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Auffoerderung BRD zu verlassen / IT Unternehmer (Gelesen: 30.032 mal)
Themen Beschreibung: Kann was das dagegen tun ?
oo-joe-oo
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Antwort #30 - 21.03.2013 um 10:20:11
 
schweitzer schrieb am 21.03.2013 um 10:14:24:
So etwas wird als Nebenbestimmung auf der Duldung vermerkt.


OK.
Und falls die ABH das anders sieht, muss ich ja wieder klagen wie Muleta schrieb.
In diesem Fall auch, soll ich die Annahme dieser Duldung ablehnen ODER annehmen damit ich schon was in der Hand habe und klagen ?
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Antwort #31 - 21.03.2013 um 10:26:25
 
Du nimmst sie natürlich, das heißt ja nicht, dass Du sie ohne die
Nebenbestimmung auch akzeptierst. Die Anbringung der entsprechenden Nebenbestimmung wäre dann so schnell wie möglich einzuklagen, so wie Muleta schon sagte - ggf. im Eilrechtsweg. - Aber da weiß ein guter Anwalt dann schon, wie und was er zu machen hat ...

Drücke Dir die Daumen, dass Dir wenigstens das denn doch erspart bleibt.


=schweitzer=
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Antwort #32 - 21.03.2013 um 10:32:22
 
schweitzer schrieb am 21.03.2013 um 10:26:25:
Drücke Dir die Daumen, dass Dir wenigstens das denn doch erspart bleibt.


Vielen Dank ! Ich hoffe auch.
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Antwort #33 - 21.03.2013 um 10:42:38
 
Jetzt bitte noch mal so eine Frage.

Ich bekomme dann diese Duldung.
Als Geduldete Person, könnte ich auch wieder eine nach §18a AE beantragen (Da hätte ich auch alle Vorraussetzungen).

Die Klage läuft auf der anderen Seite. Sollte die Klage aus irgendwelchen Gründen erfolglos gewesen sein, kann ich noch darauf hinweisen dass ich z. Zeit geduldet bin und diese AE in Frage kommen würde ?
Oder kann ich auch schon beim Termin vor dem Gericht
darauf hinweisen ?

schweitzer schrieb am 21.03.2013 um 10:26:25:
Aber da weiß ein guter Anwalt dann schon, wie und was er zu machen hat


Ja das stimmt, aber bei mir ist ja so: egal was ich mache, informiere ich mich immer lieber gut vorher auch wenn ich jemanden dafür beauftrage bzw. beauftragen kann.
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« Zuletzt geändert: 21.03.2013 um 10:53:26 von oo-joe-oo »  
 
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Antwort #34 - 21.03.2013 um 11:07:22
 
oo-joe-oo schrieb am 21.03.2013 um 10:42:38:
egal was ich mache, informiere ich mich immer lieber gut vorher auch wenn ich jemanden dafür beauftrage bzw. beauftragen kann. 


So weit so gut - aber wir hier sind in aller Regel keine Juristen, können und dürfen also schon aus dem Grunde keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne leisten und, wir können so aus der Ferne auch nie alle Nuancen und Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalles kennen und somit auch nicht beurteilen.

Insoweit darfst Du von einem Forum, wie unserem, auch nicht zu viel erwarten.

Ich sehe es so, dass die Duldung jetzt erstmal die Bücke oder Krücke oder was Du willst, ist, um ein Papier in der Hand zu haben für die Zeit während der der Eilrechtsantrag wegen der AE läuft.

So lange der läuft, dürfte eine weitere Beantragung derselben Sache kaum zielführend sein.

Und alles weitere hängt dann von der Eilentscheidung bzw. der darauf folgenden Entscheidung in der Sache selbst ab.


=schweitzer=
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Antwort #35 - 21.03.2013 um 11:27:05
 
oo-joe-oo schrieb am 21.03.2013 um 10:42:38:
Da hätte ich auch alle Vorraussetzungen

Das Arbeitsplatzangebot nicht vergessen. Da führt kein Weg dran vorbei (§ 18a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 5 AufenthG).
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Antwort #36 - 21.03.2013 um 11:59:48
 
schweitzer schrieb am 21.03.2013 um 11:07:22:
So weit so gut - aber wir hier sind in aller Regel keine Juristen, können und dürfen also schon aus dem Grunde keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne leisten und, wir können so aus der Ferne auch nie alle Nuancen und Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalles kennen und somit auch nicht beurteilen.


Wie gesagt, das ist nur als Information für mich. Allgemeine Bildung schadet nie, soweit ich weiß. Details kläre ich natürlich mit Anwalt.


tapir schrieb am 21.03.2013 um 11:27:05:
Das Arbeitsplatzangebot nicht vergessen. Da führt kein Weg dran vorbei (§ 18a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 5 AufenthG). 


Diese Beschränkung gilt allerdings nur für die ersten
zwei Jahre nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn
nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation
entsprechenden Beschäftigung berechtigt die Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu jeder
Beschäftigung.
In meinem Fall, muss kein konkretes Arbeitsplatzangebot nachgewiesen werden (auch wenn das hier nicht das große Problem wäre). oder liege ich etwa falsch ?

schweitzer schrieb am 21.03.2013 um 11:07:22:
Ich sehe es so, dass die Duldung jetzt erstmal die Bücke oder Krücke oder was Du willst, ist, um ein Papier in der Hand zu haben für die Zeit während der der Eilrechtsantrag wegen der AE läuft.


Das sowieso. Aber meine Frage war, darf/kann ich das Thema grundsätzlich beim Gericht ansprechen ?
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Antwort #37 - 21.03.2013 um 12:12:20
 
oo-joe-oo schrieb am 21.03.2013 um 11:59:48:
der liege ich falsch ?

Ja, da liegst Du falsch - ein Arbeitsplatzangebot (bzw. ein bereits bestehender Arbeitsvertrag) muss in jedem Fall vorliegen, die Verweisung von § 18a Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf § 18 Abs. 5 AufenthG gilt auch in den Fällen des § 18a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

In Frage stellen könnte man allenfalls, ob in den Fällen des § 18a Abs. Satz 2 Satz 3 auch für die Ersterteilung ein Arbeitsplatz ausreicht, der nicht dem Qualifikationsprofil entspricht. Ich meine: Nein - für die Ersterteilung muss der Ausländer in jedem Fall eine Beschäftigung im Bereich des Qualifikationsprofils durch Arbeitsplatzangebot oder bestehenden Vertrag nachweisen.

Die ABH Berlin schreibt zu der Frage:

Die Auslegung von § 18a Abs. 2 Satz 3 kann umstritten sein. So ließe sich vertreten, auch schon die ersterteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 18a berechtige zu jeder Beschäftigung, wenn der Antragsteller zuvor bereits zwei Jahre lang eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Rechtsauffassung kann allerdings schon deshalb nicht überzeugen, weil die Regelung des § 18a Abs. 2 Satz 3 dann für die Fälle des § 18a Abs. 1 Nr. 1 b) und c) leer liefe. In diesen zwei Fallgruppen ist ja die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung seit zwei bzw. drei Jahren gerade Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wäre § 18a Abs. 2 Satz 3 schon bei der Ersterteilung anwendbar, wäre in diesen Fällen ja eben nicht sichergestellt, dass den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis „zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung“ erteilt (!) würde, wie es der in § 18a Abs. 1 gesetzlich eindeutig festgeschriebene Aufenthaltszweck vorsieht. (VAH ABH, 18.2.3.3, siehe hier: http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?157323).

Diese Ausführungen erscheinen mir überzeugend.

M.E. könnte es bei Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots durchaus Sinn machen, den Antrag nach § 18a zu stellen und den Vortrag im Eilrechtsschutzverfahren entsprechend zu ergänzen.
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Antwort #38 - 21.03.2013 um 12:40:01
 
tapir schrieb am 21.03.2013 um 12:12:20:
M.E. könnte es bei Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots durchaus Sinn machen, den Antrag nach § 18a zu stellen und den Vortrag im Eilrechtsschutzverfahren entsprechend zu ergänzen. 



OK so sehe ich das auch.

Wie soll dann ein Arbeitsplatzangebot aussehen ?
Ich hatte mich zum Beispiel vor 2 Wochen für eine Position in Operations Management mit allen meinen Unterlagen beworben. Ich wurde eine Woche später gebeten, meine Gehaltsvorstellung anzugeben sowie meinen möglichen Start.
Kann ich das Angebot und die Gespräche auch nutzen ?

Andere Angebote habe ich auch per Email erhalten.
Am liebsten würde ich natürlich als Unternehmer bleiben, aber wenn das Andere auch da helfen kann, warum nicht.
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Antwort #39 - 21.03.2013 um 12:52:00
 
oo-joe-oo schrieb am 21.03.2013 um 12:40:01:
Wie soll dann ein Arbeitsplatzangebot aussehen ?

Es sollte sich um ein unterschriebenes, echtes Stück Papier handeln (also nicht nur eine E-Mail), auf dem der Arbeitgeber unter seinem Briefkopf bestätigt: "Hiermit wird verbindlich bescheinigt, dass wir Herrn/Frau (Name, Vorname, Geburtsdatum) den Abschluss eines Arbeitsvertrags zur Ausübung der Beschäftigung (Berufsbezeichnung) in unserem Unternehmen am Standort (Ort) anbieten werden, sobald Herrn/Frau (Name) ein Aufenthaltstitel erteilt wird, durch den ihm diese Beschäftigung erlaubt ist. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ... Stunden. Das Bruttojahresgehalt beträgt EUR ... , der Jahresurlaubsanspruch ... Tage. An dieses Arbeitsplatzangebot halten wir uns bis zum ... gebunden." (In die letzte Lücke kann der Arbeitgeber ein Datum eintragen - vielleicht ist ihm das sonst zu unsicher.)

Wurden bisher lediglich Gespräche geführt, kann und sollte man das auch im Eilrechtsschutzverfahren vortragen. Der Richter wird sich dann eventuell mit der Bearbeitung der Akte etwas Zeit lassen, weil er hofft, dass Du in der Zwischenzeit den Vertrag bekommst. Einen positiven Effekt auf den Inhalt der Entscheidung des Gerichts selbst dürften diese Gespräche aber eher nicht haben.
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Antwort #40 - 21.03.2013 um 13:07:02
 
tapir schrieb am 21.03.2013 um 12:52:00:
"Hiermit wird verbindlich bescheinigt, dass wir Herrn/Frau (Name, Vorname, Geburtsdatum) den Abschluss eines Arbeitsvertrags zur Ausübung der Beschäftigung (Berufsbezeichnung) in unserem Unternehmen am Standort (Ort) anbieten werden, sobald Herrn/Frau (Name) ein Aufenthaltstitel erteilt wird, durch den ihm diese Beschäftigung erlaubt ist.


Das wird meiner Meinung nach nicht funktionieren. Sobald ich von meinem Problem erzählen werde, wird der Arbeitsgeber abgeschrekt. Auf jeden Fall, ich kenne keinen Arbeitsgeber der sich da einmischen wollen..
Dennoch versuche ich zumindest gleich zu fragen.
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Antwort #41 - 21.03.2013 um 13:37:37
 
oo-joe-oo schrieb am 21.03.2013 um 13:07:02:
Sobald ich von meinem Problem erzählen werde, wird der Arbeitsgeber abgeschrekt. Auf jeden Fall, ich kenne keinen Arbeitsgeber der sich da einmischen wollen..

Wer hat denn bitte gesagt, dass Du von Deinem Problem erzählen sollst? Es genügt doch, wenn Du erklärst, dass Du bisher selbstständig gearbeitet hast und deshalb für die Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung ein bisschen Papierkram bei der Ausländerbehörde anfällt. Diesen Papierkram kannst Du selber regeln - das Einzige, was Du vom Arbeitgeber benötigst, ist dieses Stück Papier.

Du kannst das natürlich auch lassen und die Verhandlungen so weit führen, dass Du einen fertigen und unterschriftsreifen Arbeitsvertrag in Händen hältst und mit dem dann zur Behörde bzw. zum Gericht stiefeln. Spätestens dann musst Du dem Arbeitgeber aber doch sagen, dass Du den Vertrag erst unterschreiben kannst, wenn ausländerrechtlich alles geritzt ist. Denn der Arbeitgeber wird, wenn er vorschriftsgemäß arbeitet, selber den Arbeitsvertrag erst unterschreiben, wenn Du nachgewiesen hast, dass Du ausländerrechtlich zur Aufnahme der Beschäftigung berechtigt bist (§ 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Und in DIESER Situation dann erst zu sagen, "äh, danke für das Angebot, damit gehe ich jetzt zur ABH und diese damit - hoffentlich - zur Arbeitsagentur, ich melde mich in 4-8 Wochen wieder", das dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit noch sehr viel mehr abschrecken und Vertrauen zerstören. Musst Du aber selber wissen.
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Antwort #42 - 21.03.2013 um 13:47:55
 
Sehr gute Idee. Ich versuche dann mal so.
Ich habe heute noch 2 Top Angebote erhalten, gestern 1.  Aber als Unternehmer und nicht Angestellter.
Ich spreche aber noch die Firma an, wo ich mich beworben habe. Da ging es um eine feste Anstellung.

Vielen Dank für die Idee !
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Antwort #43 - 31.03.2013 um 22:30:55
 
Ich wünsche Euch erst mal alle frohe Ostern !

Es hat sich erst mal mit der Idee von einer nach § 18a AE erledigt.

Ich war beim Temin bei der ABH.
Erst mal wollte man mir die Arbeitserlaubnis entziehen. Nachdem ich meine letzte Rechnung an meinen Auftragsgeber vorgelegt habe und eine lange Diskussion bekam ich Diese doch wieder.
Dabei handelte es sich sich nicht mehr um eine Duldung, sondern um eine Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
Die Bescheinigung sollte 6 Monate gültig sein, jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung des eingelegten Rechtsbefehls und natürlich mit Erwebstätigkeit gestattet.

Meine Fragen dazu :

1- Ist das eigentlich OK so ?

2- Es steht unten :
"Der Inhaber genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Passpflich." : Was heißt das hier genau bzw. was ist hier damit wirklich gemeint ?

3- Darf ich eigentlich jetzt in EU reisen ? Beispiel für einen Tag nach Paris ?

4- Ich habe einen neuen Auftraggeber, der mich eine Position als Regional Manager anbietet. Jedoch möchte er mit mir in 3 Wochen für einen Tag nach Frankreich fahren, um mir die Partner dort vorzustellen (Ich müsste dann später als Manager für mehrere Länder arbeiten, Frankreich inklusive).

a) Darf ich mitfahren ?
- Wenn JA, reicht es meinen Pass und diese Bescheinigung ODER muss ich mir eine Sondergenehmigung von der ABH dafür holen ?
- Wenn eine Sondergenehmigung nötig wäre, welche dann und nach welchem Gesetz ?

b) Darf ich mich für paar Tage in EU-Länder aufhalten ?

4- Wenn das alles nicht geht, also keine Aus-und wieder Einreise bis zur endgültigen Entscheidung vom Gericht, was könnte ich meinem Arbeitgeber erzählen ? Sagen dass ich gerade was mit der ABH klären möchte, wird der Auftragsgeber erschrecken und ich würde bestimmt diese Position verlieren, und das ist eine riesige Chance für mich..

Vielen Dank !
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Antwort #44 - 31.03.2013 um 23:48:28
 
1.) naja, im Prinzip schon. Eigentlich müsste es eine Duldung noch dazu geben, aber die würde Dir ja auch nicht weiterhelfen.

2.) das was da steht: die Bescheinigung ersetzt keinen Pass. Wenn du einen gültigen Pass besitzt, dann ist sowieso alles in Ordnung.

3.) nein - die Bescheinigung ist kein schengenfähiger Titel und erlaubt somit nicht die Einreise und den Aufenthalt in Frankreich. Und die Bescheinigung berechtigt auch nicht zur Rückkehr nach Deutschland, wenn Du trotzdem verreist.

4.) nein, nein, nein. Und die ABH kann keine Sondergenehmigung geben, denn das würde bedeuten, dass sie Dir wieder eine AE geben müsste.

5.) keine Ahnung.
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