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Re: Heiraten im laufdenden Asylverfahren Pass etc wie? (Gelesen: 26.239 mal)
Ailoonarose
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Antwort #15 - 18.06.2013 um 21:57:28
 
Im Bescheid des BAMF steht, falls ich mich undeutlich ausdrückte:

"1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor.
3. Abschiebungsverbote nach §60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltgesetzes liegen nicht vor.
4. Der Antragsteller wird aufgefordert, die BRD innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Kuwait (Land des gewöhnlichen Aufenthaltes) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu  seiner Rückübernahme verpflichtet ist.

Begründung:
Der Antragsteller, ohne Staatsangehörigkeit, reiste am 27.6.2011 auf dem Landweg über Luxemburg und Holland in die BRD ein und beantragte am 29.6.2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung des Asylantrages gab der Ausländer in seiner persönlichen Anhörung am 14.3.2013 im Wesentlichen an, dass er Kuwait auf Grund persönlicher Schwierigkeiten verlassen habe. Im Einzelnen äußerte sich der Antragsteller wie folgt:

Seine Familie stamme aus dem Irak, daher besitze der Antragsteller auch keine eigene Staatsangehörigkeit. Der Angtragsteller selbst sei jedoch in Kuwait geboren und dort aufgewachsen. Er sei selbst nie im Irak gewesen. Wenn man aus dem Irak stamme, bzw. kein gebürtiger Kuwaiti sei, würde man in Kuwait nicht anerkannt und habe dort auch keine Rechte. Aus diesen Gründen sei er schließlich nach Europa geflüchtet.

......."

Zu den Einzelheiten käme noch seine Akte.

Mein Freund verschwieg hierbei seine Staatsangehörigkeit - diese irakisch ist.

Nach eigener Aussage stellte er in 1998 zum 1ten mal einen Asylantrag hier in Deutschland, dieser anerkannt war. Im Bescheid ist nichts davon erwähnt, gesagt habe er es jedoch im Interview. Damals war er minderjährig und verließ das Land aufgrund seiner Mutter Wunsch zur Familie nach Holland.

Anbei ist eine Rechtsbehelfsbelehrung um innerhalb der Frist von einer Woche zu klagen (leider in 2 Tagen abgelaufen).

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die BRD, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in ..... zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
(bestimmter Antrag - was ist damit gemeint?)

Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. (§87 b Abs. 3 VwGO).

Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach §80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem o.g. Verwaltungsgericht gestellt werden.

Tut mir leid, dass es so viel ist...

Wie gehen wir nun am Besten vor?

Ich würde in seinem Namen ein Schreiben verfassen (sein Deutsch ist in Schrift nicht ausreichend), indem ich auf seine baldige Vaterschaft verweisen würde. Ist das sinnvoll?

Könnte er dadurch ein familiäres Aufenthaltsrecht bekommen (§28 AufenthG) - wenn Vaterschaft und Sorgerecht geklärt werden? (Termin am 7. Juli)


"Es gibt noch eine (zweitklassige) humanitäre AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die könnte auch ohne Pass erteilt werden."
(Er hat keinen Pass, außer Geb.urkunde u. Staatsangehörigkeit)

Sollten diese Inhalte also in eine Klage mit einfließen?
Oder was genau schreibe ich, um evtl. einer sofortigen Abschiebung aus dem Wege zu gehen?

Habe ich das richtig verstanden, ich solle mit der ABH abklären, ob der Termin beim Anwalt in zwei Wochen genehmigt werden kann? Aber dann müsste er ja trotzdem irgendwie hierbleiben....

Denn der Anwalt meinte ja wie gesagt schon zu uns, als ich ihm oben stehende Punkte von 1. bis 4. vorlas, dass der Entscheid wahrscheinlich nicht durch eine Klage geändert werden könne...und wir sollen zur Besprechung vorbei kommen, wegen des Babys, das wir erwarten....
Er ist als guter Asyl Anwalt bekannt, hatte aber nun keine Zeit die Klage zu schreiben, seiner Meinung nach - und vll ist das auch so - könne das eh nichts ändern.
Einen früheren Termin zur Besprechung eines humanitären Aufenthaltes oder wie auch immer als in zwei Wochen gab es nicht.

Ich hoffe, man kann mir hier trotz allem ein bisschen helfen, so dass wir "beide Münder gestopft kriegen".

Grüße.
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Antwort #16 - 19.06.2013 um 08:44:21
 
Ailoonarose schrieb am 18.06.2013 um 21:57:28:
Mein Freund verschwieg hierbei seine Staatsangehörigkeit - diese irakisch ist.


Damit hat er einen gewaltigen Bock geschossen:

- Die Klage würde sich nur gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF richten (über das Kind will das VerwG nichts wissen). Und da sehe ich das wie der Rechtsanwalt, die Erfolgsaussichten sind bei der Konstellation gleich null.

- Das hätte zur Folge, dass die Ablehnung rechtskräftig ist. Damit tritt die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG:

Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung [...]

§ 25 Abs. 5 AufenthG könntet ihr vergessen. § 28 AufenthG wäre eine AE, auf die man einen Rechtsanspruch hat, allerdings nur dann, wenn ein Pass vorliegt. Siehe dazu auch die Rechtsprechung des Bundsverwaltungsgerichts:

In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfasst, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (http://lexetius.com/2012,423). Ein Pass gehört zu den regelhaften Voraussetzungen.

Wenn der Anwalt jetzt nicht einen anderen Zwischenweg findet, wird des auf eine Ausreise mit anschließendem Visumverfahren (in Amman!) oder eine langjährige Duldung bis ein Pass vorgelegt werden kann, hinauslaufen.
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Ailoonarose
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Antwort #17 - 19.06.2013 um 10:20:15
 
Ok.,

also Planänderung - kein Brief und keine Klage.

"Wenn der Anwalt jetzt nicht einen anderen Zwischenweg findet, wird des auf eine Ausreise mit anschließendem Visumverfahren (in Amman!)"
Was genau bedeutet das?


Falls er die Duldung bekommen würde, könnte er wenigstens hier bleiben, bis ein neuer Pass kommt und wir könnten heiraten, oder stände dem dann auch wieder was im Wege?


Sollten wir nun einfach abwarten, bis der Termin beim Anwalt kommt?

Die Frist für die Ausreise läuft ab....sollten wir dem Verwaltungsgericht oder der Ausländerbehörde mitteilen, dass ein solcher Termin beim Anwalt unmittelbar bevorsteht?
....was die Lage wohl auch nicht ändern könnte....?

Danke und Gruß.
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Antwort #18 - 19.06.2013 um 10:42:54
 
Ailoonarose schrieb am 19.06.2013 um 10:20:15:
Was genau bedeutet das?

unter gewissen Umständen wäre eine AE nach der Geburt bzw. der Eheschließung auch dann möglich, wenn kein Pass vorliegt, sofern ein Ausnahmefall bejaht werden kann (siehe Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11 S 378/08 http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080000917&psml=bsba...). Ein geschickter Anwalt könnte was damit anfangen.

Ailoonarose schrieb am 19.06.2013 um 10:20:15:
Sollten wir nun einfach abwarten, bis der Termin beim Anwalt kommt?

Wenn er jetzt nicht klagen will, bleibt Euch doch nichts anderes übrig.
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Antwort #19 - 19.06.2013 um 10:51:55
 
Aha,

...es gibt da noch anbei eine Information zur freiwilligen Rückkehr ins Heimatland, bzw. Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat.

Da sein Pass nur in Kopie vorliegt, wie waere denn das Procedere in einem Drittstaat? Was wuerde auf ihn zukommen?

Bestünde evtl. die Möglichkeit, dass ich nachkommen könnte, wenn er dort aufgenommen wird?

Trotz allem hoffen wir aber in erster Linie auf Aussichten durch den Anwalt.
Ist eine freiwillige Ausreise denn noch möglich, falls der Anwalt nichts erreichen würde?


Grüße.
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Antwort #20 - 19.06.2013 um 11:12:48
 
Den aufnahmebereiten Drittstaat solltest Du vergessen. Das wäre zum Beispiel Neuseeland, wenn er Flugzeugbau-Ingenieur wäre.

Was soll der Anwalt denn erreichen? Er kann nur das Verfahren begleiten, wenn Ihr irgend was nicht selbst könnt.
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Antwort #21 - 19.06.2013 um 11:46:27
 
Und was bedeutet das Visumverfahren in Amman?

Heißt das, er beantragt ein Visum zur Wiedereinreise nach Deutschland oder wie darf ich das verstehen? Er hat ja auch keinen Pass....


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Antwort #22 - 19.06.2013 um 12:02:26
 
Ailoonarose schrieb am 19.06.2013 um 11:46:27:
Heißt das, er beantragt ein Visum zur Wiedereinreise nach Deutschland oder wie darf ich das verstehen?

ja, im Irak bekommt er das Visum nicht. Zuständig ist die dt. Botschaft in Amman.
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Antwort #23 - 19.06.2013 um 12:04:07
 
Ailoonarose schrieb am 19.06.2013 um 11:46:27:
Er hat ja auch keinen Pass....


Ohne Pass geht gar nichts. Er muss also so schnell wie möglich seinen Kram in Ordnung bringen. Erst mal ist er also dran.
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Antwort #24 - 19.06.2013 um 12:11:03
 
Ohne Pass dürfte es aber auch schwer sein, ihn abzuschieben. Und warum Kuwait ihn einreisen lassen sollte, ist mir auch nicht erklärlich, schon gar nicht ohne Pass.
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Antwort #25 - 19.06.2013 um 12:26:54
 
Nein, aber als Iraker kann er mit einem Laissez-Passer in den Irak, das hat die ABH vielleicht schon von der Botschaft besorgt und bereitliegen. Oder er hat das Papier schon in der Tasche. Dazu wissen wir ja nichts.
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Antwort #26 - 19.06.2013 um 12:31:08
 
Ich hoffe, es wird nicht schwer ein Visum zu kriegen, falls es überhaupt soweit kommt, denn wenn es stimmt, dass es schwierig wird, jemanden abzuschieben ohne Pass....und mein Freund meinte, Jordanien würde ihn nicht akzeptieren ohne Pass, dann käme das ja gar nicht in Frage....

Falls denn doch dieses eintritt, könnte er das Visum beantragen, aufgrund seines Kindes?
Zwecks Eheschließung ist wohl ausgeschlossen, er hat das Zertifikat für A1 nicht.

Und so schnell wie möglich einen Pass bekommen, dürfte sich auch in die Länge hinauszögern durch die irakische Botschaft hier in Deutschland...

Und genau das meinte er auch - dass Kuwait ihn nicht nehmen würde, auch nicht mit irakischem Pass; Kuwait nehme keine Iraker- der Interviewer habe das aber nicht verstanden.
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Antwort #27 - 19.06.2013 um 12:33:20
 
....nein, von so einem Laissez- Pass wissen wir auch nichts und keiner klärte uns auch nur darüber auf.
Ich höre das zum ersten mal....

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Antwort #28 - 19.06.2013 um 14:48:22
 
Ailoonarose schrieb am 19.06.2013 um 12:33:20:
....nein, von so einem Laissez- Pass wissen wir auch nichts und keiner klärte uns auch nur darüber auf.
Ich höre das zum ersten mal....

Was ist damit gemeint?

Mit Laissez-Passer wird ein Standard-Reisedokument für die Rückkehr von Ausländern ohne Reisedokumente in ihre Heimatländer bezeichnet. Man spricht auch von einem internationalen Passersatz.
Ein solcher Passersatz ermöglicht die  Ausreise in Heimat-Länder.
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Antwort #29 - 19.06.2013 um 18:56:14
 
Achso,

ja, so einen hätte er auch bei einem Zurückziehen seines Asylantrages und der freiwilligen Ausreise bekommen, zwecks Passerneuerung...

Angenommen, man schickt ihn via Laissez- Passer aus Deutschland und er möchte nun seinen original Pass machen lassen, welches Land wäre denn dann zuständig dafür?
Ist das Irak oder macht das Amman?

Mein Freund sprach noch von einer Deutschen Botschaft in Nordkurdistan, Karkuk - vergibt diese auch Visen oder passiert das einzig und allein in Amman?
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