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Auffoerderung BRD zu verlassen / IT Unternehmer (Gelesen: 30.033 mal)
Themen Beschreibung: Kann was das dagegen tun ?
oo-joe-oo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.03.2013 um 13:09:07
 
Liebes i4a Mitglieder,

Das ist hier erstes Post bei Euch.
Da das Thema verschiedene Bereiche enthält, ich wusste nicht genau wo ich eintragen musste, also ich habe das einfach unter diesem Thema gemacht. Wäre ich falsch gewesen, bitte ich um erneute Verschiebung.

Ich habe folgendes Problem.
Ich bin 33, komme aus Nigeria, und lebe seit Deutschland seit bald 8 Jahren.

über 3 Jahre verheiratet jetzt und davon genau 34 Monate in ehelicher Lebensgemeinschaft (Scheidung läuft noch beim Familiengericht).

Paar Monate nach der Trennung habe ich die Ausländerbehörde informiert. Und genau eine Woche vorher habe ich eine Einbürgeunszusicherung erhalten (ich hatte einen Antrag aufgrund der über 2 Jährigen Ehe gestellt).
Ich informierte dann die EBH und fragte ob ich nach § 10 StAG eingebürgt werden könnte. Rückmeldung hieß : "Sie können erst nach 8 Jahren eingebürgt werden", wäre voraussitlch dann Juni 2013.
Ich besitze aber das Zertifikat Integrationskurs und habe es eingereicht, mit der Begründung dass Diese diese Zeit auf 7 Jahre verkürzt (erhalten im Februar 2012).
Eine Rückmeldung diesbezüglich kam nie (bis heute).

Paar Monate später erhielt ich einen Brief von der ABH dass meine AE verkürzt wird, aufgrund der ehelichen Trennung vor den 36 Monaten und dass ich ausgewiesen wird.

Ich kontaktierte einen Anwalt der die ABH/EBH anschrieb, mit der Bitte um Berücksichtung der über die Einbürgerung nach §  10 StAG eingereichten Unterlagen.

Keine Antwort wieder monatenlang.
Kurz bevor meine AE ablief (in der Zeit noch im Besitzt von einer nach §28 AE), beantragte mein Anwalt eine neue AE. Die neue AE war auf meiner nachgewiesen Berufserfahrung in der IT Branche begründet und mein IT-Unternehmen.
Es kam erstmal keine Antwort.

Ich besuchte dann persönlich die ABH und erklärte nochmals meine Geschichte. Man sagte mir, es würde schon nichts im Wege gegen eine nach § 21 AE stehen. Ich erhielt einen Termin für letze Woche und eine Liste von Unterlagen für den Termin mitzubringen (Angekreutz waren Steuerbescheid über die selbständige Tätigkeit, 1 x Foto, 80 EUR).

Ein Tag vor dem Termin bei der ABH zu Regelung der AE, erhielt ich einen Brief von dem neuen Teamleiter von der ABH, wo alle Anträge (durch meinen Anwalt) abgelehnt worden sind und dazu eine Aufforderung bis zum 01.04.13 das Land zu verlassen.
Ich ging trotzdem zu dem genannten Termin und mit den angefragten Unterlagen. Es wartete zwei Männer im Büro, und sie sagten mir : "Wir brauchen nicht Ihre Unterlagen, Sie erhalten heute nur was von uns". Sie fragten mich ob ich deren Brief gestern erhielt.. Ich sagte JA, und fragte warum ich dann einen Termin heute habe..
Antwort : "Der Kollege hatte noch nicht Ihre Unterlagen geprüft" (Meine Unterlagen stehen dort seit über einem Jahr..)
Ich erhielt dann eine Grenzübertrittsbescheinigung mit dem Bitte zum 01.04.13 die BRD zu verlassen.
Ich durfte wieder meine Unterlagen einpacken und Sie wünschten mir gute Rückreise..

Ich rief den Teamleiter an und er sagte "Sie waren überrascht dass Sie noch diesen Brief vor Ihrem Brief erhalten hatten wahr ?.." Und ich "JA aber ich war doch persönlich da, hatte nochmals von vorne alles erklären und bekam den Termin.. und alle Unterlagen hatte ich.. Keiner wollte sich die Sachen anschauen"..
Antwort : "JA, Es tut mir leid, es ist nun mal so. Ich habe Ihre Unterlagen nachgeschauft, Sie erfüllen in keiner Weise die Vorraussetzungen für eine weitere AE in Deutschland. Außerdem können Sie Ihre Tätigkeit als IT-Fachman aus Ihrem Land ausüben. In Deutschland haben wir schon genug Arbeitslose..."
Und ich war noch nie arbeitslos.. muss ich dazu sagen..
naja.. so viel dazu.

Jetzt meine Frage an die Experten und an Ausländerreicht Interessierten, Aber wie findet ihr das Ganze ?

War alles richtig ?

Kann ich noch was dagegen tun ?
Habe ich da irgendwelche Chancen ?

Ich würde jetzt nicht nur Deutschland verlassen, aber ich würde noch riesigen Ärger mit meinen Kunden/Auftragsgebern erhalten Griesgrämig
Das ganze kann ich nicht von Afrika machen. Ich manage eine große IT Infrastruktur mit allem was dazu gehört.. D.h. mit dem Auftrag ist es "over", und ich riskiere eine Abmachung wegen Vertragsbruch. (Naja diese Seite interessiert auch nicht die Behörde gehe ic hdavon aus).

Erst mal Vielen Dank für Eure Zeit.

Ich ließ dies:
"
Falls die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr bestehen sollte, richtet sich die Einbürgerung nicht mehr nach § 9 StAG, sondern nach § 10 StAG.  " Naja Beweise abgegeben aber ignoriert .. Machen zu viele Gesetze die Gesetze kaputt ?  weinend


Joe


Nachtrag :
Als ich die Zusicherung bekam, war meine nach § 28 AE 7 Monate "gültig" und wurde auch nicht verkürzt. Man hat gewartet dass sie abläuft und mir dann Gute Rückreise gewünscht.
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Antwort #1 - 07.03.2013 um 13:18:51
 
Ein Einbürgerung nach § 9 kann nicht mehr erfolgen, weil Du doch offensichtlich getrennt lebst. Das ist Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren. Der rein formale Bestand der Ehe ist nicht relevant.

Eine AE 21 ist bei entsprechend solider Geschäftslage aber möglich. Klage und Eilrechtsantrag sind daher wahrscheinlich sinnvoll.

Du solltest Dir einen (guten) Anwalt suchen.
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Antwort #2 - 07.03.2013 um 13:30:57
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 13:09:07:
wie findet ihr das Ganze ? 

Sehr merkwürdig. Der RA hätte hier viel früher konkrete Anträge stellen und im Falle eines Schweigens der Behörde aktiv werden müssen. Der bloße Hinweis auf ein Einbürgerungsverfahren war offensichtlich ungenügend. Wenn der RA es wirklich monatelang hierauf beschränkt hat, ist er sein Geld nicht wert, und Du solltest Dir jemanden suchen, der sich mit der Materie auskennt.

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 13:09:07:
Kann ich noch was dagegen tun ?

1. Such Dir schnell einen spezialisierten Anwalt, der sich mit der Materie auskennt. Es bleibt nicht mehr viel Zeit.
2. Hast Du studiert? Wie war Dein Aufenthaltsstatus in Deutschland vor der Eheschließung?
3. Die ABH dürfte gem. Ziff. 3 Buchst. c) des Protokolls zum deutsch-nigerianischen Investitionsschutzvertrags verpflichtet gewesen sein, Deinen Antrag wohlwollend zu prüfen. Erfahrungsgemäß passieren hier auf Behördenseite Fehler (die Vorschrift ist meist gar nicht bekannt). Es bestehen daher im einstweiligen Rechtsschutz durchaus Chancen. Bei Verletzungen Deiner Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag sind besondere Rechtsbehelfe möglich (Art. 11 des Vertrags). Da hier der Bund in Anspruch zu nehmen wäre, kann es sinnvoll sein, bereits jetzt das BMWi mit Deinem Fall zu befassen.
4. Für all das brauchst Du aber - wie gesagt - einen Anwalt, der sich wirklich auskennt.
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Antwort #3 - 07.03.2013 um 13:40:08
 
tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
Sehr merkwürdig. Der RA hätte hier viel früher konkrete Anträge stellen und im Falle eines Schweigens der Behörde aktiv werden müssen.


das will ich so pauschal nicht stehen lassen: der Anwalt arbeitet hoffentlich(!!!) nur im Rahmen des ihm erteilten Auftrages. Und der Auftrag ist u.U. recht begrenzt. Auch gibt es durchaus Leute, die wollen ausdrücklich, dass der Anwalt eher auf Kuschelkurs geht und niemanden in der Behörde "verärgert".

Der Hinweis aber, dass der TS jetzt ein Profi braucht, der wirklich alles Mögliche und Erforderliche tut, ist natürlich zutreffend.
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Antwort #4 - 07.03.2013 um 13:49:03
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 13:40:08:
Und der Auftrag ist u.U. recht begrenzt.

(Auch) bei einem beschränkten Mandat treffen den RA umfängliche Hinweispflichten. Werden diese nicht erfüllt (für die Erfüllung ist der RA im Streitfall darlegungs- und beweispflichtig), berechtigt das den Mandanten zum Schadensersatz. Der Schilderung des TS lässt sich weder entnehmen, dass das Mandat beschränkt war, noch, dass der RA - im Falle einer Beschränkung des Mandats - seinen Hinweispflichten nachgekommen ist. Sollte beides der Fall gewesen sein, nehme ich meinen Vorwurf natürlich sofort zurück.
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Antwort #5 - 07.03.2013 um 14:36:39
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 13:18:51:
Ein Einbürgerung nach § 9 kann nicht mehr erfolgen, weil Du doch offensichtlich getrennt lebst. Das ist Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren. Der rein formale Bestand der Ehe ist nicht relevant. 


Natürlich war eine Einbürgerung nach § 9 nicht möglich, deswegen der Hinweis auf eine Einbürgerung nach § 19. Dazu kam nie eine Antwort, obwohl alle Unterlagen vorgelegt wurden.


Muleta schrieb am 07.03.2013 um 13:18:51:
Du solltest Dir einen (guten) Anwalt suchen. 


Ganz ehrlich, ich habe schon 2 Mal den Anwalt gewechselt.. Ab dem Moment wo ich gemerkt habe, dass der Anwalt sich nicht mit den neuen Gesetzen auskannte, habe ich es gemacht..
Ich bin da sprachlos.. Alle sagten, sie wäre spezialisiert auf Ausländerrecht.. Dabei war ich oft noch mehr informiert..

Ich wäre sehr sehr dankbar, wenn ihr mir einen GUTEN Anwalt in NRW nennen könnten.

Muleta schrieb am 07.03.2013 um 13:18:51:
Eine AE 21 ist bei entsprechend solider Geschäftslage aber möglich. Klage und Eilrechtsantrag sind daher wahrscheinlich sinnvoll. 


Ich habe mir von meinem Steuerberater einen Bericht über meine Geschäftslage zukommen lassen.
Ich bekomme noch einen Brief von dem Berufsverband.

tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
Der RA hätte hier viel früher konkrete Anträge stellen und im Falle eines Schweigens der Behörde aktiv werden müssen.


Das hat er auch getan !
Er war sogar persönlich bei der ABH und niemand war anzusprechen.
Auf Telefon ging niemand.
Auf Briefe und Drohung zur Klage beantwortete niemand und bis kurz vor Ablauf der AE.

tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
Wenn der RA es wirklich monatelang hierauf beschränkt hat, ist er sein Geld nicht wert,


Was soll ich hier sagen ? Bin einfach sprachlos  Traurig

tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
1. Such Dir schnell einen spezialisierten Anwalt, der sich mit der Materie auskennt. Es bleibt nicht mehr viel Zeit.

Bitte um Hilfe diesbezüglich. Zur Zeit arbeitet der Anwalt an einer Klage.

tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
2. Hast Du studiert? Wie war Dein Aufenthaltsstatus in Deutschland vor der Eheschließung?

Vorher war ich Student in IT. Allerdings nicht weitergemacht, nach der Aufnahme der Tätigkeit. Eigentlich wollte ich am Anfang nur für paar Monate arbeiten, aber die Anfragen und die Umsätze haben nicht aufgehört zu steigen.. und JA ich habe es weitergemacht.


tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
3. Die ABH dürfte gem. Ziff. 3 Buchst. c) des Protokolls zum deutsch-nigerianischen Investitionsschutzvertrags verpflichtet gewesen sein, Deinen Antrag wohlwollend zu prüfen. Erfahrungsgemäß passieren hier auf Behördenseite Fehler (die Vorschrift ist meist gar nicht bekannt). Es bestehen daher im einstweiligen Rechtsschutz durchaus Chancen. Bei Verletzungen Deiner Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag sind besondere Rechtsbehelfe möglich (Art. 11 des Vertrags). Da hier der Bund in Anspruch zu nehmen wäre, kann es sinnvoll sein, bereits jetzt das BMWi mit Deinem Fall zu befassen.

Sehr gute Information.
In dem Brief von der ABH (habe ich hier gerade nicht dabei) stand aber dass so ein Vertrag  nicht besteht  Ärgerlich

Ist das bitte das hier was du meinst :
http://www.dis-arb.de/de/53/bit/uebersicht-id0
Also alle Länder die da aufgelistet sind (inkl. Nigera natürlich)
oder hast du vielleicht noch ein Link dazu ?

Muleta schrieb am 07.03.2013 um 13:40:08:
das will ich so pauschal nicht stehen lassen: der Anwalt arbeitet hoffentlich(!!!) nur im Rahmen des ihm erteilten Auftrages. Und der Auftrag ist u.U. recht begrenzt. 


Nein, der Anwalt hat den Autrag für die verschiedenen Prozesse erhalten (Einbürgerung, Neue AE, und jetzt Klage)


tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
. Bei Verletzungen Deiner Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag sind besondere Rechtsbehelfe möglich (Art. 11 des Vertrags).

Hast du bitte vielleicht ein Link dazu ?

tapir schrieb am 07.03.2013 um 13:30:57:
Da hier der Bund in Anspruch zu nehmen wäre, kann es sinnvoll sein, bereits jetzt das BMWi mit Deinem Fall zu befassen.


Was heisst das bitte konkret  ?

Wäre auch sinnvoll die Presse darein zu ziehen ?

Ich muss auch sagen, ich empfehle das Ganze als eine "persönliche" Sache mit dern Chefs von dieser ABH.
Oft  wurde mir am Telefon gesagt "Da Sie alles mit Ihrem Anwalt machen wollen, machen Sie so weiter.."
Auch als ich beim Termin erschienen bin, sagten mir die Beiden im Büro das selbe.
Seit wann ist es falsch sich einen Anwalt zu nehmen ? Ich hatte bis jetzt ein Unternehmen zu führen und deswegen wollte ich das Ganze von Anfang über den Anwalt klären.
Naja ich verstehe die Welt nicht mehr...

Das Unternehmen muss ich aufgeben
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Antwort #6 - 07.03.2013 um 15:10:31
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:
Ich wäre sehr sehr dankbar, wenn ihr mir einen GUTEN Anwalt in NRW nennen könnten.


ich kenn' da keinen. Warum muss das auch einer aus NRW sein? Ich dachte er sollte gut sein?

Eine Klage allein wird in Deinem Fall nicht ausreichen; es ist auch ein Eilrechtsantrag nötig - an dem sollte gearbeitet werden...

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:
Das Unternehmen muss ich aufgeben
Mein gemeinnützer Verein zur Forderung der Integration und Kultur in Deutschland muss ich aufgeben
Mein Leben muss ich aufgeben
Meine Beziehung muss ich aufgeben
Alles muss ich aufgeben


was soll das Geheule? Der Rechtsweg steht Dir offen. Wenn Du den nicht beschreiten *willst*, dann ist das auch irgendwo Deine eigene Entscheidung.
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Antwort #7 - 07.03.2013 um 15:23:07
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 15:10:31:
Wenn Du den nicht beschreiten *willst*, dann ist das auch irgendwo Deine eigene Entscheidung. 

doch das tue ich sicherlich !

Muleta schrieb am 07.03.2013 um 15:10:31:
Warum muss das auch einer aus NRW sein? Ich dachte er sollte gut sein? 


Ich dachte besser, da ich aus NRW komme.


Muleta schrieb am 07.03.2013 um 15:10:31:
Eine Klage allein wird in Deinem Fall nicht ausreichen; es ist auch ein Eilrechtsantrag nötig - an dem sollte gearbeitet werden.

Was ist bitte der Unterschied zwischen Klage und Eilrechtsantrag ?
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Antwort #8 - 07.03.2013 um 16:17:23
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 15:23:07:
Was ist bitte der Unterschied zwischen Klage und Eilrechtsantrag ?


Die Klage richtet sich auf Verlängerung Deiner Aufenthaltserlaubnis. Eine Klage bedeutet aber nicht, dass Du während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens auch in Deutschland bleiben darfst. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Eilrechtsantrag sorgt dann dafür, dass Du vorläufig (nämlich bis zum Abschluss des Klageverfahrens) weiter in Deutschland leben und arbeiten darfst. Reisen ins Ausland sind dann aber trotzdem nicht mehr möglich.
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Antwort #9 - 07.03.2013 um 16:19:55
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:

Das ist schon der richtige Link, Du musst nur auf der Seite auf das Wort "Nigeria" klicken. Dann kannst Du unten den Volltext des Vertrags (einschließlich Protokoll) öffnen.

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:
Bitte um Hilfe diesbezüglich

Die Nutzungsbedingungen des Forums sehen (vernünftigerweise) vor, dass Empfehlungen für Anwälte (oder sonstige Dienstleister) nicht im Forum selber, sondern nur per PN ausgetauscht werden. Evtl. kannst Du ja auf diesem Weg eine Empfehlung erhalten. Beachte bitte auch, dass es Anwälten (die auch auf diesem Forum aktiv sind) nicht erlaubt ist, von sich aus anzubieten, ein bestimmtes Mandat zu übernehmen. Du müsstest also von Dir aus den ersten Schritt machen.

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 15:23:07:
Was ist bitte der Unterschied zwischen Klage und Eilrechtsantrag ?

Mit einer Klage verfolgst Du Deinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung Deiner Aufenthaltserlaubnis (bzw. auf eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag). Das durch die Klage eingeleitete Verfahren kann sich über mehrere Jahre hinziehen. In dieser Phase hast Du keinen Aufenthaltstitel und könntest daher abgeschoben werden. Mit dem Eilantrag wird eine solche Abschiebung vermieden.

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:
Was heisst das bitte konkret  ?

Das heißt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in den Fall involviert und aufgefordert, dafür zu sorgen, dass deutsche Stellen den Investitionsschutzvertrag beachten, weil sonst Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren drohen kann. Dies ist eine recht komplizierte Thematik, mit der selbst im Ausländerrecht spezialisierte Anwälte häufig genug noch nie zu tun hatten. Daher ist es wirklich erforderlich, einen Profi einzuschalten. Ob der in NRW oder woanders sitzt, ist zweitrangig. Wie gesagt - vielleicht kannst Du ja per PN Anregungen erhalten.

oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 14:36:39:
Wäre auch sinnvoll die Presse darein zu ziehen ?

Das ist eine Frage, bei der man sehr genau abwägen muss:

- Wie stehen meine Chancen ohne Presse? (Brauche ich Presse? Ist meine Rechtsposition nicht sowieso schon stark genug?)
- Gibt es kontraproduktive Effekte - nicht nur auf die Behörde, auch evtl. auf Deine Kunden/dein Unternehmen?
- Ist es vielleicht taktisch klüger, jetzt schon Kontakte zur Presse aufzubauen, aber mit der "Freigabe" zu warten, falls ein "worst case" eintritt (= hoffentlich nie)?

Ein guter RA hat auch Kontakte zur Presse und weiß, wann es erforderlich ist (und wann eher nicht ratsam ist), diese zu nutzen.

Viel Erfolg!
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Antwort #10 - 07.03.2013 um 16:45:12
 
Vielen Lieben Dank für die ausführliche Information.


Die Klage und Eilantrag geht zuerst an Verwaltungsgericht Düsseldorf, was zuerst zuständig ist.

Wie ist es eigentlich wenn die Klage abgewiesen wird ? Kann man was das dagegen machen ? Game Over ?



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Antwort #11 - 07.03.2013 um 16:52:04
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 16:45:12:
Wie ist es eigentlich wenn die Klage abgewiesen wird ? Kann man was das dagegen machen ? Game Over ?


wichtiger ist erstmal der Eilrechtsantrag. Bei Ablehnung kann eine Beschwerde zum OVG erfolgen. Ist auch die erfolglos, dann ist es in der Regel vorbei.
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Antwort #12 - 07.03.2013 um 16:55:26
 
oo-joe-oo schrieb am 07.03.2013 um 16:45:12:
Wie ist es eigentlich wenn die Klage abgewiesen wird ? Kann man was das dagegen machen ? Game Over ?

Im Eilverfahren (das jetzt Priorität haben sollte) gibt's noch eine Beschwerdemöglichkeit zum OVG. Im Klageverfahren Berufung zum OVG, ggf. Revision zum BVerwG (selten). Außerdem sind noch möglich Verfassungsbeschwerde, Beschwerde zum EGMR (jeweils auch mit Eilverfahren), Schiedsverfahren nach dem Investitionsschutzvertrag - der Phantasie sind da keine Grenzen gesetzt, vorausgesetzt, Du kannst das alles bezahlen. Das Problem ist aber: Vieles, was in der ersten Instanz falsch läuft, kannst Du später nie wieder korrigieren. Denn die Richter in den höheren Instanzen haben nur einen jeweils mehr oder weniger eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Es wäre daher m.E. ein schwerer Fehler, es jetzt mit einem RA zu versuchen, von dem Du nicht 100% überzeugt bist.
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Antwort #13 - 07.03.2013 um 17:05:34
 
Vielen Vielen Dank !!
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Antwort #14 - 07.03.2013 um 19:02:49
 
Muleta schrieb am 07.03.2013 um 16:17:23:
Reisen ins Ausland sind dann aber trotzdem nicht mehr möglich. 

Wieso eigentlich nicht? Nach BayVGH v. 18.09.09 (19 CE 09.2038) ist eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen. So auch OVG Bremen v. 17.09.2010 (1 B 140/10); VG Darmstadt (08.02.2010, 5 L 1833/09.DA (3)). A.A. das OVG MV (28.09.2010, 2 M 138/10). Eine (neuere) Entscheidung aus NRW kenne ich nicht.
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