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Gilt §18b nicht für Doktoranden? (Gelesen: 6.199 mal)
Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 23.02.2013 um 20:21:51
 
grisu1000 schrieb am 23.02.2013 um 20:18:48:
Ist die Person immatrikuliert, ob nun für Bacholor, Master, Diplom oder Promotion, so gerneriert dies eine AE nach § 16 AufenthG.


naja, wer promoviert hat in der Regel bereits ein Studium mit Master abgeschlossen. Ein weiteres Studium (sofern es sich nicht um ein ausgesprochenes Promotionsstudium oder ein zielführendes Aufbaustudium handelt), dürfte daher im Normalfall nicht genehmigungsfähig sein; dies betrifft insbes. Bachelor-Studiengänge. Die bloße Immatrikulation reicht auf keinen Fall aus.
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