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Umzug nach Deutschland, Vorladung ABH (Gelesen: 4.497 mal)
ricxsid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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24.05.2013 um 16:30:10
 
Liebe Experten,

mein Lebenspartner  (Vietnamese) und ich (Deutscher) leben in den VAE. Wir haben bereits problemlos unsere Lebenspartnerschaft in Deutschland eintragen lassen. Nun möchten wir relativ zügig nach Deutschland zurückkehren bzw. die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Der Vorgang (Nationales Visum beantragen-> Zustimmung Ausländerbehörde) ist soweit verständlich. Eine Nachfrage bei der Ausländerbehörde ergab, dass ich zwingend in Deutschland gemeldet sein muss, worauf ich mich auch an meinem alten Wohnsitz (Haus meiner Eltern) angemeldet habe. Während wir das nationale Visum in VAE beantragen, werde ich jedoch noch beruflich in den VAE zu tun haben und werde vermutlich für den Vorladungstermn der Ausländerbehörde nicht in Deutschland sein können. Ist es möglich einen Verwandten mit einer Vollmacht auszustatten, um den Termin bei der ABH wahr zunehmen, oder muss ich zwingend persönlich erscheinen? Welche Unterlagen werden von der ABH normalerweise verlangt?

Vielen Dank.
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grisu1000
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.05.2013 um 17:32:00
 
ricxsid schrieb am 24.05.2013 um 16:30:10:
Eine Nachfrage bei der Ausländerbehörde ergab, dass ich zwingend in Deutschland gemeldet sein muss, worauf ich mich auch an meinem alten Wohnsitz (Haus meiner Eltern) angemeldet habe


Das war schon mal eine Falschauskunft. Es ist nur der Zuzugsort im Visaantrag anzugeben, da sich daraus die Zuständigkeit der ABH ergibt.

ricxsid schrieb am 24.05.2013 um 16:30:10:
Während wir das nationale Visum in VAE beantragen, werde ich jedoch noch beruflich in den VAE zu tun haben und werde vermutlich für den Vorladungstermn der Ausländerbehörde nicht in Deutschland sein können. Ist es möglich einen Verwandten mit einer Vollmacht auszustatten, um den Termin bei der ABH wahr zunehmen, oder muss ich zwingend persönlich erscheinen? Welche Unterlagen werden von der ABH normalerweise verlangt?


Schreib einfach in einem Begleitschreiben an die ABH oder in einem speraten Schreiben, das der Aufenthaltsort bis zur gemeinsamen Einreise die VAE (anschrift) ist, und man Anfragen gerne von dort aus beantwortet.
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ricxsid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deustch
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Antwort #2 - 24.05.2013 um 17:51:24
 
grisu1000 schrieb am 24.05.2013 um 17:32:00:
Schreib einfach in einem Begleitschreiben an die ABH oder in einem speraten Schreiben, das der Aufenthaltsort bis zur gemeinsamen Einreise die VAE (anschrift) ist, und man Anfragen gerne von dort aus beantwortet.


Danke für die schnelle Antwort. Ich befürchte jedoch , dass dieses Vorgehen den Bearbeitungsprozess der ABH nicht gerade beschleunigt, da eventuelle Postwege Dtl <> VAE mit einzubeziehen wären.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 24.05.2013 um 19:51:33
 
ricxsid schrieb am 24.05.2013 um 17:51:24:
Danke für die schnelle Antwort. Ich befürchte jedoch , dass dieses Vorgehen den Bearbeitungsprozess der ABH nicht gerade beschleunigt, da eventuelle Postwege Dtl <> VAE mit einzubeziehen wären.


es hat keiner gesagt, dass man Briefe-pingpong spielen soll.
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ricxsid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 02.09.2013 um 14:34:31
 
Update ..

Wir haben den Antrag für das Nationale Visum im Konsulat in Dubai Anfang Juli abgegeben. Nach 6 Wochen Bearbeitungszeit war das Visum von der ABH genehmigt worden. Die ABH hat von mir keine weiteren Unterlagen angefragt bzw keine offene Fragen gehabt. Wir sind beeindruckt  Zwinkernd Augenrollen

Ich habe allerdings noch eine rechtliche Frage. Durch meinen Job kommt es vor, dass ich mich unregelmäßig längere Zeit im Ausland aufhalte (max 2-4 Monate am Stück), jedoch meinen ständigen Wohnsitz in D behalte. Spielt diese Problematik für die Erteilung der AE für meinen Lebenspartner durch die ABH eine Rolle ?

Vielen Dank.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 02.09.2013 um 15:41:53
 
ricxsid schrieb am 02.09.2013 um 14:34:31:
Spielt diese Problematik für die Erteilung der AE für meinen Lebenspartner durch die ABH eine Rolle ?


Nein. -

Wenn der gemeinsame Hauptwohnsitz beibehalten wird und im Zweifel belegt werden kann, dass Deine längeren Auslandaufenthalte berufsbedingt sind, dann ist nichts zu befürchten.

Von Euch aus müsst Ihr insoweit auch nichts tun oder mitteilen.

=schweitzer=
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ricxsid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 02.09.2013 um 15:50:51
 
Vielen Dank für die Antwort. Zwinkernd

Mit der Frage nehme ich ja Bezug auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" im §28. Irgendwie lässt sich  für mich nicht ganz eindeutig  klären, wie "gewöhnlicher Aufenthalt" definiert ist. Wenn ich mich zum Beispiel 3 Monate ausserhalb von D aufhalte, aber danach 6 Monate wieder in D bin- so wäre doch mein gewöhnlicher Aufenthalt in D-- zumindest steuerrechtlich.

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i4a rocks!


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Antwort #7 - 02.09.2013 um 15:54:51
 
Ich kenne noch eine Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt".

Der gewöhnliche Aufenthalt ist an dem Ort, an dem man sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass man sich dort nicht nur vorübergehend aufhalten will.

Wenn du arbeitsbedingt im Ausland bist, wirst du deine Wohnung hier beibehalten, wirst weiter Miete und Nebenkosten zahlen, hast dein Telefon weiter angemeldet usw.

Das sind Anzeichen dafür, dass du dich in Deutschland nicht nur vorübergehend aufhalten willst.

Also keine Bange, wenn du mal ein paar Wochen ins Ausland musst.
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ricxsid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 02.09.2013 um 16:48:50
 
Ja diese Definition klingt ziemlich plausibel. Wir werden das auch genauso handhaben.

Also Leute vielen Dank  für die  beruhigenden Antworten...
Smiley
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