Im Bescheid des
BAMF steht, falls ich mich undeutlich ausdrückte:
"1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter
wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
liegen offensichtlich nicht vor.
3. Abschiebungsverbote nach §60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltgesetzes
liegen nicht vor.
4. Der Antragsteller wird aufgefordert, die BRD innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Kuwait (Land des gewöhnlichen Aufenthaltes) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
Begründung:
Der Antragsteller, ohne Staatsangehörigkeit, reiste am 27.6.2011 auf dem Landweg über Luxemburg und Holland in die BRD ein und beantragte am 29.6.2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung des Asylantrages gab der Ausländer in seiner persönlichen Anhörung am 14.3.2013 im Wesentlichen an, dass er Kuwait auf Grund persönlicher Schwierigkeiten verlassen habe. Im Einzelnen äußerte sich der Antragsteller wie folgt:
Seine Familie stamme aus dem Irak, daher besitze der Antragsteller auch keine eigene Staatsangehörigkeit. Der Angtragsteller selbst sei jedoch in Kuwait geboren und dort aufgewachsen. Er sei selbst nie im Irak gewesen. Wenn man aus dem Irak stamme, bzw. kein gebürtiger Kuwaiti sei, würde man in Kuwait nicht anerkannt und habe dort auch keine Rechte. Aus diesen Gründen sei er schließlich nach Europa geflüchtet.
......."
Zu den Einzelheiten käme noch seine Akte.
Mein Freund verschwieg hierbei seine Staatsangehörigkeit - diese irakisch ist.
Nach eigener Aussage stellte er in 1998 zum 1ten mal einen Asylantrag hier in Deutschland, dieser anerkannt war. Im Bescheid ist nichts davon erwähnt, gesagt habe er es jedoch im Interview. Damals war er minderjährig und verließ das Land aufgrund seiner Mutter Wunsch zur Familie nach Holland.
Anbei ist eine Rechtsbehelfsbelehrung um innerhalb der Frist von einer Woche zu klagen (leider in 2 Tagen abgelaufen).
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die BRD, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in ..... zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
(bestimmter Antrag - was ist damit gemeint?)
Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. (§87 b Abs. 3 VwGO).
Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach §80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem o.g. Verwaltungsgericht gestellt werden.
Tut mir leid, dass es so viel ist...
Wie gehen wir nun am Besten vor?
Ich würde in seinem Namen ein Schreiben verfassen (sein Deutsch ist in Schrift nicht ausreichend), indem ich auf seine baldige Vaterschaft verweisen würde. Ist das sinnvoll?
Könnte er dadurch ein familiäres Aufenthaltsrecht bekommen (§28 AufenthG) - wenn Vaterschaft und Sorgerecht geklärt werden? (Termin am 7. Juli)
"Es gibt noch eine (zweitklassige) humanitäre
AE nach § 25 Abs. 5
AufenthG, die könnte auch ohne Pass erteilt werden."
(Er hat keinen Pass, außer Geb.urkunde u. Staatsangehörigkeit)
Sollten diese Inhalte also in eine Klage mit einfließen?
Oder was genau schreibe ich, um evtl. einer sofortigen Abschiebung aus dem Wege zu gehen?
Habe ich das richtig verstanden, ich solle mit der
ABH abklären, ob der Termin beim Anwalt in zwei Wochen genehmigt werden kann? Aber dann müsste er ja trotzdem irgendwie hierbleiben....
Denn der Anwalt meinte ja wie gesagt schon zu uns, als ich ihm oben stehende Punkte von 1. bis 4. vorlas, dass der Entscheid wahrscheinlich nicht durch eine Klage geändert werden könne...und wir sollen zur Besprechung vorbei kommen, wegen des Babys, das wir erwarten....
Er ist als guter Asyl Anwalt bekannt, hatte aber nun keine Zeit die Klage zu schreiben, seiner Meinung nach - und vll ist das auch so - könne das eh nichts ändern.
Einen früheren Termin zur Besprechung eines humanitären Aufenthaltes oder wie auch immer als in zwei Wochen gab es nicht.
Ich hoffe, man kann mir hier trotz allem ein bisschen helfen, so dass wir "beide Münder gestopft kriegen".
Grüße.