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Auffoerderung BRD zu verlassen / IT Unternehmer (Gelesen: 30.279 mal)
Themen Beschreibung: Kann was das dagegen tun ?
Muleta
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Antwort #15 - 07.03.2013 um 19:14:17
 
Weil selbst der BayVGH ganz ausdrücklich klargestellt hat, dass die Fiktionswirkung von § 81 Abs. 4 AufenthG nicht wieder auflebt:

Zitat:
Zwar hat das Verwaltungsgericht auch hier zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit Antragstellung eingetretene Fiktionswirkung mit Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 22. Dezember 2006 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG mit der – negativen – Entscheidung über den Antrag erloschen sei und die Fiktionswirkung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2009 – 19 CS 08.1175 – nicht wieder auflebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 – 1 C 14.99 –, NVwZ-RR 2000, 540 und vom 22.1.2000 – 1 C 6.01 –, InfAuslR 2002, 281 [283] jeweils zum AuslG 1990).


Da aber eine Fiktionsbescheinigung, welche nicht auf 81 IV beruht, kein schengenfähiger Titel ist, ist jedenfalls eine Reise in Schengenländer nicht ohne weiteres möglich.

Auch wird man dem Betroffenen im Hinblick auf die dennoch unklare "Verfahrensfiktion" in der Praxis kaum raten können, mit einer solchen Bescheinigung wieder direkt nach Deutschland einzureisen, zumal sich schon die Frage stellt, ob er überhaupt an Bord eines Flugzeugs gelassen werden würde.
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Antwort #16 - 07.03.2013 um 19:19:20
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 19:14:17:
Da aber eine Fiktionsbescheinigung, welche nicht auf 81 IV beruht, kein schengenfähiger Titel ist

Die Frage des Schengen-Reiserechts stand halt nicht im Mittelpunkt der Entscheidungen u.a. des BayVGH. Wenn der BayVGH aber verlangt:

"Der Ausländer ist so zu behandeln, wie wenn die Fiktionswirkung noch fortbestünde (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20.11.2007 – 11 S 2364/07 –, InfAuslR 2008, 81 [82]; Jakob, VBl BW 2008, 418 [426])."

dann kann das konsequenterweise doch eigentlich nur bedeuten, dass die FB auf dem üblichen Vordruck mit Kreuzchen bei § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt wird. Andernfalls würde der Ausländer ja gerade nicht so behandelt, wie wenn die Fiktionswirkung fortbestünde...
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Antwort #17 - 07.03.2013 um 19:31:10
 
Das BVerwG hat aber in 1 C 14/99, Rn. 10 -juris deutlich gemacht, dass mit der ablehnenden Entscheidung der ABH die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unabhängig von einem Eilrechtsverfahren endet. Und damit ist der Charakter von 81 IV dann definitiv nicht mehr gewahrt und man müsste sich fragen, ob der BayVGH sich da nicht insgesamt zu weit aus dem Fenster gelehnt hätte.

Insofern richtet sich der Antrag nach 80 V ja lediglich gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung und nicht gegen den insofern "vorgelagerten" VA der Ablehnung der AE-Verlängerung. Mithin erreicht der Ausländer nur, dass er nicht zwangsweise aus der BRD entfernt werden darf. Aber wenn er freiwillig ausreist, ist er halt weg.
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Antwort #18 - 12.03.2013 um 14:35:02
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 16:17:23:
Die Klage richtet sich auf Verlängerung Deiner Aufenthaltserlaubnis. Eine Klage bedeutet aber nicht, dass Du während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens auch in Deutschland bleiben darfst. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Eilrechtsantrag sorgt dann dafür, dass Du vorläufig (nämlich bis zum Abschluss des Klageverfahrens) weiter in Deutschland leben und arbeiten darfst. Reisen ins Ausland sind dann aber trotzdem nicht mehr möglich. 



Was gescheht eigentlich genau nachdem die Klage und Eilrechtsantrag eingereicht wurden ?

Welche AE erhalte ich inzwischen ? Fiktionsbescheinigung ?

Werde ich zur ABH automatisch vorgeladen oder muss man sich mit den Unterlagen dorthin melden ?
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Antwort #19 - 12.03.2013 um 14:41:18
 
oo-joe-oo schrieb am 12.03.2013 um 14:35:02:
Was gescheht eigentlich genau nachdem die Klage und Eilrechtsantrag eingereicht wurden ?


dann wird das Gericht das bearbeiten und eine Kopie an die ABH schicken, damit diese sich dazu äußern kann.

oo-joe-oo schrieb am 12.03.2013 um 14:35:02:
Welche AE erhalte ich inzwischen ? Fiktionsbescheinigung ?


Solange über den Eilrechtsantrag nicht entschieden wurde erhältst Du gar nichts. Bei einer Kontrolle musst Du halt auf das Eilrechtsverfahren hinweisen.

oo-joe-oo schrieb am 12.03.2013 um 14:35:02:
Werde ich zur ABH automatisch vorgeladen oder muss man sich mit den Unterlagen dorthin melden ?


während eines gerichtlichen Verfahrens sollte alles über das Gericht laufen. Mit der ABH hast Du dann in der Regel erstmal nichts zu tun.
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Antwort #20 - 12.03.2013 um 15:45:33
 
Muleta schrieb am 12.03.2013 um 14:41:18:
Solange über den Eilrechtsantrag nicht entschieden wurde erhältst Du gar nichts


Vielen Dank für die Antwort.
Wie lange dauert das ?

Muleta schrieb am 12.03.2013 um 14:41:18:
Bei einer Kontrolle musst Du halt auf das Eilrechtsverfahren hinweisen. 


Was heißt das genau ?

Und wie sieht mit Arbeit aus ?
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Antwort #21 - 12.03.2013 um 15:55:48
 
Dauer eines Eilrechtsverfahrens zwischen 3 - 12 Wochen - normalerweise.

Auf das Eilrechtsverfahren hinweisen? Du musst im Falle einer Kontrolle Deine Klappe aufmachen und den Polizisten sagen, dass da ein Eilrechtsverfahren am Gericht läuft. Dann werden sie das überprüfen und Dich voraussichtlich gleich wieder laufen lassen.

Sonst halten Sie Dich für einen "gewöhnlichen" Illegalen und Du hast gute Chancen auf 'ne gratis Übernachtung in einem sehr gut zu reinigendem Raum mit romantischer Neon-Dauerbeleuchtung, netten aber ggf. etwas müffelnden Mitbewohnern und sehr eingeschränktem Zimmerservice.

Arbeiten darfst Du bis zur Entscheidung über den Eilrechtsantrag sowieso.
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Antwort #22 - 12.03.2013 um 18:20:28
 
Muleta schrieb am 12.03.2013 um 15:55:48:
12 Wochen 

Wobei bei einer derartigen Verfahrensdauer ein richterlicher "Hängebeschluss" (auch "Zwischenverfügung" genannt) wünschenswert ist - leider ist das aber nicht die flächendeckende Realität.
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Antwort #23 - 12.03.2013 um 18:23:46
 
tapir schrieb am 12.03.2013 um 18:20:28:
Wobei bei einer derartigen Verfahrensdauer ein richterlicher "Hängebeschluss" (auch "


Die Realität besteht idR aus zwei Sätzen:

"Das Gericht geht davon aus, dass bis zur abschließenden Entscheidung keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen werden. Für einen Hängebeschluss besteht daher kein Bedarf."

Ggf. wird auch noch etwas von langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit(!!!) mit der ABH geschrieben.
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Antwort #24 - 14.03.2013 um 12:42:21
 
Muleta schrieb am 12.03.2013 um 15:55:48:
Du musst im Falle einer Kontrolle Deine Klappe aufmachen und den Polizisten sagen, dass da ein Eilrechtsverfahren am Gericht läuft. Dann werden sie das überprüfen und Dich voraussichtlich gleich wieder laufen lassen. 


Das sowieso.
Aber der Anwalt sagte, ich soll eine vorläufige Aufenthaltsbescheinigungen erhalten, sobald die ABH Kenntnisse von der Klage genommen hat. Ich rufe da  nächste Woche an. Mal sehen.


Muleta schrieb am 12.03.2013 um 18:23:46:
Ggf. wird auch noch etwas von langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit(!!!) mit der ABH geschrieben. 


Was heißt das bitte ? Ich verstehe nicht den Zusammenhang.. Oder heißt es, die ABH hätte immer die beste Position aufgrund der mit dem Gericht Zusammenarbeit ?


Ich unterhielt mich vorhin fast 1 Stunde mit einem von unseren Top-Managern und er sagte mir noch wie IT-Spezialisten und Leute mit meinen Qualitäten und Qualifikationen  ich in Deutschland dringend gebraucht werden.. Wenn er wüsste, dass diese ABH gerade alles tut damit ich das Land verlasse, würde er bestimmt nur "Bahnhof" sehen  Augenrollen
Auf jeden Fall gehe ich diesen rechtlichen Weg und ich werde nicht so schnell aufgeben. Ich versuche erst mal positiv zu denken Smiley



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Antwort #25 - 20.03.2013 um 12:55:36
 
So nach einigen Tagen Ruhe geht es wieder los.

Vorgestern bekam ich die Rechnung vom Gericht für die Zahlung der Kosten des Verfahrens.

Gestern ging ich dann zur ABH um eine vorläufige Aufenthaltsbescheinigung zu erhalten.
Die Dame am Service war überfordert und bat mich gleich zu dem Teamleiter zu gehen.
Später kam er an, suchte er nach meinem Namen im PC und bekam eine schnelle Auffassung über meine jetztige Situation.
"JA, das Einzige was ich Ihnen geben kann bis das Gericht entscheidet, wäre eine Duldung".
Und ich : "JA auch OK".
- "Gehen Sie zum Service und machen Sie einen Termin. Ich gebe Bescheid, dass Sie sofort runterkommen."

Termin für nächsten Freitag geholt.

Meine Frage jetzt : Ich gehe davon aus, dass mir die Erwerbstätigkeit weiterhin gestattet wird oder ?

Falls die ABH an dem Tag das aber wieder anders sieht, was soll/kann ich dagegen tun ?

"Ab dem 28. August 2007, nach 4 Jahre ununterbrochenem Aufenthalt (mit Duldung, Aufenthaltsgestattung und/oder Aufenthaltserlaubnis) im Bundesgebiet ist der Arbeitsmarktzugang für Erwachsene und Jugendliche mit einer Duldung nicht mehr "nachrangig". Eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Arbeitsbedingungen soll nicht mehr stattfinden." : habe ich gerade gelesen.


Vielen Dank !


Joe
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Antwort #26 - 20.03.2013 um 13:50:30
 
Muleta schrieb am 12.03.2013 um 14:41:18:
Solange über den Eilrechtsantrag nicht entschieden wurde erhältst Du gar nichts. 


ich relativiere das mal (auch wenn die Praxis tatsächlich ein "nichts" bedeutet):

War bislang die Erwerbstätigkeit in irgendeiner Form gestattet und gilt diese Erlaubnis gem. § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG noch fort, dann muss dieser Fortbestand auch (formlos) bescheinigt werden.

Jedenfalls vor einer positiven Eilrechtsentscheidung wäre daher eine Duldung mit klarstellender Aufnahme der Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit wohl der richtige Weg. Wird eine solche Bescheinigung nicht gegeben, könnte man gegen die Ablehnung wieder klagen und ggf. einen Eilrechtsantrag stellen...
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Antwort #27 - 20.03.2013 um 14:45:02
 
Muleta schrieb am 20.03.2013 um 13:50:30:
dann muss dieser Fortbestand auch (formlos) bescheinigt werden. 



Muss es separat gemacht werden oder steht es / kann es unter "Nebenbestimmungen" auf der Duldung stehen ?Muleta schrieb am 20.03.2013 um 13:50:30:
Wird eine solche Bescheinigung nicht gegeben, könnte man gegen die Ablehnung wieder klagen und ggf. einen Eilrechtsantrag stellen... 

wow Klage auf Klage ? Dann müsste echt die ABH "auf mich abgesehen haben"..
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Antwort #28 - 21.03.2013 um 10:03:17
 
Muleta schrieb am 20.03.2013 um 13:50:30:
War bislang die Erwerbstätigkeit in irgendeiner Form gestattet und gilt diese Erlaubnis gem. § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG noch fort, dann muss dieser Fortbestand auch (formlos) bescheinigt werden. 


Muss es separat gemacht werden oder steht es / kann es unter "Nebenbestimmungen" auf der Duldung stehen ?
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Antwort #29 - 21.03.2013 um 10:14:24
 
So etwas wird als Nebenbestimmung auf der Duldung vermerkt.


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