Ich wünsche Euch erst mal alle frohe Ostern !
Es hat sich erst mal mit der Idee von einer nach § 18a
AE erledigt.
Ich war beim Temin bei der
ABH.
Erst mal wollte man mir die Arbeitserlaubnis entziehen. Nachdem ich meine letzte Rechnung an meinen Auftragsgeber vorgelegt habe und eine lange Diskussion bekam ich Diese doch wieder.
Dabei handelte es sich sich nicht mehr um eine Duldung, sondern um eine Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2
AufenthG.
Die Bescheinigung sollte 6 Monate gültig sein, jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung des eingelegten Rechtsbefehls und natürlich mit Erwebstätigkeit gestattet.
Meine Fragen dazu :
1- Ist das eigentlich OK so ?
2- Es steht unten :
"Der Inhaber genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Passpflich." : Was heißt das hier genau bzw. was ist hier damit wirklich gemeint ?
3- Darf ich eigentlich jetzt in EU reisen ? Beispiel für einen Tag nach Paris ?
4- Ich habe einen neuen Auftraggeber, der mich eine Position als Regional Manager anbietet. Jedoch möchte er mit mir in 3 Wochen für einen Tag nach Frankreich fahren, um mir die Partner dort vorzustellen (Ich müsste dann später als Manager für mehrere Länder arbeiten, Frankreich inklusive).
a) Darf ich mitfahren ?
- Wenn JA, reicht es meinen Pass und diese Bescheinigung ODER muss ich mir eine Sondergenehmigung von der
ABH dafür holen ?
- Wenn eine Sondergenehmigung nötig wäre, welche dann und nach welchem Gesetz ?
b) Darf ich mich für paar Tage in EU-Länder aufhalten ?
4- Wenn das alles nicht geht, also keine Aus-und wieder Einreise bis zur endgültigen Entscheidung vom Gericht, was könnte ich meinem Arbeitgeber erzählen ? Sagen dass ich gerade was mit der
ABH klären möchte, wird der Auftragsgeber erschrecken und ich würde bestimmt diese Position verlieren, und das ist eine riesige Chance für mich..
Vielen Dank !