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Gilt §18b nicht für Doktoranden? (Gelesen: 6.198 mal)
jiayun
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22.02.2013 um 23:16:59
 
Hallo an Alle,

ich komme aus China und habe einige Fragen über NE für Absolventen deutscher Hochschulen (§18b).

Zu mir:

2004-2010:
Diplom-Studium an einer deutschen Universität mit §16

05.2010:
Abschluss des Studiums

09.2010-jetzt:
Doktorand mit halber Stelle (TVöD-13) an einem Forschungszentrum in NRW. Der Arbeitsvertrag ist für 3 Jahre befristet, endet am 31.08 2013. Meine AE ist seit 09.2010 §18 Abs.4, läuft auch am 31.08 2013 ab. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe ich seit 09.2010 bis jetzt geleistet.

In dieser Woche habe ich mich bei ABH über den Antrag auf die NE im Sinne von §18b informiert. Mir wurde aber gesagt, dass ich jetzt wegen des Promotionsstudiums (befristeten Arbeitsvertrags) die NE nicht bekommen kann, obwohl ich seit mehr als zwei Jahre §18 Abs.4 habe. Mir kann erst die NE erteilt werden, wenn ich nach der Promotion einen neuen Arbeitsvertrag von mindestens 1 Jahr bekomme. Außerdem kann meine AE auch nicht verlängert werden, wenn ich vor ihrem Ablauf keinen neuen Arbeitsvertrag vorliege. Mir wurde also gesagt, dass ohne neuen Arbeitsvertrag ich beim Ablauf der AE ausreisen muss, egal ob meine Doktorarbeit fertig ist. Zurück zu §16, ist auch nicht möglich.

Meine Unklarheiten sind:
1. Kann mir wirklich jetzt die NE im Sinne von §18b nicht erteilt werden? Erst wenn ich einen neuen Arbeitsvertrag habe?
2. Ich kann im AufenthG bei "§18b NE für Absolventen deutscher Hochschulen" das Argument für "einen neuen Arbeitsvertrag von mindestens 1 Jahr" nicht finden. Ist es wirklich so?
3. Gilt §18b nicht für Doktoranden, die trotz halber Stelle beim Zeitpunkt des Antrags §18 haben? 
4. Damals hatte ich automatisch §18 bekommen und wusste den Nachteil des §18 für Doktorand gar nicht. Ich könnte §16 besitzen und die AE könnte dann reibungslos verlängert werden, falls die Promotion länger als 3 Jahre dauern würde. Es könnte jetzt durchaus sein, dass ich zwar vor 31.08 meine Dissertation abgebe kann, aber gleich ausreisen muss und 1-2 Monate später für die Verteidigung noch mal Visum für Deutschland beantrage. Wie denkt ABH daran? Ich verstehe irgendwie nicht.

Zuerst soviel von mir.

Ich bedanke mich herzlich für jede Antwort und jeden Hinweis.
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Muleta
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Antwort #1 - 22.02.2013 um 23:29:18
 
jiayun schrieb am 22.02.2013 um 23:16:59:
1. Kann mir wirklich jetzt die NE im Sinne von §18b nicht erteilt werden? Erst wenn ich einen neuen Arbeitsvertrag habe? 


das ist richtig. Für die NE nach 18b muss der LU gesichert sein (Prognose für die Zukunft - nicht unbedingt aktuell). Das ist bei Deinem in Kürze auslaufenden Vertrag nicht der Fall.

Ohne eine Arbeit, die voraussichtlich dauerhaft auf ausreichende Einkünfte schließen lässt, geht es nicht. Wenn sich eine Behörde pauschal mit einem Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr Dauer begnügt, dann ist das m.E. schon eine sehr großzügige Auslegung. Ob Du nun als Doktorand arbeitest oder "normal" in Deinem Beruf, ist eigentlich nicht entscheidend. Es muss halt ein hinreichend sicheres und dauerhaftes Einkommen vorliegen.

jiayun schrieb am 22.02.2013 um 23:16:59:
4. Damals hatte ich automatisch §18 bekommen und wusste den Nachteil des §18 für Doktorand gar nicht. Ich könnte §16 besitzen und die AE kann dann reibungslos verlängert werden, falls die Promotion länger als 3 Jahre dauern würde. Es könnte jetzt durchaus sein, dass ich zwar vor 31.08 meine Dissertation abgebe kann, aber gleich ausreisen muss und 1-2 Monate später für die Verteidigung noch mal Visum für Deutschland beantrage.


eine AE 18 ist zum Zweck der Erwerbstätigkeit (=Arbeit). Ohne einen Arbeitsplatz kann sie logischerweise nicht verlängert werden. Außerdem müsste für Verlängerungen (auch nach § 16) der LU gesichert sein, was ohne einen passenden Job ohnehin schwer sein dürfte.

In der Praxis stellst Du einfach rechtzeitig einen Verlängerungsantrag. Die Behörde gibt Dir dann eine FB und wird erstmal nicht über Deinen Antrag entscheiden. Solange keine (negative) Entscheidung kommt, kannst Du auch weiterhin  Deine Diss fertigstellen und dich um einen neuen Job kümmern. Nur solltest Du schon zusehen, dass Du *bald* einen neuen Job hast, weil Du nach Abschluss der Diss *nicht* nochmal 18 Monate zur Jobsuche bekommen kannst. Ein paar Monate wird Dir die ABH im Normalfall schon noch mittels FB geben.
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jiayun
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Antwort #2 - 22.02.2013 um 23:46:22
 
zuerst vielen Dank für deine rapide Antwort! Smiley

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 23:29:18:
das ist richtig. Für die NE nach 18b muss der LU gesichert sein (Prognose für die Zukunft - nicht unbedingte aktuell). Das ist bei Deinem in Kürze auslaufenden Vertrag nicht der Fall. 


Kann der LU auch bewiesen z.B durch Kontoauszüge?

Ich kümme mich jetzt schon um den neuen Job. Vielen Dank nochmal.
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Muleta
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Antwort #3 - 22.02.2013 um 23:55:10
 
jiayun schrieb am 22.02.2013 um 23:46:22:
Kann der LU auch bewiesen z.B durch Kontoauszüge? 


nein. Die Frage des LU ist eine auf die Zukunft bezogene Prognose.  Die Frage ist also nicht, ob Du *heute* und noch eine weitere kurze Zeit genug Geld hättest, sondern ob Du voraussichtlich langfristig, also über viele Jahre genug zum Leben haben wirst.

Du müsstest schon sehr(!!!) viel auf dem Konto haben, damit der Behörde das genügen würde.
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Antwort #4 - 23.02.2013 um 09:28:51
 
Muleta schrieb am 22.02.2013 um 23:55:10:
nein. Die Frage des LU ist eine auf die Zukunft bezogene Prognose.  Die Frage ist also nicht, ob Du *heute* und noch eine weitere kurze Zeit genug Geld hättest, sondern ob Du voraussichtlich langfristig, also über viele Jahre genug zum Leben haben wirst.

Du müsstest schon sehr(!!!) viel auf dem Konto haben, damit der Behörde das genügen würde.


Vielen Dank für deine Erklärung. Jetzt habe ich es verstanden.

Nur eine Unklarheit habe ich noch:

Wird generell die AE nach §18 den Doktoranden mit Arbeitsvertrag erteilt, und nach §16 denjenigen ohne Arbeitsvertrag? Wenn ich an der Uni promovieren würde, könnte ich §16 bekommen, wenn ich auch einen Arbeitsvertrag hätte. Nicht wahr?
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Antwort #5 - 23.02.2013 um 09:38:44
 
Für einen reinen Promotionsstudiengang an der Uni gibt es die AE nach §16 AufenthG. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Vertrag müsstest du aber trotzdem §18 bekommen (manchmal gibt es aber stattdessen 16 oder auch 17).

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Antwort #6 - 23.02.2013 um 10:03:13
 
Zitat:
Für einen reinen Promotionsstudiengang an der Uni gibt es die AE nach §16 AufenthG. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Vertrag müsstest du aber trotzdem §18 bekommen (manchmal gibt es aber stattdessen 16 oder auch 17).



Vielen Dank!  Smiley
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Antwort #7 - 23.02.2013 um 11:35:50
 
Zitat:
Für einen reinen Promotionsstudiengang an der Uni gibt es die AE nach §16 AufenthG. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Vertrag müsstest du aber trotzdem §18 bekommen (manchmal gibt es aber stattdessen 16 oder auch 17).


Im letzten Jahr bin ich in anderen Landkreis umgezogen. Also, die ABH, die 2010 mir die AE nach §18 erteilte, ist nicht die ABH, bei der ich mich in dieser Woche beriet. Die jetztige ABH hat mir gesagt, dass ich damals §16 wählen könnte. Zumindest hätte ich eine Erklärung dafür bekommen, laut jetztiger ABH.

Meine Frage ist:

Soll die ABH in der Regel den Antragstellern (hier Doktoranden) erklären, welche AE (§16 oder §18) sie bekommen könnten? Können Doktoranden sich wirklich für eine von §16 und §18 entscheiden? Wenn die ABH mir damals darüber erklärt hätte, würde ich auf jeden Fall §16 wählen...
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Antwort #8 - 23.02.2013 um 12:00:36
 
Die Wahlmöglichkeit besteht durchaus. Wer explizit eine AE nach einem bestimmten Paragraphen beantragt und die entsprecheden Voraussetzungen dafür erfüllt, bekommt auch die AE erteilt.

Allerdings ist die AE 18 aufenthaltsrechtlich stärker als die AE 16, deshalb kann man der ABH nicht übel nehmen, dass sie damals zu deinen Gunsten die 18er AE erteilt hat.
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Antwort #9 - 23.02.2013 um 12:29:34
 
Da die Frage immer wieder kommt und Theorie und Praxis oft auseinanderfallen, mal eine etwas ausführlichere Antwort:

Das Problem bei einer Dissertation ist, dass die Mitarbeiter der ABH  diese meist gar nicht richtig in das System des AufenthG einordnen können - obwohl das eigentlich ganz einfach ist: für eine Promotion darf (streng nach dem Gesetz) kein AT erteilt werden, weil es vollständig an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt. Punkt.

Exkurs: eine Promotion ist eine eigenständige wissenschaftliche Leistung - das ist dem Charakter einer "Ausbildung" völlig fremd. Der Promovierende soll ja gerade mit der Diss zeigen, dass er ohne fremde Hilfe in seinem Fachgebiet wissenschaftlich arbeiten kann, weil er die notwendigen fachlichen und methodischen Voraussetzungen dafür bereits beherrscht und eben nicht mehr erlernen muss. Da der Gesetzgeber Forschungsaufenthalte -und darum handelt es sich bei einer Dissertation- speziell geregelt hat, bleibt somit auch für die Anwendung von 7 I S. 3 AufenthG als "Lückenbüßer"-Regelung kein Raum.


Auch wenn das Problem in der Form den meisten Mitarbeitern in den ABHs nicht bewusst ist, wird es dann im Prinzip zutreffend gelöst: in dem nämlich nach anderen genehmigungsfähigen Aufenthaltszwecken gesucht wird.

Wenn also eine Tätigkeit als wiss MA erfolgt, dann ist das eine Erwerbstätigkeit, die über eine AE 18 erlaubt werden kann.

Wenn ein wirklich genehmigungsfähiges Zweitstudium/Aufbaustudium vorliegt, dann kann eine AE 16 I dafür erteilt werden.

Die Promotion läuft damit aufenthaltsrechtlich aber nur "nebenbei".

Insofern sehe ich da weder für die Behörde noch für den Antragsteller irgendwelche "Wahlrechte" - es sei denn, jemand hat einen passenden Job, absolviert gleichzeitig ein (Zweit-)Studium und promoviert noch nebenher.

Die Praxis, für eine Promotion (ohne paralleles Studium) eine AE 16 I zu erteilen, ist m.E. klar rechtswidrig.

Für dich heißt das:

- die AE 18 war wegen der Erwerbstätigkeit richtig und rechtlich gesehen m.E. die einzige Möglichkeit.

- eine AE 16 wäre in solchen Fällen falsch und führt immer wieder zu Problemen, wenn die Promotion nicht beendet werden kann oder soll. Weiterhin ist aus der AE 16 heraus weder eine NE noch eine Einbürgerung möglich. Es gibt aber viele ABH, die in solchen Fällen ohne weiter nachzudenken eine AE 16 I erteilen würden.

- rechtlich herrscht inzwischen wohl tendenziell Einigkeit darüber, dass bei Erfüllung mehrerer Aufenthaltszwecke auch mehrere AT beansprucht werden können, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. In der Praxis ist das aber nicht ohne weiteres durchzusetzen.
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Antwort #10 - 23.02.2013 um 12:48:42
 
Volle Zustimmung, allerdings..

Muleta schrieb am 23.02.2013 um 12:29:34:
für eine Promotion darf (streng nach dem Gesetz) kein AT erteilt werden, weil es vollständig an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt

Der Begriff "Student" erfasst auch Personen, die ein Vollzeitstudium aufnehmen, dass zu einem Doktorgrad führt (2b der RL 2004/114/EG). Derart eingeschränkt ist das in den einschlägigen Fällen nicht.
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Antwort #11 - 23.02.2013 um 13:01:16
 
Zitat:
Der Begriff "Student" erfasst auch Personen, die ein Vollzeitstudium aufnehmen, dass zu einem Doktorgrad führt (2b der RL 2004/114/EG). Derart eingeschränkt ist das in den einschlägigen Fällen nicht.


wenn dieses Studium dann genehmigungsfähig ist, liegt ja auch wieder ein "Studium" vor, also 16 I und zwar unabhängig davon, mit was es abschließt (auch wenn das dem Sinn einer Diss nach deutschem Verständnis widerspricht - das wäre aber aufenthaltsrechtlich nicht relevant).

Auch bin ich mir nicht sicher, ob das, was in D derzeit so als "Promotionsstudium" angeboten wird, wirklich von der Semesterstundenzahl in den Bereich eines "Vollzeit-"Studiums geht. Und grundständige Promotionsstudiengänge, wie Frau zur-Zeit-wohl-nicht-mehr-Dr. Schavan es absolviert hat, dürfte es in D kaum noch geben.

Änderung:
@Muleta: Du hattest wohl versehentlich Bayraqiano wortgleich gleich zweimal zitiert - ich habe das gleichlautende Zitat daher "gekillt" - =schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 23.02.2013 um 14:15:37 von schweitzer »  

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Antwort #12 - 23.02.2013 um 13:25:13
 
Muleta schrieb am 23.02.2013 um 13:01:16:
wenn dieses Studium dann genehmigungsfähig ist, liegt ja auch wieder ein "Studium" vor, also 16 I und zwar unabhängig davon, mit was es abschließt 

wenn ich mich nicht ganz irre, ist man zumindest drei Jahre lang immatrikuliert und hat dementsprechend auch offiziell den Status als "Student". Deshalb gibt es in den Fällen, wo auch zustätzlich nicht eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, 16 I.

Im Fall des TS war das nicht der Fall, weshalb 18 IV auch die richtige AE war - die ausschließliche Erteilung von 16 I wäre auch meiner Meinung nach nicht gesetzlich gedeckt.
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Antwort #13 - 23.02.2013 um 15:00:32
 
Zitat:
wenn ich mich nicht ganz irre, ist man zumindest drei Jahre lang immatrikuliert und hat dementsprechend auch offiziell den Status als "Student". Deshalb gibt es in den Fällen, wo auch zustätzlich nicht eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, 16 I.

Im Fall des TS war das nicht der Fall, weshalb 18 IV auch die richtige AE war - die ausschließliche Erteilung von 16 I wäre auch meiner Meinung nach nicht gesetzlich gedeckt.


Während des ersten Promotionsjahres war ich nicht an einer Universität eingeschrieben. Somit kann ich jetzt die Erteilung nach §18 nachvollziehen.

Die Diskussion macht mir klar. Ich hoffe, dass sie auch anderen Doktoranden, die die AE brauchen, helfen kann.

Nochmal herzlichen Dank an Bayraqiano und Muleta!  Smiley


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Antwort #14 - 23.02.2013 um 20:18:48
 
Muleta schrieb am 23.02.2013 um 12:29:34:
für eine Promotion darf (streng nach dem Gesetz) kein AT erteilt werden, weil es vollständig an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt.

Ja, ein externer Doktorant hätte IMHO auch keinen Rechtsanspruch auf einen AT nur aufgrund der Promotion.

Ist die Person immatrikuliert, ob nun für Bacholor, Master, Diplom oder Promotion, so gerneriert dies eine AE nach § 16 AufenthG.

Ist er als WiMi Arbeitnehmer, dann nach § 18 AufenthG. Dem WiMi wird erlaubt eine Promotion durchzuführen und entsprechende Forschung während der Arbeitszeit zu machen. Meist gibt es einen Anstellungsvertrag, der z.B Lehrverpflichtungen beinhaltet.

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