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Einbürgerungsantrag abgeleht,fehler oder was? (Gelesen: 6.198 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerungsantrag Ablehnung
iman20081
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16.04.2013 um 22:27:10
 
Ich stelle meine Frage noch mal hier in ein neues Thema, um das ganze zu verstehen, bitte Thema "Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem?" lesen. Danke
HALLLO LEUTE
Mir gehts ganz schlecht,ich brauche hilfe dringend
Wie ich vorhin erwaehnt habe,meine Antrag auf Einbuergerung wurde schon langst abgegeben. Nun, heute habe ich eine schlechte Nachricht bekommen und ich weiss nicht was soll ich da machen und ob eventuell eine Fehler gibt.
In den Brief steht folgende:  Derzeit sind Sie im Besitz einer befristeten Auf Erlaub nach§ 16 Abs 4...
Eine Aufenthlatserlaubnis  fuer die im § 16 AufenthG gennaten Zweck ( Arbeitsplatzsuche nach Studienabschluss)genuegt jedoch leider nicht den Anforderung fuer eine Einbuergerung nach § 10 StAG. Zum jetzigen Zeitpunkt waere Ihr Antrag abzulehnen. Ich schlag Ihnen daher vor Ihr Einbuergerungsverfahren zunaechst bis Ende des Jahres auszusetzen.


Erste Frage: Was soll diese ganze Quatsch denn mit Arbeitsplatzsuche?? Denn ich habe Aufenthalts nach § 16 Abs 4 bekommen weil ich schon ein Job gefunden habe!! Es ist ein Job auch wenn das auf 500 Euro, und ich habe auch vor paar Wochen die Frage hier gestellt ob es irgend ein Problem gegenben wird nach dem ich Brief von Arbeitsagentur bekommen habe. was soll jetzt das,,??
Ich vermute die ABH hat mitbekommen dass ich mich bei der Arbeitsamt fuer Job Suche angemeldet habe, aber das war schon befor ich den Job bekommen habe. Kann es sein dass die Arbeitsamt nicht auf dem Aktuellen Stand dass ich schon ein Job habe?? sollte ich mich von der Job Suche beim Arbeitsamt abmelden??das wusst ich nicht:(

Bitte um Rat, ich weisss nicht was ich machen soll
morgen gehe ich zur ABH um das alles zu klaren,was ratet ihr mich??
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Muleta
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Antwort #1 - 16.04.2013 um 22:30:45
 
iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 22:27:10:
Erste Frage: Was soll diese ganze Quatsch denn mit Arbeitsplatzsuche?? Denn ich habe Aufenthalts nach § 16 Abs 4 bekommen weil ich schon ein Job gefunden habe!!


dafür interessiert sich die EBH überhaupt nicht: mit einer AE 16 Abs. 4  geht keine Einbürgerung. Punkt.

Du brauchst erst eine andere AE, danach kann die Einbürgerung funktionieren.

Bitte die EBH um Zurückstellung des Antrages und kläre dann mit der ABH Deinen Aufenthalt.
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Antwort #2 - 16.04.2013 um 22:37:50
 
Muleta schrieb am 16.04.2013 um 22:30:45:
dafür interessiert sich die EBH überhaupt nicht: mit einer AE 16 Abs. 4  geht keine Einbürgerung. Punkt.

Du brauchst erst eine andere AE, danach kann die Einbürgerung funktionieren. 


Also Muleta ich kann deine Antwort ueberhaupt gar nicht nachvollziehen. Vor paar Monaten als ich meine Frage hier gestellet habe, hiess es ich kann ein Antrang auf Einbuergerung stellen nach dem ich Aufenthalts nach Pragraph 16 Abs 4, Aufenthalts zweck Jobaufnahme.
Nun hiess es mit einer AE 16 Abs. 4  geht keine Einbürgerung.???? Bitte liese mal mein andere Thema , da hat mir kein Mensch gesagt dass es nicht geht. Sogar in die ABH selsbt als ich mein Antrag gestellt habe,sagten Sie ja eine Einbuergerung nach 10 StAG ist moeglich auch wenn ich 16 Abs 4 besizte.

Was ist das jetzte????ich bin total durcheinander
Eine Freund von mir hatte den gleichen falls, durch 16 Abs 4 wurde er Eingebuergert nach 10 StAG, einzie unterschied er hat viel mehr verdient,circa 3.000 BRUTTO
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Antwort #3 - 16.04.2013 um 22:43:34
 
iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 22:37:50:
Vor paar Monaten als ich meine Frage hier gestellet habe, hiess es ich kann ein Antrang auf Einbuergerung stellen nach dem ich Aufenthalts nach Pragraph 16 Abs 4, Aufenthalts zweck Jobaufnahme.


das diese Information hier unwidersprochen gegeben wurde, kann ich nicht glauben - ich hab auch in Deinen beiden früheren Threads nichts derartiges gefunden.

iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 22:37:50:
Bitte liese mal mein andere Thema , da hat mir kein Mensch gesagt dass es nicht geht.


weil Du dort auch nicht gesagt hast, dass Du nur eine AE 16 Abs. 4 hast - nicht im Zusammenhang mit einer geplanten Einbürgerung.

iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 22:37:50:
Sogar in die ABH selsbt als ich mein Antrag gestellt habe,sagten Sie ja eine Einbuergerung nach 10 StAG ist moeglich auch wenn ich 16 Abs 4 besizte.


das war eine Falschauskunft. Es war aber ja auch nicht die zuständige Behörde - insofern solltest Du Dich nicht auf Auskünfte der falschen Behörde verlassen.

iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 22:37:50:
Eine Freund von mir hatte den gleichen falls, durch 16 Abs 4 wurde er Eingebuergert nach 10 StAG,


das halte ich für nahezu ausgeschlossen; er wird dann wahrscheinlich noch eine AE 18 bekommen haben und konnte dann sehr kurze Zeit später (Tage) eingebürgert werden.
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Antwort #4 - 16.04.2013 um 22:49:33
 
Muleta schrieb am 16.04.2013 um 22:43:34:
das war eine Falschauskunft. Es war aber ja auch nicht die zuständige Behörde - insofern solltest Du Dich nicht auf Auskünfte der falschen Behörde verlassen.

ich meine nicht die ABH,sondern die Einbuergerungsbehoerde, als ich mich erkundigt habe,sagt Sie sie koennen an sofort den Einbuergerungsantrag stellen,sie hat nie von Parag 18 gesprochen
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Antwort #5 - 16.04.2013 um 22:55:44
 
iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 22:49:33:
ich meine nicht die ABH,sondern die Einbuergerungsbehoerde, als ich mich erkundigt habe,sagt Sie sie koennen an sofort den Einbuergerungsantrag stellen,sie hat nie von Parag 18 gesprochen


wie auch immer: es war eine falsche Auskunft und die hilft Dir nicht weiter.

Und dass eine Einbürgerung mit einer AE 16 nicht geht, wurde Dir bereits 2009 erklärt und da hattest Du es doch eigentlich auch verstanden: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1257883878/3#3
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Antwort #6 - 16.04.2013 um 23:30:23
 
ok,ich muss jetzt was machen, denn diese lange Wartezeit war umsonst, das macht mich verrrueckt echt

Wenn ich jetzt zur ABH gehe, soll ich Paragraph 18 beantragen??
wenn ja,was meint ihr,bekomme ich 18 auch wenn mein Gehalt zu wenig ist (500 Euro Studienangemessenes Job, 400 Euro Nebenjob nicht Studiiengemaess),,????
Wie lange dauert es von 16 Abs 4 zur Aufenthalt nach 18 zu wechslen?? nimmt das viel zeit???wie lange ungefaehr??
Bitte um eure Antwort
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Antwort #7 - 16.04.2013 um 23:42:33
 
iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 23:30:23:
Wenn ich jetzt zur ABH gehe, soll ich Paragraph 18 beantragen??
wenn ja,was meint ihr,bekomme ich 18 auch wenn mein Gehalt zu wenig ist (500 Euro Studienangemessenes Job, 400 Euro Nebenjob nicht Studiiengemaess),,????


§ 18 wäre der richtige Ansatz. Ob Du die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllst, mag ich hier nicht abschließend beurteilen. Das muss dann die ABH entscheiden.

Bei einer hinsichtlich der Qualifikation angemessenen Tätigkeit, die aber nur mit 500 EUR pro Monat vergütet wird, würde ich aber eher Probleme erwarten: entweder ist die Bezahlung so grottig schlecht, dass die Arbeitsbedingungen (=Bezahlung) nicht genehmigungsfähig sind oder der Tätigkeitsumfang ist von der Stundenzahl her so gering, dass die Behörde aus diesem Grunde möglicherweise Bedenken haben könnte.

Nach meiner persönlichen Ansicht wäre das was Du machst bei angemessenen Stundenlohn ausreichend; aber ob die Behörde das auch so sieht...???

Exkurs: ich kann dem AufenthG nicht entnehmen, dass eine AE 18ff. nur bei einer Vollzeitbeschäftigung in Frage kommt. Sofern die zwingenden Tatbestandsmerkmale erfüllt werden müsste sich das noch verbleibende Ermessen jedenfalls auch an § 1 TzBfG messen lassen. Ich sehe da keine Möglichkeit, nur weil da jemand eine 1/4-Stelle ausübt, die AE ermessensfehlerfrei zu versagen.


iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 23:30:23:
Wie lange dauert es von 16 Abs 4 zur Aufenthalt nach 18 zu wechslen??


in Fällen, die der Sachbearbeiter für eindeutig hält: 2 Wochen plus Bestelldauer für den eAT (also nochmal 2-3 Wochen). In Fällen, die der Sachbearbeiter für nicht so eindeutig hält: 2 Wochen bis nahezu unendlich.
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Antwort #8 - 16.04.2013 um 23:59:40
 
Muleta schrieb am 16.04.2013 um 23:42:33:
iman20081 schrieb am Heute um 23:30:23:
Wie lange dauert es von 16 Abs 4 zur Aufenthalt nach 18 zu wechslen??


in Fällen, die der Sachbearbeiter für eindeutig hält: 2 Wochen plus Bestelldauer für den eAT (also nochmal 2-3 Wochen). In Fällen, die der Sachbearbeiter für nicht so eindeutig hält: 2 Wochen bis nahezu unendlich. 

ok,sagen wir mal ich bekomme die Paragrapf 18.Meine Frage waere,wie viel Monaten muss ich noch arbeiten um mein Antrag auf Einbuergerung zu stellen?? stimmt das dass ich 24 Monaten arbeiten soll um den Antrag auf Einbuergerung stellen zu duerfen??

...
Muleta schrieb am 16.04.2013 um 23:42:33:
§ 18 wäre der richtige Ansatz. Ob Du die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllst, mag ich hier nicht abschließend beurteilen. Das muss dann die ABH entscheiden. 


Anders gefragt,welche Unterlagen bringe ich morgen mit um 18 zu beantragen??

eine Frage noch  bitte, wenn ich morgen zur ABH gehe um 18 zu beantragen, soll ich denn nur mein Arbeitsvertrag bringen oder auch die Abrechnungen??wenn Abrechnung gezeigt werden muessen,wie viel Monaten zurueck??

Änderung:
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Antwort #9 - 17.04.2013 um 00:36:43
 
iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 23:59:40:
ok,sagen wir mal ich bekomme die Paragrapf 18.Meine Frage waere,wie viel Monaten muss ich noch arbeiten um mein Antrag auf Einbuergerung zu stellen?? 


Mit einer AE 18 kann eine Einbürgerung erfolgen. Es gibt keine Wartezeiten; schon gar nicht für die Antragstellung. Das bezieht sich aber nur auf das Erfordernis eines zur Einbürgerung berechtigenden Aufenthaltstitels.

Die anderen Einbürgerungsvoraussetzungen (siehe § 10 StAG -> lesen!), insbes. genug anrechenbare Aufenthaltszeiten, müssen natürlich auch noch erfüllt sein. Die Handhabung hinsichtlich der Studienzeiten ist in den den Bundesländern unterschiedlich.

iman20081 schrieb am 16.04.2013 um 23:59:40:
eine Frage noch  bitte, wenn ich morgen zur ABH gehe um 18 zu beantragen, soll ich denn nur mein Arbeitsvertrag bringen oder auch die Abrechnungen??


Arbeitsvertrag und mindestens die letzten 3 Abrechnungen. Und zwar von beiden Jobs! Du kennst das spiel doch jetzt inzwischen, oder? Wenn du etwas von der Behörde willst, dann musst Du meistens mehrere Bedingungen erfüllen. Und in Deinem Fall eben auch den gesicherten Lebensunterhalt. Daher ist mindestens noch der Mietvertrag erforderlich. Die Behörde kann u.U. weitere Unterlagen anfordern.
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Antwort #10 - 17.04.2013 um 00:39:55
 
noch eine Sache bitte. Ich habe meine Einbuergerungsantrag gestellet weil ich davon ausgegangen bin dass ich eine Aufenthalts habe, die nicht auf "joch Suche" ist, sondern "Arbeitsaufnahme". Das habe ich verstanden weil auf mein Pass in einem Zusatz Blatt steht "Erwerbstaetigkeit erstattet". Das heisst nach dem ich mein Arbeitsvertrag gezeigt habe, wurde bestaetigt dass ich ein Job ausuebe.
ps: In dem Arbeitsvetrag damals hatte ich circa 1.000 Netto verdient

Weiterhin,komischerweise habe ich Paragrpf 16 Abs 4 bekommen und zwar sogar auf die dauer von 2 Jahren!!!! Ist das nicht komisch eigentlich?? denn soweit ich weiss eine Aufenthalts zur Jobsuche nach dem Studium ist derzeit auf Maximal 18 Monaten begrenzt, Also wieso gibt mir die Sachrbearbeiter 2 Jahren und das zaehlt trotzdem nicht als Aufenthalts zweck Beschaeftigung nach dem Studimabschluss. Irgendwas stimmt nicht hier, oder was meint ihr??
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Antwort #11 - 17.04.2013 um 00:49:13
 
iman20081 schrieb am 17.04.2013 um 00:39:55:
habe ich Paragrpf 16 Abs 4 bekommen und zwar sogar auf die dauer von 2 Jahren


ja, das ist falsch. Möglicherweise sollte Dir eine AE 18 erteilt werden und der Sachbearbeiter hat versehentlich "§ 16 Abs. 4" hineingeschrieben. Das können wir hier nicht klären.
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Antwort #12 - 17.04.2013 um 01:01:37
 
Muleta schrieb am 17.04.2013 um 00:49:13:
ja, das ist falsch. Möglicherweise sollte Dir eine AE 18 erteilt werden und der Sachbearbeiter hat versehentlich "§ 16 Abs. 4" hineingeschrieben. Das können wir hier nicht klären. 


ja Muleta, deswegen bin ich total durcheinander, ich weiss ganz genau als da war in der ABH habe ich mit der Sachbearbeiter lange diskutiert dass ich Parahgrapf 18 beantragen will,er sagte ok etc, und dann komischerweise ich bin blind geworden und habe nicht mehr nachgepruft als ich mein eAT, ich bin davon ausgegangen ich habe Paragrapf 18, erst heute als ich den Brief erhalten habe, habe ich richtig geckukt auf meine eAt und es steht 16 Abs 4
die ganze geschichte ist merkwuerdig, denn ich habe wirklich 18 beantragt und habe im November 2012 sogar 3 Abrechnung gebracht, aber ich kann nicht nachvollziehen wieso steht in Papier dass ich 16 beantragt habe
kann sein dass das eine Fehler ist?? denn ansonst wie ich gesagt habe, joch Suche ist ja 18 monaten und ich habe 2 Jahren!!! SOll ich zur ABH gehen und das sagen? der Sachbearbeiter hat er gesagt, sie bekommen Aufenthalts und sie koennen Ihre EInbuergerungsantrag stellen, und er sagte sogar Ihre Arbeisvertrag ist glaubwuerdig und sie bekommen eine Aufenthalts zweck Erflogreiche Jobsuche nach dem Studium
das war alles was passiert, ich vermute eine Fehler ist passiert ,denn ich sollte 18 bekommen damals Griesgrämig
Was mache ich nun?? soll ich dans ganze von vor beantragen, oder die ABH soll diese Fehler korrigieren??


Noch eine zweite Bemerkung,wenn ich 16 Abs 4 fuer Job Suche habe, denn sollte es nicht im Pass stehen " Erwerbstaetigkeit erstattet"oder?? es ist sehr komisch und wiederspricht sich was da steht,einer Seite Jobsuche, andere Seite Erwerbstaetigkeit erstattet???
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Antwort #13 - 17.04.2013 um 01:22:35
 
Muleta schrieb am 17.04.2013 um 00:49:13:
ja, das ist falsch. Möglicherweise sollte Dir eine AE 18 erteilt werden und der Sachbearbeiter hat versehentlich "§ 16 Abs. 4" hineingeschrieben. Das können wir hier nicht klären. 


wenn das die fehler vom Sachbearbeiter,denn soll die ABH das korrigieren jetzt oder?? ich soll nicht alles von vorne anbgeben und beantragen,sie sollen das jetzt korriegieren oder??
Aber das schlimmste dran,als ich mir ihm gesprochen habe,sagte er schreiben sie welche Parapgrapf Sie beantragen wollen und zwar 16 Abs 4, also es koennte sein ich habe 16 ABs 4 aus vershen nur weil er das gesagt hat und in mein Kopf was Paragrap 18 Griesgrämig
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Antwort #14 - 17.04.2013 um 06:41:15
 
iman20081 schrieb am 17.04.2013 um 01:01:37:
Noch eine zweite Bemerkung,wenn ich 16 Abs 4 fuer Job Suche habe, denn sollte es nicht im Pass stehen " Erwerbstaetigkeit erstattet"oder?? es ist sehr komisch und wiederspricht sich was da steht,einer Seite Jobsuche, andere Seite Erwerbstaetigkeit erstattet??? 

Wenn Du Dir einfach den § 16 (4) durchliest, wirst Du sehen,
dass sich das nicht widerspricht.

Und um das abzukürzen: Gehe zu Deiner ABH und kläre das
dort. Hier kann das nicht geklärt werden, wie schon geschrieben
wurde.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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