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Re: Heiraten im laufdenden Asylverfahren Pass etc wie? (Gelesen: 26.311 mal)
Ailoonarose
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13.06.2013 um 21:32:19
 
Hallo,
mein Freund ist Asylant, er hatte bereits sein Interview und die Entscheidung ob er akzeptiert oder geduldet wird ist seit ein paar Monaten schon überfällig obwohl gesagt wurde 6-8 Wochen.
Wir haben nun eine schriftliche Anfrage gesendet und hoffen es kommt eine baldige Antwort.
Wir wollen heiraten und er muss dafür seinen abhanden gekommenen, irakischen Pass neu ausstellen lassen oder benötigt den blauen Pass. Dazu gibt es ja also die Alternative, persönlich in den Irak zu reisen. Wir sind bereits darüber informiert, dass er seinen Asylstatus dadurch verlieren wuerde.
Nun meine Frage, weiß man, wie lange das ganze Procedere dauert, bis er wieder in Deutschland waere?
Und nach welchen Kriterien wird die Wiedereinreise/das Visum zwecks Eheschliessung genehmigt und von wem?
Warum könnte es passieren, dass er nicht wieder einreisen darf obwohl er alle Voraussetzungen erfüllt?
Weiß man ob das schon oft vorgekommen ist?
Und weiß man, wie lange die Ausstellung des Passes in Bagdad dauert?

Danke im Voraus, Ailoona. blümle

..

Kann man des Weiteren sagen, wie lange die Antwort des Asylverfahrens auf sich warten lassen kann - ob er nun geduldet oder akzeptiert wird?

Ailoona.  blümle


fons' Änderung:
Folgepost eingefügt. Außerdem hab ich dir einen eigenen
thread verpasst. Bitte nicht wild an andere threads anhängen,
auch wenn das Thema ähnlich ist. Bringt nur Verwirrung
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« Zuletzt geändert: 13.06.2013 um 22:06:26 von N/V »  
 
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Antwort #1 - 13.06.2013 um 22:28:49
 
Vielleicht solltest Du eher fragen, wie lange es dauert die erforderlichen Papiere zur Eheschließung zu bekommen ?
Möglicherweise ergeht die Entscheidung über den Asylantrag schneller, als Ihr die erforderlichen Dokumente besorgen könnt.

Seid Ihr schon beim Standesamt gewesen und habt Euch darüber informieren lassen, welche Dokumente zur Eheschließung aus dem Irak beschafft, apostilliert, legalisiert und übersetzt werden müssen ?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird das m.E. eine geraume Zeit dauern, weil die deutsche Botschaft m.W. dort nur eingeschränkt arbeiten kann.
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Antwort #2 - 13.06.2013 um 22:54:59
 
Ja, wir waren bereits beim Standesamt, haben alle Dokumente - die Geburtsurkunde und die irakische Staatsangehörigkeit - zusammen und bereits übersetzt, bis auf seinen Pass.
Die Ausstellung über die irakische Botschaft hier in Deutschland dauert bis zu zwei Jahre, also schon sehr lange.
Wir haben gehört, direkt im Irak wuerde es nicht so lange dauern...

Wenn der Asylentscheid baldig kommen wuerde und er akzeptiert waere, dann stuende uns nichts mehr im Weg....oder braucht man als Anerkannter trotzdem alle Originalen zum Heiraten?
Wie ist das bei einer Duldung? Darf man dann nicht mehr heiraten oder wird die Beschaffung der nötigen Dokumente verhindert?

PS: Was bedeutet apostilliert, m.E. und m.W. ?
      Eigener thread - sollte man stattdessen ein neues Thema beginnen?

Danke, Ailoona.

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Antwort #3 - 13.06.2013 um 22:58:31
 
Ailoonarose schrieb am 13.06.2013 um 22:54:59:
Eigener thread - sollte man stattdessen ein neues Thema beginnen?


JA! Is ja abba nun durch das Abtrennen erledigt
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Antwort #4 - 13.06.2013 um 23:18:45
 
Ailoonarose schrieb am 13.06.2013 um 22:54:59:
PS: Was bedeutet apostilliert, m.E. und m.W. ?

Eine übergeordnete Behörde apostilliert (beglaubigt) Dokumente, die von einer untergeordneten Behörde ausgestellt wurden.

m.E. = meines Erachtens

m.W. = meines Wissens
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Antwort #5 - 14.06.2013 um 08:23:55
 
Ailoonarose schrieb am 13.06.2013 um 22:54:59:
Wie ist das bei einer Duldung? Darf man dann nicht mehr heiraten oder wird die Beschaffung der nötigen Dokumente verhindert?


Wenn sein Asylantrag rechtskräftig abgelehnt würde, wäre er zur Ausreise verpflichtet. - Eine Duldung würde er dann relativ wahrscheinlich bei Eurer Konstellation nur erhalten, wenn Eure Eheschließung bereits unmittelbar bevorstünde. -

Dazu wäre aber dann, wenn sein Asylantrag abgelehnt wäre, unbedingt ein gültiger Nationalpass erforderlich - und angesichts dessen, dass das offenbar doch eine ganze Weile mit der Beschaffung dauern würde, dürfte das mit dem "unmittelbar bevorstehend" wohl nur schwerlich zu bejahen sein.

Es wäre natürlich auch noch möglich, dass sein Asylgesuch als solches zwar abgelehnt wird, aber vom Bundesamt für Migration festgestellt wird, dass er ein Bleiberecht wegen Bestehen zielstaatenbezogener Abschiebungshindernisse erhalten soll/muss.

Er würde dann trotz abgelehnten Asylbegehrens nicht nur eine Duldung, sondern eine AE gemäß § 25 (3) AufenthG erhalten. Die würde er grundsätzlich auch erhalten, wenn kein gültiger Pass vorhanden wäre.  - Den bräuchte er aber dann dennoch für die Heirat. (und auch sehr grundätzlich für eine spätere Verlängerung der genannten AE) - Immerhin hätte er dann aber erstmal in Deutschland befristet einen rechtmäßigen Aufenthalt (wäre also nicht ausreisepflichtig).

Momentan werdet Ihr m.E. nur abwarten können. - Dann muss man sehen - ggf. wäre ja auch gegen eine negative Asylentscheidung noch Klage zu erheben - wobei je nach Entscheidung des BAMF evtl. auch "aufschiebende Wirkung" bestünde.

Das ist aber alles eine recht schwierige Materie, wie Du sicher schon bemerkst.

Ich empfehle daher, solange das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist, dass Ihr Euch mal Rat bei einer guten Flüchtlingsberatungsstelle (zu erfragen im Zweifel beim Flüchtlingsrat Eures Bundeslandes) holt.

Wenn dann eine AE (welche auch immer) vorhanden sein sollte, wären die bei den Wohlfahrtsverbänden (AWO, Diakonie, Caritas, DRK, Paritätischer Wohlfahrtsverband) angesiedelten und flächendeckend in Deutschland existierenden MBE (Migrationsberatungsstellen für erwachsene Zuwanderer) die richtige Ansprechstelle.

Möglicherweise hat Dein Freund aber ja auch noch einen in der Asylsache schon befassten Rechtsanwalt - auch bei dem könnte man bei Bedarf sicher dann anlassbezogen noch weiter nachfragen.


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Antwort #6 - 14.06.2013 um 09:22:05
 
Aha,

einen Asylrechtsanwalt hat er nicht, meint er.
Aber er ist Iraker, für diese besteht doch Abschiebestop momentan?

Ich glaube, bei ihm besteht auch ein zielstaatenbezogenes Hindernis, denn er ist in Kuwait geboren und aufgewachsen, hat aber nicht deren Nationalität und darf als Iraker oder ohne gültigen Pass nicht nach Kuwait einreisen...

Danke jedenfalls für die hilfreichen Antworten, wir wenden uns jetzt erst mal an eine Flüchtlingsberatungsstelle.

Grüße.  blümle
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Antwort #7 - 14.06.2013 um 09:25:57
 
Ailoonarose schrieb am 14.06.2013 um 09:22:05:
Ich glaube

Du glaubst falsch, Kuwait hat mit der Sache überhaupt nichts zu tun. Wenn Abschiebehindernisse festgestellt werden, dann nur hinstichlich des Irak. Und das ist bei einem alleinstehenden, männlichem Iraker fast ausgeschlossen.
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Antwort #8 - 14.06.2013 um 10:20:55
 
Hm, ach so,

das heißt, das Abschiebestop in dieses Gebiet gilt nicht mehr??
...unsere Ausländerbehehoerde erklärte uns nämlich, dass für ihn eben dieses Stop gelten wuerde.

Wir erwarten ein Baby, ändert sich dadurch etwas?

Hm, was eine verzwickte Lage...

Grüße.
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Antwort #9 - 14.06.2013 um 10:26:33
 
Das hatten wir doch schon (Saxos Einwand darfst Du ignorieren): http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1369395262/7#7

Abschiebehinderisse im rechtlichen Sinn sind was ganz anderes als der faktische Abschiebestopp in den Irak (Ersteres vermittelt ein Aufenthaltsrecht, letzteres nur eine Duldung).

Ailoonarose schrieb am 14.06.2013 um 10:20:55:
Wir erwarten ein Baby, ändert sich dadurch etwas?

Er könnte dadurch ein familiäres Aufenthaltsrecht bekommen (§28 AufenthG) - wenn Vaterschaft und Sorgerecht geklärt werden, allerdings sind immer noch die Voraussetzungen des § 5 AufenthG in der Regel zu erfüllen. Dazu gehört auch ein gültiger Nationalpass. Denkbar wäre da nur noch eine (zweitklassige) humanitäre AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die könnte auch ohne Pass erteilt werden.
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Antwort #10 - 14.06.2013 um 13:05:08
 
Ok. gut,

dann schauen wir mal was nun auf uns zukommt, ein paar kleine Chancen existieren ja doch schon.

Danke und Gruesse.  blümle

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Antwort #11 - 18.06.2013 um 12:29:48
 
Hallo,
ich braeuchte noch einmal Hilfe.
Meines Freundes Antrag wurde nun ohne Begründung  abgelehnt, er muss innerhalb einer Woche das Land verlassen, ansonsten wird er nach Kuwait abgeschoben.

Die Zuerkennung der Fluechtlingseigenschaft liegt offensichtlich nicht vor, Abschiebungsverbote liegen nicht vor.

Wir wollen nach den sich uns eröffnenden Möglichkeiten so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt einschalten, ja.
Mein Freund hat eine negative Vergangenheit und bringt eine dicke Akte mit, das kommt noch dazu.
Könnte ich neben seiner Klage auch dagegen vorgehen mit einem Anwalt?

Der Termin für die Vaterschaftsanerkennung und das Sorgerecht sind erst im Juli....

Was sollen wir jetzt machen?

Angenommen, er ließe sich in den Irak abschieben um dort seinen Nationalpass zu machen. Gibt es in unserem Fall (Schwangerschaft) Gründe für eine Wiedereinreise? Wie bekäme er ein Visum, damit wir dann schließlich heiraten könnten?

Grüße.
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Antwort #12 - 18.06.2013 um 14:02:49
 
Wenn er nicht abgeschoben wird, sondern freiwillig ausreist, gibt es Möglichkeiten. Aber "dicke Akte" bedeutet immer, dass in einem Forum nichts zu den Möglichkeiten und Problemen solide gesagt werden kann - das kann nur ein Anwalt, der die "dicke Akte" vom ersten bis zum letzten Blatt kennt.

Wenn er "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde, muss er innerhalb einer Woche klagen (schriftlich!), aber eben nur klagen, das nicht sofort begründen. Gleichzeitig muss er (oder der Anwalt) einen Eilantrag stellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, er also in der Wartezeit hier bleiben darf. Spätestens das muss er aber ausführlich begründen, Ihr kommt also nicht drumrum, sehr sehr schnell zu handeln.
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Antwort #13 - 18.06.2013 um 14:49:43
 
Hm, die Auslaenderbehoerde sagte auch Eilklage per Anwalt, aber gesichert sei dadurch nichts.

Ich habe gerade mit einem Anwalt darüber gesprochen, er sagte (auch), dass eine Klage evtl. nichts bringe und ich fragte nach einer anderen Möglichkeit für eine AE, wegen des Babys.

Daraufhin gab er mir einen Termin für den 2.Juli (!!!), wir sollten zusammen vorbeikommen, das ei e habe mit dem andern nichts zu tun und die Zeit wuerde reichen, denn so schnell wuerde keiner abgeschoben.....
Aber er muesste sich ja dann solange verstecken....

Wie sollen wir uns denn nun am Besten verhalten?

Und welche Möglichkeiten bestehen im Falle einer Freiwilligen Ausreise und wie geht dies von statten?

Danke, Gruss.
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Antwort #14 - 18.06.2013 um 15:25:10
 
Falls Du den Tipp dieses Anwalts befolgst, ohne dass die ABH dem zustimmt, kannst Du viele Chancen für später zerstören. Das sollte auf jeden Fall mit der ABH geklärt werden, denn die muss ggf. später einen Visum zustimmen. Deshalb sollte er immer im Kontakt bleiben.

Ob der Eilantrag was bringt, weiß ich nicht, das hängt von den generellen Chancen des Asylantrags ab und wäre auch eine "Vorentscheidung" des Gericht. Aber wie gesagt nur, wenn der Asylantrag "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde (dazu sagst Du ja nichts). Wenn er "unbegründet" abgelehnt wurde, ist es wieder ganz anders. Konkrete Tipps kannst Du im Forum nur bekommen, wenn Du konkrete Informationen gibst.

Wie die Ausreise funktioniert? Grundsätzlich wie bei Dir. Die freiwillige Ausreise in den Urlaub oder ins Heimatland verläuft doch bei allen Menschen gleich. Oder was ist Deine konkrete Frage dazu?
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Antwort #15 - 18.06.2013 um 21:57:28
 
Im Bescheid des BAMF steht, falls ich mich undeutlich ausdrückte:

"1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor.
3. Abschiebungsverbote nach §60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltgesetzes liegen nicht vor.
4. Der Antragsteller wird aufgefordert, die BRD innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Kuwait (Land des gewöhnlichen Aufenthaltes) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu  seiner Rückübernahme verpflichtet ist.

Begründung:
Der Antragsteller, ohne Staatsangehörigkeit, reiste am 27.6.2011 auf dem Landweg über Luxemburg und Holland in die BRD ein und beantragte am 29.6.2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung des Asylantrages gab der Ausländer in seiner persönlichen Anhörung am 14.3.2013 im Wesentlichen an, dass er Kuwait auf Grund persönlicher Schwierigkeiten verlassen habe. Im Einzelnen äußerte sich der Antragsteller wie folgt:

Seine Familie stamme aus dem Irak, daher besitze der Antragsteller auch keine eigene Staatsangehörigkeit. Der Angtragsteller selbst sei jedoch in Kuwait geboren und dort aufgewachsen. Er sei selbst nie im Irak gewesen. Wenn man aus dem Irak stamme, bzw. kein gebürtiger Kuwaiti sei, würde man in Kuwait nicht anerkannt und habe dort auch keine Rechte. Aus diesen Gründen sei er schließlich nach Europa geflüchtet.

......."

Zu den Einzelheiten käme noch seine Akte.

Mein Freund verschwieg hierbei seine Staatsangehörigkeit - diese irakisch ist.

Nach eigener Aussage stellte er in 1998 zum 1ten mal einen Asylantrag hier in Deutschland, dieser anerkannt war. Im Bescheid ist nichts davon erwähnt, gesagt habe er es jedoch im Interview. Damals war er minderjährig und verließ das Land aufgrund seiner Mutter Wunsch zur Familie nach Holland.

Anbei ist eine Rechtsbehelfsbelehrung um innerhalb der Frist von einer Woche zu klagen (leider in 2 Tagen abgelaufen).

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die BRD, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in ..... zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
(bestimmter Antrag - was ist damit gemeint?)

Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. (§87 b Abs. 3 VwGO).

Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach §80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem o.g. Verwaltungsgericht gestellt werden.

Tut mir leid, dass es so viel ist...

Wie gehen wir nun am Besten vor?

Ich würde in seinem Namen ein Schreiben verfassen (sein Deutsch ist in Schrift nicht ausreichend), indem ich auf seine baldige Vaterschaft verweisen würde. Ist das sinnvoll?

Könnte er dadurch ein familiäres Aufenthaltsrecht bekommen (§28 AufenthG) - wenn Vaterschaft und Sorgerecht geklärt werden? (Termin am 7. Juli)


"Es gibt noch eine (zweitklassige) humanitäre AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die könnte auch ohne Pass erteilt werden."
(Er hat keinen Pass, außer Geb.urkunde u. Staatsangehörigkeit)

Sollten diese Inhalte also in eine Klage mit einfließen?
Oder was genau schreibe ich, um evtl. einer sofortigen Abschiebung aus dem Wege zu gehen?

Habe ich das richtig verstanden, ich solle mit der ABH abklären, ob der Termin beim Anwalt in zwei Wochen genehmigt werden kann? Aber dann müsste er ja trotzdem irgendwie hierbleiben....

Denn der Anwalt meinte ja wie gesagt schon zu uns, als ich ihm oben stehende Punkte von 1. bis 4. vorlas, dass der Entscheid wahrscheinlich nicht durch eine Klage geändert werden könne...und wir sollen zur Besprechung vorbei kommen, wegen des Babys, das wir erwarten....
Er ist als guter Asyl Anwalt bekannt, hatte aber nun keine Zeit die Klage zu schreiben, seiner Meinung nach - und vll ist das auch so - könne das eh nichts ändern.
Einen früheren Termin zur Besprechung eines humanitären Aufenthaltes oder wie auch immer als in zwei Wochen gab es nicht.

Ich hoffe, man kann mir hier trotz allem ein bisschen helfen, so dass wir "beide Münder gestopft kriegen".

Grüße.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 19.06.2013 um 08:44:21
 
Ailoonarose schrieb am 18.06.2013 um 21:57:28:
Mein Freund verschwieg hierbei seine Staatsangehörigkeit - diese irakisch ist.


Damit hat er einen gewaltigen Bock geschossen:

- Die Klage würde sich nur gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF richten (über das Kind will das VerwG nichts wissen). Und da sehe ich das wie der Rechtsanwalt, die Erfolgsaussichten sind bei der Konstellation gleich null.

- Das hätte zur Folge, dass die Ablehnung rechtskräftig ist. Damit tritt die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG:

Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung [...]

§ 25 Abs. 5 AufenthG könntet ihr vergessen. § 28 AufenthG wäre eine AE, auf die man einen Rechtsanspruch hat, allerdings nur dann, wenn ein Pass vorliegt. Siehe dazu auch die Rechtsprechung des Bundsverwaltungsgerichts:

In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfasst, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (http://lexetius.com/2012,423). Ein Pass gehört zu den regelhaften Voraussetzungen.

Wenn der Anwalt jetzt nicht einen anderen Zwischenweg findet, wird des auf eine Ausreise mit anschließendem Visumverfahren (in Amman!) oder eine langjährige Duldung bis ein Pass vorgelegt werden kann, hinauslaufen.
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Antwort #17 - 19.06.2013 um 10:20:15
 
Ok.,

also Planänderung - kein Brief und keine Klage.

"Wenn der Anwalt jetzt nicht einen anderen Zwischenweg findet, wird des auf eine Ausreise mit anschließendem Visumverfahren (in Amman!)"
Was genau bedeutet das?


Falls er die Duldung bekommen würde, könnte er wenigstens hier bleiben, bis ein neuer Pass kommt und wir könnten heiraten, oder stände dem dann auch wieder was im Wege?


Sollten wir nun einfach abwarten, bis der Termin beim Anwalt kommt?

Die Frist für die Ausreise läuft ab....sollten wir dem Verwaltungsgericht oder der Ausländerbehörde mitteilen, dass ein solcher Termin beim Anwalt unmittelbar bevorsteht?
....was die Lage wohl auch nicht ändern könnte....?

Danke und Gruß.
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Antwort #18 - 19.06.2013 um 10:42:54
 
Ailoonarose schrieb am 19.06.2013 um 10:20:15:
Was genau bedeutet das?

unter gewissen Umständen wäre eine AE nach der Geburt bzw. der Eheschließung auch dann möglich, wenn kein Pass vorliegt, sofern ein Ausnahmefall bejaht werden kann (siehe Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11 S 378/08 http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080000917&psml=bsba...). Ein geschickter Anwalt könnte was damit anfangen.

Ailoonarose schrieb am 19.06.2013 um 10:20:15:
Sollten wir nun einfach abwarten, bis der Termin beim Anwalt kommt?

Wenn er jetzt nicht klagen will, bleibt Euch doch nichts anderes übrig.
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Antwort #19 - 19.06.2013 um 10:51:55
 
Aha,

...es gibt da noch anbei eine Information zur freiwilligen Rückkehr ins Heimatland, bzw. Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat.

Da sein Pass nur in Kopie vorliegt, wie waere denn das Procedere in einem Drittstaat? Was wuerde auf ihn zukommen?

Bestünde evtl. die Möglichkeit, dass ich nachkommen könnte, wenn er dort aufgenommen wird?

Trotz allem hoffen wir aber in erster Linie auf Aussichten durch den Anwalt.
Ist eine freiwillige Ausreise denn noch möglich, falls der Anwalt nichts erreichen würde?


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Antwort #20 - 19.06.2013 um 11:12:48
 
Den aufnahmebereiten Drittstaat solltest Du vergessen. Das wäre zum Beispiel Neuseeland, wenn er Flugzeugbau-Ingenieur wäre.

Was soll der Anwalt denn erreichen? Er kann nur das Verfahren begleiten, wenn Ihr irgend was nicht selbst könnt.
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Antwort #21 - 19.06.2013 um 11:46:27
 
Und was bedeutet das Visumverfahren in Amman?

Heißt das, er beantragt ein Visum zur Wiedereinreise nach Deutschland oder wie darf ich das verstehen? Er hat ja auch keinen Pass....


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Antwort #22 - 19.06.2013 um 12:02:26
 
Ailoonarose schrieb am 19.06.2013 um 11:46:27:
Heißt das, er beantragt ein Visum zur Wiedereinreise nach Deutschland oder wie darf ich das verstehen?

ja, im Irak bekommt er das Visum nicht. Zuständig ist die dt. Botschaft in Amman.
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Antwort #23 - 19.06.2013 um 12:04:07
 
Ailoonarose schrieb am 19.06.2013 um 11:46:27:
Er hat ja auch keinen Pass....


Ohne Pass geht gar nichts. Er muss also so schnell wie möglich seinen Kram in Ordnung bringen. Erst mal ist er also dran.
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Antwort #24 - 19.06.2013 um 12:11:03
 
Ohne Pass dürfte es aber auch schwer sein, ihn abzuschieben. Und warum Kuwait ihn einreisen lassen sollte, ist mir auch nicht erklärlich, schon gar nicht ohne Pass.
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Antwort #25 - 19.06.2013 um 12:26:54
 
Nein, aber als Iraker kann er mit einem Laissez-Passer in den Irak, das hat die ABH vielleicht schon von der Botschaft besorgt und bereitliegen. Oder er hat das Papier schon in der Tasche. Dazu wissen wir ja nichts.
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Antwort #26 - 19.06.2013 um 12:31:08
 
Ich hoffe, es wird nicht schwer ein Visum zu kriegen, falls es überhaupt soweit kommt, denn wenn es stimmt, dass es schwierig wird, jemanden abzuschieben ohne Pass....und mein Freund meinte, Jordanien würde ihn nicht akzeptieren ohne Pass, dann käme das ja gar nicht in Frage....

Falls denn doch dieses eintritt, könnte er das Visum beantragen, aufgrund seines Kindes?
Zwecks Eheschließung ist wohl ausgeschlossen, er hat das Zertifikat für A1 nicht.

Und so schnell wie möglich einen Pass bekommen, dürfte sich auch in die Länge hinauszögern durch die irakische Botschaft hier in Deutschland...

Und genau das meinte er auch - dass Kuwait ihn nicht nehmen würde, auch nicht mit irakischem Pass; Kuwait nehme keine Iraker- der Interviewer habe das aber nicht verstanden.
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Antwort #27 - 19.06.2013 um 12:33:20
 
....nein, von so einem Laissez- Pass wissen wir auch nichts und keiner klärte uns auch nur darüber auf.
Ich höre das zum ersten mal....

Was ist damit gemeint?
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Antwort #28 - 19.06.2013 um 14:48:22
 
Ailoonarose schrieb am 19.06.2013 um 12:33:20:
....nein, von so einem Laissez- Pass wissen wir auch nichts und keiner klärte uns auch nur darüber auf.
Ich höre das zum ersten mal....

Was ist damit gemeint?

Mit Laissez-Passer wird ein Standard-Reisedokument für die Rückkehr von Ausländern ohne Reisedokumente in ihre Heimatländer bezeichnet. Man spricht auch von einem internationalen Passersatz.
Ein solcher Passersatz ermöglicht die  Ausreise in Heimat-Länder.
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Antwort #29 - 19.06.2013 um 18:56:14
 
Achso,

ja, so einen hätte er auch bei einem Zurückziehen seines Asylantrages und der freiwilligen Ausreise bekommen, zwecks Passerneuerung...

Angenommen, man schickt ihn via Laissez- Passer aus Deutschland und er möchte nun seinen original Pass machen lassen, welches Land wäre denn dann zuständig dafür?
Ist das Irak oder macht das Amman?

Mein Freund sprach noch von einer Deutschen Botschaft in Nordkurdistan, Karkuk - vergibt diese auch Visen oder passiert das einzig und allein in Amman?
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Antwort #30 - 20.06.2013 um 10:57:02
 
Ailoonarose schrieb am 19.06.2013 um 18:56:14:
Angenommen, man schickt ihn via Laissez- Passer aus Deutschland


Das solltest Du noch einmal sehr präzise formulieren.
So kannst Du total unterschiedliche Antworten bekommen.

Wenn er mit einem Laissez-Passer ausreist, geht das. Wenn man ihn zu Hause abholen muss, geht danach erst mal nichts mehr.

Für den Pass sind irakische Behörden im Irak zuständig.
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Antwort #31 - 20.06.2013 um 13:05:46
 
Aha, ok..

Wie soll man denn bei so einer verzwickten Lage herausfinden dürfen ob noch eine Chance für eine AE besteht, wenn man dabei nur Fehler begehen kann.....

Wartet er auf den Asyl Anwalt, ist die Frist der freiwilligen Ausreise verstrichen.
Befolgt er die Gesetzeslage und geht, hat er vorher nie das Recht, prüfen zu lassen ob es doch aus einem Grund eine AE gibt und dass er wiederkommen darf, steht gleichzeitig in den Sternen.
Gibt es diese AE dann nicht, sind beide Chancen vertan.

"Wenn man ihn zu Hause abholen muss, geht danach erst mal nichts mehr."
Was heißt das denn genau für ihn?
...und angenommen, man würde ihn nicht finden, bis dann letztendlich der Anwalt für ihn spricht (oder auch nicht...)?
Vielleicht bekommt er ja eine AE wegen des Babys...

Wenn er die freiwillige Ausreise antreten würde, ist ja noch nicht gesichert ob er ein Visum zur Wiedereinreise bekäme.
Sind die Chancen größer, wenn er angibt, dass er ein Kind hat hier in Deutschland? Oder Visum zwecks wie auch immer?

Und angenommen, er bekäme kein Visum und würde illegal wieder einreisen, bestünde dann trotzdem die Möglichkeit mit vollständigen Dokumenten zu heiraten?
...denn sein Pass ist dann ja nicht gestempelt?
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Antwort #32 - 20.06.2013 um 14:19:28
 
Eine Abschiebung führt zu einer Einreisesperre. Da ist ein Visumantrag dann nicht mehr möglich.

Eine illegale Einreise danach wäre eine Straftat, das Standesamt kontrolliert die Aufenthaltserlaubnis.

Er kann jederzeit mit der Ausländerbehörde vereinbaren, dass die Ausreisefrist vier Wochen verlängert wird, damit er sich mit dem Anwalt besprechen kann. Da sollte er auch sagen, dass eine Schwangerschaft existiert und dass er sich an die (Ausländer-)Gesetze halten wird, also ggf. das Visumverfahren nachholen wird.

Es ist immer ein Problem, wenn es im Asylverfahren falsche Informationen gab und die Behörden erst die Wahrheit herausfinden mussten. Andererseits wäre ein Baby ein starkes Argument, auf das Visumverfahren zu verzichten - das Gesetz sieht das als Ausnahme vor, und diese Ausnahme ist dafür gedacht. Allerdings braucht er eben für eine AE den Pass, und wenn die Botschaft in Berlin den nicht ausstellen kann, muss er zur ausstellenden Behörde (die könnte ja für die Vorbereitung eine Vollmacht akzeptieren, so dass es dann schnell geht).

Er sollte auf jeden Fall zur Ausländerbehörde Kontakt halten und zusagen, dass er jetzt die Gesetze einhält, damit die ABH ihn nicht plötzlich greift und abschiebt. Wie die ABH darauf reagiert, kann hier niemand sagen, weil wir nicht genau wissen, welche "Vorgeschichte" der ABH vorliegt (manchmal wissen die Partnerinnen das auch nicht in allen Einzelheiten) und wie weit die Ausländerbehörde aktuell seiner Versicherung glaubt.

Andererseits liegt der Anwaltstermin so nahe, dass eine Abschiebung organisatorisch eigentlich nicht zu bewältigen ist und eine ABH normalerweise dann mindestens 14 Tage verlängert, wenn er nach vier Wochen fragt.

Eine Beratung ist grundsätzlich problematisch, wenn die Fragen (in diesem Falle von Dir) eigentlich erst sechs Monate zu spät starten. Ostern wäre es einfach zu organisieren gewesen.
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Antwort #33 - 20.06.2013 um 15:18:56
 
Oh super,

das sind genau die Antworten, die man in solch einem Fall hören möchte!  Augenrollen

Mir war nicht klar, dass er doch mehr Zeit hat zu handeln als die besagte Frist von einer Woche und den Anwaltstermin nun wahrnehmen kann.
Das hat die ABH mir soeben auch bestätigt.

Dann vielen, vielen Dank für die Mühe! und...

...eine Frage hab ich noch - was beinhalten die "Gesetze", an die er sich nun zu halten hat?



Das ist die Menschlichkeit: dass man nicht in allen Zeiten auf alle Situationen perfekt reagiert.
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Antwort #34 - 20.06.2013 um 16:12:23
 
Ailoonarose schrieb am 20.06.2013 um 15:18:56:
...eine Frage hab ich noch - was beinhalten die "Gesetze", an die er sich nun zu halten hat?

Zunächst einmal, daß er einen gültigen Pass besitzen muß, wenn er in ein anderes Land einreist und dort einen legalen Aufenthalt begründen will.
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Antwort #35 - 20.06.2013 um 16:23:40
 
Mit der Einhaltung der Gesetze meinte ich vor allem, dass er einer Ausreiseaufforderung mit normalen Rechtsbehelfen (sein Anwalt weiß mehr) widersprechen kann, er sollte es aber nicht mit Untertauchen / Verstecken versuchen.

Durch das Kind hat er ja 2014 hier einen relativ sicheren Aufenthalt. Es geht nur darum, wie der Übergang verläuft: Mit oder ohne Visumverfahren, beim Visumverfahren geht es auch um die Dauer. Die Aufenthaltserlaubnis 2014 bis 2040 (?) oder 2070 sollte er nicht mit dem Versuch gefährden, im Sommer 2013 eine Phase von zwei Wochen mit faulen Tricks rauszuholen. Nehmt Euch vor, dass es Ostern 2014 mit Pass, AE, Arbeitserlaubnis, Deutschkurs und Wohnung & Baby ein ruhiges Leben geben soll und geht für 2013 dann auch Kompromisse ein, notfalls auch eine Trennung auf Zeit.
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Antwort #36 - 20.06.2013 um 20:37:20
 
Ok., das mit den Gesetzen ist klar.

Mit "Trennung auf Zeit" ist wohl gemeint, dass er evtl. das Visumverfahren nachzuholen hätte und dann erst einmal ausreisen würde?

Und wie läuft der Übergang ab MIT Visumverfahren und was bedeutet "es geht dabei auch um die Dauer"?
Ganz klar dabei ist mir immer noch nicht, in wie fern sein Pass- den er ja nicht hat- jetzt eine Rolle spielt?
Er würde also evtl. mit einem "Laissez- Passer" ausreisen?
Dann hätte er seinen Pass bei den zuständigen Behörden (also im Irak) zu machen und bekäme schließlich das Visum in Amman?

Bei der AE - von 2014 bis 2040/70 ist ganz schön lang, was hat es damit auf sich?
Gehen Visum und AE etwa Hand in Hand?
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Antwort #37 - 20.06.2013 um 22:42:41
 
Ailoonarose schrieb am 20.06.2013 um 20:37:20:
Ganz klar dabei ist mir immer noch nicht, in wie fern sein Pass- den er ja nicht hat- jetzt eine Rolle spielt?


er kann ohne Pass grundsätzlich keinen Aufenthalt begründen (es gibt Ausnahmen, wenn aber ein Asyslantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt ist, greifen die nicht)

Ailoonarose schrieb am 20.06.2013 um 20:37:20:
Er würde also evtl. mit einem "Laissez- Passer" ausreisen?

könnte er

Ailoonarose schrieb am 20.06.2013 um 20:37:20:
Dann hätte er seinen Pass bei den zuständigen Behörden (also im Irak) zu machen und bekäme schließlich das Visum in Amman?

so die Prognose.
(Visum aber auf Antrag und Begründung, automatisch geht da nichts.)

Ailoonarose schrieb am 20.06.2013 um 20:37:20:
Bei der AE - von 2014 bis 2040/70 ist ganz schön lang, was hat es damit auf sich?

http://de.wikipedia.org/wiki/Metapher
(auch wenn es nicht ein einzelnes Wort ist)

Ailoonarose schrieb am 20.06.2013 um 20:37:20:
Gehen Visum und AE etwa Hand in Hand?

FZF Visum (auch zum dt. Kind) und entsprechende AE: ja

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Antwort #38 - 21.06.2013 um 21:18:25
 
Ok., das ist nun klar.

Doch in seinem Bescheid steht auch, er könne in ein anderes, ihn aufnahmebereites Land seiner Wahl gehen - ohne Pass?

Ich denke nicht, dass das für ihn in Frage kommt, aber wie würde sich das denn abspielen? Welchen Titel haette da oder kann man das so genau nicht sagen?
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Antwort #39 - 21.06.2013 um 22:01:17
 
Das heißt: Er besorgt sich seinen Nationalpass, weist sein Ingenieurs-Studium und seine jahrelange Erfahrung im Flugzeugbau nach, und schon ist Neuseeland aufnahmebereit.

Aber wozu willst Du das wissen? Ich habe Dir oben schon geraten, diesen Satz zu vergessen. Oder willst Du, dass er in den nächsten 30 Jahren in Neuseeland lebt?

Anders ist ein "aufnahmebereites Land" für ihn nicht vorstellbar.

Es ist einfach ein Standard-Satz, den die Ausländerbehörde reinschreibt, weil es eben darum geht, Deutschland zu verlassen. Die ABH will damit sagen, dass sie ihm nicht vorschreiben will, wohin er reist. Aber ein "aufnahmebereites Land" gibt es im Allgemeinen nicht. Bei ihm könnte es theoretisch Kuweit sein, wenn er noch einen AT für dieses Land hätte.
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« Zuletzt geändert: 21.06.2013 um 22:16:33 von reinhard »  
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Antwort #40 - 21.06.2013 um 22:45:02
 
Lange her.. der Ursprung dieser Formulierung liegt im Zerfall
von Ländern.

UDSSR, Jugoslawien um nur 2 zu nennen. Da war es oft nicht
eindeutig, wohin jemand reisen kann bzw abgeschoben werden
kann.
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Antwort #41 - 22.06.2013 um 08:43:31
 
Die Formulierung ist so geschrieben, dass der Zusammenhang zum beruflichen nicht sofort ersichtlich ist.
Er ist ja zum Glück kein Ingenieur und kann auch keine andere hohe Qualifikation vorweisen.

Bis dahin wäre alles geklärt und wir nehmen es in Angriff!
Vielen Dank nochmal für die Hilfe.

Viele Grüße!
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Antwort #42 - 22.06.2013 um 09:31:10
 
....doch, da fällt mir noch was ein.

Wie läuft das mit dem Deutsch A1, wenn er das Visumverfahren nachzuholen haette?
Er spricht schon A1, wir reden nur Deutsch unter- und miteinander, also alle verstehen ihn, doch ist der Satzbau grammatisch unkorrekt und er hat das alles in einem Kurs erst noch umzustellen.

Aber für das Visum braucht er doch das Zertifikat?
Welche Möglichkeit besteht da?
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Antwort #43 - 22.06.2013 um 09:42:40
 
bei fzf zum deutschen kind braucht er kein A1
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Antwort #44 - 22.06.2013 um 12:39:37
 
Ok., danke.
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Antwort #45 - 23.06.2013 um 11:43:49
 
Hallo,

mir sind spontan doch noch ein paar Fragen eingefallen.

Und zwar möchte ich wissen, falls er das Visumsverfahren umgehen kann und er seine Aufenthaltserlaubnis bekommen würde, wie lange dauert das und welchen Titel spricht man ihm dann zu und vor allem, ist er berechtigt ins Ausland zu reisen?

Wie lange kann es dauern, bis Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis und Titel und ggf. die Erlaubnis zu reisen für ihn zugänglich sind?

Grüße.
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Antwort #46 - 23.06.2013 um 12:17:04
 
Das kann ja nur die Ausländerbehörde sagen.

Ihr müsst beide Möglichkeiten besprechen und damit auch klären, welche Möglichkeit für Euch günstiger ist.
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