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Daueraufenthaltsrecht gemaess Paragraphen 5 vs 4a FraeuzuegG/EU (Gelesen: 5.105 mal)
Themen Beschreibung: Ploetzlicher Unterstuetzungs-Entzug fuer Freizuegigkeitsbescheinigung gemaess Paragraphen 5?
Liv
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthaltsrecht gemaess Paragraphen 5 vs 4a FraeuzuegG/EU
09.06.2013 um 01:25:34
 
Hallo,

ich hoffe ihr koennt uns zu folgender Frage weiterhelfen. Meine Mutter (Herkunft Polen) ist seit 1981 in DE und erhielt damals eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Freizuegigkeitsbescheinigung gemaess Paragraphen 5. Ueber nahezu 15 Jahre bekam sie keine Arbeitserlaubnis und erhaelt seither Unterstuetzung vom Staat. Nun haben wir vor wenigen Tagen ein Schreiben erhalten, welches meine Mutter darum bittet eine Freizuegigkeitsbescheinigung gemaess Paragraphen 4a vorzulegen, sonst muesste ihr ab kommendem Monat jegliche staatliche Unterstuetzung entzogen werden, sprich Krankenkasse, Miete etc. Bisher konnte uns noch keiner einen verstaendlichen Grund nennen, weshalb sich das Daueraufenthaltsrecht meiner Mutter nach ueber 30 Jahren ploetzlich von einem Tag auf den anderen geaendert hat. Dazu kommt, dass wir diese Woche die traurige Nachricht erhalten haben, dass meine Mutter an Krebs leidet und in sofortige Behandlung muss. Ohne eine Krankenversicherung ab kommendem Monat waere dies allerdings fuer uns kaum tragbar. Daher die Hoffnung ueber diesem Wege eine Erklaerung, als auch moegliche Herangehensweisen zu erfahren.

Bitte entschuldigt, sollte ich die gesetzlichen Begriffe moeglicherweise etwas verworfen haben.

Vielen Dank fuer Eure Rueckmeldung vorab und LG,
Liv
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sigi-n
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Antwort #1 - 09.06.2013 um 07:00:33
 
IN den letzten Jahren haben sich einige gesetzliche Änderungen ergeben.
Normal sollte sich für euch nichts ändern, vor allem da die Freizügigkeitsbescheinigungen ganz entfallen sind, waren eh nur deklaratorisch. Wenn die AHB aber eine will, dann soll Sie halt eine nach § 4a ausstellen und sofort wieder zu den Akten nehmen. Da die in 4a genannten FRisten uebererfuellt sind ändert sich für euch nichts
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Liv
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.06.2013 um 08:52:25
 
Hallo Sigi-n,

vielen Dank fuer schnelle Rueckmeldung! Auf wen/was beziehst Du Dich mit "AHB"? Das Amt selbst konnte meiner Mutter nach mehrmaligen Rueckfragen nicht weiterhelfen. Angeblich unterscheidet sich das neue Daueraufenthaltsrecht gemaess Paragraphen 4a dahingehend, als dass dieses fuer staatliche Unterstuetzung berechtigt ist und das Daueraufenthaltsrecht gemaess Paragraphen 5 erfuellt die Bedingungen anscheinend nicht. Haettet ihr einen Vorschlag an wen wir uns direkt wenden sollten fuer eine solche Ausstellung?

Danke vorab und LG,
Liv
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.06.2013 um 09:00:05
 
Was ist eigentlich mit § 5 gemeint? Welches Dokument hat Deine Mutter denn genau? Was steht drauf?

Wenn sie in der BRD fast durchgängig nur Sozialleistungen erhalten hat, war sie auch nie freizügigkeitsberechtigt und deshalb auch nicht daueraufenthaltsberechtigt nach § 4a FreizügG/EU.
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Antwort #4 - 09.06.2013 um 19:36:02
 
Hallo Bayraqiano,

das Daueraufenthaltsrecht meiner Mutter besagt:

"Bescheinigung ueber das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gem. Para. 5 Freizuegigkeitsgesetz/EU - FreizuegG/EU"

Als Text drunter:

"Die Inhaberin dieser Bescheinigung ist Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union / eines EWR Staates und nach Massgabe des Freizuegigkeitsgesetzes/EU - FreizuegG/EU - zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt."

Mit dieser Berechtigung erhielt meine Mutter die vergangenen Jahre staatliche Unterstuetzung. Angefangen mit der fehlenden Arbeitserlaubnis (nahezu 15 Jahre).

Wenn ich Dich richtig verstehe, ist sie nicht Freizuegigkeitsberechtigt, wenn sie in der BRD fast durchgaengig Sozialleistungen erhalten hat. Allerdings scheint sie eine Form der Freizuegigkeitsberechtigung erhalten zu haben.

Wuerde es was aendern, wenn sie die deutsche Staatangehoerigkeit annimmt? Wir sind seit einigen Monaten ohnehin schon dran, alle Dokumente fuer die Annahme der doppelten Staatsangehoerigkeit zu sammeln.

Danke fuer weitere Rueckmeldung und eventuellen Vorschlag vorab!

LG,
Liv
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 09.06.2013 um 20:35:10
 
die ABH hat ihr aber zunächst die Freizügigkeit bescheinigt (könnte aber sein, dass man infolge von EuGH "Ziolkowski" seine Meinung revidieren müsste). Sie sollte die Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 4a beantragen und mal schauen, was die ABH sagt. Dass die ABH bislang keinen Verlust der Freizügigkeit festgestellt hat, könnte ihr durchaus zugute kommen.

Die Einbürgerung würde ihren Status verbessern, sofern auch die Voraussetzungen erfüllt sind.



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Liv
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Antwort #6 - 09.06.2013 um 23:24:26
 
Ok, danke fuer weitere Rueckmeldung. Gehen morgen zur ABH und gebe dann ein Update.

Danke nochmal und LG!
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