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Ehepartner von Deutschen: B1-Kenntnisse für die NE? (Gelesen: 25.497 mal)
reinhard
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01.02.2013 um 17:05:34
 
Offenbar plant die Bundesregierung eine Verschärfung des Aufenthaltsgesetzes. Bisher reichen bei deutsch Verheirateten "einfache Deutschkenntnisse", um nach drei Jahren eine NE zu erhalten. Das widerspricht der jüngsten Verschärfung der AE-Verlängerung, die bei "Nicht-Bestehen" der B1-Prüfung am Ende des Integrationskurses eine Verlängerung um höchstens ein Jahr vorsieht.

Hier eine Stellungnahme zum bekannt gewordenen Referentenentwurf (dagegen...), den Referentenentwurf selbst habe ich noch nicht gesehen:

http://www.sevimdagdelen.de/de/article/2983.bundesregierung_schikaniert_bination...

Im Grunde genommen ist es von Seiten des Ministeriums logisch gedacht: Jetzt ist ohne B1-Zertifikat die AE-Verlängerung nur für ein Jahr möglich, die NE aber ohne Weiteres...
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Antwort #1 - 01.02.2013 um 17:20:46
 
Die Stellungnahme der verehrten Dame habe ich jetzt nicht gelesen, wobei man bei der Übeschrift schon nichts sachliches erwarten kann:

sollte die A1-Regelung vor dem Nachzug auf die eine oder andere Weise kippen, wäre eine Verschärfung der Spracherforndisse bei Verfestigung des Aufenthaltes IMHO eine logische Konsequenz.

[Und: das Deutschverheiratete für die NE genauso gut Deutsch wie fürs Visum können müssen ist  seit der Einführung A1-Regelung eine eher "lächerliche" Regelung und widerspricht dem Integrationsgedanken mit dem Spracherfordernis überhaupt begründet wurde]
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« Zuletzt geändert: 01.02.2013 um 17:33:54 von N/V »  
 
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reinhard
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Antwort #2 - 01.02.2013 um 17:25:54
 
Stimmt, die Stellungnahme ist nicht besonders sachlich.

Beispiel: "... Binationale Ehen und Familienzusammenführung in Deutschland sind der Bundesregierung offenkundig ein Dorn im Auge. Mit den europarechtswidrigen und diskriminierenden Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug tritt sie die Rechte der Betroffenen mit Füßen und greift in den durch das Grundgesetz garantierten Schutz von Ehe und Familie ein. ..."

Im Kern geht es mir darum, dass es offenbar einen Referentenentwurf gibt, um diese Unlogik im Gesetz zu Lasten der Betroffenen anzugleichen.
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Antwort #3 - 01.02.2013 um 18:19:47
 
Zitat:
sollte die A1-Regelung vor dem Nachzug auf die eine oder andere Weise kippen, wäre eine Verschärfung der Spracherforndisse bei Verfestigung des Aufenthaltes IMHO eine logische Konsequenz.


Warum, diese Folgerung erschließt sich mir nicht?
Die Begründung des Spracherforderniss war bisher das der auslänsdische Ehegatte unabhängig vom Ehemann seine eigene Anliegen vorbringen kann.

Wobei man dann mit diesem Entwurf Spracherforderniss an die ausländischen Ehegatten in Deutschland angleicht. Die bisherige Begründung für die schnellere NE, war ja die integrationsfördernde eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen. Diese Begründung zählt IMHO scheinbar inzwischen nicht mehr. Ob das unter dem Aspekt der grundgestzlichen Schutzes der Ehe plötzlich mal wesentlich verschäft werden kann wird, werden irgendwann sicher die Gerichte entscheiden.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.02.2013 um 18:45:49
 
Schützenswerte Ehen kann man auch mit einer AE führen. Von "wesentlicher Verschärfung" kann nicht die Rede sein. Klagen werden einige sicher, aber mit Blick auf die Rechtssprechung zur NE ohne gesicherten LU sehe ich da keine all zu großen Erfolgaussichten.

grisu1000 schrieb am 01.02.2013 um 18:19:47:
Die Begründung des Spracherforderniss war bisher das der auslänsdische Ehegatte unabhängig vom Ehemann seine eigene Anliegen vorbringen kann.

Als ob man mit A1 eigene Anliegen vortragen könnte. Wenn des dem Gesetzgeber wirklich danach gegangen wäre, hätte er ein höheres Niveau vor Nachzug verlangen müssen.
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grisu1000
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Antwort #5 - 01.02.2013 um 18:54:39
 
Zitat:
Klagen werden einige sicher, aber mit Blick auf die Rechtssprechung zur NE ohne gesicherten LU sehe ich da keine all zu großen Erfolgaussichten.

Ich sehe das im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zum A1 als Voraussetzung zur Visaerteilung (1 Jahres Regelung) und der Abhängigkeit der Visaverlängerung vom erfolgreichen Besuch des Integrationskurses.

Wir werden damit in Zukunft Ehegatten von deutschen Staatsanghörigen haben, die jahrelang oder jahrzenhnte nur mit einjahres AE ausgestattet sind, und z.B bereits eigene Kinder haben. Weil sie z.B aus kognitiven Gründen eine Sprache über die A2 Erforderniss hinaus nicht erlernen können (z.B Schreiben). Irgendwann wird eine Gericht sagen, dass ist des guten zuviel nach X Jahren (wie eben auch beim Spracherforderniss beim Ehegattenachzug) . Entscheidend wird sein wie hoch das X ist.
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Antwort #6 - 01.02.2013 um 19:12:04
 
Es herrscht freilich ein Unterschied zwischen der Herstellung der ehelichen LG im Bundesgebiet und der Weise, wie diese LG weiter ermöglicht wird. Das BVerwG geht ja z.B. in dem Urteil davon aus, dass der ausländische Ehgatte auch mit einer AE 24 IV ermöglicht werden kann, wenn dieser A1 nicht nachweisen kann. Das dem Ehegatten dann aber ein dauerhaftes und unabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt werden soll, wenn dieser eine Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllen kann ist, wird aber nirgends erwähnt.

Ein Absehen vom B1 bei Deutschverheirateten wäre dann aber ähnlich wie in §9 Abs. 2 Satz 2-6 zu regeln. Und die Regelungen der RL 2003/109 würden auch zutreffen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 01.02.2013 um 23:34:06
 
Besagter Gesetzentwurf ist mitsamt der berechtigten Kritik des Verbandes Binationaler und von PRO ASYL hier zu finden:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/AendG_AufenthG_RL_Umsetzung_2013.h...

Die Inländerdiskriminierung wird ohne Not massiv verschärft.

Deutsche Universitäten gehen bei inländischen Abiturienten von Englischkenntnisse B1 erst nach mindestens siebenjährigem Englischunterricht in der Schule aus.

Viel schwerer ist es für Partner, die nicht aus dem indogermanischen Sprachraum stammen, deutsch erst als Erwachsene lernen, und/oder keinen Zugang zu höherer Schulbildung haben.

Hier soll offenbar der immer neu befristete Daueraufenthalt zum Normalfall werden, was offenkundig verfassungswidrig wäre.

Drittstaatsangehörige Partner von Unionsbürgern erhalten hingegen den Daueraufenthalt nach FreizügG/EU ohne ein Wort deutsch zu können, ebenso Drittstaater nach §§ 19, 21 IV und 23 II AufenthG.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 26.02.2013 um 12:20:07
 
Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf dem Bundesrat vorgelegt: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Die wichtigsten Änderungen wären:

- Der Daueraufenthalt-EG wird in Daueraufenthalt-EU umbenannt.

- Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind nicht mehr von der Erteilung des DA-EU ausgeschlossen. Personen, denen subsidäerer Schutz zuerkannt wurde, bekommt ihn, wenn sich die Abschiebehindernisse nach §60 Abs. 2, 3 oder 7 S.2 AufenthG richten (damit dürfte sich die NE 26 Abs. 4 AufenthG für sie erledigen).

- Nachziehenden Familienangehörigen wird die Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen erlaubt (§27 Abs. 5 AufenthG neu). Die bisherigen Regelungen in §§28, 29 und 31 sollen gestrichen werden.

- Die NE nach §28 Abs. 2 AufenthG gibt es in der Regel nur noch mit ausreichenden Deutschkenntnissen (B1). Die in §9 geregelten Ausnahmen gelten entsprechend.

- Der Kindernachzug zu einem sorgeberechtigten Elternteil wird neu geregelt, §32 Abs. 3 AufenthG lautet:
Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt
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« Zuletzt geändert: 26.02.2013 um 12:33:37 von N/V »  
 
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Zkai
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Antwort #9 - 26.02.2013 um 13:50:41
 
Zitat:
- Die NE nach §28 Abs. 2 AufenthG gibt es in der Regel nur noch mit ausreichenden Deutschkenntnissen (B1). Die in §9 geregelten Ausnahmen gelten entsprechend.


Wobei man auch die Übergangsregelung beachten muß.

31. Dem § 104 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum [Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes]
geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Ehegatten eines Deutschen, die am
[Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach §
28 Absatz 1 inne hatten.“


Das ganze greift dann erst in 3 Jahren, wenn es so kommt. Find ich persönlich nicht so gut, da es wieder etwas inkonsequent ist und nicht der Übersichtlichkeit dient.. aber ok.
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grisu1000
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Antwort #10 - 26.02.2013 um 19:05:28
 
Zkai schrieb am 26.02.2013 um 13:50:41:
Das ganze greift dann erst in 3 Jahren, wenn es so kommt. Find ich persönlich nicht so gut, da es wieder etwas inkonsequent ist und nicht der Übersichtlichkeit dient.. aber ok. 

Damit will man IMHO verfassungrechtlichen Problemen aus dem Wege gehen. Ggf. würden sich sonst hier lebende Ehepaare die NE über Gericht mit der Begründung "Bestandsschutz" einklagen und ggf. das Gesetz vor dem Verfassungsgericht zu Fall bringen.
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Antwort #11 - 06.01.2014 um 03:16:44
 
Die Erfordernis der Sprachkenntnisse wurde ja mit einer gewissen Regelungsabsicht eingeführt. Diese Regelungsabsicht war die Integration.

Nun schützt unser GG die deutsche Sprache ja im Gegensatz zu Ehe und Familie überhaupt nicht. Trotzdem möchte ich nicht in einem Deutschland leben, wo die Intelligenz englisch und die Straße türkisch, arabisch, Urdu oder dergleichen spricht.

Ob dazu B1 erforderlich ist (schriftlich) bezweifle ich aber doch.

Eine Polemik wie sie von jener MdB der Linkspartei betrieben wird, ist aber der Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht unbedingt sachdienlich. Liebe Genossin, die aus dem russisch-polnischen Zamosch stammende Rosa Luxemburg schrieb und sprach ein pefektes Deutsch, ebenso wie der gebürtige Balte Leo Jogiches. Deduschka Lenin schrieb und sprach sieben Sprachen perfekt.
Es stünde der Linkspartei also nicht schlecht zu Gesicht, ihre Anti-Integrations-Proaganda zurückzunehmen.

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Antwort #12 - 13.02.2014 um 11:15:36
 
@Bayraqiano schrieb es in Antwort #4 genau zutreffend und zu der Gesetzesänderung kann ich nur sagen: Ob NE nach drei Jahren oder "nur" eine einjahres AE - was ist der Unterschied? Denn keine Behörde kann einen deutschverheirateten Ausländer des Landes verweisen, hat er kein B1 Zertifikat.

A2 als "Einreisehürde", das würde nicht nur Einreisenden hilfreich sein, auch der Beziehung im gemeinsamen Leben mit seinem deutschen Lebenspartner.  Ebenso wäre es ein kleiner Garant um "Wir kennen uns schon 3 Monate (via Skype oder per Einmalbesuch) und wollen heiraten" zu verhindern, denn die binationale Scheidungsrate ist höher als man allgemein vermutet.

Der menschliche Faktor, spricht Einzelschicksale, sollten stets im Aufenthaltsgesetz Anwendung, wenigstens Beachtung, finden.



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Antwort #13 - 10.04.2014 um 15:16:42
 
Hey Thomas, also deiner Meinung "A2 für's Zusammenziehen wäre richtig notwendig" muss ich doch etwas widersprechen. Klar würde es sicher einige Fälle und Sachen erleichtern oder vermeiden helfen (eine arrangierte Hochzeit die nach "Einmalbesuchen" z.B.) wenn es nicht nur A1 wäre. Aber für sehr viele Fälle würde dies den ganzen Prozess bis das Zusammenleben möglich ist deutlich verzögern und erschweren, nur weil auf einmal der Partner A2 deutsch (auch wenn der Unterschied nicht gewaltig ist) können muss.
Es gibt sehr viele Paare die sich trotz dass einer Deutscher ist auf Grund der Umstände der Beziehung in einer anderen Sprache (sei es Englisch, Spanisch usw.) verständigen. Und es ist mit Sicherheit besser, die Integrationswirkung eines Zusammenlebens in Deutschland zu nutzen als den Partner noch Monate länger Deutsch büffeln zu lassen, und das teilweise unter erschwerten Bedingungen (Dichte der Goethe-Institute in ärmeren Ländern usw.). Von den höheren Kosten dafür ganz zu schweigen...
Trotz allen Missbrauchs in der Vergangenheit. Es darf nicht nur ein Privileg Wohlhabenderer oder Hochqualifizierter sein, ihre  Beziehung/Ehe auch in D früh und direkt zu leben...
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Antwort #14 - 13.04.2014 um 19:26:25
 
Dabei wäre die Thematik so einfach. Die Anforderung der Deutschkenntnisse könnte man lassen wie vorher und erhöht die Voraussetzung bei FZF zu Deutschen und Ausländer von drei auf fünf Jahre für das eigenständige Aufenthaltsrecht . Und erst danach gibt es eine NE mit den jeweiligen Voraussetzungen.
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