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Auffoerderung BRD zu verlassen / IT Unternehmer (Gelesen: 30.170 mal)
Themen Beschreibung: Kann was das dagegen tun ?
oo-joe-oo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.03.2013 um 13:09:07
 
Liebes i4a Mitglieder,

Das ist hier erstes Post bei Euch.
Da das Thema verschiedene Bereiche enthält, ich wusste nicht genau wo ich eintragen musste, also ich habe das einfach unter diesem Thema gemacht. Wäre ich falsch gewesen, bitte ich um erneute Verschiebung.

Ich habe folgendes Problem.
Ich bin 33, komme aus Nigeria, und lebe seit Deutschland seit bald 8 Jahren.

über 3 Jahre verheiratet jetzt und davon genau 34 Monate in ehelicher Lebensgemeinschaft (Scheidung läuft noch beim Familiengericht).

Paar Monate nach der Trennung habe ich die Ausländerbehörde informiert. Und genau eine Woche vorher habe ich eine Einbürgeunszusicherung erhalten (ich hatte einen Antrag aufgrund der über 2 Jährigen Ehe gestellt).
Ich informierte dann die EBH und fragte ob ich nach § 10 StAG eingebürgt werden könnte. Rückmeldung hieß : "Sie können erst nach 8 Jahren eingebürgt werden", wäre voraussitlch dann Juni 2013.
Ich besitze aber das Zertifikat Integrationskurs und habe es eingereicht, mit der Begründung dass Diese diese Zeit auf 7 Jahre verkürzt (erhalten im Februar 2012).
Eine Rückmeldung diesbezüglich kam nie (bis heute).

Paar Monate später erhielt ich einen Brief von der ABH dass meine AE verkürzt wird, aufgrund der ehelichen Trennung vor den 36 Monaten und dass ich ausgewiesen wird.

Ich kontaktierte einen Anwalt der die ABH/EBH anschrieb, mit der Bitte um Berücksichtung der über die Einbürgerung nach §  10 StAG eingereichten Unterlagen.

Keine Antwort wieder monatenlang.
Kurz bevor meine AE ablief (in der Zeit noch im Besitzt von einer nach §28 AE), beantragte mein Anwalt eine neue AE. Die neue AE war auf meiner nachgewiesen Berufserfahrung in der IT Branche begründet und mein IT-Unternehmen.
Es kam erstmal keine Antwort.

Ich besuchte dann persönlich die ABH und erklärte nochmals meine Geschichte. Man sagte mir, es würde schon nichts im Wege gegen eine nach § 21 AE stehen. Ich erhielt einen Termin für letze Woche und eine Liste von Unterlagen für den Termin mitzubringen (Angekreutz waren Steuerbescheid über die selbständige Tätigkeit, 1 x Foto, 80 EUR).

Ein Tag vor dem Termin bei der ABH zu Regelung der AE, erhielt ich einen Brief von dem neuen Teamleiter von der ABH, wo alle Anträge (durch meinen Anwalt) abgelehnt worden sind und dazu eine Aufforderung bis zum 01.04.13 das Land zu verlassen.
Ich ging trotzdem zu dem genannten Termin und mit den angefragten Unterlagen. Es wartete zwei Männer im Büro, und sie sagten mir : "Wir brauchen nicht Ihre Unterlagen, Sie erhalten heute nur was von uns". Sie fragten mich ob ich deren Brief gestern erhielt.. Ich sagte JA, und fragte warum ich dann einen Termin heute habe..
Antwort : "Der Kollege hatte noch nicht Ihre Unterlagen geprüft" (Meine Unterlagen stehen dort seit über einem Jahr..)
Ich erhielt dann eine Grenzübertrittsbescheinigung mit dem Bitte zum 01.04.13 die BRD zu verlassen.
Ich durfte wieder meine Unterlagen einpacken und Sie wünschten mir gute Rückreise..

Ich rief den Teamleiter an und er sagte "Sie waren überrascht dass Sie noch diesen Brief vor Ihrem Brief erhalten hatten wahr ?.." Und ich "JA aber ich war doch persönlich da, hatte nochmals von vorne alles erklären und bekam den Termin.. und alle Unterlagen hatte ich.. Keiner wollte sich die Sachen anschauen"..
Antwort : "JA, Es tut mir leid, es ist nun mal so. Ich habe Ihre Unterlagen nachgeschauft, Sie erfüllen in keiner Weise die Vorraussetzungen für eine weitere AE in Deutschland. Außerdem können Sie Ihre Tätigkeit als IT-Fachman aus Ihrem Land ausüben. In Deutschland haben wir schon genug Arbeitslose..."
Und ich war noch nie arbeitslos.. muss ich dazu sagen..
naja.. so viel dazu.

Jetzt meine Frage an die Experten und an Ausländerreicht Interessierten, Aber wie findet ihr das Ganze ?

War alles richtig ?

Kann ich noch was dagegen tun ?
Habe ich da irgendwelche Chancen ?

Ich würde jetzt nicht nur Deutschland verlassen, aber ich würde noch riesigen Ärger mit meinen Kunden/Auftragsgebern erhalten Griesgrämig
Das ganze kann ich nicht von Afrika machen. Ich manage eine große IT Infrastruktur mit allem was dazu gehört.. D.h. mit dem Auftrag ist es "over", und ich riskiere eine Abmachung wegen Vertragsbruch. (Naja diese Seite interessiert auch nicht die Behörde gehe ic hdavon aus).

Erst mal Vielen Dank für Eure Zeit.

Ich ließ dies:
"
Falls die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr bestehen sollte, richtet sich die Einbürgerung nicht mehr nach § 9 StAG, sondern nach § 10 StAG.  " Naja Beweise abgegeben aber ignoriert .. Machen zu viele Gesetze die Gesetze kaputt ?  weinend


Joe


Nachtrag :
Als ich die Zusicherung bekam, war meine nach § 28 AE 7 Monate "gültig" und wurde auch nicht verkürzt. Man hat gewartet dass sie abläuft und mir dann Gute Rückreise gewünscht.
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Antwort #1 - 07.03.2013 um 13:18:51
 
Ein Einbürgerung nach § 9 kann nicht mehr erfolgen, weil Du doch offensichtlich getrennt lebst. Das ist Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren. Der rein formale Bestand der Ehe ist nicht relevant.

Eine AE 21 ist bei entsprechend solider Geschäftslage aber möglich. Klage und Eilrechtsantrag sind daher wahrscheinlich sinnvoll.

Du solltest Dir einen (guten) Anwalt suchen.
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Antwort #2 - 07.03.2013 um 13:30:57
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 13:09:07:
wie findet ihr das Ganze ? 

Sehr merkwürdig. Der RA hätte hier viel früher konkrete Anträge stellen und im Falle eines Schweigens der Behörde aktiv werden müssen. Der bloße Hinweis auf ein Einbürgerungsverfahren war offensichtlich ungenügend. Wenn der RA es wirklich monatelang hierauf beschränkt hat, ist er sein Geld nicht wert, und Du solltest Dir jemanden suchen, der sich mit der Materie auskennt.

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 13:09:07:
Kann ich noch was dagegen tun ?

1. Such Dir schnell einen spezialisierten Anwalt, der sich mit der Materie auskennt. Es bleibt nicht mehr viel Zeit.
2. Hast Du studiert? Wie war Dein Aufenthaltsstatus in Deutschland vor der Eheschließung?
3. Die ABH dürfte gem. Ziff. 3 Buchst. c) des Protokolls zum deutsch-nigerianischen Investitionsschutzvertrags verpflichtet gewesen sein, Deinen Antrag wohlwollend zu prüfen. Erfahrungsgemäß passieren hier auf Behördenseite Fehler (die Vorschrift ist meist gar nicht bekannt). Es bestehen daher im einstweiligen Rechtsschutz durchaus Chancen. Bei Verletzungen Deiner Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag sind besondere Rechtsbehelfe möglich (Art. 11 des Vertrags). Da hier der Bund in Anspruch zu nehmen wäre, kann es sinnvoll sein, bereits jetzt das BMWi mit Deinem Fall zu befassen.
4. Für all das brauchst Du aber - wie gesagt - einen Anwalt, der sich wirklich auskennt.
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Antwort #3 - 07.03.2013 um 13:40:08
 
tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
Sehr merkwürdig. Der RA hätte hier viel früher konkrete Anträge stellen und im Falle eines Schweigens der Behörde aktiv werden müssen.


das will ich so pauschal nicht stehen lassen: der Anwalt arbeitet hoffentlich(!!!) nur im Rahmen des ihm erteilten Auftrages. Und der Auftrag ist u.U. recht begrenzt. Auch gibt es durchaus Leute, die wollen ausdrücklich, dass der Anwalt eher auf Kuschelkurs geht und niemanden in der Behörde "verärgert".

Der Hinweis aber, dass der TS jetzt ein Profi braucht, der wirklich alles Mögliche und Erforderliche tut, ist natürlich zutreffend.
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Antwort #4 - 07.03.2013 um 13:49:03
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 13:40:08:
Und der Auftrag ist u.U. recht begrenzt.

(Auch) bei einem beschränkten Mandat treffen den RA umfängliche Hinweispflichten. Werden diese nicht erfüllt (für die Erfüllung ist der RA im Streitfall darlegungs- und beweispflichtig), berechtigt das den Mandanten zum Schadensersatz. Der Schilderung des TS lässt sich weder entnehmen, dass das Mandat beschränkt war, noch, dass der RA - im Falle einer Beschränkung des Mandats - seinen Hinweispflichten nachgekommen ist. Sollte beides der Fall gewesen sein, nehme ich meinen Vorwurf natürlich sofort zurück.
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Antwort #5 - 07.03.2013 um 14:36:39
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 13:18:51:
Ein Einbürgerung nach § 9 kann nicht mehr erfolgen, weil Du doch offensichtlich getrennt lebst. Das ist Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren. Der rein formale Bestand der Ehe ist nicht relevant. 


Natürlich war eine Einbürgerung nach § 9 nicht möglich, deswegen der Hinweis auf eine Einbürgerung nach § 19. Dazu kam nie eine Antwort, obwohl alle Unterlagen vorgelegt wurden.


Muleta schrieb am 07.03.2013 um 13:18:51:
Du solltest Dir einen (guten) Anwalt suchen. 


Ganz ehrlich, ich habe schon 2 Mal den Anwalt gewechselt.. Ab dem Moment wo ich gemerkt habe, dass der Anwalt sich nicht mit den neuen Gesetzen auskannte, habe ich es gemacht..
Ich bin da sprachlos.. Alle sagten, sie wäre spezialisiert auf Ausländerrecht.. Dabei war ich oft noch mehr informiert..

Ich wäre sehr sehr dankbar, wenn ihr mir einen GUTEN Anwalt in NRW nennen könnten.

Muleta schrieb am 07.03.2013 um 13:18:51:
Eine AE 21 ist bei entsprechend solider Geschäftslage aber möglich. Klage und Eilrechtsantrag sind daher wahrscheinlich sinnvoll. 


Ich habe mir von meinem Steuerberater einen Bericht über meine Geschäftslage zukommen lassen.
Ich bekomme noch einen Brief von dem Berufsverband.

tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
Der RA hätte hier viel früher konkrete Anträge stellen und im Falle eines Schweigens der Behörde aktiv werden müssen.


Das hat er auch getan !
Er war sogar persönlich bei der ABH und niemand war anzusprechen.
Auf Telefon ging niemand.
Auf Briefe und Drohung zur Klage beantwortete niemand und bis kurz vor Ablauf der AE.

tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
Wenn der RA es wirklich monatelang hierauf beschränkt hat, ist er sein Geld nicht wert,


Was soll ich hier sagen ? Bin einfach sprachlos  Traurig

tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
1. Such Dir schnell einen spezialisierten Anwalt, der sich mit der Materie auskennt. Es bleibt nicht mehr viel Zeit.

Bitte um Hilfe diesbezüglich. Zur Zeit arbeitet der Anwalt an einer Klage.

tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
2. Hast Du studiert? Wie war Dein Aufenthaltsstatus in Deutschland vor der Eheschließung?

Vorher war ich Student in IT. Allerdings nicht weitergemacht, nach der Aufnahme der Tätigkeit. Eigentlich wollte ich am Anfang nur für paar Monate arbeiten, aber die Anfragen und die Umsätze haben nicht aufgehört zu steigen.. und JA ich habe es weitergemacht.


tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
3. Die ABH dürfte gem. Ziff. 3 Buchst. c) des Protokolls zum deutsch-nigerianischen Investitionsschutzvertrags verpflichtet gewesen sein, Deinen Antrag wohlwollend zu prüfen. Erfahrungsgemäß passieren hier auf Behördenseite Fehler (die Vorschrift ist meist gar nicht bekannt). Es bestehen daher im einstweiligen Rechtsschutz durchaus Chancen. Bei Verletzungen Deiner Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag sind besondere Rechtsbehelfe möglich (Art. 11 des Vertrags). Da hier der Bund in Anspruch zu nehmen wäre, kann es sinnvoll sein, bereits jetzt das BMWi mit Deinem Fall zu befassen.

Sehr gute Information.
In dem Brief von der ABH (habe ich hier gerade nicht dabei) stand aber dass so ein Vertrag  nicht besteht  Ärgerlich

Ist das bitte das hier was du meinst :
http://www.dis-arb.de/de/53/bit/uebersicht-id0
Also alle Länder die da aufgelistet sind (inkl. Nigera natürlich)
oder hast du vielleicht noch ein Link dazu ?

Muleta schrieb am 07.03.2013 um 13:40:08:
das will ich so pauschal nicht stehen lassen: der Anwalt arbeitet hoffentlich(!!!) nur im Rahmen des ihm erteilten Auftrages. Und der Auftrag ist u.U. recht begrenzt. 


Nein, der Anwalt hat den Autrag für die verschiedenen Prozesse erhalten (Einbürgerung, Neue AE, und jetzt Klage)


tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
. Bei Verletzungen Deiner Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag sind besondere Rechtsbehelfe möglich (Art. 11 des Vertrags).

Hast du bitte vielleicht ein Link dazu ?

tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
Da hier der Bund in Anspruch zu nehmen wäre, kann es sinnvoll sein, bereits jetzt das BMWi mit Deinem Fall zu befassen.


Was heisst das bitte konkret  ?

Wäre auch sinnvoll die Presse darein zu ziehen ?

Ich muss auch sagen, ich empfehle das Ganze als eine "persönliche" Sache mit dern Chefs von dieser ABH.
Oft  wurde mir am Telefon gesagt "Da Sie alles mit Ihrem Anwalt machen wollen, machen Sie so weiter.."
Auch als ich beim Termin erschienen bin, sagten mir die Beiden im Büro das selbe.
Seit wann ist es falsch sich einen Anwalt zu nehmen ? Ich hatte bis jetzt ein Unternehmen zu führen und deswegen wollte ich das Ganze von Anfang über den Anwalt klären.
Naja ich verstehe die Welt nicht mehr...

Das Unternehmen muss ich aufgeben
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Antwort #6 - 07.03.2013 um 15:10:31
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:
Ich wäre sehr sehr dankbar, wenn ihr mir einen GUTEN Anwalt in NRW nennen könnten.


ich kenn' da keinen. Warum muss das auch einer aus NRW sein? Ich dachte er sollte gut sein?

Eine Klage allein wird in Deinem Fall nicht ausreichen; es ist auch ein Eilrechtsantrag nötig - an dem sollte gearbeitet werden...

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:
Das Unternehmen muss ich aufgeben
Mein gemeinnützer Verein zur Forderung der Integration und Kultur in Deutschland muss ich aufgeben
Mein Leben muss ich aufgeben
Meine Beziehung muss ich aufgeben
Alles muss ich aufgeben


was soll das Geheule? Der Rechtsweg steht Dir offen. Wenn Du den nicht beschreiten *willst*, dann ist das auch irgendwo Deine eigene Entscheidung.
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Antwort #7 - 07.03.2013 um 15:23:07
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 15:10:31:
Wenn Du den nicht beschreiten *willst*, dann ist das auch irgendwo Deine eigene Entscheidung. 

doch das tue ich sicherlich !

Muleta schrieb am 07.03.2013 um 15:10:31:
Warum muss das auch einer aus NRW sein? Ich dachte er sollte gut sein? 


Ich dachte besser, da ich aus NRW komme.


Muleta schrieb am 07.03.2013 um 15:10:31:
Eine Klage allein wird in Deinem Fall nicht ausreichen; es ist auch ein Eilrechtsantrag nötig - an dem sollte gearbeitet werden.

Was ist bitte der Unterschied zwischen Klage und Eilrechtsantrag ?
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Antwort #8 - 07.03.2013 um 16:17:23
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 15:23:07:
Was ist bitte der Unterschied zwischen Klage und Eilrechtsantrag ?


Die Klage richtet sich auf Verlängerung Deiner Aufenthaltserlaubnis. Eine Klage bedeutet aber nicht, dass Du während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens auch in Deutschland bleiben darfst. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Eilrechtsantrag sorgt dann dafür, dass Du vorläufig (nämlich bis zum Abschluss des Klageverfahrens) weiter in Deutschland leben und arbeiten darfst. Reisen ins Ausland sind dann aber trotzdem nicht mehr möglich.
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Antwort #9 - 07.03.2013 um 16:19:55
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:

Das ist schon der richtige Link, Du musst nur auf der Seite auf das Wort "Nigeria" klicken. Dann kannst Du unten den Volltext des Vertrags (einschließlich Protokoll) öffnen.

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:
Bitte um Hilfe diesbezüglich

Die Nutzungsbedingungen des Forums sehen (vernünftigerweise) vor, dass Empfehlungen für Anwälte (oder sonstige Dienstleister) nicht im Forum selber, sondern nur per PN ausgetauscht werden. Evtl. kannst Du ja auf diesem Weg eine Empfehlung erhalten. Beachte bitte auch, dass es Anwälten (die auch auf diesem Forum aktiv sind) nicht erlaubt ist, von sich aus anzubieten, ein bestimmtes Mandat zu übernehmen. Du müsstest also von Dir aus den ersten Schritt machen.

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 15:23:07:
Was ist bitte der Unterschied zwischen Klage und Eilrechtsantrag ?

Mit einer Klage verfolgst Du Deinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung Deiner Aufenthaltserlaubnis (bzw. auf eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag). Das durch die Klage eingeleitete Verfahren kann sich über mehrere Jahre hinziehen. In dieser Phase hast Du keinen Aufenthaltstitel und könntest daher abgeschoben werden. Mit dem Eilantrag wird eine solche Abschiebung vermieden.

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:
Was heisst das bitte konkret  ?

Das heißt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in den Fall involviert und aufgefordert, dafür zu sorgen, dass deutsche Stellen den Investitionsschutzvertrag beachten, weil sonst Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren drohen kann. Dies ist eine recht komplizierte Thematik, mit der selbst im Ausländerrecht spezialisierte Anwälte häufig genug noch nie zu tun hatten. Daher ist es wirklich erforderlich, einen Profi einzuschalten. Ob der in NRW oder woanders sitzt, ist zweitrangig. Wie gesagt - vielleicht kannst Du ja per PN Anregungen erhalten.

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:
Wäre auch sinnvoll die Presse darein zu ziehen ?

Das ist eine Frage, bei der man sehr genau abwägen muss:

- Wie stehen meine Chancen ohne Presse? (Brauche ich Presse? Ist meine Rechtsposition nicht sowieso schon stark genug?)
- Gibt es kontraproduktive Effekte - nicht nur auf die Behörde, auch evtl. auf Deine Kunden/dein Unternehmen?
- Ist es vielleicht taktisch klüger, jetzt schon Kontakte zur Presse aufzubauen, aber mit der "Freigabe" zu warten, falls ein "worst case" eintritt (= hoffentlich nie)?

Ein guter RA hat auch Kontakte zur Presse und weiß, wann es erforderlich ist (und wann eher nicht ratsam ist), diese zu nutzen.

Viel Erfolg!
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Antwort #10 - 07.03.2013 um 16:45:12
 
Vielen Lieben Dank für die ausführliche Information.


Die Klage und Eilantrag geht zuerst an Verwaltungsgericht Düsseldorf, was zuerst zuständig ist.

Wie ist es eigentlich wenn die Klage abgewiesen wird ? Kann man was das dagegen machen ? Game Over ?



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Antwort #11 - 07.03.2013 um 16:52:04
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 16:45:12:
Wie ist es eigentlich wenn die Klage abgewiesen wird ? Kann man was das dagegen machen ? Game Over ?


wichtiger ist erstmal der Eilrechtsantrag. Bei Ablehnung kann eine Beschwerde zum OVG erfolgen. Ist auch die erfolglos, dann ist es in der Regel vorbei.
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Antwort #12 - 07.03.2013 um 16:55:26
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 16:45:12:
Wie ist es eigentlich wenn die Klage abgewiesen wird ? Kann man was das dagegen machen ? Game Over ?

Im Eilverfahren (das jetzt Priorität haben sollte) gibt's noch eine Beschwerdemöglichkeit zum OVG. Im Klageverfahren Berufung zum OVG, ggf. Revision zum BVerwG (selten). Außerdem sind noch möglich Verfassungsbeschwerde, Beschwerde zum EGMR (jeweils auch mit Eilverfahren), Schiedsverfahren nach dem Investitionsschutzvertrag - der Phantasie sind da keine Grenzen gesetzt, vorausgesetzt, Du kannst das alles bezahlen. Das Problem ist aber: Vieles, was in der ersten Instanz falsch läuft, kannst Du später nie wieder korrigieren. Denn die Richter in den höheren Instanzen haben nur einen jeweils mehr oder weniger eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Es wäre daher m.E. ein schwerer Fehler, es jetzt mit einem RA zu versuchen, von dem Du nicht 100% überzeugt bist.
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Antwort #13 - 07.03.2013 um 17:05:34
 
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Antwort #14 - 07.03.2013 um 19:02:49
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 16:17:23:
Reisen ins Ausland sind dann aber trotzdem nicht mehr möglich. 

Wieso eigentlich nicht? Nach BayVGH v. 18.09.09 (19 CE 09.2038) ist eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen. So auch OVG Bremen v. 17.09.2010 (1 B 140/10); VG Darmstadt (08.02.2010, 5 L 1833/09.DA (3)). A.A. das OVG MV (28.09.2010, 2 M 138/10). Eine (neuere) Entscheidung aus NRW kenne ich nicht.
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Antwort #15 - 07.03.2013 um 19:14:17
 
Weil selbst der BayVGH ganz ausdrücklich klargestellt hat, dass die Fiktionswirkung von § 81 Abs. 4 AufenthG nicht wieder auflebt:

Zitat:
Zwar hat das Verwaltungsgericht auch hier zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit Antragstellung eingetretene Fiktionswirkung mit Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 22. Dezember 2006 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG mit der – negativen – Entscheidung über den Antrag erloschen sei und die Fiktionswirkung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2009 – 19 CS 08.1175 – nicht wieder auflebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 – 1 C 14.99 –, NVwZ-RR 2000, 540 und vom 22.1.2000 – 1 C 6.01 –, InfAuslR 2002, 281 [283] jeweils zum AuslG 1990).


Da aber eine Fiktionsbescheinigung, welche nicht auf 81 IV beruht, kein schengenfähiger Titel ist, ist jedenfalls eine Reise in Schengenländer nicht ohne weiteres möglich.

Auch wird man dem Betroffenen im Hinblick auf die dennoch unklare "Verfahrensfiktion" in der Praxis kaum raten können, mit einer solchen Bescheinigung wieder direkt nach Deutschland einzureisen, zumal sich schon die Frage stellt, ob er überhaupt an Bord eines Flugzeugs gelassen werden würde.
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Antwort #16 - 07.03.2013 um 19:19:20
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 19:14:17:
Da aber eine Fiktionsbescheinigung, welche nicht auf 81 IV beruht, kein schengenfähiger Titel ist

Die Frage des Schengen-Reiserechts stand halt nicht im Mittelpunkt der Entscheidungen u.a. des BayVGH. Wenn der BayVGH aber verlangt:

"Der Ausländer ist so zu behandeln, wie wenn die Fiktionswirkung noch fortbestünde (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20.11.2007 – 11 S 2364/07 –, InfAuslR 2008, 81 [82]; Jakob, VBl BW 2008, 418 [426])."

dann kann das konsequenterweise doch eigentlich nur bedeuten, dass die FB auf dem üblichen Vordruck mit Kreuzchen bei § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt wird. Andernfalls würde der Ausländer ja gerade nicht so behandelt, wie wenn die Fiktionswirkung fortbestünde...
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Antwort #17 - 07.03.2013 um 19:31:10
 
Das BVerwG hat aber in 1 C 14/99, Rn. 10 -juris deutlich gemacht, dass mit der ablehnenden Entscheidung der ABH die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unabhängig von einem Eilrechtsverfahren endet. Und damit ist der Charakter von 81 IV dann definitiv nicht mehr gewahrt und man müsste sich fragen, ob der BayVGH sich da nicht insgesamt zu weit aus dem Fenster gelehnt hätte.

Insofern richtet sich der Antrag nach 80 V ja lediglich gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung und nicht gegen den insofern "vorgelagerten" VA der Ablehnung der AE-Verlängerung. Mithin erreicht der Ausländer nur, dass er nicht zwangsweise aus der BRD entfernt werden darf. Aber wenn er freiwillig ausreist, ist er halt weg.
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Antwort #18 - 12.03.2013 um 14:35:02
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 16:17:23:
Die Klage richtet sich auf Verlängerung Deiner Aufenthaltserlaubnis. Eine Klage bedeutet aber nicht, dass Du während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens auch in Deutschland bleiben darfst. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Eilrechtsantrag sorgt dann dafür, dass Du vorläufig (nämlich bis zum Abschluss des Klageverfahrens) weiter in Deutschland leben und arbeiten darfst. Reisen ins Ausland sind dann aber trotzdem nicht mehr möglich. 



Was gescheht eigentlich genau nachdem die Klage und Eilrechtsantrag eingereicht wurden ?

Welche AE erhalte ich inzwischen ? Fiktionsbescheinigung ?

Werde ich zur ABH automatisch vorgeladen oder muss man sich mit den Unterlagen dorthin melden ?
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Antwort #19 - 12.03.2013 um 14:41:18
 
oo-joe-oo schrieb am 12.03.2013 um 14:35:02:
Was gescheht eigentlich genau nachdem die Klage und Eilrechtsantrag eingereicht wurden ?


dann wird das Gericht das bearbeiten und eine Kopie an die ABH schicken, damit diese sich dazu äußern kann.

oo-joe-oo schrieb am 12.03.2013 um 14:35:02:
Welche AE erhalte ich inzwischen ? Fiktionsbescheinigung ?


Solange über den Eilrechtsantrag nicht entschieden wurde erhältst Du gar nichts. Bei einer Kontrolle musst Du halt auf das Eilrechtsverfahren hinweisen.

oo-joe-oo schrieb am 12.03.2013 um 14:35:02:
Werde ich zur ABH automatisch vorgeladen oder muss man sich mit den Unterlagen dorthin melden ?


während eines gerichtlichen Verfahrens sollte alles über das Gericht laufen. Mit der ABH hast Du dann in der Regel erstmal nichts zu tun.
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Antwort #20 - 12.03.2013 um 15:45:33
 
Muleta schrieb am 12.03.2013 um 14:41:18:
Solange über den Eilrechtsantrag nicht entschieden wurde erhältst Du gar nichts


Vielen Dank für die Antwort.
Wie lange dauert das ?

Muleta schrieb am 12.03.2013 um 14:41:18:
Bei einer Kontrolle musst Du halt auf das Eilrechtsverfahren hinweisen. 


Was heißt das genau ?

Und wie sieht mit Arbeit aus ?
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Antwort #21 - 12.03.2013 um 15:55:48
 
Dauer eines Eilrechtsverfahrens zwischen 3 - 12 Wochen - normalerweise.

Auf das Eilrechtsverfahren hinweisen? Du musst im Falle einer Kontrolle Deine Klappe aufmachen und den Polizisten sagen, dass da ein Eilrechtsverfahren am Gericht läuft. Dann werden sie das überprüfen und Dich voraussichtlich gleich wieder laufen lassen.

Sonst halten Sie Dich für einen "gewöhnlichen" Illegalen und Du hast gute Chancen auf 'ne gratis Übernachtung in einem sehr gut zu reinigendem Raum mit romantischer Neon-Dauerbeleuchtung, netten aber ggf. etwas müffelnden Mitbewohnern und sehr eingeschränktem Zimmerservice.

Arbeiten darfst Du bis zur Entscheidung über den Eilrechtsantrag sowieso.
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Antwort #22 - 12.03.2013 um 18:20:28
 
Muleta schrieb am 12.03.2013 um 15:55:48:
12 Wochen 

Wobei bei einer derartigen Verfahrensdauer ein richterlicher "Hängebeschluss" (auch "Zwischenverfügung" genannt) wünschenswert ist - leider ist das aber nicht die flächendeckende Realität.
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Antwort #23 - 12.03.2013 um 18:23:46
 
tapir schrieb am 12.03.2013 um 18:20:28:
Wobei bei einer derartigen Verfahrensdauer ein richterlicher "Hängebeschluss" (auch "


Die Realität besteht idR aus zwei Sätzen:

"Das Gericht geht davon aus, dass bis zur abschließenden Entscheidung keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen werden. Für einen Hängebeschluss besteht daher kein Bedarf."

Ggf. wird auch noch etwas von langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit(!!!) mit der ABH geschrieben.
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Antwort #24 - 14.03.2013 um 12:42:21
 
Muleta schrieb am 12.03.2013 um 15:55:48:
Du musst im Falle einer Kontrolle Deine Klappe aufmachen und den Polizisten sagen, dass da ein Eilrechtsverfahren am Gericht läuft. Dann werden sie das überprüfen und Dich voraussichtlich gleich wieder laufen lassen. 


Das sowieso.
Aber der Anwalt sagte, ich soll eine vorläufige Aufenthaltsbescheinigungen erhalten, sobald die ABH Kenntnisse von der Klage genommen hat. Ich rufe da  nächste Woche an. Mal sehen.


Muleta schrieb am 12.03.2013 um 18:23:46:
Ggf. wird auch noch etwas von langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit(!!!) mit der ABH geschrieben. 


Was heißt das bitte ? Ich verstehe nicht den Zusammenhang.. Oder heißt es, die ABH hätte immer die beste Position aufgrund der mit dem Gericht Zusammenarbeit ?


Ich unterhielt mich vorhin fast 1 Stunde mit einem von unseren Top-Managern und er sagte mir noch wie IT-Spezialisten und Leute mit meinen Qualitäten und Qualifikationen  ich in Deutschland dringend gebraucht werden.. Wenn er wüsste, dass diese ABH gerade alles tut damit ich das Land verlasse, würde er bestimmt nur "Bahnhof" sehen  Augenrollen
Auf jeden Fall gehe ich diesen rechtlichen Weg und ich werde nicht so schnell aufgeben. Ich versuche erst mal positiv zu denken Smiley



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Antwort #25 - 20.03.2013 um 12:55:36
 
So nach einigen Tagen Ruhe geht es wieder los.

Vorgestern bekam ich die Rechnung vom Gericht für die Zahlung der Kosten des Verfahrens.

Gestern ging ich dann zur ABH um eine vorläufige Aufenthaltsbescheinigung zu erhalten.
Die Dame am Service war überfordert und bat mich gleich zu dem Teamleiter zu gehen.
Später kam er an, suchte er nach meinem Namen im PC und bekam eine schnelle Auffassung über meine jetztige Situation.
"JA, das Einzige was ich Ihnen geben kann bis das Gericht entscheidet, wäre eine Duldung".
Und ich : "JA auch OK".
- "Gehen Sie zum Service und machen Sie einen Termin. Ich gebe Bescheid, dass Sie sofort runterkommen."

Termin für nächsten Freitag geholt.

Meine Frage jetzt : Ich gehe davon aus, dass mir die Erwerbstätigkeit weiterhin gestattet wird oder ?

Falls die ABH an dem Tag das aber wieder anders sieht, was soll/kann ich dagegen tun ?

"Ab dem 28. August 2007, nach 4 Jahre ununterbrochenem Aufenthalt (mit Duldung, Aufenthaltsgestattung und/oder Aufenthaltserlaubnis) im Bundesgebiet ist der Arbeitsmarktzugang für Erwachsene und Jugendliche mit einer Duldung nicht mehr "nachrangig". Eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Arbeitsbedingungen soll nicht mehr stattfinden." : habe ich gerade gelesen.


Vielen Dank !


Joe
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Antwort #26 - 20.03.2013 um 13:50:30
 
Muleta schrieb am 12.03.2013 um 14:41:18:
Solange über den Eilrechtsantrag nicht entschieden wurde erhältst Du gar nichts. 


ich relativiere das mal (auch wenn die Praxis tatsächlich ein "nichts" bedeutet):

War bislang die Erwerbstätigkeit in irgendeiner Form gestattet und gilt diese Erlaubnis gem. § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG noch fort, dann muss dieser Fortbestand auch (formlos) bescheinigt werden.

Jedenfalls vor einer positiven Eilrechtsentscheidung wäre daher eine Duldung mit klarstellender Aufnahme der Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit wohl der richtige Weg. Wird eine solche Bescheinigung nicht gegeben, könnte man gegen die Ablehnung wieder klagen und ggf. einen Eilrechtsantrag stellen...
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Antwort #27 - 20.03.2013 um 14:45:02
 
Muleta schrieb am 20.03.2013 um 13:50:30:
dann muss dieser Fortbestand auch (formlos) bescheinigt werden. 



Muss es separat gemacht werden oder steht es / kann es unter "Nebenbestimmungen" auf der Duldung stehen ?Muleta schrieb am 20.03.2013 um 13:50:30:
Wird eine solche Bescheinigung nicht gegeben, könnte man gegen die Ablehnung wieder klagen und ggf. einen Eilrechtsantrag stellen... 

wow Klage auf Klage ? Dann müsste echt die ABH "auf mich abgesehen haben"..
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Antwort #28 - 21.03.2013 um 10:03:17
 
Muleta schrieb am 20.03.2013 um 13:50:30:
War bislang die Erwerbstätigkeit in irgendeiner Form gestattet und gilt diese Erlaubnis gem. § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG noch fort, dann muss dieser Fortbestand auch (formlos) bescheinigt werden. 


Muss es separat gemacht werden oder steht es / kann es unter "Nebenbestimmungen" auf der Duldung stehen ?
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Antwort #29 - 21.03.2013 um 10:14:24
 
So etwas wird als Nebenbestimmung auf der Duldung vermerkt.


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Antwort #30 - 21.03.2013 um 10:20:11
 
schweitzer schrieb am 21.03.2013 um 10:14:24:
So etwas wird als Nebenbestimmung auf der Duldung vermerkt.


OK.
Und falls die ABH das anders sieht, muss ich ja wieder klagen wie Muleta schrieb.
In diesem Fall auch, soll ich die Annahme dieser Duldung ablehnen ODER annehmen damit ich schon was in der Hand habe und klagen ?
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Antwort #31 - 21.03.2013 um 10:26:25
 
Du nimmst sie natürlich, das heißt ja nicht, dass Du sie ohne die
Nebenbestimmung auch akzeptierst. Die Anbringung der entsprechenden Nebenbestimmung wäre dann so schnell wie möglich einzuklagen, so wie Muleta schon sagte - ggf. im Eilrechtsweg. - Aber da weiß ein guter Anwalt dann schon, wie und was er zu machen hat ...

Drücke Dir die Daumen, dass Dir wenigstens das denn doch erspart bleibt.


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Antwort #32 - 21.03.2013 um 10:32:22
 
schweitzer schrieb am 21.03.2013 um 10:26:25:
Drücke Dir die Daumen, dass Dir wenigstens das denn doch erspart bleibt.


Vielen Dank ! Ich hoffe auch.
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Antwort #33 - 21.03.2013 um 10:42:38
 
Jetzt bitte noch mal so eine Frage.

Ich bekomme dann diese Duldung.
Als Geduldete Person, könnte ich auch wieder eine nach §18a AE beantragen (Da hätte ich auch alle Vorraussetzungen).

Die Klage läuft auf der anderen Seite. Sollte die Klage aus irgendwelchen Gründen erfolglos gewesen sein, kann ich noch darauf hinweisen dass ich z. Zeit geduldet bin und diese AE in Frage kommen würde ?
Oder kann ich auch schon beim Termin vor dem Gericht
darauf hinweisen ?

schweitzer schrieb am 21.03.2013 um 10:26:25:
Aber da weiß ein guter Anwalt dann schon, wie und was er zu machen hat


Ja das stimmt, aber bei mir ist ja so: egal was ich mache, informiere ich mich immer lieber gut vorher auch wenn ich jemanden dafür beauftrage bzw. beauftragen kann.
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« Zuletzt geändert: 21.03.2013 um 10:53:26 von oo-joe-oo »  
 
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Antwort #34 - 21.03.2013 um 11:07:22
 
oo-joe-oo schrieb am 21.03.2013 um 10:42:38:
egal was ich mache, informiere ich mich immer lieber gut vorher auch wenn ich jemanden dafür beauftrage bzw. beauftragen kann. 


So weit so gut - aber wir hier sind in aller Regel keine Juristen, können und dürfen also schon aus dem Grunde keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne leisten und, wir können so aus der Ferne auch nie alle Nuancen und Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalles kennen und somit auch nicht beurteilen.

Insoweit darfst Du von einem Forum, wie unserem, auch nicht zu viel erwarten.

Ich sehe es so, dass die Duldung jetzt erstmal die Bücke oder Krücke oder was Du willst, ist, um ein Papier in der Hand zu haben für die Zeit während der der Eilrechtsantrag wegen der AE läuft.

So lange der läuft, dürfte eine weitere Beantragung derselben Sache kaum zielführend sein.

Und alles weitere hängt dann von der Eilentscheidung bzw. der darauf folgenden Entscheidung in der Sache selbst ab.


=schweitzer=
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Antwort #35 - 21.03.2013 um 11:27:05
 
oo-joe-oo schrieb am 21.03.2013 um 10:42:38:
Da hätte ich auch alle Vorraussetzungen

Das Arbeitsplatzangebot nicht vergessen. Da führt kein Weg dran vorbei (§ 18a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 5 AufenthG).
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Antwort #36 - 21.03.2013 um 11:59:48
 
schweitzer schrieb am 21.03.2013 um 11:07:22:
So weit so gut - aber wir hier sind in aller Regel keine Juristen, können und dürfen also schon aus dem Grunde keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne leisten und, wir können so aus der Ferne auch nie alle Nuancen und Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalles kennen und somit auch nicht beurteilen.


Wie gesagt, das ist nur als Information für mich. Allgemeine Bildung schadet nie, soweit ich weiß. Details kläre ich natürlich mit Anwalt.


tapir schrieb am 21.03.2013 um 11:27:05:
Das Arbeitsplatzangebot nicht vergessen. Da führt kein Weg dran vorbei (§ 18a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 5 AufenthG). 


Diese Beschränkung gilt allerdings nur für die ersten
zwei Jahre nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn
nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation
entsprechenden Beschäftigung berechtigt die Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu jeder
Beschäftigung.
In meinem Fall, muss kein konkretes Arbeitsplatzangebot nachgewiesen werden (auch wenn das hier nicht das große Problem wäre). oder liege ich etwa falsch ?

schweitzer schrieb am 21.03.2013 um 11:07:22:
Ich sehe es so, dass die Duldung jetzt erstmal die Bücke oder Krücke oder was Du willst, ist, um ein Papier in der Hand zu haben für die Zeit während der der Eilrechtsantrag wegen der AE läuft.


Das sowieso. Aber meine Frage war, darf/kann ich das Thema grundsätzlich beim Gericht ansprechen ?
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Antwort #37 - 21.03.2013 um 12:12:20
 
oo-joe-oo schrieb am 21.03.2013 um 11:59:48:
der liege ich falsch ?

Ja, da liegst Du falsch - ein Arbeitsplatzangebot (bzw. ein bereits bestehender Arbeitsvertrag) muss in jedem Fall vorliegen, die Verweisung von § 18a Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf § 18 Abs. 5 AufenthG gilt auch in den Fällen des § 18a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

In Frage stellen könnte man allenfalls, ob in den Fällen des § 18a Abs. Satz 2 Satz 3 auch für die Ersterteilung ein Arbeitsplatz ausreicht, der nicht dem Qualifikationsprofil entspricht. Ich meine: Nein - für die Ersterteilung muss der Ausländer in jedem Fall eine Beschäftigung im Bereich des Qualifikationsprofils durch Arbeitsplatzangebot oder bestehenden Vertrag nachweisen.

Die ABH Berlin schreibt zu der Frage:

Die Auslegung von § 18a Abs. 2 Satz 3 kann umstritten sein. So ließe sich vertreten, auch schon die ersterteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 18a berechtige zu jeder Beschäftigung, wenn der Antragsteller zuvor bereits zwei Jahre lang eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Rechtsauffassung kann allerdings schon deshalb nicht überzeugen, weil die Regelung des § 18a Abs. 2 Satz 3 dann für die Fälle des § 18a Abs. 1 Nr. 1 b) und c) leer liefe. In diesen zwei Fallgruppen ist ja die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung seit zwei bzw. drei Jahren gerade Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wäre § 18a Abs. 2 Satz 3 schon bei der Ersterteilung anwendbar, wäre in diesen Fällen ja eben nicht sichergestellt, dass den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis „zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung“ erteilt (!) würde, wie es der in § 18a Abs. 1 gesetzlich eindeutig festgeschriebene Aufenthaltszweck vorsieht. (VAH ABH, 18.2.3.3, siehe hier: http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?157323).

Diese Ausführungen erscheinen mir überzeugend.

M.E. könnte es bei Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots durchaus Sinn machen, den Antrag nach § 18a zu stellen und den Vortrag im Eilrechtsschutzverfahren entsprechend zu ergänzen.
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Antwort #38 - 21.03.2013 um 12:40:01
 
tapir schrieb am 21.03.2013 um 12:12:20:
M.E. könnte es bei Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots durchaus Sinn machen, den Antrag nach § 18a zu stellen und den Vortrag im Eilrechtsschutzverfahren entsprechend zu ergänzen. 



OK so sehe ich das auch.

Wie soll dann ein Arbeitsplatzangebot aussehen ?
Ich hatte mich zum Beispiel vor 2 Wochen für eine Position in Operations Management mit allen meinen Unterlagen beworben. Ich wurde eine Woche später gebeten, meine Gehaltsvorstellung anzugeben sowie meinen möglichen Start.
Kann ich das Angebot und die Gespräche auch nutzen ?

Andere Angebote habe ich auch per Email erhalten.
Am liebsten würde ich natürlich als Unternehmer bleiben, aber wenn das Andere auch da helfen kann, warum nicht.
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Antwort #39 - 21.03.2013 um 12:52:00
 
oo-joe-oo schrieb am 21.03.2013 um 12:40:01:
Wie soll dann ein Arbeitsplatzangebot aussehen ?

Es sollte sich um ein unterschriebenes, echtes Stück Papier handeln (also nicht nur eine E-Mail), auf dem der Arbeitgeber unter seinem Briefkopf bestätigt: "Hiermit wird verbindlich bescheinigt, dass wir Herrn/Frau (Name, Vorname, Geburtsdatum) den Abschluss eines Arbeitsvertrags zur Ausübung der Beschäftigung (Berufsbezeichnung) in unserem Unternehmen am Standort (Ort) anbieten werden, sobald Herrn/Frau (Name) ein Aufenthaltstitel erteilt wird, durch den ihm diese Beschäftigung erlaubt ist. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ... Stunden. Das Bruttojahresgehalt beträgt EUR ... , der Jahresurlaubsanspruch ... Tage. An dieses Arbeitsplatzangebot halten wir uns bis zum ... gebunden." (In die letzte Lücke kann der Arbeitgeber ein Datum eintragen - vielleicht ist ihm das sonst zu unsicher.)

Wurden bisher lediglich Gespräche geführt, kann und sollte man das auch im Eilrechtsschutzverfahren vortragen. Der Richter wird sich dann eventuell mit der Bearbeitung der Akte etwas Zeit lassen, weil er hofft, dass Du in der Zwischenzeit den Vertrag bekommst. Einen positiven Effekt auf den Inhalt der Entscheidung des Gerichts selbst dürften diese Gespräche aber eher nicht haben.
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Antwort #40 - 21.03.2013 um 13:07:02
 
tapir schrieb am 21.03.2013 um 12:52:00:
"Hiermit wird verbindlich bescheinigt, dass wir Herrn/Frau (Name, Vorname, Geburtsdatum) den Abschluss eines Arbeitsvertrags zur Ausübung der Beschäftigung (Berufsbezeichnung) in unserem Unternehmen am Standort (Ort) anbieten werden, sobald Herrn/Frau (Name) ein Aufenthaltstitel erteilt wird, durch den ihm diese Beschäftigung erlaubt ist.


Das wird meiner Meinung nach nicht funktionieren. Sobald ich von meinem Problem erzählen werde, wird der Arbeitsgeber abgeschrekt. Auf jeden Fall, ich kenne keinen Arbeitsgeber der sich da einmischen wollen..
Dennoch versuche ich zumindest gleich zu fragen.
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Antwort #41 - 21.03.2013 um 13:37:37
 
oo-joe-oo schrieb am 21.03.2013 um 13:07:02:
Sobald ich von meinem Problem erzählen werde, wird der Arbeitsgeber abgeschrekt. Auf jeden Fall, ich kenne keinen Arbeitsgeber der sich da einmischen wollen..

Wer hat denn bitte gesagt, dass Du von Deinem Problem erzählen sollst? Es genügt doch, wenn Du erklärst, dass Du bisher selbstständig gearbeitet hast und deshalb für die Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung ein bisschen Papierkram bei der Ausländerbehörde anfällt. Diesen Papierkram kannst Du selber regeln - das Einzige, was Du vom Arbeitgeber benötigst, ist dieses Stück Papier.

Du kannst das natürlich auch lassen und die Verhandlungen so weit führen, dass Du einen fertigen und unterschriftsreifen Arbeitsvertrag in Händen hältst und mit dem dann zur Behörde bzw. zum Gericht stiefeln. Spätestens dann musst Du dem Arbeitgeber aber doch sagen, dass Du den Vertrag erst unterschreiben kannst, wenn ausländerrechtlich alles geritzt ist. Denn der Arbeitgeber wird, wenn er vorschriftsgemäß arbeitet, selber den Arbeitsvertrag erst unterschreiben, wenn Du nachgewiesen hast, dass Du ausländerrechtlich zur Aufnahme der Beschäftigung berechtigt bist (§ 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Und in DIESER Situation dann erst zu sagen, "äh, danke für das Angebot, damit gehe ich jetzt zur ABH und diese damit - hoffentlich - zur Arbeitsagentur, ich melde mich in 4-8 Wochen wieder", das dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit noch sehr viel mehr abschrecken und Vertrauen zerstören. Musst Du aber selber wissen.
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Antwort #42 - 21.03.2013 um 13:47:55
 
Sehr gute Idee. Ich versuche dann mal so.
Ich habe heute noch 2 Top Angebote erhalten, gestern 1.  Aber als Unternehmer und nicht Angestellter.
Ich spreche aber noch die Firma an, wo ich mich beworben habe. Da ging es um eine feste Anstellung.

Vielen Dank für die Idee !
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Antwort #43 - 31.03.2013 um 22:30:55
 
Ich wünsche Euch erst mal alle frohe Ostern !

Es hat sich erst mal mit der Idee von einer nach § 18a AE erledigt.

Ich war beim Temin bei der ABH.
Erst mal wollte man mir die Arbeitserlaubnis entziehen. Nachdem ich meine letzte Rechnung an meinen Auftragsgeber vorgelegt habe und eine lange Diskussion bekam ich Diese doch wieder.
Dabei handelte es sich sich nicht mehr um eine Duldung, sondern um eine Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
Die Bescheinigung sollte 6 Monate gültig sein, jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung des eingelegten Rechtsbefehls und natürlich mit Erwebstätigkeit gestattet.

Meine Fragen dazu :

1- Ist das eigentlich OK so ?

2- Es steht unten :
"Der Inhaber genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Passpflich." : Was heißt das hier genau bzw. was ist hier damit wirklich gemeint ?

3- Darf ich eigentlich jetzt in EU reisen ? Beispiel für einen Tag nach Paris ?

4- Ich habe einen neuen Auftraggeber, der mich eine Position als Regional Manager anbietet. Jedoch möchte er mit mir in 3 Wochen für einen Tag nach Frankreich fahren, um mir die Partner dort vorzustellen (Ich müsste dann später als Manager für mehrere Länder arbeiten, Frankreich inklusive).

a) Darf ich mitfahren ?
- Wenn JA, reicht es meinen Pass und diese Bescheinigung ODER muss ich mir eine Sondergenehmigung von der ABH dafür holen ?
- Wenn eine Sondergenehmigung nötig wäre, welche dann und nach welchem Gesetz ?

b) Darf ich mich für paar Tage in EU-Länder aufhalten ?

4- Wenn das alles nicht geht, also keine Aus-und wieder Einreise bis zur endgültigen Entscheidung vom Gericht, was könnte ich meinem Arbeitgeber erzählen ? Sagen dass ich gerade was mit der ABH klären möchte, wird der Auftragsgeber erschrecken und ich würde bestimmt diese Position verlieren, und das ist eine riesige Chance für mich..

Vielen Dank !
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Antwort #44 - 31.03.2013 um 23:48:28
 
1.) naja, im Prinzip schon. Eigentlich müsste es eine Duldung noch dazu geben, aber die würde Dir ja auch nicht weiterhelfen.

2.) das was da steht: die Bescheinigung ersetzt keinen Pass. Wenn du einen gültigen Pass besitzt, dann ist sowieso alles in Ordnung.

3.) nein - die Bescheinigung ist kein schengenfähiger Titel und erlaubt somit nicht die Einreise und den Aufenthalt in Frankreich. Und die Bescheinigung berechtigt auch nicht zur Rückkehr nach Deutschland, wenn Du trotzdem verreist.

4.) nein, nein, nein. Und die ABH kann keine Sondergenehmigung geben, denn das würde bedeuten, dass sie Dir wieder eine AE geben müsste.

5.) keine Ahnung.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #45 - 01.04.2013 um 16:11:15
 
oo-joe-oo schrieb am 31.03.2013 um 22:30:55:
Sagen dass ich gerade was mit der ABH klären möchte, wird der Auftragsgeber erschrecken und ich würde bestimmt diese Position verlieren

Wieso eigentlich? Jeder Unternehmer weiß doch aus eigener Erfahrung, dass Behörden manchmal Probleme machen, die für normale Menschen nicht nachvollziehbar sind. So ja auch im Grunde hier. Ich verstehe nicht, warum man da nicht mit offenen Karten spielen sollte. Wichtig ist, dabei selbstbewusst aufzutreten und klarzumachen, dass es die Behörde ist, die ein Problem verursacht - und nicht umgekehrt. Du könntest das mit der Anregung (nicht "Bittstellerei") verbinden, dass der Auftraggeber, wenn ihm das mit Frankreich wichtig ist, sich selber an die Behörde wenden könnte, was die Chancen erhöhen könnte. "Wegducken" hast Du die letzten Monate versucht, das hat nicht gut funktioniert - jetzt ist m.E. eine offensive Strategie, in alle Richtungen, angesagt.

Wenn Dir das nicht passt, könntest Du in jedem Fall den RA bitten, dafür zu sorgen, dass das Gericht diese neuen Informationen berücksichtigt, wenn es über den Eilantrag entscheidet.
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Antwort #46 - 03.04.2013 um 12:26:23
 
tapir schrieb am 01.04.2013 um 16:11:15:
Du könntest das mit der Anregung verbinden, dass der Auftraggeber, wenn ihm das mit Frankreich wichtig ist, sich selber an die Behörde wenden könnte, was die Chancen erhöhen könnte.


Welche Behöde ist hier gemeint ?
Die ABH oder das Gericht ?
Da da ganze schon beim Gericht läuft, gehe ich davon aus, daß die ABH da keinen Einfluss mehr hat, richtig ?

Wie sollte die Formulierung am besten aussehen ?
Das würde ich auf jeden Fall versuchen und nochmals heute Abend den Geschäftsführer von dieser Firma darüber ansprechen.


tapir schrieb am 01.04.2013 um 16:11:15:
Wenn Dir das nicht passt, könntest Du in jedem Fall den RA bitten, dafür zu sorgen, dass das Gericht diese neuen Informationen berücksichtigt, 


Zur Zeit ist es nichts auf dem Papier.
Ich wurde zu einem Gespräch von dem Geschäftsführer eingeladen, wir haben uns nun über die Details und die Modalitäten unterhalten. Wir konnten uns einigen, bis auf das Thema mit Frankreich, wo ich nicht genau wusste, wie ich das ansprechen soll.
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Antwort #47 - 03.04.2013 um 15:21:36
 
oo-joe-oo schrieb am 03.04.2013 um 12:26:23:
Die ABH oder das Gericht ?
Da da ganze schon beim Gericht läuft, gehe ich davon aus, daß die ABH da keinen Einfluss mehr hat, richtig ?

Das laufende Gerichtsverfahren würde ich dem potenziellen AG gegenüber nicht erwähnen. Der soll an die ABH schreiben und Dir eine Kopie des Schreibens geben. Dein RA kann das dann ans Gericht weiterleiten. Er kann auch bei der Formulierung helfen, dafür erhält er ja sein Geld.

oo-joe-oo schrieb am 03.04.2013 um 12:26:23:
Zur Zeit ist es nichts auf dem Papier.

Dann soll der RA wenigstens aufschreiben, was Ihr besprochen habt. Ggfs. eine eidesstattliche Versicherung von Dir beifügen. Es geht ja im Eilrechtsschutzverfahren nicht um einen vollwertigen Beweis, sondern lediglich darum, den Vortrag glaubhaft zu machen.
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Antwort #48 - 03.04.2013 um 15:41:30
 
tapir schrieb am 03.04.2013 um 15:21:36:
Das laufende Gerichtsverfahren würde ich dem potenziellen AG gegenüber nicht erwähnen. 


Das habe ich heute morgen.
Allerdings hat er sich noch nicht dazu geäußert.
Wir haben aber eine Videokonferenz später noch heute. Mal sehen wie er darauf reagiert..

Da er schon Bescheid weiß, kann er gleich den Brief an das Gericht schicken ? (Also falls er trotzdem mit mir arbeiten möchte)
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Antwort #49 - 03.04.2013 um 17:09:09
 
Klar. Er sollte nicht vergessen, das Aktenzeichen anzugeben. Du solltest um eine Kopie des Schreibens bitten und das Deinem RA geben.
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Antwort #50 - 04.04.2013 um 13:25:04
 
tapir schrieb am 03.04.2013 um 17:09:09:
Klar. Er sollte nicht vergessen, das Aktenzeichen anzugeben. Du solltest um eine Kopie des Schreibens bitten und das Deinem RA geben. 

Er sagte, er würde darüber nachdenken. Auf jeden Fall besteht das Interesse.
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Antwort #51 - 09.04.2013 um 16:51:00
 
Schon fast 1 Monat daß Klage + Eilrechtsantrag eingereicht wurden, aber immer noch keine Rückmeldung vom Gericht außer die zu zahlenden Gebühren.
Dauert es immer so lange bis man eine erste Rückmeldung bekommt ?
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Antwort #52 - 09.04.2013 um 17:06:16
 
Das kommt auf die Auslastung des jeweiligen Gerichts an und die Frage ist deshalb bei Deinem RA besser aufgehoben als hier. Ein schlechtes Zeichen ist das jedenfalls nicht.
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Antwort #53 - 23.04.2013 um 11:23:08
 
tapir schrieb am 09.04.2013 um 17:06:16:
Das kommt auf die Auslastung des jeweiligen Gerichts an 


Na so wie es aussieht ist es doch in diesem Fall gar nicht der Fall.
Vorletze Woche sagte mir der Anwalt daß das Gericht schon längst den Brief an die ABH zur Stellungnahme geschickt hat. Bis jetzt immer noch keine Rückmeldung von deren Seite.
Wie viele Zeit darf die Gegenseite sich nehmen ?
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Antwort #54 - 23.04.2013 um 11:27:40
 
Was heißt "schon längst"?

Das Gericht hat der ABH bestimmt eine Frist gesetzt.

Die ABH hat möglicherweise eine Verlängerung der Frist erbeten.

Möglicherweise hat sie auch schon geantwortet und das Gericht lässt sich einfach etwas Zeit mit der Entscheidung

Dein Anwalt weiß normalerweise oder kann jedenfalls beim Gericht erfragen, welche Fristen gesetzt wurden und wo das Verfahren gerade steht. Frag also Deinen Anwalt, wir können hier nur Kaffeesatzleserei betreiben.

Lass Dir eines gesagt sein, dass das Verfahren im Eilrechtsschutz jetzt so lange dauert, ist eine Chance für Dich, ein "wasserdichtes" Arbeitsplatzangebot zu organisieren, mit dem eine Blaue Karte bzw. AE nach § 18 erteilt werden kann. Diese Chance solltest Du nutzen.
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Antwort #55 - 23.04.2013 um 11:39:50
 
tapir schrieb am 23.04.2013 um 11:27:40:
..dass das Verfahren im Eilrechtsschutz jetzt so lange dauert, ist eine Chance für Dich, ein "wasserdichtes" Arbeitsplatzangebot zu organisieren, mit dem eine Blaue Karte bzw. AE nach § 18 erteilt werden kann.


Vielen Dank @Tapir.
Könntest du bitte diesen Satz noch anders formulieren ? Ich bin mir nicht sicher, daß ich verstanden habe was du genau meinst.
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Antwort #56 - 23.04.2013 um 12:51:04
 
Du hast jetzt durch die Wartezeit die Chance, einen Job zu finden, der vom Profil und von der Bezahlung so gut ist, dass die ABH es schwer hat, nein zu sagen. Wenn Du diesen Job findest, bevor das Gericht entscheidet, ist es für alle Beteiligten das Einfachste:
- Du kriegst, was Du willst (AE).
- Die ABH verliert nicht ihr Gesicht.
- Das Gericht hat weniger (praktisch gar keine) Arbeit.

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Antwort #57 - 23.04.2013 um 13:51:47
 
Du meinst hier eine feste Anstellung richtig ? Da einen Job habe ich und habe ich immer gehabt.. und seit 1 Woche habe ich noch einen zweiten Auftragsgeber für den ich Data Center Konzepte und Pläne erstellen soll und somit ich 2 x mal mehr im Monat verdienen soll..
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Antwort #58 - 23.04.2013 um 15:20:30
 
Ja, feste Anstellung. Arbeitsvertrag. Damit stehen die Chancen besser.
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Antwort #59 - 23.04.2013 um 15:40:48
 
OK ich schaue mich um.
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Antwort #60 - 03.05.2013 um 18:11:12
 
So ich komme wieder mit Neuhigkeiten und auch paar Fragen.

Ich habe heute den Beschluss vom VWG erhalten.

Ich fasse es mal mit den wichtigsten Punkte zusammen:


"Die aufschiebende Wirkung der Klage XX gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom XX wird angeordnet".

"Im übrigen wird der Antrag abgelehnt " (Hierbei handelte es sich um die Blaue Karte).

Das VWG sieht ein, daß es ein Anspruch auf eine nach § 21 AE besteht, allerdings nicht nach § 19a (Blaue Karte).
Begründung für die Ablehnung von einer nach §19a AE  : ein abgeschlossenes Studium fehlt UND es gibt derzeit keine Rechtsverordnung, die eine vergleichbare Qualifikation durch Berufserfahrung regeltt.



Es steht weiterhin, dass der Beschluss der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Was heisst das denn genau ? Den Satz habe ich wirklich nicht verstanden.

Vielen Dank !

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Antwort #61 - 04.05.2013 um 16:21:28
 
oo-joe-oo schrieb am 03.05.2013 um 18:11:12:
Es steht weiterhin, dass der Beschluss der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Was heisst das denn genau ? Den Satz habe ich wirklich nicht verstanden.

Ein Fall kann entweder von drei Richtern entschieden werden (wenn er besonders schwierig ist) oder von einem (wenn er nicht besonders schwierig ist). Der Satz bedeutet, dass Dein Fall als nicht besonders schwierig eingestuft wurde und daher von einem Richter alleine entschieden wird.
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Antwort #62 - 05.05.2013 um 19:16:05
 
tapir schrieb am 04.05.2013 um 16:21:28:
Ein Fall kann entweder von drei Richtern entschieden werden (wenn er besonders schwierig ist) oder von einem (wenn er nicht besonders schwierig ist). Der Satz bedeutet, dass Dein Fall als nicht besonders schwierig eingestuft wurde und daher von einem Richter alleine entschieden wird.


OK ich verstehe dann.
Das stand auf der ersten Seite von dem Beschluss und daraufhin folgten die Seiten mit den Details über den Beschluss.
Also wenn ich es richtig verstanden habe, ist die Sache beim Gericht nun geschlossen.

Wenn JA, Wie gehts denn weiter ? Soll ich mich gleich bei der ABH melden zwecks Erteilung meiner nach § 21 AE ?
Eigentlich hält noch diese ABH meine Einbürgerungsurkunde "im Schrank". Ich wundere mich etwas, dass das Gericht das nicht angesprochen hat (stand in der Klage ausführlich). Klar benötige ich erstmal wieder die AE um die Urkunde abholen zu können, aber deshalb muss ich doch nicht zweimal die ABH besuchen oder ? Also ich meine:
1. Termin : Erteilung § 21 AE
2. Termin : Aushändigung Einbürgerungsurkunde

Kann ich darauf bestehen, dass alles in einem Termin gemacht wird ? Oder soll das durch das Gericht wieder laufen ?

Schönen Sonntag.
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Antwort #63 - 05.05.2013 um 19:19:32
 
Die Übertragung auf einen Einzelrichter bedeutet ja nicht, dass dieser automatisch auf Deiner Seite ist. Jetzt musst Du erst mal abwarten, wann und was der Richter entscheidet.

Im Beschluss steht erst mal nur, dass Du in der Wartezeit nicht abgeschoben werden darfst. Ansonsten musst Du Geduld haben und auf den Termin warten.
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Antwort #64 - 05.05.2013 um 20:36:56
 
reinhard schrieb am 05.05.2013 um 19:19:32:
Die Übertragung auf einen Einzelrichter bedeutet ja nicht, dass dieser automatisch auf Deiner Seite ist.


Das habe ich ja nicht behauptet.Ich habe nur gefragt, wie es zu verstehen ist.

reinhard schrieb am 05.05.2013 um 19:19:32:
auf den Termin warten. 


Auf Gerichtstermin ?
Und was wird noch entschieden, was nicht im Beschluss steht ?
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Antwort #65 - 05.05.2013 um 20:43:04
 
Hat Dein Anwalt Dir das wirklich nicht erklärt?

Es gibt in solchen Fällen immer zwei Verfahren:

1) Klage auf Erteilung der AE. Es kann Monate oder sogar manchmal Jahre dauern, bis diese Klage entschieden ist. In dieser Zeit könnte die ABH Dich normalerweise abschieben. Daher:

2) Eilantrag - Ziel: Der Behörde wird die Abschiebung verboten, solange über die Klage nicht entschieden ist.

Nur über den Eilantrag hat das Gericht bisher entschieden.

Manchmal ist aber der Beschluss so eindeutig, dass die ABH den Widerstand aufgibt und Dir die AE erteilt, ohne, dass das Klageverfahren beendet werden muss. Aber ob das bei Dir so ist, können wir nicht beurteilen, da wir weder die Begründung des Beschlusses kennen noch wissen, wie Deine ABH tickt.
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Antwort #66 - 05.05.2013 um 20:57:47
 
tapir schrieb am 05.05.2013 um 20:43:04:
Manchmal ist aber der Beschluss so eindeutig, 


Es wurde auf dem Beschluss über 5 Seiten kommentiert, warum eine AE nach §21 mir zusteht und auf der letzen Seite warum die AE nach $19a mir nicht zusteht (wie oben erwähnt). Also ich denke, eindeutiger geht es nicht.

Vielen Dank, Tapir  !
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Antwort #67 - 05.05.2013 um 21:01:07
 
Und selbst, wenn es noch so eindeutig ist, die ABH kann Beschwerde einlegen zum OVG oder sie kann darauf hoffen, dass die Lage sich bis zur Entscheidung über die Klage doch noch wieder ändert (maßgeblicher Zeitpunkt ist für die Entscheidung über die Klage nämlich der der mündlichen Verhandlung) usw. usf. Du kannst die ABH mit dem jetzt erhaltenen Beschluss nicht dazu zwingen, dass sie dir die § 21-AE erteilt.
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Antwort #68 - 05.05.2013 um 21:22:09
 
na dann einfach abwarten und mal sehen.
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Antwort #69 - 06.05.2013 um 10:23:21
 
... oder mit Deinem Anwalt besprechen, ob  es sinnvoll ist, der Ausländerbehörde vorzuschlagen: "Jetzt wäre es doch an der Zeit, dass Sie einfach aufgeben." Es gibt Ausländerbehörden, die solch einen Vorschlag ernsthaft prüfen.

Vielleicht hat Dein Anwalt mit Deiner Ausländerbehörde Erfahrung, dass er es einschätzen kann, ob es zusätzlich zum Warten noch eine Möglichkeit gibt.
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Antwort #70 - 06.05.2013 um 10:43:23
 
Wenn die ABH für so einen Vorschlag nicht offen ist, kommt u.U. in so einer Situation auch die Einschaltung einer Aufsichtsbehörde in Betracht (z.B. Bezirksregierung, Landesinnenministerium) mit dem Ziel einer kommunalaufsichtlichen Weisung.
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