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Auffoerderung BRD zu verlassen / IT Unternehmer (Gelesen: 30.166 mal)
Themen Beschreibung: Kann was das dagegen tun ?
oo-joe-oo
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Antwort #60 - 03.05.2013 um 18:11:12
 
So ich komme wieder mit Neuhigkeiten und auch paar Fragen.

Ich habe heute den Beschluss vom VWG erhalten.

Ich fasse es mal mit den wichtigsten Punkte zusammen:


"Die aufschiebende Wirkung der Klage XX gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom XX wird angeordnet".

"Im übrigen wird der Antrag abgelehnt " (Hierbei handelte es sich um die Blaue Karte).

Das VWG sieht ein, daß es ein Anspruch auf eine nach § 21 AE besteht, allerdings nicht nach § 19a (Blaue Karte).
Begründung für die Ablehnung von einer nach §19a AE  : ein abgeschlossenes Studium fehlt UND es gibt derzeit keine Rechtsverordnung, die eine vergleichbare Qualifikation durch Berufserfahrung regeltt.



Es steht weiterhin, dass der Beschluss der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Was heisst das denn genau ? Den Satz habe ich wirklich nicht verstanden.

Vielen Dank !

*Mein Anwalt ist derzeit im Urlaub, deswegen kann ich ihn erst mal nicht fragen*
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tapir
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Antwort #61 - 04.05.2013 um 16:21:28
 
oo-joe-oo schrieb am 03.05.2013 um 18:11:12:
Es steht weiterhin, dass der Beschluss der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Was heisst das denn genau ? Den Satz habe ich wirklich nicht verstanden.

Ein Fall kann entweder von drei Richtern entschieden werden (wenn er besonders schwierig ist) oder von einem (wenn er nicht besonders schwierig ist). Der Satz bedeutet, dass Dein Fall als nicht besonders schwierig eingestuft wurde und daher von einem Richter alleine entschieden wird.
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Antwort #62 - 05.05.2013 um 19:16:05
 
tapir schrieb am 04.05.2013 um 16:21:28:
Ein Fall kann entweder von drei Richtern entschieden werden (wenn er besonders schwierig ist) oder von einem (wenn er nicht besonders schwierig ist). Der Satz bedeutet, dass Dein Fall als nicht besonders schwierig eingestuft wurde und daher von einem Richter alleine entschieden wird.


OK ich verstehe dann.
Das stand auf der ersten Seite von dem Beschluss und daraufhin folgten die Seiten mit den Details über den Beschluss.
Also wenn ich es richtig verstanden habe, ist die Sache beim Gericht nun geschlossen.

Wenn JA, Wie gehts denn weiter ? Soll ich mich gleich bei der ABH melden zwecks Erteilung meiner nach § 21 AE ?
Eigentlich hält noch diese ABH meine Einbürgerungsurkunde "im Schrank". Ich wundere mich etwas, dass das Gericht das nicht angesprochen hat (stand in der Klage ausführlich). Klar benötige ich erstmal wieder die AE um die Urkunde abholen zu können, aber deshalb muss ich doch nicht zweimal die ABH besuchen oder ? Also ich meine:
1. Termin : Erteilung § 21 AE
2. Termin : Aushändigung Einbürgerungsurkunde

Kann ich darauf bestehen, dass alles in einem Termin gemacht wird ? Oder soll das durch das Gericht wieder laufen ?

Schönen Sonntag.
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reinhard
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Antwort #63 - 05.05.2013 um 19:19:32
 
Die Übertragung auf einen Einzelrichter bedeutet ja nicht, dass dieser automatisch auf Deiner Seite ist. Jetzt musst Du erst mal abwarten, wann und was der Richter entscheidet.

Im Beschluss steht erst mal nur, dass Du in der Wartezeit nicht abgeschoben werden darfst. Ansonsten musst Du Geduld haben und auf den Termin warten.
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Antwort #64 - 05.05.2013 um 20:36:56
 
reinhard schrieb am 05.05.2013 um 19:19:32:
Die Übertragung auf einen Einzelrichter bedeutet ja nicht, dass dieser automatisch auf Deiner Seite ist.


Das habe ich ja nicht behauptet.Ich habe nur gefragt, wie es zu verstehen ist.

reinhard schrieb am 05.05.2013 um 19:19:32:
auf den Termin warten. 


Auf Gerichtstermin ?
Und was wird noch entschieden, was nicht im Beschluss steht ?
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tapir
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Antwort #65 - 05.05.2013 um 20:43:04
 
Hat Dein Anwalt Dir das wirklich nicht erklärt?

Es gibt in solchen Fällen immer zwei Verfahren:

1) Klage auf Erteilung der AE. Es kann Monate oder sogar manchmal Jahre dauern, bis diese Klage entschieden ist. In dieser Zeit könnte die ABH Dich normalerweise abschieben. Daher:

2) Eilantrag - Ziel: Der Behörde wird die Abschiebung verboten, solange über die Klage nicht entschieden ist.

Nur über den Eilantrag hat das Gericht bisher entschieden.

Manchmal ist aber der Beschluss so eindeutig, dass die ABH den Widerstand aufgibt und Dir die AE erteilt, ohne, dass das Klageverfahren beendet werden muss. Aber ob das bei Dir so ist, können wir nicht beurteilen, da wir weder die Begründung des Beschlusses kennen noch wissen, wie Deine ABH tickt.
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Antwort #66 - 05.05.2013 um 20:57:47
 
tapir schrieb am 05.05.2013 um 20:43:04:
Manchmal ist aber der Beschluss so eindeutig, 


Es wurde auf dem Beschluss über 5 Seiten kommentiert, warum eine AE nach §21 mir zusteht und auf der letzen Seite warum die AE nach $19a mir nicht zusteht (wie oben erwähnt). Also ich denke, eindeutiger geht es nicht.

Vielen Dank, Tapir  !
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Antwort #67 - 05.05.2013 um 21:01:07
 
Und selbst, wenn es noch so eindeutig ist, die ABH kann Beschwerde einlegen zum OVG oder sie kann darauf hoffen, dass die Lage sich bis zur Entscheidung über die Klage doch noch wieder ändert (maßgeblicher Zeitpunkt ist für die Entscheidung über die Klage nämlich der der mündlichen Verhandlung) usw. usf. Du kannst die ABH mit dem jetzt erhaltenen Beschluss nicht dazu zwingen, dass sie dir die § 21-AE erteilt.
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Antwort #68 - 05.05.2013 um 21:22:09
 
na dann einfach abwarten und mal sehen.
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Antwort #69 - 06.05.2013 um 10:23:21
 
... oder mit Deinem Anwalt besprechen, ob  es sinnvoll ist, der Ausländerbehörde vorzuschlagen: "Jetzt wäre es doch an der Zeit, dass Sie einfach aufgeben." Es gibt Ausländerbehörden, die solch einen Vorschlag ernsthaft prüfen.

Vielleicht hat Dein Anwalt mit Deiner Ausländerbehörde Erfahrung, dass er es einschätzen kann, ob es zusätzlich zum Warten noch eine Möglichkeit gibt.
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Antwort #70 - 06.05.2013 um 10:43:23
 
Wenn die ABH für so einen Vorschlag nicht offen ist, kommt u.U. in so einer Situation auch die Einschaltung einer Aufsichtsbehörde in Betracht (z.B. Bezirksregierung, Landesinnenministerium) mit dem Ziel einer kommunalaufsichtlichen Weisung.
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