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Ehepartner von Deutschen: B1-Kenntnisse für die NE? (Gelesen: 25.686 mal)
reinhard
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01.02.2013 um 17:05:34
 
Offenbar plant die Bundesregierung eine Verschärfung des Aufenthaltsgesetzes. Bisher reichen bei deutsch Verheirateten "einfache Deutschkenntnisse", um nach drei Jahren eine NE zu erhalten. Das widerspricht der jüngsten Verschärfung der AE-Verlängerung, die bei "Nicht-Bestehen" der B1-Prüfung am Ende des Integrationskurses eine Verlängerung um höchstens ein Jahr vorsieht.

Hier eine Stellungnahme zum bekannt gewordenen Referentenentwurf (dagegen...), den Referentenentwurf selbst habe ich noch nicht gesehen:

http://www.sevimdagdelen.de/de/article/2983.bundesregierung_schikaniert_bination...

Im Grunde genommen ist es von Seiten des Ministeriums logisch gedacht: Jetzt ist ohne B1-Zertifikat die AE-Verlängerung nur für ein Jahr möglich, die NE aber ohne Weiteres...
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Antwort #1 - 01.02.2013 um 17:20:46
 
Die Stellungnahme der verehrten Dame habe ich jetzt nicht gelesen, wobei man bei der Übeschrift schon nichts sachliches erwarten kann:

sollte die A1-Regelung vor dem Nachzug auf die eine oder andere Weise kippen, wäre eine Verschärfung der Spracherforndisse bei Verfestigung des Aufenthaltes IMHO eine logische Konsequenz.

[Und: das Deutschverheiratete für die NE genauso gut Deutsch wie fürs Visum können müssen ist  seit der Einführung A1-Regelung eine eher "lächerliche" Regelung und widerspricht dem Integrationsgedanken mit dem Spracherfordernis überhaupt begründet wurde]
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« Zuletzt geändert: 01.02.2013 um 17:33:54 von N/V »  
 
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reinhard
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Antwort #2 - 01.02.2013 um 17:25:54
 
Stimmt, die Stellungnahme ist nicht besonders sachlich.

Beispiel: "... Binationale Ehen und Familienzusammenführung in Deutschland sind der Bundesregierung offenkundig ein Dorn im Auge. Mit den europarechtswidrigen und diskriminierenden Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug tritt sie die Rechte der Betroffenen mit Füßen und greift in den durch das Grundgesetz garantierten Schutz von Ehe und Familie ein. ..."

Im Kern geht es mir darum, dass es offenbar einen Referentenentwurf gibt, um diese Unlogik im Gesetz zu Lasten der Betroffenen anzugleichen.
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Antwort #3 - 01.02.2013 um 18:19:47
 
Zitat:
sollte die A1-Regelung vor dem Nachzug auf die eine oder andere Weise kippen, wäre eine Verschärfung der Spracherforndisse bei Verfestigung des Aufenthaltes IMHO eine logische Konsequenz.


Warum, diese Folgerung erschließt sich mir nicht?
Die Begründung des Spracherforderniss war bisher das der auslänsdische Ehegatte unabhängig vom Ehemann seine eigene Anliegen vorbringen kann.

Wobei man dann mit diesem Entwurf Spracherforderniss an die ausländischen Ehegatten in Deutschland angleicht. Die bisherige Begründung für die schnellere NE, war ja die integrationsfördernde eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen. Diese Begründung zählt IMHO scheinbar inzwischen nicht mehr. Ob das unter dem Aspekt der grundgestzlichen Schutzes der Ehe plötzlich mal wesentlich verschäft werden kann wird, werden irgendwann sicher die Gerichte entscheiden.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.02.2013 um 18:45:49
 
Schützenswerte Ehen kann man auch mit einer AE führen. Von "wesentlicher Verschärfung" kann nicht die Rede sein. Klagen werden einige sicher, aber mit Blick auf die Rechtssprechung zur NE ohne gesicherten LU sehe ich da keine all zu großen Erfolgaussichten.

grisu1000 schrieb am 01.02.2013 um 18:19:47:
Die Begründung des Spracherforderniss war bisher das der auslänsdische Ehegatte unabhängig vom Ehemann seine eigene Anliegen vorbringen kann.

Als ob man mit A1 eigene Anliegen vortragen könnte. Wenn des dem Gesetzgeber wirklich danach gegangen wäre, hätte er ein höheres Niveau vor Nachzug verlangen müssen.
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Antwort #5 - 01.02.2013 um 18:54:39
 
Zitat:
Klagen werden einige sicher, aber mit Blick auf die Rechtssprechung zur NE ohne gesicherten LU sehe ich da keine all zu großen Erfolgaussichten.

Ich sehe das im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zum A1 als Voraussetzung zur Visaerteilung (1 Jahres Regelung) und der Abhängigkeit der Visaverlängerung vom erfolgreichen Besuch des Integrationskurses.

Wir werden damit in Zukunft Ehegatten von deutschen Staatsanghörigen haben, die jahrelang oder jahrzenhnte nur mit einjahres AE ausgestattet sind, und z.B bereits eigene Kinder haben. Weil sie z.B aus kognitiven Gründen eine Sprache über die A2 Erforderniss hinaus nicht erlernen können (z.B Schreiben). Irgendwann wird eine Gericht sagen, dass ist des guten zuviel nach X Jahren (wie eben auch beim Spracherforderniss beim Ehegattenachzug) . Entscheidend wird sein wie hoch das X ist.
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Antwort #6 - 01.02.2013 um 19:12:04
 
Es herrscht freilich ein Unterschied zwischen der Herstellung der ehelichen LG im Bundesgebiet und der Weise, wie diese LG weiter ermöglicht wird. Das BVerwG geht ja z.B. in dem Urteil davon aus, dass der ausländische Ehgatte auch mit einer AE 24 IV ermöglicht werden kann, wenn dieser A1 nicht nachweisen kann. Das dem Ehegatten dann aber ein dauerhaftes und unabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt werden soll, wenn dieser eine Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllen kann ist, wird aber nirgends erwähnt.

Ein Absehen vom B1 bei Deutschverheirateten wäre dann aber ähnlich wie in §9 Abs. 2 Satz 2-6 zu regeln. Und die Regelungen der RL 2003/109 würden auch zutreffen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 01.02.2013 um 23:34:06
 
Besagter Gesetzentwurf ist mitsamt der berechtigten Kritik des Verbandes Binationaler und von PRO ASYL hier zu finden:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/AendG_AufenthG_RL_Umsetzung_2013.h...

Die Inländerdiskriminierung wird ohne Not massiv verschärft.

Deutsche Universitäten gehen bei inländischen Abiturienten von Englischkenntnisse B1 erst nach mindestens siebenjährigem Englischunterricht in der Schule aus.

Viel schwerer ist es für Partner, die nicht aus dem indogermanischen Sprachraum stammen, deutsch erst als Erwachsene lernen, und/oder keinen Zugang zu höherer Schulbildung haben.

Hier soll offenbar der immer neu befristete Daueraufenthalt zum Normalfall werden, was offenkundig verfassungswidrig wäre.

Drittstaatsangehörige Partner von Unionsbürgern erhalten hingegen den Daueraufenthalt nach FreizügG/EU ohne ein Wort deutsch zu können, ebenso Drittstaater nach §§ 19, 21 IV und 23 II AufenthG.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 26.02.2013 um 12:20:07
 
Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf dem Bundesrat vorgelegt: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Die wichtigsten Änderungen wären:

- Der Daueraufenthalt-EG wird in Daueraufenthalt-EU umbenannt.

- Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind nicht mehr von der Erteilung des DA-EU ausgeschlossen. Personen, denen subsidäerer Schutz zuerkannt wurde, bekommt ihn, wenn sich die Abschiebehindernisse nach §60 Abs. 2, 3 oder 7 S.2 AufenthG richten (damit dürfte sich die NE 26 Abs. 4 AufenthG für sie erledigen).

- Nachziehenden Familienangehörigen wird die Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen erlaubt (§27 Abs. 5 AufenthG neu). Die bisherigen Regelungen in §§28, 29 und 31 sollen gestrichen werden.

- Die NE nach §28 Abs. 2 AufenthG gibt es in der Regel nur noch mit ausreichenden Deutschkenntnissen (B1). Die in §9 geregelten Ausnahmen gelten entsprechend.

- Der Kindernachzug zu einem sorgeberechtigten Elternteil wird neu geregelt, §32 Abs. 3 AufenthG lautet:
Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt
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« Zuletzt geändert: 26.02.2013 um 12:33:37 von N/V »  
 
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Zkai
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Antwort #9 - 26.02.2013 um 13:50:41
 
Zitat:
- Die NE nach §28 Abs. 2 AufenthG gibt es in der Regel nur noch mit ausreichenden Deutschkenntnissen (B1). Die in §9 geregelten Ausnahmen gelten entsprechend.


Wobei man auch die Übergangsregelung beachten muß.

31. Dem § 104 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum [Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes]
geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Ehegatten eines Deutschen, die am
[Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach §
28 Absatz 1 inne hatten.“


Das ganze greift dann erst in 3 Jahren, wenn es so kommt. Find ich persönlich nicht so gut, da es wieder etwas inkonsequent ist und nicht der Übersichtlichkeit dient.. aber ok.
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Antwort #10 - 26.02.2013 um 19:05:28
 
Zkai schrieb am 26.02.2013 um 13:50:41:
Das ganze greift dann erst in 3 Jahren, wenn es so kommt. Find ich persönlich nicht so gut, da es wieder etwas inkonsequent ist und nicht der Übersichtlichkeit dient.. aber ok. 

Damit will man IMHO verfassungrechtlichen Problemen aus dem Wege gehen. Ggf. würden sich sonst hier lebende Ehepaare die NE über Gericht mit der Begründung "Bestandsschutz" einklagen und ggf. das Gesetz vor dem Verfassungsgericht zu Fall bringen.
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Antwort #11 - 06.01.2014 um 03:16:44
 
Die Erfordernis der Sprachkenntnisse wurde ja mit einer gewissen Regelungsabsicht eingeführt. Diese Regelungsabsicht war die Integration.

Nun schützt unser GG die deutsche Sprache ja im Gegensatz zu Ehe und Familie überhaupt nicht. Trotzdem möchte ich nicht in einem Deutschland leben, wo die Intelligenz englisch und die Straße türkisch, arabisch, Urdu oder dergleichen spricht.

Ob dazu B1 erforderlich ist (schriftlich) bezweifle ich aber doch.

Eine Polemik wie sie von jener MdB der Linkspartei betrieben wird, ist aber der Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht unbedingt sachdienlich. Liebe Genossin, die aus dem russisch-polnischen Zamosch stammende Rosa Luxemburg schrieb und sprach ein pefektes Deutsch, ebenso wie der gebürtige Balte Leo Jogiches. Deduschka Lenin schrieb und sprach sieben Sprachen perfekt.
Es stünde der Linkspartei also nicht schlecht zu Gesicht, ihre Anti-Integrations-Proaganda zurückzunehmen.

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Antwort #12 - 13.02.2014 um 11:15:36
 
@Bayraqiano schrieb es in Antwort #4 genau zutreffend und zu der Gesetzesänderung kann ich nur sagen: Ob NE nach drei Jahren oder "nur" eine einjahres AE - was ist der Unterschied? Denn keine Behörde kann einen deutschverheirateten Ausländer des Landes verweisen, hat er kein B1 Zertifikat.

A2 als "Einreisehürde", das würde nicht nur Einreisenden hilfreich sein, auch der Beziehung im gemeinsamen Leben mit seinem deutschen Lebenspartner.  Ebenso wäre es ein kleiner Garant um "Wir kennen uns schon 3 Monate (via Skype oder per Einmalbesuch) und wollen heiraten" zu verhindern, denn die binationale Scheidungsrate ist höher als man allgemein vermutet.

Der menschliche Faktor, spricht Einzelschicksale, sollten stets im Aufenthaltsgesetz Anwendung, wenigstens Beachtung, finden.



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Antwort #13 - 10.04.2014 um 15:16:42
 
Hey Thomas, also deiner Meinung "A2 für's Zusammenziehen wäre richtig notwendig" muss ich doch etwas widersprechen. Klar würde es sicher einige Fälle und Sachen erleichtern oder vermeiden helfen (eine arrangierte Hochzeit die nach "Einmalbesuchen" z.B.) wenn es nicht nur A1 wäre. Aber für sehr viele Fälle würde dies den ganzen Prozess bis das Zusammenleben möglich ist deutlich verzögern und erschweren, nur weil auf einmal der Partner A2 deutsch (auch wenn der Unterschied nicht gewaltig ist) können muss.
Es gibt sehr viele Paare die sich trotz dass einer Deutscher ist auf Grund der Umstände der Beziehung in einer anderen Sprache (sei es Englisch, Spanisch usw.) verständigen. Und es ist mit Sicherheit besser, die Integrationswirkung eines Zusammenlebens in Deutschland zu nutzen als den Partner noch Monate länger Deutsch büffeln zu lassen, und das teilweise unter erschwerten Bedingungen (Dichte der Goethe-Institute in ärmeren Ländern usw.). Von den höheren Kosten dafür ganz zu schweigen...
Trotz allen Missbrauchs in der Vergangenheit. Es darf nicht nur ein Privileg Wohlhabenderer oder Hochqualifizierter sein, ihre  Beziehung/Ehe auch in D früh und direkt zu leben...
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Antwort #14 - 13.04.2014 um 19:26:25
 
Dabei wäre die Thematik so einfach. Die Anforderung der Deutschkenntnisse könnte man lassen wie vorher und erhöht die Voraussetzung bei FZF zu Deutschen und Ausländer von drei auf fünf Jahre für das eigenständige Aufenthaltsrecht . Und erst danach gibt es eine NE mit den jeweiligen Voraussetzungen.
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Antwort #15 - 13.04.2014 um 20:57:20
 
blue_angle1971 schrieb am 13.04.2014 um 19:26:25:
Die Anforderung der Deutschkenntnisse könnte man lassen wie vorher


und wer nach 5 Jahren immer nur noch A1 kann, und damit zeigt, dass er sich nicht integrieren will, soll dann mit einer NE belohnt werden?

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Antwort #16 - 13.04.2014 um 22:41:21
 
Man sollte einfach NE nach 12 Jahren vergeben. Denn eine Ehe hält statistisch 11 Jahre. Nach 12 Jahren kann man also davon ausgehen, dass es stabil ist.





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Antwort #17 - 14.04.2014 um 01:54:51
 
Aras schrieb am 13.04.2014 um 22:41:21:
Nach 12 Jahren kann man also davon ausgehen, dass es stabil ist.


Falsch. Frag mal Mitarbeitern von ABHs. Meistens scheitert die Ehe dann zufällig etwa genau nach drei Jahren. Zufälle gibt es... dann noch so viele... Bei fünf Jahren überlegt man es sich schon gewaltig, ob man das Schauspiel solange durchhält.
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Antwort #18 - 14.04.2014 um 01:57:14
 
erne schrieb am 13.04.2014 um 20:57:20:
und wer nach 5 Jahren immer nur noch A1 kann, und damit zeigt, dass er sich nicht integrieren will, soll dann mit einer NE belohnt werden?


Was hat der Wille zur Integration damit zu tun, dass man nicht Deutsch nach Level B1 kann? Dir ist klar, dass die deutsche Sprache einer der schwierigsten Sprachen überhaupt ist. B1 beherrscht so mancher Deutsche nicht.
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Antwort #19 - 14.04.2014 um 18:01:17
 
blue_angle1971 schrieb am 14.04.2014 um 01:54:51:
Falsch.

du hast wohl den smiley übersehen

blue_angle1971 schrieb am 14.04.2014 um 01:54:51:
Bei fünf Jahren überlegt man es sich schon gewaltig, ob man das Schauspiel solange durchhält. 


ob drei oder fünf ...
du wirst sehen, die zufällig hohe Scheidungsrate wird dann nach 5 Jahren sein

blue_angle1971 schrieb am 14.04.2014 um 01:57:14:
Dir ist klar, dass die deutsche Sprache einer der schwierigsten Sprachen überhaupt ist

nein

blue_angle1971 schrieb am 14.04.2014 um 01:57:14:
B1 beherrscht so mancher Deutsche nicht. 

einer der seit über fünf Jahren in D lebt?
Traurig genug!

Aber deine Aussage ist insofern richtig, dass es auch Deutsche im Ausland gibt, die noch nie in D waren und noch nie dt. gesprochen haben (oder erst seit einem Jahr in D sind)

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Antwort #20 - 24.04.2014 um 03:57:41
 
erne schrieb am 14.04.2014 um 18:01:17:
blue_angle1971 schrieb am 14.04.2014 um 01:57:14:
B1 beherrscht so mancher Deutsche nicht.

einer der seit über fünf Jahren in D lebt?
Traurig genug!


Wie über die fünf Millionen erwachsene Deutsche, die funktionale Analaphabeten sind. Die Zahlen schwanken zwischen 10 und 15% aller Erwachsenen. Auch die würden den B1 Test nicht bestehen.

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Antwort #21 - 25.04.2014 um 10:54:20
 
Hallo,

ich find die Diskussion interessant und muss auch gleich meinen Senf dazugeben:)

Die Deutschkenntnisse, die verlangt werden, finde ich mehr als großzügig angesetzt. B1 ist das mindeste was eine Person drauf haben muss um in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Man muss halt in gewissen Bundesländern auch im Stande sein Dialekte zu verstehen (bei Handwerkern ist das ja nicht ganz unüblich). Außerdem kann man in Deutschland ohne Deutsch kein Business machen. Das ist Fakt, und da sind sogar B1 Kenntnisse eher mangelhaft. Und offensichtlich hast du keine weiteren Fremdsprachen gelernt, wenn du Deutsch als eine der schwierigsten Sprachen einstufst. Versuch es mal mit Koreanisch, da wirst du deine Meinung schnell ändern. Smiley
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Antwort #22 - 26.04.2014 um 13:40:34
 
radoznala_25 schrieb am 25.04.2014 um 10:54:20:
Versuch es mal mit Koreanisch, da wirst du deine Meinung schnell ändern


Ich spreche mehrere Sprachen. Darunter auch eine tonale Sprache aus Südostasien. Und Du kannst mir glauben, dass die deutsche Sprache zu den schwierigsten Sprachen gehört. Schon alleine die deutsche Grammatik ist sehr schwer für Ausländer zu lernen. B1 ist schon ein Level, den man mal nicht eben so erreicht.

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Antwort #23 - 26.04.2014 um 19:40:32
 
radoznala_25 schrieb am 25.04.2014 um 10:54:20:
B1 ist das mindeste was eine Person drauf haben muss um in Deutschland zu leben und zu arbeiten. 


Wir reden hier von dem ausländischen Ehepartener eines deutschen Bürgers, besonders geschützt durch das GG, und nicht um eine freiwillige Einwanderung oder den Erhalt der Staatsangehörigkeit die eben keinen besonderen gesetzlichen Schutz unterliegt.

Warum mussder Ehegatte etwas erlernen um Arbeiten zu können??? Das kann man nur durch typisch deutsche Denkweise verstehen und die permanten geschürte Hysterie um Armutseinwanderung.

radoznala_25 schrieb am 25.04.2014 um 10:54:20:
Man muss halt in gewissen Bundesländern auch im Stande sein Dialekte zu verstehen 


Verstehen und Sprechen sind nur zwei Aspekte von B1. Meistens scheitern die Personen ja am Schreiben.  Da kann der Mitbürger fließend deutsch Sprechen, kann er es nicht zu Papier bringen (Es wird ein kompletter frei formulierter Brief gefordert), wird er später nur AE über 12 Monate bekommen, damit meist keine anspruchsvolle Arbeit, Ausbildung, Problem mit der KV usw... Und das ggf. über Jahrzehnte hinweg. Wie gesagt 10-20% der Deutschen würden den schriftlichen Teil des B1-Testes auch nicht bestehen. Der Anteil der ausländischen Ehegatten wird also IMHO deutlich darüber liegen.

Denn wirklich gut ausgebildete Ehegatten brauchen FZF nicht. Die kommen zur Eheschließung nach §18c AufenthG und nehmen dann die Blaue Karte EU. Nach 33 Monten gibt es dann die NE ohne Sprachnachweis.

Ist der deutsche Ehgatte gut ausgebildet und flexibel, Arbeitet er für eine gewisse Zeit in der in der EU und lässt den Ehegatten dort nachziehen (EU-Freizügikeit) um nach den Rückumzug nach fünf Jahren eine Daueraufenthalt ohne Sprachnachweis zu bekommen.

Das jetzige Verfahren soll eben IMHO die nicht gut ausgebildeten Ehegatten (Ob nun DEU oder aus dem Ausland) abschrecken, deshalb werden seit der letzten Novellierung des AufenthG nun seit Jahren die Visaerteilung und die AE Bestimmungen für de Familiennachzug permanent verschärft. Offiziell will man den Integrationsdruck erhöhen, IMHO aber eigenltlich Armutseinwanderung erschweren, auch wenn man das nicht sage will, da ja die Ehe vom GG geschützt ist.

radoznala_25 schrieb am 25.04.2014 um 10:54:20:
Außerdem kann man in Deutschland ohne Deutsch kein Business machen


Ja wenn man Handwerker werden will. Einige Konzernmanager deutscher DAX-Unternehmen sprechen kein Wort deutsch. In großen Unternehmen ist englisch durchaus üblich. Zumindest ist dort deutsch nicht die Voraussetzung für einen Arbeitsplatz, eher Englisch.
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Antwort #24 - 01.05.2014 um 16:52:47
 
grisu1000 schrieb am 26.04.2014 um 19:40:32:
Das jetzige Verfahren soll eben IMHO die nicht gut ausgebildeten Ehegatten (Ob nun DEU oder aus dem Ausland) abschrecken, deshalb werden seit der letzten Novellierung des AufenthG nun seit Jahren die Visaerteilung und die AE Bestimmungen für de Familiennachzug permanent verschärft. Offiziell will man den Integrationsdruck erhöhen, IMHO aber eigenltlich Armutseinwanderung erschweren, auch wenn man das nicht sage will, da ja die Ehe vom GG geschützt ist.


Das ist der Punkt und die Wahrheit wieso mir unverständlicherweise so eine Verschärfung stattfindet und der deutsche Bürger mit einem Ausländer (Nicht-EU) keine Ehe führen soll und immer wieder Steine im Weg gelegt werden.
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Antwort #25 - 08.05.2014 um 16:37:40
 
Ich kann Blue und Grisu nur zustimmen. Es findet hier seitens des Gesetzgebers eine echte/faktische Diskrimierung von Deutschen. (Ja, ich bezahle meine Steuern nicht in Deutschland, pfui:)
Trotzdem ist dieses Vorgehen nicht zeitgemäss und schon gar nicht gerecht gegenüber Deutschen, die legal ohne kriminellen Hintergedanken mit Drittstaatlern zusammen leben (und diese heiraten) wollen.
Man kann lange über Gründe/Motivation dafür spekulieren (Armutseinwanderung, Lohndruck auf Deutsche aufbauen durch Bevorzugung von EU-Ländern, usw.), geschenkt.
Fakt ist dass eine Pauschalisierung stattfindet die eine individuelle Klärung von Fällen verhindert. Meine Frau ist hochqualifiziert, will und wird Deutsch lernen (auch B1, sicher) und hat TROTZDEM direkt einen Job im öffentlichen Dienst bekommen, in dem praktisch keinerlei Deutschkenntnisse erforderlich sind. (IT). In vielen Branchen ist Deutsch ausser als Umgangssprache in der Firma nicht zwingend erforderlich. (Bekannter (ES) ist mit mittleren Englisch- und Grundkenntnissen in Deutsch trotzdem in der Lage als Ingenieur in einer kleinen 10-Mann Firma in der Deutschen Walachei zu bestehen und alle deutschen und internationalen Kunden zu betreuen ) Fachkenntnisse sind das was zählt, Sprachkenntnisse (in vielen und immer mehr Branchen) in Deutsch (B1+) nur sekundär wichtig.
Auch durch diese Gängelung schneidet sich die BRD ins eigene Fleisch und vergrault so die eigenen Staatsbürger (gewollt?) die sich so Alternativen suchen müssen/wollen, obwohl Sie gerne in Deutschland bleiben und arbeiten wollen.
Und den Spracherwerb als alleiniges Kriterium strikt VOR Einreise zum Ehegatten vorausszusetzen ist starrsinnig. Viel besser als der FZF-Vorgang wäre eine vereinfachte Kurzzeit-AE/Visum (3-6, maximal 12 Monate?) mit Sprach- und Integrationskurs. Dann je nach Fortschritt und Integrationsaussicht entscheiden.
Zur Integration gehört halt nicht nur die Sprache , sondern auch Kultur, Gesellschaftsform, Gesetze, Arbeitswelt, Familienleben usw. Als ob ich mit English A1-Kenntnissen automatisch gleich gut in alle Nationen mit Englisch als Muttersprache integrieren könnte (USA, UK, karibische Inseln, Nigeria, Südafrika)


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Antwort #26 - 17.07.2014 um 17:23:48
 
Hallo,

wie sehen das die Kollegen der ABH´s  - B1 Kenntnisse für einen NE nach § 28 II AufenthG für türkische Staatsangehörige? - widerspricht die Regelung nicht dem ARB Recht?

Wurde ja gerade erst vom EuGH entschieden, dass türkische Staatsangehörige zum Familiennachzug keine Deutschkenntnisse nachweisen müssen.
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Antwort #27 - 17.07.2014 um 17:28:39
 
Nö. Wenn sich der türkische Mitbürger auf ARB/80 beruft, kann er sich eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht, das 5 Jahre gültig ist, besorgen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #28 - 17.07.2014 um 17:38:33
 
bin da etwas unsicher, die 3 Jahresfrist für eigenständiges Aufenthaltsrecht gilt für die türkischen Staatsangehörigen ja auch nicht...
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Antwort #29 - 17.07.2014 um 17:44:14
 
T.S. schrieb am 17.07.2014 um 17:38:33:
bin da etwas unsicher, die 3 Jahresfrist für eigenständiges Aufenthaltsrecht gilt für die türkischen Staatsangehörigen ja auch nicht...

Insoweit es eine Aufenthaltsbeendigung bedeuten würde schon, weil die nach dem ARB erworbenen Rechte so ins Leere laufen würden. Andernfalls sind diese Rechte nach dem ARB mit einem AT nach 4 V AufenthG gewahrt, eine weitere Aufenthaltsverfestigung ist nicht mehr geboten.
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Antwort #30 - 13.08.2014 um 10:37:18
 
siehe zur Aufenthaltsverfestigung bei assoziationsberechtigten Türken auch BayVGH, Urt. v. 03.06.2014 - 10 B 13.2426, insbes. Rn. 48 - juris.
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