08.2013 um 10:51:49:
Eventuell verfügt die "neue" ABH über aktuellere Erkenntnisse, die der "alten" ABH nicht bekannt sind oder waren. 


Das ist von hier aus allenfalls eine vage Mutmaßung (Davon halte ich an sich nicht viel, weil sie nur auf spekulative Wege führt.)

Aber selbst, wenn das der Fall wäre, würde das mit dem grundsätzlich vorgegebenen Regularium für die Befristungsbeantragung nichts zu tun haben.

Das wäre dann ggf. wohl zunächst behördenintern zu erörtern, wobei ich nicht weiß, ob eine einmal, den formalen Bestimmungen und Regularien folgend und entsprechend getroffene Befristungsentscheidung dann so ohne Weiteres zurückgenommen werden kann.


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Antwort #7 - 15.08.2013 um 12:04:15
 
schweitzer schrieb am 15.08.2013 um 11:40:28:
Das ist von hier aus allenfalls eine vage Mutmaßung (Davon halte ich an sich nicht viel, weil sie nur auf spekulative Wege führt.)

Deshalb habe ich ja auch "eventuell" (= möglicherweise) geschrieben.

Welchen Grund sollte der SB haben ?
Aus Jux und Dollerei hat er diesen Befristungstermin sicher nicht storniert.
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Antwort #8 - 15.08.2013 um 12:09:17
 
Saxonicus schrieb am 15.08.2013 um 12:04:15:
Aus Jux und Dollerei hat er diesen Befristungstermin sicher nicht storniert. 


Ich mag ja was an den Augen haben, aber wo steht hier bitte, dass der SB den Befristungstermin "storniert" hat?

Und noch mal: Das Ganze ist und bleibt Mutmaßung.

Und auf derartiger Basis hier zu spekulieren ist nicht Anliegen dieses Boards.


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Antwort #9 - 15.08.2013 um 12:16:36
 
Auch ich kann auch nach mehrmaligen Lesen nicht das Problem erkennen.
Es gibt eine Befristungsentscheidung, die im AZR eingetragen ist. Wo ist da denn das Problem?
Nur zur Sicherheit der Hinweis, dass falls die Abschiebung aus der Haft heraus erfolgte, die Reststrafe unter Umständen noch offen sein könnte.
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Antwort #10 - 15.08.2013 um 12:40:35
 
Danke für den Hinweis, aber es war keine Abschiebung
aus der Haft, es geht einfach darum, ob die "alte" oder "neue" ABH den Befristungsbescheid aus dem AZR nehmen kann!
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Antwort #11 - 15.08.2013 um 12:43:26
 
Ein Befristungsbescheid "gilt" natürlich, darauf muss der Betroffene sich verlassen können. Was Du berichtest, ist wohl erst in dem Zustand, dass ein Sachbearbeiter einer anderen Ausländerbehörde mündlich (?) darüber genörgelt hat. Oder gibt es von einer anderen Behörden einen anderen Bescheid, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung?
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Antwort #12 - 15.08.2013 um 13:00:31
 
Jasi schrieb am 15.08.2013 um 08:40:57:
Nun war ich bei dem SB der ABH, der für den Visumantrag zuständig ist. Er behauptete, er wäre für die Befristung der Einreisesperre zuständig, weil er auch für das Visum zuständig ist und nicht die ABH, die damals die Abschiebung veranlasste.

Nach nochmaligen Lesen des Eingangsbeitrages finde ich überhaupt keinen Anlaß mehr darüber zu mutmaßen, daß irgendwer diesen Termin der Befristung abzuändern beabsichtigt.

Wie kommt der TS überhaupt zu dieser Vermutung ?

Für die Visumserteilung ist einzig und allein die AV zuständig und auch wenn die ABH behörderintern daran beteiligt ist, braucht das die TS überhaupt nicht zu interessieren.

Da wurden n.m.M. wieder einmal Gespenster gesehen und Probleme herbeigeredet, die überhaupt noch nicht auf den Tisch gekommen sind.

Auch SB bei der ABH erzählen manchmal viel, wenn der Tag lang ist. Wichtig ist doch letztendlich nur das, was die AV sagt und wie sie entscheidet, da sollte man sich nicht von irgendeiner unbedachten Äußerung eines SB verrückt machen lassen..

Vor allen hat sich - so wie ich das verstanden habe - auch dieser SB noch garnicht darüber geäußert, daß er den Befristungtermin abändern oder gar ganz stornieren will.
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Antwort #13 - 15.08.2013 um 13:10:11
 
Ja richtig, bis jetzt gib es nur diesen einen Befristungsbescheid, der wohl nicht "gültig" sein soll nach Reden des SB der "neuen" ABH.

Es gibt bis jetzt noch keinen anderen Bescheid.

*

Der SB der den Befristungsbescheid erhoben hat, also der von der "alten" ABH, meinte er müsste den Befristungsbescheid zurücknehmen. Es geht einfach nur darum, ob irgendeine ABH den rechtskräftigen Befritsungsbescheid zurücknehmen kann!?


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Antwort #14 - 15.08.2013 um 13:15:33
 
Jasi, für Dich/Euch ist der vorhandene Bescheid maßgebend. Mehr nicht. Und der ist in Eurem Sinne.

Lasst Euch nicht von irgendwelchen Äußerungen verunsichern.

Wenn wirklich jemand was abändern könnte bzw. würde, würdet ihr informiert werden müssen und hättet dannn natürlich auch das Recht dagegen vorzugehen.

Aber das ist Konjunktiv und deshalb sehr wahrscheinlich nie wirklich maßgeblich.

Ich drück' Euch für das Visum die Daumen, darauf gilt es sich jetzt zu konzentrieren.


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