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Aus- und Wiedereinreise Mongolei mit FB § 81 IV (Gelesen: 1.825 mal)
555Plus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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01.02.2013 um 13:28:35
 
Hallo zusammen,

meine Verlobte ist nach Deutschland eingereist mit einem Visum für Au Pair Tätigkeiten beim Familie xxx.

Das Au-Pair Verhältnis ist beendet worden, vor Ende der Kündigungsfrist haben wir jedoch einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt bei der zuständigen Ausländerbehörde, da wir heiraten möchten ohne dass sie vorher zwingend in die Mongolei zurück muss und von dort ein Heiratsvisum beantragen muss.

Von der Ausländerbehörde wurde eine 3 Monate gültige Fiktionsbescheinigung ausgestellt nach § 81 Abs. 4 AufenthaltG mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

Jetzt möchte meine Verlobte aufgrund einiger Probleme in der Familie zu Hause doch noch für einen kurzen Zeitraum zurück in die Mongolei.

Ist die Aus- und insbesondere Wiedereinreise mit der Fiktionsbescheinigung möglich?

Die Ausländerbehörde sagt ja, die mongolische Botschaft sagt nein, nur mit Multi Visum. Aber die FB bescheinigt doch den Fotbestand des Visums in dem MULT steht?!

Könnt ihr uns helfen? Vielen Dank im Voraus
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Märchenprinz
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i4a rocks!


Beiträge: 581

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.02.2013 um 13:41:58
 
555Plus schrieb am 01.02.2013 um 13:28:35:
Ist die Aus- und insbesondere Wiedereinreise mit der Fiktionsbescheinigung möglich?


Ja.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 01.02.2013 um 13:42:03
 
555Plus schrieb am 01.02.2013 um 13:28:35:
Ist die Aus- und insbesondere Wiedereinreise mit der Fiktionsbescheinigung möglich?


mit FB nach §81 Abs.4 ist die Wiedereinreise in den Schengenraum möglich.

Siehe auch die AVwV zum AufenthG
Zitat:
Die Fiktionsbescheinigung
nach Absatz 4 ermöglicht Reisen
im Schengenraum und die Wiedereinreise nach
Deutschland (siehe im Einzelnen Nummer
81.5.3).


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