Hallo Liebe Forumbenutzer und -benutzerinnen,
mein Problem ist eine Frage zur Zuständigkeit der Ausländerbehörden.
Zum Sachverhalt:
Ein Bekannter hat einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde abgelehnt und er soll nun abgeschoben werden.
Nun stellte sein Anwalt 2 Anträge. 1x auf
AE nach § 28, 1x auf Duldung.
Er hat einen Sohn in einer anderen Stadt der 2005 geboren wurde. Dieser Umstand wurde aber erst im laufes dieses Asylverfahren geltend gemacht.
Die
ABH die über den Asylantrag entscheidet lehnt die Anträge ab, weil dies nicht in ihrer Zuständigkeit liege.
Die
ABH in der Stadt wo auch die Asylbewerber aufgenommen werden,ist für die gemeldeten Ausländer zuständig (nicht Asllbewerber) - lehnt ebenfalls eine Zuständigkeit ab.
Die
ABH wo der Sohn/Mutter lebt, lehnt auch die Zuständigkeit ab. Weil der Asylbewerber dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welche Behörde ist denn nun zu ständig?
Lauft VwVfG Bund - die Behörde, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Das heißt das die
ABH der Stadt über die Anträge entscheiden muss, oder?
Mittlerweile ist meine Bekannter untergetaucht.
Hat somit keinen gemeldeten Aufenthalt mehr...
An welche Behörde entscheidet über seine Anträge, um nicht ausreisen zu müssen?
Vielen Dank. Ich hoffe ihr könnte mir helfen...