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Zuständigkeit ABH nach Asylverfahren und unbekanntem Aufenthalt (Gelesen: 2.391 mal)
Hilfebeduerftiger
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11.01.2013 um 10:21:37
 
Hallo Liebe Forumbenutzer und -benutzerinnen,

mein Problem ist eine Frage zur Zuständigkeit der Ausländerbehörden.

Zum Sachverhalt:

Ein Bekannter hat einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde abgelehnt und er soll nun abgeschoben werden.

Nun stellte sein Anwalt 2 Anträge. 1x auf AE nach § 28, 1x auf Duldung.

Er hat einen Sohn in einer anderen Stadt der 2005 geboren wurde. Dieser Umstand wurde aber erst im laufes dieses Asylverfahren geltend gemacht.

Die ABH die über den Asylantrag entscheidet lehnt die Anträge ab, weil dies nicht in ihrer Zuständigkeit liege.

Die ABH in der Stadt wo auch die Asylbewerber aufgenommen werden,ist für die gemeldeten Ausländer zuständig (nicht Asllbewerber) - lehnt ebenfalls eine Zuständigkeit ab.

Die ABH wo der Sohn/Mutter lebt, lehnt auch die Zuständigkeit ab. Weil der Asylbewerber dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Welche Behörde ist denn nun zu ständig?

Lauft VwVfG Bund -  die Behörde, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Das heißt das die ABH der Stadt über die Anträge entscheiden muss, oder?

Mittlerweile ist meine Bekannter untergetaucht.

Hat somit keinen gemeldeten Aufenthalt mehr...

An welche Behörde entscheidet über seine Anträge, um nicht ausreisen zu müssen?

Vielen Dank. Ich hoffe ihr könnte mir helfen...
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Antwort #1 - 11.01.2013 um 10:35:29
 
Hilfebeduerftiger schrieb am 11.01.2013 um 10:21:37:
Die ABH die über den Asylantrag entscheidet


Über Asylanträge entscheidet nicht die ABH sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF.

Hilfebeduerftiger schrieb am 11.01.2013 um 10:21:37:
An welche Behörde entscheidet über seine Anträge, um nicht ausreisen zu müssen?


Die ABH an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, das sollte der Rechtsanwalt doch aber wissen.

Mit dem Untertauchen ist ein Straftatbestand erfüllt. Er soll sich schleunigst an seinen Anwalt, oder falls er den nicht mehr hat, ggf. zunächst an eine seriöse Beratungsstelle wenden und wieder "auftauchen" - alles andere bringt gar nichts und verschlimmert seine Lage nur.


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Antwort #2 - 11.01.2013 um 11:01:52
 
Vielen vielen Dank für die schnelle Antwort.

Zum Thema "auftauchen" - er hat Angst das er dann abgeschoben wird bevor eine Entscheidung zu seinen Anträgen kommt...

Was passiert ihm, wenn er sich wieder anmeldet? Kann er trotzdem in Deutschland bleiben?
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schweitzer
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Antwort #3 - 11.01.2013 um 12:11:07
 
Hilfebeduerftiger schrieb am 11.01.2013 um 11:01:52:
er hat Angst das er dann abgeschoben wird bevor eine Entscheidung zu seinen Anträgen kommt...


Das kann/wird ihm auch passieren, wenn er "untergetaucht" bleibt. - Er wird nämlich dann zur Fahndung ausgeschrieben, und wenn er irgendwie gefasst wird, geht es mit großer Sicherheit ganz fix in Abschiebehaft.

Er braucht sehr wahrscheinlich kompetente juristische Unterstützung - nur mit solcher Hilfe kann ausgelotet werden, welche Anträge noch gestellt werden können, inwieweit man (durch Herstellung aufschiebender Wirkung) gewährleisten kann, dass er während der Entscheidungen über die Anträge in Deutschland bleiben kann, ob es ggf. Sinn macht bzw. notwendig ist, die Härtefallkommission anzurufen usw.

Als Illegaler geht das alles nicht. Wo soll es also hinführen? Er macht damit nichts besser - sondern handelt stafbewehrt. So was ist keine Empfehlung für einen Verbleib in Deutschland, ganz im Gegenteil.

Hilfebeduerftiger schrieb am 11.01.2013 um 11:01:52:
Was passiert ihm, wenn er sich wieder anmeldet? Kann er trotzdem in Deutschland bleiben? 


Das kann hier aus dem Forum heraus niemand seriös beantworten.

Dazu müsste man die Ausländerakte und die gesamte Spezifik des Einzelfalls von Beginn an genau kennen.


Deshalb ja mein Rat: Er soll bei einem guten Rechtsanwalt wieder "auftauchen" und mit dem die noch mögliche Vorgehensweise insgesamt besprechen. - Das ist seine einzige realistische Chance. Und dann muss man sehen und im Zweifel auch akzeptieren was geht und was auch nicht geht.

Durch illegalen Aufenthalt kann man jedenfalls nichts erzwingen außer strafrechtlichen Konsequenzen und Ausreise, schließlich ohne Alternative.


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Antwort #4 - 11.01.2013 um 12:19:11
 
Zum Sohn vermisse ich noch bissl Angaben:

Status von Mutter und Sohn? Dt? Ausländer mit Aufent-
haltstitel? ....

ist die Vaterschaft denn anerkannt?

Hat er Sorgerecht oder zumindest Umgangsrecht?

Gibt es da irgendwelche regelungen / vereinbarungen?
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