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Änderung der AufenthV (Gelesen: 3.439 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Änderung der AufenthV
06.03.2013 um 12:12:16
 
Die Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung ist gestern in Kraft Gestern. Die wichtigsten Änderungen betreffen §31 AufenthV:

- für das Visum zur Arbeitsplatzsuche ist die Zustimmung der ABH nicht mehr nötig

- für ein Visum zur Arbeitsaufnahme ist die Zustimmung ebenfalls nicht mehr nötig, sofern der Ausländer nicht
-- selbständig tätig sein will
-- eine AE nach §18 Abs. 4 S. 2 AufenthG beantragen will oder
--sich bereits einmal mit einem AT (außer einem Visum), einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat oder gegen ihr aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Bundesagentur für Arbeit in Fällen, wo die Zustimmung nötig ist, über das Bundesverwaltungsamt am Verfahren beteiligt. Nach §82b AufenthV gibt es eine Übergangsregelung:
Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.
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Mick
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Antwort #1 - 07.03.2013 um 06:46:42
 
Zitat:
Die wichtigsten Änderungen betreffen §31 AufenthV:

Kommt immer auf die Sicht des Betrachters an Zwinkernd

Für "mich" ist die wichtigste Änderung die Gebühren-
anhebung für die Übertragung von Aufenthaltstiteln
(§ 45c Abs. 1 AufenthV, 60,- Euro statt 30,- Euro).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Françoi de la18
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.05.2013 um 18:44:42
 
Zitat:
- für ein Visum zur Arbeitsaufnahme ist die Zustimmung ebenfalls nicht mehr nötig, sofern der Ausländer nicht

Heisst es,dass ein Ausländer,der sich z.B. fürs Studium aufhält,eine  Ausbildung machen kann,ohne die Zustimmung der ABH machen kann?
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