Da die Frage immer wieder kommt und Theorie und Praxis oft auseinanderfallen, mal eine etwas ausführlichere Antwort:
Das Problem bei einer Dissertation ist, dass die Mitarbeiter der ABH diese meist gar nicht richtig in das System des
AufenthG einordnen können - obwohl das eigentlich ganz einfach ist: für eine Promotion darf (streng nach dem Gesetz) kein
AT erteilt werden, weil es vollständig an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt. Punkt.
Exkurs: eine Promotion ist eine eigenständige wissenschaftliche Leistung - das ist dem Charakter einer "Ausbildung" völlig fremd. Der Promovierende soll ja gerade mit der Diss zeigen, dass er ohne fremde Hilfe in seinem Fachgebiet wissenschaftlich arbeiten kann, weil er die notwendigen fachlichen und methodischen Voraussetzungen dafür bereits beherrscht und eben nicht mehr erlernen muss. Da der Gesetzgeber Forschungsaufenthalte -und darum handelt es sich bei einer Dissertation- speziell geregelt hat, bleibt somit auch für die Anwendung von 7 I S. 3
AufenthG als "Lückenbüßer"-Regelung kein Raum.
Auch wenn das Problem in der Form den meisten Mitarbeitern in den ABHs nicht bewusst ist, wird es dann im Prinzip zutreffend gelöst: in dem nämlich nach anderen genehmigungsfähigen Aufenthaltszwecken gesucht wird.
Wenn also eine Tätigkeit als wiss MA erfolgt, dann ist das eine Erwerbstätigkeit, die über eine
AE 18 erlaubt werden kann.
Wenn ein wirklich genehmigungsfähiges Zweitstudium/Aufbaustudium vorliegt, dann kann eine
AE 16 I dafür erteilt werden.
Die Promotion läuft damit aufenthaltsrechtlich aber nur "nebenbei".
Insofern sehe ich da weder für die Behörde noch für den Antragsteller irgendwelche "Wahlrechte" - es sei denn, jemand hat einen passenden Job, absolviert gleichzeitig ein (Zweit-)Studium und promoviert noch nebenher.
Die Praxis, für eine Promotion (ohne paralleles Studium) eine
AE 16 I zu erteilen, ist m.E. klar rechtswidrig.
Für dich heißt das:
- die
AE 18 war wegen der Erwerbstätigkeit richtig und rechtlich gesehen m.E. die einzige Möglichkeit.
- eine
AE 16 wäre in solchen Fällen falsch und führt immer wieder zu Problemen, wenn die Promotion nicht beendet werden kann oder soll. Weiterhin ist aus der
AE 16 heraus weder eine
NE noch eine Einbürgerung möglich. Es gibt aber viele
ABH, die in solchen Fällen ohne weiter nachzudenken eine
AE 16 I erteilen würden.
- rechtlich herrscht inzwischen wohl tendenziell Einigkeit darüber, dass bei Erfüllung mehrerer Aufenthaltszwecke auch mehrere
AT beansprucht werden können, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. In der Praxis ist das aber nicht ohne weiteres durchzusetzen.